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Sicherer Umgang mit elektrischen Geräten im Büro - Tipps für die Praxis

Prüfungen verschaffen Sicherheit
Umgang mit elektrischen Geräten im Büro

Egal ob Com­put­er, Tele­fon oder Kaf­feemas­chine – im Büro nutzen Beschäftigte Elek­trogeräte wie selb­stver­ständlich. Aber Vor­sicht ist geboten: Sind diese defekt, bergen sie erhe­bliche Risiken für die Belegschaft und kön­nen zu enor­men Sach­schä­den sowie Störun­gen des Betrieb­sablaufs führen. Deshalb schreibt der Geset­zge­ber regelmäßige Prü­fun­gen vor, die recht umfan­gre­ich sind. Allerd­ings lässt sich der Prü­faufwand reduzieren.

Dipl.-Ing. (FH) Rain­er Rottmann

Wer hat das nicht schon ein­mal erlebt: Kaum hat man mit ein­er Arbeit begonnen, streikt das hier­für notwendi­ge Elek­trogerät. Doch ob es lediglich seinen Geist aufgegeben hat oder von ihm Gefahren aus­ge­hen, lässt sich zunächst nicht beant­worten. Denn so lange keine offen­sichtlichen Beschädi­gun­gen vor­liegen, sind elek­trische Gefährdun­gen nicht erkennbar. Berührt man jedoch ein unter Span­nung ste­hen­des Teil, kön­nen wegen der schla­gar­tig freige­set­zten Energie bere­its kurzfristige Berührun­gen schw­er­wiegende Fol­gen haben. Deshalb existieren beson­ders hohe Schutzan­forderun­gen an Kon­struk­tion und Betrieb elek­trisch­er Anla­gen und Geräte.

Gefahr durch wirkungslose Schutzmaßnahmen

Die sich­er­ste Schutz­maß­nahme beste­ht darin, auss­chließlich Geräte zu ver­wen­den, die über eine unge­fährliche Span­nung („Schutzk­leinspan­nung“) betrieben wer­den. Diese kom­men aber nur sel­ten zum Ein­satz. Deshalb ist die Isolierung und Abschal­tung der Stromver­sorgung im Fehler­fall umso wichtiger. Dies klingt im ersten Moment zwar selb­stver­ständlich, doch sollte man sich fol­gende Fak­ten vor Augen führen:
  • Mit der Anzahl der ver­wen­de­ten Geräte steigt auch die Anzahl möglich­er Fehlerquellen.
  • Oft­mals schützen nur wenige Mil­lime­ter Kun­st­stoff oder noch weniger vor den tödlichen Gefahren des elek­trischen Stroms.
  • Alterung oder Ver­schmutzung kann die Schutzwirkung der Iso­la­tion herabsetzen.
  • Kun­st­stoffe kön­nen als organ­is­che Mate­ri­alien einen erhe­blichen Beitrag zur Aus­bre­itung eines Bran­des leisten.
  • Der Trend zur Minia­tur­isierung von Kom­po­nen­ten erschw­ert die Gewährleis­tung aus­re­ichen­der Trennungsabstände.
  • Auf­grund des Kos­ten­drucks lei­det oft­mals die Qual­ität der Bauteile.
  • Ins­beson­dere Geräte aus dem Niedrigst­preis­seg­ment kön­nen gefälschte CE- und/oder GS-Zeichen aufweisen.
  • Schut­zleit­er­verbindun­gen wer­den durch Knick- oder Zug­beanspruchung unter­brochen und erre­ichen durch Kor­ro­sion unzuläs­sig hohe Werte.
Eine weit­ere Schutz­maß­nahme ist die über einen Schut­zleit­er hergestellte, gut leit­fähige Verbindung zum Erd­po­ten­tial (Erdung). Sie soll im Fehler­fall zum einen dafür sor­gen, dass sich an den berührbaren Teilen eines Elek­trogeräts keine gefährlich hohe Span­nung auf­bauen kann. Zum anderen soll sie bewirken, dass der Strom möglichst schnell so hohe Werte erre­icht, dass vorgeschal­tete Schutzein­rich­tun­gen wie Sicherun­gen oder Fehler­strom­schutzschal­ter in kürzester Zeit aus­gelöst wer­den. Ob diese Schutz­maß­nah­men jedoch noch wirk­sam sind, lässt sich in der Regel nur durch regelmäßig durchge­führte messtech­nis­che Prü­fun­gen nachweisen.

