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Sicher arbeiten an Pressen

Metallbearbeitung
Sicher arbeiten an Pressen

Die in der Met­all­bear­beitung sehr ver­bre­it­eten Pressen gehören zu den gefährlich­sten Maschi­nen. Der Unfal­lver­hü­tung an Pressen ist deshalb erhöhte Aufmerk­samkeit zu schenken. Dies zeigen auch Beispiele von Unfällen.

Mar­tin Schulte

Die fol­gen­den Unfallschilderun­gen verdeut­lichen, wie gefährlich Pressen sind:
  • Beim Biegen von Blechteilen an ein­er Gesenk­biege­presse wurde die linke Hand des Ver­sicherten gequetscht.
  • Bei der Störungs­be­he­bung an der Exzen­ter­presse wur­den dem Ver­sicherten beim Aus­richt­en des Werkzeugs bei­de Hände gequetscht.
  • Beim Betäti­gen der pneu­ma­tis­chen Presse griff der Ver­sicherte in die Werkzeu­gauf­nahme und wurde vom her­ab­fahren­den Pneu­matikzylin­der gequetscht.
  • Beim Ein­le­gen von Plati­nen in die Presse wurde durch einen zweit­en Maschi­nenbe­di­ener dem Ver­sicherten die linke Hand eingequetscht.
  • Beim Ein­le­gen ein­er Pla­tine in die Exzen­ter­presse löste der Ver­sicherte verse­hentlich einen Hub aus und quetschte sich hier­bei die rechte Hand ein.
  • Bei der Ent­nahme eines Werk­stück­es aus der Hydraulik­presse löste der Ver­sicherte verse­hentlich einen Hub aus und quetschte sich dadurch die Fin­ger der linken Hand im Werkzeug ein.
  • Der Ver­sicherte geri­et mit seinem linken Arm in eine Exzen­ter­presse zur War­mver­for­mung. Hier­bei wurde der linke Unter­arm abgetrennt.
  • Der Ver­sicherte quetschte sich mehrere Fin­ger der linken Hand, als er mit­tels Fußschal­ter einen Hub der Gesenk­biege­presse auslöste.
  • Beim Bedi­enen der Gesenk­biege­presse wur­den der Ver­sicherten bei­de Hände eingequetscht.
  • Beim Ein­richt­en der Presse wurde der Hub per Fußschal­ter aus­gelöst, während der Ein­richter noch Arbeit­en am Werkzeug aus­führte. Bei dem Hub wur­den bei­de Hände zerquetscht.
  • Bei Blech­biegear­beit­en an ein­er Gesenk­biege­presse wurde einem Mitar­beit­er der Unter­arm eingequetscht.
  • Beim Ein­richt­en ein­er pneu­ma­tis­chen Pressvor­rich­tung schloss sich das Werkzeug und quetschte dem Ver­sicherten die rechte Hand und Unter­arm ein.
Den Beschäftigten müssen Pressen bere­it­gestellt wer­den, die den gel­tenden Beschaf­fen­heit­san­forderun­gen entsprechen. Die Pressen müssen sich­er betrieben werden.
Wie müssen Pressen beschaf­fen sein?
Beim Bau von Pressen, die nach Inkraft­treten der ersten EG-Maschi­nen­richtlin­ie 89/392/EWG im europäis­chen Wirtschaft­sraum in Verkehr gebracht wurden/werden waren/sind unter anderem die grundle­gen­den Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutzan­forderun­gen der EG-Maschi­nen­richtlin­ie zu erfüllen. Diese wer­den durch har­mon­isierte europäis­che Nor­men, ins­beson­dere die beim Bau der jew­eili­gen Presse vor­liegende Pro­duk­t­norm, konkretisiert:
  • DIN EN692 „Werkzeug­maschi­nen – Mech­a­nis­che Pressen – Sicherheit“,
  • DIN EN693 „Werkzeug­maschi­nen – Sicher­heit – Hydraulis­che Pressen“,
  • DIN EN12622 „Sicher­heit von Werkzeug­maschi­nen – Hydraulis­che Gesenkbiegepressen“,
  • DIN EN13736 „Sicher­heit von Werkzeug­maschi­nen – Pneu­ma­tis­che Pressen“,
  • DIN EN14673 „Sicher­heit von Maschi­nen – Sicher­heit­san­forderun­gen an hydraulisch angetriebene Warm-Freiform­schmiede­pressen zum Schmieden von Stahl und NE-Metallen“
Für Pressen, die bis zum 31. Dezem­ber 1992 gebaut oder erst­mals in Betrieb genom­men wor­den sind, und für Pressen, die in der Über­gangszeit bis zum 31. Dezem­ber 1994 noch nach den nationalen Vorschriften gebaut wor­den sind, gel­ten die Bau- und Aus­rüs­tungs­bes­tim­mungen der Unfallverhütungsvorschriften
  • „Exzen­ter- und ver­wandte Pressen“ (VBG 7n5.1),
  • „Hydraulis­che Pressen“ (VBG 7n5.2) und
  • „Spin­del­pressen“ (VBG 7n5.3)
