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So vermeiden Sie Unfälle

Professionelles Betreiben von Flüssiggas-Flaschenanlagen
So vermeiden Sie Unfälle

Flüs­sig­gas ist schnell ver­füg­bar und mobil ein­set­zbar. Auf­grund dieser Vorteile set­zen die Betriebe es häu­fig ein. Allerd­ings besitzt es auch Eigen­schaften, die zwin­gend eine fachgerechte Ver­wen­dung erforder­lich machen. Also Vor­sicht: Flüs­sig­gas ist schw­er­er als Luft und leicht entzünd­bar. Seine ther­mis­che Aus­dehnung ist extrem hoch und es hat eine niedrige untere Explosionsgrenze.

Dipl.-Ing. (FH) Rolf Schwebel Beruf­sgenossen­schaft Nahrungsmit­tel und Gast­gewerbe (BGN)

Unfälle, auch mit ver­heeren­den Fol­gen, sowie Besich­ti­gun­gen durch Auf­sichtsper­so­n­en zeigen immer wieder, dass bere­its grundle­gende Infor­ma­tio­nen im Umgang mit Flüs­sig­gas oft­mals unbekan­nt sind und rechtliche Anforderun­gen nicht einge­hal­ten wer­den. Zum Beispiel: Welche Sicher­heit­sein­rich­tun­gen sind erforder­lich? Wie wird ein Flaschen­wech­sel durchge­führt? Was ist beim Betrieb von Gas­geräten in Räu­men oder im Freien zu beacht­en? Wie oft muss die Flüs­sig­gasan­lage geprüft wer­den? Wo kann man sich informieren? Bei der betrieblichen Wahl geeigneter Schutz­maß­nah­men ste­ht neben der Berück­sich­ti­gung der umfan­gre­ichen flüs­sig­gasspez­i­fis­chen Regel­w­erke die Gefährdungs­beurteilung im Vorder­grund. Fol­glich wird dem Unternehmer und der Führungskraft ein hohes Maß an Eigen­ver­ant­wor­tung abver­langt. Sie stellen sich oft die Frage: „Habe ich für die Sicher­heit mein­er Mitar­beit­er alles getan?“ Sicher­heits­beauf­tragte kön­nen Unternehmer und Führungskräfte hier­bei unterstützen.
Damit sich Unfälle oder sog­ar Brand­katas­tro­phen nicht wieder­holen, wer­den nach­fol­gend grundle­gende Lösun­gen vorgestellt sowie Hin­weise zu den erforder­lichen organ­isatorischen Pflicht­en gegeben. Diese sind über­trag­bar auf prak­tisch alle Flüssiggas-Flaschenanlagen.
Auf­stel­lung von Flüssiggasanlagen
Hier­für gibt es genaue Regelun­gen. Flüs­sig­gasan­la­gen sind so aufzustellen, dass sie nicht öffentlich zugänglich sind, oder die Sicher­heits- und Regelein­rich­tun­gen sowie die Stell­teile an der Ver­sorgungsan­lage (Flaschen­ab­sper­rven­til) müssen gegen unbefugten Zugriff Drit­ter gesichert sein. Ver­schließbare Flaschen­schränke, natür­lich aus nicht brennbaren Baustof­fen, sind hierzu gut geeignet.
Flüs­sig­gas­flaschen sind im Freien oder in einem beson­deren Raum aufzustellen, zum Beispiel in einem Raum mit aus­re­ichen­dem Luftwech­sel. Arbeit­sräume soll­ten nach Möglichkeit nicht als Auf­stel­lung­sorte gewählt wer­den. Wenn jedoch Flüs­sig­gas­flaschen in Arbeit­sräu­men (zum Beispiel Heizgeräte in Werk­stät­ten) aufgestellt wer­den, dür­fen sich in Arbeit­sräu­men bis 500 m³ sowie für jede weit­ere 500 m³ Rau­min­halt grund­sät­zlich zwei Flüs­sig­gas­flaschen mit einem max­i­malen Füll­gewicht von jew­eils 14 kg befind­en. Möglich ist auch eine Flüs­sig­gas­flasche mit einem max­i­malen Füll­gewicht von 33 kg. In Arbeit­sräu­men über 500 m³ erhöht sich die zuläs­sige Anzahl entsprechend.