Mängel rechtzeitig feststellen

Bei den Prü­fun­gen wer­den die Prüf­fris­ten, die in der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung und in der DGUV Vorschrift 4 enthal­te­nen sind, oft als „fest zemen­tiert“ fehlin­ter­pretiert. Prüf­fris­ten sind aber vielmehr so zu bemessen, dass zu erwartende Män­gel rechtzeit­ig fest­gestellt wer­den. Dem­nach kann und sollte der für Sicher­heit Ver­ant­wortliche im Unternehmen also selb­st Ein­fluss nehmen, was jedoch nur durch eine gewis­senhafte Berück­sich­ti­gung aller Ein­flussfak­toren gelingt oder − anders aus­ge­drückt − durch eine ganzheitlich durchge­führte Gefährdungsbeurteilung.
Mit­tels dieser kann zum Beispiel erre­icht werden:
  • Aufdeck­en von Gefährdun­gen und Ableit­en von Schutzmaßnahmen,
  • Ermit­tlung von Art, Umfang und Fris­ten erforder­lich­er Prüfungen,
  • Qual­i­fika­tion­san­forderun­gen des prüfend­en Per­son­als feststellen,
  • Notwendi­ge Infor­ma­tio­nen zum Schutz des Per­son­als, welche die Geräte ver­wen­den, ermitteln.

Erfahrungen der Beschäftigten sind entscheidend

Ist man sich der Zielset­zung bewusst, lässt sich durch eine sin­nvolle Verknüp­fung der Fragestel­lun­gen der Aufwand bei der Erstel­lung der Gefährdungs­beurteilung reduzieren. Zudem kön­nen dadurch Maß­nah­men ermit­telt wer­den, die zum sachgerecht­en und scho­nen­den Umgang mit den Elek­trogeräten und somit zu ein­er Ver­ringerung des Prü­faufwan­des führen. Dabei spie­len die Erfahrun­gen der Beschäftigten eine entschei­dende Rolle. Denn sie wis­sen, welche Zwis­chen­fälle auftreten kön­nen und welche Maß­nah­men sie vielle­icht sog­ar schon selb­st ergrif­f­en haben, um Prob­leme zu beseit­i­gen. Außer­dem fördert das Mitein­beziehen der Belegschaft die Akzep­tanz für die Maßnahmen.
Die so gewonnenen Erken­nt­nisse kön­nen auf nahezu allen betrieblichen Ebe­nen berück­sichtigt wer­den, zum Beispiel:
  • bei der Beschaf­fung: Geräte mit ein­er hohen Aus­fall­rate wer­den zukün­ftig nicht mehr beschafft. Möglicher­weise kann Ersatz auch schneller und unkom­pliziert­er zur Ver­fü­gung gestellt werden.
  • bei der Ein­rich­tung der Arbeit­splätze: Anschlus­sleitun­gen wer­den zukün­ftig vor mech­a­nis­chen Ein­flüssen geschützt ver­legt. Darüber hin­aus kann eine aus­re­ichende Anzahl richtig platziert­er Steck­dosen vorge­se­hen wer­den. Dadurch wer­den über­be­lastete Mehrfach­steck­dosen entbehrlich.
  • bei der vor­beu­gen­den Instand­hal­tung: Typ­is­che sich anbah­nende Fehler sind bekan­nt und kön­nen im Vor­feld beseit­igt werden.
  • bei der Lagerung und dem Trans­port: Zukün­ftig kön­nen geeignete Lager- und Trans­port­be­hält­nisse bere­it­gestellt werden.
  • bei der Unter­weisung der Beschäftigten: Auf der Grund­lage der Gefährdungs­beurteilung kön­nen Arbeit­ge­ber oder Führungskräfte die Beschäftigten für das Erken­nen von Gefährdun­gen sen­si­bil­isieren und sie im sachgerecht­en und sicheren Umgang mit elek­trischen Geräten unterweisen.
Auch hin­sichtlich der Fes­tle­gung von Prü­farten und Prü­fum­fang bieten sich dem Arbeit­ge­ber Möglichkeit­en. Denn oft­mals wer­den bei arbeit­stäglich durchge­führten Sicht- und Funk­tion­sprü­fun­gen mehr Fehler aufgedeckt als bei spo­radisch durchge­führten messtech­nis­chen Prü­fun­gen. Erstere kön­nen auch von unter­wiese­nen Per­so­n­en über­nom­men wer­den, speziell aus­ge­bildete befähigte Per­so­n­en wid­men sich dann anderen Prüfaufgaben.
Män­gel an elek­trischen Geräten geben allein betra­chtet oft keinen Auf­schluss über den Grund ihres Auftretens. In der Gefährdungs­beurteilung enthal­tene Erken­nt­nisse über die Betriebs- und Umge­bungs­be­din­gun­gen kön­nen allerd­ings dabei behil­flich sein, die jew­eils geeigneten Prüfver­fahren auszuwählen. Umgekehrt kön­nen die Prüfer­geb­nisse die Gefährdungs­beurteilung opti­mieren, zum Beispiel durch die Auswer­tung von Fehlerquoten und ‑schw­er­punk­ten.

