Die in der Metallbearbeitung sehr verbreiteten Pressen gehören zu den gefährlichsten Maschinen. Der Unfallverhütung an Pressen ist deshalb erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. Dies zeigen auch Beispiele von Unfällen.
Martin Schulte
Die folgenden Unfallschilderungen verdeutlichen, wie gefährlich Pressen sind:
- Beim Biegen von Blechteilen an einer Gesenkbiegepresse wurde die linke Hand des Versicherten gequetscht.
- Bei der Störungsbehebung an der Exzenterpresse wurden dem Versicherten beim Ausrichten des Werkzeugs beide Hände gequetscht.
- Beim Betätigen der pneumatischen Presse griff der Versicherte in die Werkzeugaufnahme und wurde vom herabfahrenden Pneumatikzylinder gequetscht.
- Beim Einlegen von Platinen in die Presse wurde durch einen zweiten Maschinenbediener dem Versicherten die linke Hand eingequetscht.
- Beim Einlegen einer Platine in die Exzenterpresse löste der Versicherte versehentlich einen Hub aus und quetschte sich hierbei die rechte Hand ein.
- Bei der Entnahme eines Werkstückes aus der Hydraulikpresse löste der Versicherte versehentlich einen Hub aus und quetschte sich dadurch die Finger der linken Hand im Werkzeug ein.
- Der Versicherte geriet mit seinem linken Arm in eine Exzenterpresse zur Warmverformung. Hierbei wurde der linke Unterarm abgetrennt.
- Der Versicherte quetschte sich mehrere Finger der linken Hand, als er mittels Fußschalter einen Hub der Gesenkbiegepresse auslöste.
- Beim Bedienen der Gesenkbiegepresse wurden der Versicherten beide Hände eingequetscht.
- Beim Einrichten der Presse wurde der Hub per Fußschalter ausgelöst, während der Einrichter noch Arbeiten am Werkzeug ausführte. Bei dem Hub wurden beide Hände zerquetscht.
- Bei Blechbiegearbeiten an einer Gesenkbiegepresse wurde einem Mitarbeiter der Unterarm eingequetscht.
- Beim Einrichten einer pneumatischen Pressvorrichtung schloss sich das Werkzeug und quetschte dem Versicherten die rechte Hand und Unterarm ein.
Den Beschäftigten müssen Pressen bereitgestellt werden, die den geltenden Beschaffenheitsanforderungen entsprechen. Die Pressen müssen sicher betrieben werden.
Wie müssen Pressen beschaffen sein?
Beim Bau von Pressen, die nach Inkrafttreten der ersten EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden/werden waren/sind unter anderem die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie zu erfüllen. Diese werden durch harmonisierte europäische Normen, insbesondere die beim Bau der jeweiligen Presse vorliegende Produktnorm, konkretisiert:
- DIN EN692 „Werkzeugmaschinen – Mechanische Pressen – Sicherheit“,
- DIN EN693 „Werkzeugmaschinen – Sicherheit – Hydraulische Pressen“,
- DIN EN12622 „Sicherheit von Werkzeugmaschinen – Hydraulische Gesenkbiegepressen“,
- DIN EN13736 „Sicherheit von Werkzeugmaschinen – Pneumatische Pressen“,
- DIN EN14673 „Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsanforderungen an hydraulisch angetriebene Warm-Freiformschmiedepressen zum Schmieden von Stahl und NE-Metallen“
Für Pressen, die bis zum 31. Dezember 1992 gebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden sind, und für Pressen, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 noch nach den nationalen Vorschriften gebaut worden sind, gelten die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften
- „Exzenter- und verwandte Pressen“ (VBG 7n5.1),
- „Hydraulische Pressen“ (VBG 7n5.2) und
- „Spindelpressen“ (VBG 7n5.3)
uneingeschränkt weiter, allerdings mit der Maßgabe, dass Pressen spätestens ab dem 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (Anhang 1) entsprechen müssen.