Flüs­sig­gas­flaschen sind so aufzustellen, dass eine Erwär­mung des Flüs­sig­gas­es in der Flasche auf mehr als 50 Grad Cel­sius auszuschließen ist. Min­destab­stände von 70 Zen­time­tern zwis­chen Flaschen und Heizgeräten sind dafür ausreichend.
Beim Betrieb der Flüs­sig­gasan­lage müssen Schutzbere­iche nach Abbil­dung 1 einge­hal­ten wer­den. In diesen Bere­ichen dür­fen sich keine Kelleröff­nun­gen und ‑zugänge, Zündquellen sowie brennbaren Stoffe (zum Beispiel brennbare Flüs­sigkeit­en, Ver­pack­ungs­ma­te­r­i­al) befinden.
Druck­regel­geräte und Sicherheitseinrichtungen
Gas­geräte dür­fen nur mit einem gle­ich­mäßi­gen, auf das jew­eilige Gerät abges­timmten Arbeits­druck betrieben wer­den. Dies stellt man mit einem Druck­regel­gerät sich­er. Bei han­del­süblichen Geräten wie Bräter, Kocher oder Heizs­trahler beträgt der Arbeits­druck zumeist 50 mbar.
Gas­geräte, die dem Flaschen­druck nicht ohne Druck­regel­gerät stand­hal­ten, müssen mit Sicher­heit­sein­rich­tun­gen gegen unzuläs­sig hohen Druck­anstieg aus­gerüstet sein. Han­del­sübliche 50 mbar-Geräte hal­ten in der Regel dem Flaschen­druck nicht stand, da der Flaschen­druck bei 20 Grad Cel­sius Umge­bung­stem­per­atur bere­its cir­ca 8 bar beträgt. Deshalb muss zusät­zlich zum Druck­regel­gerät immer noch eine Sicher­heit­sein­rich­tung vorhan­den sein. Sicher­heit­sein­rich­tun­gen gegen unzuläs­sig hohen Druck­anstieg sind zum Beispiel:
  • Druck­regel­geräte mit inte­gri­ert­er Über­druck­sicher­heit­sein­rich­tung (siehe Abb. 2). Sie dür­fen unter Berück­sich­ti­gung der Her­stellerangaben grund­sät­zlich nur bis zu ein­er max­i­malen Ent­nah­memenge von 1,5 kg/h einge­set­zt werden.
  • Druck­regel­geräte mit Sicher­heitsab­sper­rven­til (SAV) und Sicher­heitsab­bla­sev­en­til (PRV) mit Abblase­leitung ins Freie. Sie sind vorzugsweise bei Ent­nah­memen­gen von mehr als 1,5 kg/h einzuset­zen, z.B. bei 33-kg-Flaschenanlagen.
Rohr- und Schlauchleitungen
Gas­geräte sind unter Ver­wen­dung von für Flüs­sig­gas geeigneten Rohrleitun­gen anzuschließen. Geeignet sind Rohrleitun­gen, die den chemis­chen, ther­mis­chen und mech­a­nis­chen Beanspruchun­gen stand­hal­ten und erforder­lichen­falls kor­ro­sion­s­geschützt sind.