Prüfpflicht auch für Privat- und Leasinggeräte

Der Arbeit­ge­ber ist für die Durch­führung der Gefährdungs­beurteilung und der vorgeschriebe­nen Prü­fun­gen ver­ant­wortlich. Darüber hin­aus muss er dafür sor­gen, dass die Bes­tim­mungen des Arbeits- und Gesund­heitss­chutzes in seinem Betrieb einge­hal­ten wer­den. Das bet­rifft auch den Erhalt des sicheren Zus­tands sowie den sicheren Betrieb elek­trisch­er Anla­gen und Betrieb­smit­tel sowie die Umset­zung von Schutz­maß­nah­men. Sofern der Arbeit­ge­ber diesen Auf­gaben selb­st nicht nachkom­men kann, hat er sie ganz oder teil­weise auf andere Per­so­n­en zu über­tra­gen (siehe Kas­ten „Del­e­ga­tion von Auf­gaben im Arbeitss­chutz“). Nach dem Arbeitss­chutzge­setz muss der Arbeit­ge­ber darüber hin­aus entschei­den, wie mit Pri­vat­geräten sein­er Beschäftigten zu ver­fahren ist und welche Maß­nah­men dabei zur Abwen­dung von Gefahren zu tre­f­fen sind. Was beispiel­sweise die Prüf­pflicht anbe­langt, bleiben ihm zwei Möglichkeit­en: Entwed­er prüft er die pri­vat­en Wasserkocher, Radios und Ven­ti­la­toren mit oder unter­sagt generell deren Ver­wen­dung im Betrieb.
Das Gle­iche gilt für „betrieb­s­fremde“ Elek­trogeräte, wie zum Beispiel Leas­ing-Geräte oder Fremdeigen­tum. Zu den Leas­ing­geräten gehören Fotokopier­er, Faxgeräte oder Com­put­er; mit Fremd­firmeneigen­tum sind unter anderem Boden­reini­gungs­geräte gemeint. Auch diese Geräte sind regelmäßig zu über­prüfen, vor allem wenn die eige­nen Beschäftigten durch sie gefährdet wer­den kön­nen. Durch einen entsprechen­den Pas­sus im Leas­ingver­trag oder dem Ver­trag mit der Fremd­fir­ma kann die Prüfverpflich­tung aber ein­deutig dem Eigen­tümer der Geräte zugewiesen wer­den. Neben ein­er rechtlich „sauberen“ Tren­nung der Ver­ant­wortlichkeit­en lässt sich hier­durch für das eigene Unter- nehmen auch der Prü­fum­fang erhe­blich reduzieren.
Wed­er Gefährdungs­beurteilung noch Prüfverpflich­tung sind ein notwendi­ges Übel, son­dern vielmehr eine Chance für die Opti­mierung der Betrieb­sorgan­i­sa­tion. Diese stellt in Verbindung mit ein­er plau­si­bel nachvol­lziehbaren Gefährdungs­beurteilung die wirk­sam­ste Schutz­maß­nahme dar, um nicht unab­sichtlich eine Ord­nungswidrigkeit oder eine Straftat zu bege­hen. Oder wie Goethe es aus­ge­drückt hat: „Von drück­enden Las­ten ent­bindet nur die gewis­senhafte Ausführung.“

