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Schutz vor gefährlichen Fasern

Nass-/Trockensauger zur effektiven Absaugung von Asbeststäuben
Schutz vor gefährlichen Fasern

Seit 20 Jahren ist Asbest in Deutsch­land ver­boten. Die ehe­ma­lige „Wun­der­fas­er“ ist vor allem dann gefährlich, wenn sie bei mech­a­nis­ch­er Beanspruchung zu fein­sten Fasern zer­rieben, aufges­pal­ten und eingeat­met wird. Sofern Abbruch‑, Sanierungs- und Instand­hal­tungs­maß­nah­men den Umgang mit Asbest erfordern, ist daher beson­dere Vor­sicht geboten. Um gesund­heitliche Spät­fol­gen zu ver­mei­den, soll­ten Sauger einge­set­zt wer­den, die ins­beson­dere in ihrer Fil­ter­leis­tung auf diesen Anwen­dungs­bere­ich abges­timmt sind.

Asbest wurde in zahlre­ichen Pro­duk­ten einge­set­zt – darunter Dachein­deck­un­gen, Fuß­bo­den­beläge, Fas­saden­verklei­dun­gen und Rohre. Von Mitte 1960 bis Ende 1970 erre­icht­en die Asbes­tim­porte der Bun­desre­pub­lik durch­schnit­tlich rund 170.000 Ton­nen jährlich; in der ehe­ma­li­gen DDR lag dieser Wert bei bis zu 70.000 Ton­nen im Jahr. In Gebäu­den aus dieser Zeit ist somit beson­ders häu­fig Asbest festzustellen. Wird Let­zter­er durch mech­a­nis­che Beanspruchung zu kleinen Fasern zer­rieben und eingeat­met, kann es bei der betrof­fe­nen Per­son nach zehn bis 30 Jahren zu schw­eren Krankheit­en wie Asbestose, Lun­genkrebs oder bösar­ti­gen Bindegeweb­s­tu­moren führen. Auf­grund dieser gesund­heitlichen Risiken wurde 1979 Spritzas­best und 1981 die Ver­wen­dung ein­er Vielzahl von asbesthalti­gen Pro­duk­ten ver­boten. Seit 1993 gilt ein generelles Her­stel­lungs- und Verwendungsverbot.