Bei ortsverän­der­lichen Flüs­sig­gasan­la­gen oder wenn beson­dere betrieb­stech­nis­che Gründe vor­liegen – wenn zum Beispiel Geräte zu Reini­gungszweck­en bewegt wer­den müssen -, dür­fen anstelle von Rohrleitun­gen auch Schlauch­leitun­gen ver­wen­det wer­den. Schlauch­leitun­gen müssen eben­falls den chemis­chen, ther­mis­chen und mech­a­nis­chen Beanspruchun­gen stand­hal­ten. Um zu gewährleis­ten, dass der Anschluss dicht ist, soll­ten vorzugsweise fes­teinge­bun­dene Schlauch­leitun­gen, also Leitun­gen mit vom Her­steller fachgerecht ange­bracht­en Schraub­verbindun­gen, einge­set­zt wer­den (siehe Abb. 3). Auch für Schlauch­leitun­gen gibt es genaue Regelun­gen. Sie dür­fen grund­sät­zlich nicht länger als 0,4 m sein. Davon darf nur abgewichen wer­den, wenn
  • beson­dere betrieb­stech­nis­che Gründe vor­liegen, zum Beispiel die Auf­stel­lung an wech­sel­nden Standorten,
  • beson­dere Sicher­heits­maß­nah­men einge­hal­ten wer­den wie die Ver­wen­dung von Schlauch­bruch­sicherun­gen gegen Gasaus­tritt und
  • die Schlauch­leitun­gen so kurz wie möglich sind.
In Gasleitungsan­la­gen in Räu­men müssen in der Regel ther­mis­che Absper­rein­rich­tun­gen ver­wen­det wer­den. Ther­mis­che Absper­rein­rich­tun­gen ver­hin­dern einen Gasaus­tritt in Folge von hohen Tem­per­a­turen (z.B. Brand), da sie die Gaszu­fuhr bei ein­er Tem­per­atur von cir­ca 100 Grad Cel­sius selb­st­tätig unter­brechen. Ther­mis­che Absper­rein­rich­tun­gen sind als einzelnes Bauteil erhältlich, sie kön­nen auch im Druck­regel­gerät oder Schnellschlussven­til inte­gri­ert sein.
Raum­lüf­tung wird oft unterschätzt
Eine Vergif­tungs­ge­fahr infolge von Kohlen­monox­id­bil­dung (CO) lässt sich durch eine aus­re­ichende Ver­bren­nungsluftver­sorgung und gefahrlose Abgasabführung ver­mei­den. Dies gilt ins­beson­dere für den Betrieb leis­tungsstark­er Gas­geräte sowie Heizs­trahler und Kat­alytöfen. Zu berück­sichti­gen sind dabei die ein­schlägi­gen Instal­la­tionsvorschriften und Angaben der Gerätehersteller.
Unfallschw­er­punkt „Flaschen­wech­sel“
Schw­er­ste Unfälle ereignen sich oft­mals beim Wech­sel der Flaschen. Da hier­bei Gas aus­treten kann, sind Zündquellen wie offenes Feuer, Geräte mit offe­nen Flam­men beziehungsweise bren­nende Zigaret­ten beim Flaschen­wech­sel im Nah­bere­ich verboten.
Nach Her­stel­lung der Anschlussverbindung und vor Inbe­trieb­nahme der Flüs­sig­gasan­lage muss die Anschlussverbindung (siehe Abb. 4: Flaschenabsperrventil/Druckregelgerät) unter Betrieb­s­druck – also bei geöffnetem Flüs­sig­gas­flaschen-Absper­rven­til und geschlossen­er Geräte­ab­sper­rar­matur – auf Dichtheit geprüft wer­den. Dies geschieht am ein­fach­sten mith­il­fe eines schaum­bilden­den Mit­tels wie einem Leck­such­spray (siehe Abb. 4).
Hin­weis Ver­wech­selungs­ge­fahr! Die Über­wurf­mut­tern von Druck­regel­geräten oder Schlauch­leitun­gen wer­den an Flaschen­ven­tilen mit Drehrich­tung nach links befestigt.
Flaschen­lagerung
Beim Lagern von vollen oder entleerten Flüs­sig­gas­flaschen gilt immer:
  • Die Läger dür­fen dem all­ge­meinen Verkehr nicht zugänglich sein,
  • Flaschen dür­fen nicht in Verkehr­swe­gen wie Trep­pen und Fluren gelagert werden,
  • Flaschen sind grund­sät­zlich nur über Erd­gle­iche zu lagern,
  • Flaschen­ven­tile müssen geschützt wer­den, zum Beispiel durch Ver­schlussmut­tern und Schutzkappen,
  • Flaschen sind gegen Umfall­en oder Her­ab­fall­en zu sichern,
  • Schutzbere­iche müssen einge­hal­ten wer­den (siehe Abb. 1) und
  • aus­re­ichende Be- und Entlüf­tung der Lager­räume sind zu gewährleisten.