Vorschriften und Regelwerk
    • Betrieb­ssicher­heitsverord­nung
    • DGUV Vorschrift 4 „Elek­trische Anla­gen und Betriebsmittel“
    • DGUV-Regel 100–001 „Grund­sätze der Prävention“

Delegation von Aufgaben im Arbeitsschutz

Bei der Del­e­ga­tion von Auf­gaben und Pflicht­en im Arbeitss­chutz sind fol­gende Aspek­te zu beachten:
      • Die Beauf­tra­gung muss den aus­drück­lichen Wun­sch des Auf­tragge­bers wider­spiegeln und den über­tra­ge­nen Auf­gaben­rah­men klar aufzeigen. Lück­en oder Über­schnei­dun­gen zu anderen Kom­pe­tenzbere­ichen sind zu vermeiden.
      • Die Beauf­tragten müssen die über­tra­ge­nen Auf­gaben in eigen­er Ver­ant­wor­tung aus­führen kön­nen. Deshalb muss der Arbeit­ge­ber die zur Wahrnehmung der Ver­ant­wor­tung notwendi­gen Mit­tel, Befug­nisse und Voll­macht­en eben­falls übertragen.
      • Die Del­e­ga­tion der Auf­gaben muss im Rah­men des Sozial­adäquat­en liegen. Das heißt, sie muss für die Beauf­tragten „mach­bar“ sein und ins­beson­dere zu ihren Ken­nt­nis­sen und Erfahrun­gen sowie ihrer Stel­lung im Unternehmen passen.
      • Die Del­e­ga­tion muss schriftlich erfol­gen und ist von den Beauf­tragten gegen­zuze­ich­nen. Diese müssen eine Kopie der Vere­in­barung erhalten.
Wur­den die Auf­gaben nicht im Rah­men des Arbeitsver­trages oder der Stel­lenbeschrei­bung über­tra­gen, bedarf es ein­er nachträglichen Über­tra­gung. Hin­weise hierzu enthält die DGUV-Regel 100–001.
Durch die Auf­gaben­del­e­ga­tion wer­den zwar betriebliche Fach- und Führungskräfte in die Ver­ant­wor­tungs­kette mit ein­be­zo­gen, die Gesamtver­ant­wor­tung bleibt jedoch beim Arbeit­ge­ber. Er ist vor allem für die Organ­i­sa­tion des Arbeitss­chutzes in seinem Betrieb ver­ant­wortlich und für die Auswahl der Per­so­n­en, denen er Auf­gaben überträgt. Darüber hin­aus muss er die von ihm Beauf­tragten regelmäßig kon­trol­lieren. Kommt der Arbeit­ge­ber diesen Pflicht­en nicht nach, hat er bei Zwis­chen­fällen mit rechtlichen Kon­se­quen­zen zu rechnen.
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