Ger­ade Gebäude der zweit­en Nachkriegsmod­erne müssen heute umfan­gre­ich saniert oder gar abgeris­sen wer­den. Asbest­sanierun­gen soll­ten grund­sät­zlich Spezial­fir­men übernehmen und mit entsprechen­den Schutz­maß­nah­men durch­führen. Anson­sten beste­ht die Gefahr, dass ganze Räume mit Asbest­staub verseucht werden.
Bau­mustergeprüfte Indus­triesauger gemäß TRGS 519
Um ein weit­ge­hend staubfreies und gefahrlos­es Arbeit­en zu ermöglichen, ist bei Sanierungs- und Abbruchar­beit­en für die Absaugung des Asbest­staubes zu sor­gen. Die Reini­gung muss mit bau­mustergeprüften Indus­tri­es­taub­saugern erfol­gen. Maßge­blich ist hier die Tech­nis­che Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519. Sie gilt zum Schutz der Beschäftigten und ander­er Per­so­n­en bei Tätigkeit­en mit Asbest und asbesthalti­gen Gefahrstof­fen bei Abbruch‑, Sanierungs- oder Instand­hal­tungsar­beit­en und bei der Abfallbe­sei­t­i­gung. Im Fall von Asbest beste­hen für den ver­wen­de­ten Sauger Zusatzan­forderun­gen über die Anforderun­gen der Staubklasse H nach DIN EN 60335–2–69 hin­aus, wobei für Staubklasse H (hochge­fährlich) bere­its die Mes­sung der Luft­geschwindigkeit, eine staubfreie Entsorgung und höch­ste Anforderun­gen an die Fil­terung vorgeschrieben sind. Nicht jed­er Sicher­heitssauger nach Staubklasse H darf somit auch für Asbest-Reini­gungsar­beit­en genutzt werden.
Staubklasse H
Die Fil­ter­leis­tung der Staubklasse H ori­en­tiert sich – bezo­gen auf einen Kubik­me­ter Luft – an einem Arbeit­splatz-Gren­zw­ert unter 0,1 Mil­ligramm und weist eine Durch­läs­sigkeit von unter 0,005 Prozent auf. Für die sichere Entsorgung ver­fügt der Sauger über einen so genan­nten Sicher­heits­fil­ter­sack sowie einen Haupt­fil­ter der Klasse H. Zum staubfreien Wech­sel ist er mit ein­er Kun­st­stoffhülle aus­ges­tat­tet, die über den Sack gezo­gen und anschließend ver­schlossen wird. Der H‑Filter beste­ht aus Glas­faser­mat­ten, die die Abluft reini­gen und einen Faser­durchmess­er von etwa ein bis zehn Mikrom­e­tern haben. Zum sicheren Wech­sel ist er in einen Rah­men gefasst, mit dem er zusam­men in einem Kun­st­stoff­beu­tel – gemäß den geset­zlichen Bes­tim­mungen – entsorgt wird.
Zusät­zliche Anforderun­gen für die Staubklasse „H‑Asbest“
Zusät­zliche, prüftech­nis­che Anforderun­gen an Sauger der Staubklasse „H‑Asbest“ sind zum Beispiel ein Type­n­schild mit Angabe von Luft­för­der­menge und Gewicht sowie eine ein­deutige Kennze­ich­nung mit einem Schild, das an Sauger und Staub­sam­melvor­rich­tung den Hin­weis auf Asbest liefert. Der Sauger muss zudem auch für das Auf­saugen von Wass­er geeignet sein. Wenn sich einzelne Par­tikel im Küh­lluft­bere­ich oder an der Außen­hülle ablagern kön­nen, muss der Sauger erst voll­ständig dekon­t­a­miniert wer­den, wenn er im Weißbere­ich ver­wen­det wer­den soll. Nicht nur auf­grund geset­zlich­er Bes­tim­mungen, son­dern auch im eige­nen gesund­heitlichen Inter­esse, ist die Funk­tions­fähigkeit der Absaugung zudem regelmäßig zu überprüfen.
Geeignete Sicher­heitssauger
Um die Auswahl des geeigneten Saugers zu erle­ichtern und um zusät­zliche Sicher­heit zu gewährleis­ten, lässt der Reini­gungsspezial­ist Kärcher alle Sauger der Klasse H auch gemäß TRGS 519 prüfen. Die Kennze­ich­nung „H“ tra­gen die Sicher­heitssauger dieser Klasse bere­its in ihrem Namen. Somit ist beispiel­sweise der NT 75/1 Tact Me Te H auch für das Saugen von Asbest­staub geeignet. Der Saug­be­häl­ter des Nass-/Trock­en­saugers fasst 75 Liter und ist aus robustem Edel­stahl gefer­tigt, so dass auch der grobe Baustel­lenein­satz dem Gerät nichts anhab­en kann. Der mit Tact-Sys­tem aus­ges­tat­tete Sauger kon­trol­liert automa­tisch die Luft­geschwindigkeit. Beim Unter­schre­it­en des Gren­zw­ertes von 20 Metern in der Sekunde erklingt ein akustis­ches Warnsignal. So weiß der Anwen­der immer, ob der Asbest­staub sich­er aufge­saugt und in die Fil­tertüte aufgenom­men wird. Das von Kärcher entwick­elte Tact-Sys­tem reinigt den Flach­fal­tenfil­ter automa­tisch in Zyklen von rund 15 Sekun­den mit­tels schla­gar­tiger Druck­umkehr ab – ohne Arbeit­sun­ter­brechung oder spür­baren Saugkraftver­lust. Der H‑K­lasse-Haupt­fil­ter bietet einen Abschei­de­grad von 99,995 Prozent. Die Aus­trittsluft des Saugers wird mit einem Dif­fuser abge­bremst, so dass beim Saugen kein Staub aufgewirbelt wird. Kärcher bietet neben diesem Gerät weit­ere Sicher­heitssauger, die für Sanierungs- und Abris­sar­beit­en mit Asbest geeignet sind. Zum Beispiel han­dlichere und kom­pak­tere Geräte, die etwa bei Arbeit­en an Asbestze­ment­plat­ten auf dem Dach zum Ein­satz kom­men können.
Für den Trans­port sind die Sauger mit dem vorgeschriebe­nen ver­schließbaren Ansaugstutzen aus­ges­tat­tet und ver­fü­gen zudem über eine ver­schließbare Trans­port­tasche für das Zube­hör. Die mit Asbest­staub kon­t­a­minierten Fil­ter­beu­tel und ‑kas­set­ten sind als Son­der­müll zu behan­deln und entsprechend zu entsor­gen. Gemäß TRGS 519 sind die Geräte nach Bedarf, jedoch min­destens ein­mal jährlich zu warten und falls erforder­lich instandzuset­zen. Dies erfol­gt durch ein nach der Gefahrstof­fverord­nung zuge­lassenes und zer­ti­fiziertes Unternehmen.
Grund­sät­zlich erfordert die Arbeit mit Asbest umfan­gre­iche Sicher­heits­maß­nah­men und nach TRGS 519 geschultes Per­son­al. So ist neben dem geeigneten Sauger unter anderem für den Arbeitss­chutz aller Beteiligten für eine geset­zeskon­forme Entsorgung und umweltschützende Maß­nah­men gemäß Gefahrstof­fverord­nung zu sor­gen. Die sichere Aus­führung von Sanierungs- und Abbruchar­beit­en mit Asbest set­zt zudem voraus, dass qual­i­fiziertes Per­son­al einge­set­zt wird. Der Fach­be­trieb muss über einen sachkundi­gen Ver­ant­wortlichen und über eine Auf­sichtsper­son ver­fü­gen. Zulas­sungspflichtige Betriebe müssen darüber hin­aus einen geschul­ten Vertreter für den Ver­ant­wortlichen nach­weisen. Abbruch‑, Sanierungs- und Instand­hal­tungsar­beit­en mit Asbest müssen min­destens sieben Tage vor Arbeits­be­ginn der zuständi­gen Behörde und der zuständi­gen Beruf­sgenossen­schaft mit­geteilt wer­den. Hier erhal­ten aus­führende Betriebe auch weit­ere Infor­ma­tio­nen zu den erforder­lichen Sicherheitsmaßnahmen.
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