Da das Arbeiten an Spindelpressen, die noch entsprechend den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Spindelpressen“ vom 1.4.1961 beschaffen sind, mit unvertretbaren Risiken verbunden ist, wurden konkrete Maßnahmen zur Nachrüstung festgelegt. Außerdem wurde das Steuern mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen an größeren Altpressen für Handeinlegearbeiten eingeschränkt. Über diese Beschlüsse zum Umgang mit dem Maschinen-Altbestand informiert die BGI 724 „Pressenprüfung“.
Schwerpunkt der Sicherheitsvorschriften für Pressen ist die Forderung, wonach Pressen grundsätzlich so beschaffen sein müssen, dass Verletzungen durch das Pressenwerkzeug verhindert werden.
Pressen sicher betreiben
Im nationalen Bereich wird das Betreiben von Pressen durch die zum Arbeitsschutzgesetz gehörige Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Die Betriebssicherheitsverordnung wird durch Technische Regeln für Betriebssicherheit konkretisiert.
Bewährte Betriebsbestimmungen für Pressen der Metallbe- und ‑verarbeitung sind in Kapitel2.3 der BGR500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ zusammengestellt und nachstehend sinngemäß in Kurzform wiedergegeben.
Jugendliche dürfen an Pressen nicht beschäftigt werden. Eine Ausnahme besteht unter bestimmten Bedingungen für Jugendliche über 16 Jahre, die gewisse Metallberufe erlernen.
Einrichter und Kontrollpersonen müssen über 18 Jahre alt, für ihre Aufgabe entsprechend ausgebildet und beauftragt sein (Kontrollpersonen: schriftlich).
Für Pressen müssen Betriebsanweisungen aufgestellt und die an Pressen Beschäftigten mit deren Inhalt vertraut gemacht werden. An Pressen bislang nicht Beschäftigte müssen vor der Arbeitsaufnahme über die von Pressen ausgehenden Gefahren unterrichtet und während der Einarbeitung besonders beaufsichtigt werden.
Bei Handeinlegearbeiten muss die Betriebsart „Einzelhub“ eingestellt sein.
Wenn außer bei der üblichen Handbeschickung zwischen die Werkzeughälften eingegriffen wird, muss die vorhandene Ausschalteinrichtung betätigt werden.
Nach dem Einrichten unter Schutzwirkung von Schutzmaßnahmen dürfen Pressen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Einrichter die Betriebsart und die vorhandenen Schutzeinrichtungen für den Produktionsbetrieb eingestellt sowie den Schlüssel des Betriebsartenwahlschalters abgezogen hat und durch eine (zweite) Kontrollperson festgestellt wurde, dass Schutzmaßnahmen getroffen und wirksam sind.
Ist eine geeignete Kontrollperson im Betrieb nicht vorhanden, kann eine Sonderregelung in Anspruch genommen werden („sich selbst kontrollierender Einrichter“).
Bei Unregelmäßigkeiten im Betrieb einer Presse soll diese ausgeschaltet und der Aufsichtführende informiert werden. Störungen dürfen nur vom Fachmann bei zuvor in sicheren Zustand versetzter Presse beseitigt und die Arbeit erst nach Freigabe durch den Aufsichtführenden wieder aufgenommen werden.
Um Absinken infolge Eigengewicht zu verhindern, muss der Stößel größerer hydraulischer Pressen bei Arbeiten am eingebauten Werkzeug verriegelt/abgestützt werden.
Damit sicherheitstechnische Mängel rechtzeitig aufgedeckt werden, müssen Pressen wiederkehrend durch befähigte Personen geprüft werden. (Bisher bewährte Prüffrist: soweit erforderlich, jedoch mindestens einmal jährlich.) Die Prüfungsbefunde sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Pressenprüfung aufzubewahren. Bei Art, Umfang und Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen durch befähigte Personen unterstützt die BGI 724 „Pressenprüfung“.
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