In Deutschland sind noch circa 500.000 alte asbesthaltige Brandschutzklappen im Einsatz, die 30 Betriebsjahre oder mehr hinter sich haben. Viele von ihnen zeigen deutliche Alterungserscheinungen, insbesondere an den Anschlagdichtungen aus Asbestschaumstoff. Oft zerfällt dieser bereits aufgrund seines Alters und wird bei jeder Klappenauslösung weiter zerstört – ein Risiko bei der vorgeschriebenen Prüfung und Wartung. Gemäß der LASI-Leitlinie LV 45 1.2.5 (Ergänzung 2018, S. 58 unter I2 Anhang I Nr. 2.4) unterliegt die Prüfung asbesthaltiger Brandschutzklappen (BSK) einer Anzeige- und Sachkundepflicht.
Messungen haben gezeigt, dass beschädigte alte Brandschutzklappen neben ihrer eventuell eingeschränkten brandschutztechnischen Wirksamkeit Asbestfasern bei der Auslösung (Aufschlagen des Blatts auf die Dichtung) freisetzen können. Auch Beschädigungen eines asbesthaltigen Klappenblatts können hierzu beitragen. Damit stellt sich die Frage nach möglichen Gefährdungen der Gebäudenutzer, falls Asbestfasern ins Lüftungssystem gelangen. Zum anderen können Personen, die mit der regelmäßigen Inspektion und Wartung der Brandschutzklappen betraut sind, Asbestfasern ausgesetzt werden. Aus diesem Grund führen einige Firmen die Wartung oder Prüfung an asbesthaltigen Brandschutzklappen nicht mehr durch; manche Gebäudeeigentümer setzen die Prüfungs- und Wartungsarbeiten einfach aus und kommen so ihren Pflichten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht nach.
Gefährdungsbeurteilung vor der Inspektion
Der Verdacht auf eine Freisetzung von Asbest ist laut LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) bereits begründet, wenn im Rahmen von Wartungsarbeiten die asbesthaltigen Brandschutzklappen nur inspiziert werden und hierzu der Revisionsdeckel geöffnet wird. Das Wartungsunternehmen hat daher immer vorab eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die Prüfung auf Asbest hat nach Klappentyp, dem Alter und Zustand der Klappe und entsprechend dem Umgang mit dem Material zu erfolgen. Befinden sich die Asbestprodukte innerhalb der BSK in einem ordnungsgemäßen Zustand, ist grundsätzlich keine Belastung durch Öffnung des Revisionsdeckels gegeben.
Auch in angeschlossene Räume freimessen
Der Verdacht einer Asbestexposition ist somit nicht erst begründet, wenn im Rahmen der Wartungsarbeiten auch die Auslösung (und Rückstellung) der asbesthaltigen Brandschutzklappen erfolgt. Er ist auch dann schon gegeben, wenn ihr Zustand nicht in Ordnung ist. In diesem Fall muss mit Fasern auch vor Auslösung der Klappe (zum Beispiel durch Ablagerung im Kanal) gerechnet werden. Nach LASI-Einschätzung sollen alle Räume, die an die gewarteten Lüftungsstränge angeschlossen sind und über Auslässe verfügen, bei denen es sich um eine Zuluftanlage in die Räume handelt, freigemessen werden, da eine Kontamination dieser Räume nicht ausgeschlossen werden kann. Erfolgt die Beurteilung der Ergebnisse unter Zugrundelegung des Arbeitsstättenrechts und nicht des Gefahrstoffrechts, wären lediglich ubiquitär vorhandene Konzentrationen akzeptabel.
Individuelle Bewertung notwendig
Der aktuelle Entwurf mit Stand Januar 2021 zur Änderung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) – Ausgabe 2021/1 zeigt auf, dass sich asbesthaltige Brandschutzklappen nicht mit Hilfe des Formblattes beurteilen lassen. Sie sind gemäß Entwurfsfassung einer individuellen Bewertung zu unterziehen. Dabei ist auch die Nutzungsdauer gemäß REACH Verordnung Nr. 1907/2006 Anhang XVII, Nr. 6 zu beachten.
Handlungsempfehlung zur Wartung und zum Ausbau
Der Gesamtverband Schadstoffsanierung (GVSS) e.V. hat aufgrund dieser Festlegungen eine Handlungsempfehlung erstellt, die einen praktikablen Umgang mit asbesthaltigen Brandschutzklappen bei ihrer Wartung oder auch bei ihrem Ausbau ermöglicht.
Direktlink zu den Handlungsempfehlungen zum Umgang mit asbesthaltigen Brandschutzklappen