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Sicherer Umgang mit asbesthaltigen Brandschutzklappen

Handlungsempfehlung des Gesamtverbands Schadstoffsanierung
Sicherer Umgang mit asbesthaltigen Brandschutzklappen

Sicherer Umgang mit asbesthaltigen Brandschutzklappen
Durch alte asbesthaltige Brandschutzklappen besteht auch die Gefahr, dass Asbestfasern ins Lüftungssystem und daran angeschlossene Räume gelangen. Foto: blende11.photo - stock.adobe.com

In Deutsch­land sind noch cir­ca 500.000 alte asbesthaltige Brand­schutzk­lap­pen im Ein­satz, die 30 Betrieb­s­jahre oder mehr hin­ter sich haben. Viele von ihnen zeigen deut­liche Alterungser­schei­n­un­gen, ins­beson­dere an den Anschlagdich­tun­gen aus Asbestschaum­stoff. Oft zer­fällt dieser bere­its auf­grund seines Alters und wird bei jed­er Klap­pe­naus­lö­sung weit­er zer­stört – ein Risiko bei der vorgeschriebe­nen Prü­fung und Wartung. Gemäß der LASI-Leitlin­ie LV 45 1.2.5 (Ergänzung 2018, S. 58 unter I2 Anhang I Nr. 2.4) unter­liegt die Prü­fung asbesthaltiger Brand­schutzk­lap­pen (BSK) ein­er Anzeige- und Sachkundepflicht.

Mes­sun­gen haben gezeigt, dass beschädigte alte Brand­schutzk­lap­pen neben ihrer eventuell eingeschränk­ten brand­schutztech­nis­chen Wirk­samkeit Asbest­fasern bei der Aus­lö­sung (Auf­schla­gen des Blatts auf die Dich­tung) freiset­zen kön­nen. Auch Beschädi­gun­gen eines asbesthalti­gen Klap­pen­blatts kön­nen hierzu beitra­gen. Damit stellt sich die Frage nach möglichen Gefährdun­gen der Gebäu­de­nutzer, falls Asbest­fasern ins Lüf­tungssys­tem gelan­gen. Zum anderen kön­nen Per­so­n­en, die mit der regelmäßi­gen Inspek­tion und Wartung der Brand­schutzk­lap­pen betraut sind, Asbest­fasern aus­ge­set­zt wer­den. Aus diesem Grund führen einige Fir­men die Wartung oder Prü­fung an asbesthalti­gen Brand­schutzk­lap­pen nicht mehr durch; manche Gebäudeeigen­tümer set­zen die Prü­fungs- und Wartungsar­beit­en ein­fach aus und kom­men so ihren Pflicht­en gemäß den geset­zlichen Bes­tim­mungen nicht nach.

Gefährdungsbeurteilung vor der Inspektion

Der Ver­dacht auf eine Freiset­zung von Asbest ist laut LASI (Län­der­auss­chuss für Arbeitss­chutz und Sicher­heit­stech­nik) bere­its begrün­det, wenn im Rah­men von Wartungsar­beit­en die asbesthalti­gen Brand­schutzk­lap­pen nur inspiziert wer­den und hierzu der Revi­sions­deck­el geöffnet wird. Das Wartung­sun­ternehmen hat daher immer vor­ab eine Gefährdungs­beurteilung durchzuführen. Die Prü­fung auf Asbest hat nach Klap­pen­typ, dem Alter und Zus­tand der Klappe und entsprechend dem Umgang mit dem Mate­r­i­al zu erfol­gen. Befind­en sich die Asbest­pro­duk­te inner­halb der BSK in einem ord­nungs­gemäßen Zus­tand, ist grund­sät­zlich keine Belas­tung durch Öff­nung des Revi­sions­deck­els gegeben.

Auch in angeschlossene Räume freimessen

Der Ver­dacht ein­er Asbest­ex­po­si­tion ist somit nicht erst begrün­det, wenn im Rah­men der Wartungsar­beit­en auch die Aus­lö­sung (und Rück­stel­lung) der asbesthalti­gen Brand­schutzk­lap­pen erfol­gt. Er ist auch dann schon gegeben, wenn ihr Zus­tand nicht in Ord­nung ist. In diesem Fall muss mit Fasern auch vor Aus­lö­sung der Klappe (zum Beispiel durch Ablagerung im Kanal) gerech­net wer­den. Nach LASI-Ein­schätzung sollen alle Räume, die an die gewarteten Lüf­tungsstränge angeschlossen sind und über Aus­lässe ver­fü­gen, bei denen es sich um eine Zuluftan­lage in die Räume han­delt, freigemessen wer­den, da eine Kon­t­a­m­i­na­tion dieser Räume nicht aus­geschlossen wer­den kann. Erfol­gt die Beurteilung der Ergeb­nisse unter Zugrun­dele­gung des Arbeitsstät­ten­rechts und nicht des Gefahrstof­frechts, wären lediglich ubiq­ui­tär vorhan­dene Konzen­tra­tio­nen akzeptabel.

Individuelle Bewertung notwendig

Der aktuelle Entwurf mit Stand Jan­u­ar 2021 zur Änderung der Muster-Ver­wal­tungsvorschrift Tech­nis­che Baubes­tim­mungen (MVV TB) – Aus­gabe 2021/1 zeigt auf, dass sich asbesthaltige Brand­schutzk­lap­pen nicht mit Hil­fe des Form­blattes beurteilen lassen. Sie sind gemäß Entwurfs­fas­sung ein­er indi­vidu­ellen Bew­er­tung zu unterziehen. Dabei ist auch die Nutzungs­dauer gemäß REACH Verord­nung Nr. 1907/2006 Anhang XVII, Nr. 6 zu beachten.

Hand­lungsempfehlung zur Wartung und zum Ausbau

Der Gesamtver­band Schad­stoff­sanierung (GVSS) e.V. hat auf­grund dieser Fes­tle­gun­gen eine Hand­lungsempfehlung erstellt, die einen prak­tik­ablen Umgang mit asbesthalti­gen Brand­schutzk­lap­pen bei ihrer Wartung oder auch bei ihrem Aus­bau ermöglicht.

Direk­tlink zu den Hand­lungsempfehlun­gen zum Umgang mit asbesthalti­gen Brandschutzklappen

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