uneingeschränkt weit­er, allerd­ings mit der Maß­gabe, dass Pressen spätestens ab dem 1. Jan­u­ar 1997 min­destens den Anforderun­gen der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Anhang 1) entsprechen müssen.
Da das Arbeit­en an Spin­del­pressen, die noch entsprechend den Bes­tim­mungen der Unfal­lver­hü­tungsvorschrift „Spin­del­pressen“ vom 1.4.1961 beschaf­fen sind, mit unvertret­baren Risiken ver­bun­den ist, wur­den konkrete Maß­nah­men zur Nachrüs­tung fest­gelegt. Außer­dem wurde das Steuern mit berührungs­los wirk­enden Schutzein­rich­tun­gen an größeren Alt­pressen für Han­dein­legear­beit­en eingeschränkt. Über diese Beschlüsse zum Umgang mit dem Maschi­nen-Altbe­stand informiert die BGI 724 „Pressen­prü­fung“.
Schw­er­punkt der Sicher­heitsvorschriften für Pressen ist die Forderung, wonach Pressen grund­sät­zlich so beschaf­fen sein müssen, dass Ver­let­zun­gen durch das Pressen­werkzeug ver­hin­dert werden.
Pressen sich­er betreiben
Im nationalen Bere­ich wird das Betreiben von Pressen durch die zum Arbeitss­chutzge­setz gehörige Betrieb­ssicher­heitsverord­nung geregelt. Die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung wird durch Tech­nis­che Regeln für Betrieb­ssicher­heit konkretisiert.
Bewährte Betrieb­s­bes­tim­mungen für Pressen der Met­allbe- und ‑ver­ar­beitung sind in Kapitel2.3 der BGR500 „Betreiben von Arbeitsmit­teln“ zusam­mengestellt und nach­ste­hend sin­ngemäß in Kurz­form wiedergegeben.
Jugendliche dür­fen an Pressen nicht beschäftigt wer­den. Eine Aus­nahme beste­ht unter bes­timmten Bedin­gun­gen für Jugendliche über 16 Jahre, die gewisse Met­all­berufe erlernen.
Ein­richter und Kon­trollper­so­n­en müssen über 18 Jahre alt, für ihre Auf­gabe entsprechend aus­ge­bildet und beauf­tragt sein (Kon­trollper­so­n­en: schriftlich).
Für Pressen müssen Betrieb­san­weisun­gen aufgestellt und die an Pressen Beschäftigten mit deren Inhalt ver­traut gemacht wer­den. An Pressen bis­lang nicht Beschäftigte müssen vor der Arbeit­sauf­nahme über die von Pressen aus­ge­hen­den Gefahren unter­richtet und während der Einar­beitung beson­ders beauf­sichtigt werden.
Bei Han­dein­legear­beit­en muss die Betrieb­sart „Einzel­hub“ eingestellt sein.
Wenn außer bei der üblichen Handbeschick­ung zwis­chen die Werkzeughälften einge­grif­f­en wird, muss die vorhan­dene Auss­chal­tein­rich­tung betätigt werden.
Nach dem Ein­richt­en unter Schutzwirkung von Schutz­maß­nah­men dür­fen Pressen erst in Betrieb genom­men wer­den, wenn der Ein­richter die Betrieb­sart und die vorhan­de­nen Schutzein­rich­tun­gen für den Pro­duk­tions­be­trieb eingestellt sowie den Schlüs­sel des Betrieb­sarten­wahlschal­ters abge­zo­gen hat und durch eine (zweite) Kon­trollper­son fest­gestellt wurde, dass Schutz­maß­nah­men getrof­fen und wirk­sam sind.
Ist eine geeignete Kon­trollper­son im Betrieb nicht vorhan­den, kann eine Son­der­regelung in Anspruch genom­men wer­den („sich selb­st kon­trol­lieren­der Einrichter“).
Bei Unregelmäßigkeit­en im Betrieb ein­er Presse soll diese aus­geschal­tet und der Auf­sicht­führende informiert wer­den. Störun­gen dür­fen nur vom Fach­mann bei zuvor in sicheren Zus­tand ver­set­zter Presse beseit­igt und die Arbeit erst nach Freiga­be durch den Auf­sicht­führen­den wieder aufgenom­men werden.
Um Absinken infolge Eigengewicht zu ver­hin­dern, muss der Stößel größer­er hydraulis­ch­er Pressen bei Arbeit­en am einge­baut­en Werkzeug verriegelt/abgestützt werden.
Damit sicher­heit­stech­nis­che Män­gel rechtzeit­ig aufgedeckt wer­den, müssen Pressen wiederkehrend durch befähigte Per­so­n­en geprüft wer­den. (Bish­er bewährte Prüf­frist: soweit erforder­lich, jedoch min­destens ein­mal jährlich.) Die Prü­fungs­be­funde sind schriftlich niederzule­gen und min­destens bis zur näch­sten Pressen­prü­fung aufzube­wahren. Bei Art, Umfang und Durch­führung von wiederkehren­den Prü­fun­gen durch befähigte Per­so­n­en unter­stützt die BGI 724 „Pressen­prü­fung“.
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