Beförderung in Kraftfahrzeugen
Flüs­sig­gas­flaschen müssen immer mit geschlossen­em Absper­rven­til und Ven­tilschutz (z.B. Schutzkappe) befördert wer­den. Die Flaschen sind gegen Ver­rutschen, Umfall­en und Umher­rollen durch Verzur­ren oder der­gle­ichen zu sich­ern. Eine aus­re­ichende Belüf­tung muss gewährleis­tet sein, zu bevorzu­gen ist daher die Beförderung beispiel­sweise in einem Anhänger.
Infor­ma­tion und Beratung
Auf­grund der Kom­plex­ität der Prob­lematik muss sich der Arbeit­ge­ber, die Führungskraft und die Sicher­heitsper­son in der Regel fachkundig berat­en lassen. Aufk­lärungsar­beit bieten Fach­sem­inare der BGN sowie die zuständi­ge Auf­sichtsper­son der Beruf­sgenossen­schaft. Nutzen Sie diesen Ser­vice. Schaf­fen Sie bitte alle Voraus­set­zun­gen für Sicher­heit und Gesund­heit Ihrer Beschäftigten!
Hil­fre­iche Infor­ma­tio­nen zum The­menkom­plex ein­schließlich bewährter Beispiele zur Zonenein­teilung gibt es bei der Beruf­sgenossen­schaft Nahrungsmit­tel und Gast­gewerbe (BGN) unter www.bgn.de, Wis­sen Kom­pakt „Flüs­sig­gasan­la­gen“.

Unfallursachen und Mängel
Häu­fige Unfal­lur­sachen sind organ­isatorische Män­gel und Fehlver­hal­ten der Beschäftigten, zum Beispiel:
  • Ver­sorgungsan­la­gen wer­den nicht aus­re­ichend dimen­sion­iert und somit kann die benötigte Gas­menge nicht zur Ver­fü­gung gestellt werden.
  • Infor­ma­tio­nen der Geräte­hersteller wer­den nicht beachtet, ins­beson­dere Angaben zum erforder­lichen Luftwechsel.
  • Gas­geräte wer­den ohne Zünd­sicherun­gen in Räu­men betrieben.
  • Sicher­heit­sein­rich­tun­gen wie zum Beispiel Ein­rich­tun­gen gegen unzuläs­sig hohen Druck­anstieg, ther­mis­che Absper­rein­rich­tun­gen oder Schlauch­bruch­sicherun­gen fehlen.
  • Schutzbere­iche wer­den nicht eingehalten.
  • Dichtheit­sprü­fun­gen nach dem Flaschen­wech­sel und vor Inbe­trieb­nahme der Flüs­sig­gasan­lage wer­den nicht durchgeführt.
  • Unter­weisung der Beschäftigten ist unzureichend.
  • Prü­fun­gen wer­den nicht veranlasst.

  • Prüfungen – ein Muss
    Um die Sicher­heit von Flüs­sig­gasan­la­gen auf Dauer zu gewährleis­ten, müssen sie wiederkehrend von ein­er befähigten Per­son geprüft wer­den. Es gibt Prüf­fris­ten, die sich nach dem Stand der Tech­nik bewährt haben:
    • sta­tionäre Anla­gen, z.B. sta­tionär betrieben­er Herd, Grill – min­destens alle 4 Jahre,
    • ortsverän­der­liche Anla­gen, z.B. Heizs­trahler, Kat­alytöfen sowie Anla­gen in fliegen­den Baut­en – min­destens alle 2 Jahre,
    • Flüs­sig­gasan­la­gen in Fahrzeu­gen – min­destens alle 2 Jahre.
    Die Ergeb­nisse der Prü­fun­gen müssen doku­men­tiert wer­den. Muster-Prüf­bescheini­gun­gen enthal­ten die DGUV Grund­sätze 310–003 (bish­er BGG 935) und 310–005 (bish­er BGG 937).
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