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Symptomlose Corona-Infektionen: Keine Meldepflicht, aber dokumentieren

Infektion im Verbandbuch dokumentieren
Symptomlose Corona-Infektionen kein meldepflichtiger Versicherungsfall

Symptomlose Corona-Infektionen kein meldepflichtiger Versicherungsfall
Wird eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen, kann es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handeln Foto: nito - stock.adobe.com

Bei ein­er COVID-19-Erkrankung kann es sich um einen Arbeit­sun­fall, Schu­lun­fall oder eine Beruf­skrankheit (BK) han­deln. Sind Beschäftigte an COVID-19 erkrankt und gibt es Anhalt­spunk­te dafür, dass sie sich bei der Arbeit infiziert haben, soll­ten sie ihren Arbeit­ge­ber oder ihre Arbeit­ge­berin informieren. Ver­läuft die Infek­tion symp­tom­los oder milde, han­delt es sich um keinen meldepflichti­gen Ver­sicherungs­fall. Sie sollte aber im Ver­band­buch doku­men­tiert werden.

Arbeit­gebende, Krankenkassen sowie Ärztin­nen und Ärzte müssen COVID-19-Fälle der Beruf­sgenossen­schaft oder Unfal­lka­sse unter fol­gen­den Voraus­set­zun­gen melden:

  • Der oder die Ver­sicherte ist an COVID-19 erkrankt.
  • Eine Infek­tion mit SARS-CoV­‑2 ist nachgewiesen.
  • Bei der Arbeit oder in der Schule kam es zu einem inten­siv­en Kon­takt mit ein­er infizierten Per­son oder einem größeren Infektionsausbruch.
  • Bei Beschäftigten im Gesund­heitswe­sen, in der Wohlfahrt­spflege und in Laboren ist eine Beruf­skrankheit anzuzeigen. Hier­für stellen die Unfal­lver­sicherungsträger und die DGUV ein eigenes For­mu­lar zur Verfügung.
  • Bei Beschäftigten in anderen Branchen kann eine Erkrankung an COVID-19 ein Arbeit­sun­fall sein. Meldepflichtig ist dieser, wenn die Erkrankung zu ein­er Arbeit­sun­fähigkeit von min­destens drei Tagen oder zum Tode geführt hat.

Auch formlose Anzeige durch Versicherte möglich

Auch Ver­sicherte kön­nen einen Arbeit­sun­fall oder eine Beruf­skrankheit form­los anzeigen. Dies sollte dann geschehen, wenn sie Anlass haben anzunehmen, dass die Infek­tion bei der Arbeit erfol­gt ist (zum Beispiel bei einem engen Kon­takt mit ein­er infizierten Per­son) und wenn der Arzt oder die Ärztin nicht nur eine Infek­tion mit dem Coro­n­avirus, son­dern auch die Erkrankung COVID-19 diag­nos­tiziert hat.

Bei symptomloser oder milder Infektion

Was aber, wenn die Infek­tion mit dem Coro­n­avirus zunächst symp­tom­los oder milde ver­läuft? Wie auch son­st bei leicht­en Unfällen oder Erkrankun­gen gilt in diesem Fall die Empfehlung: Alle Tat­sachen, die mit der Infek­tion zusam­men­hän­gen, soll­ten im Ver­band­buch des Unternehmens oder der Ein­rich­tung doku­men­tiert wer­den. Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu ein­er schw­eren Erkrankung, helfen diese Dat­en der Unfal­lka­sse oder Beruf­sgenossen­schaft bei ihren Ermit­tlun­gen. Eine spätere Mel­dung ste­ht der Anerken­nung als Arbeit­sun­fall oder Beruf­skrankheit nicht entgegen.

Hintergrund Verbandbuch

Unternehmen und Ein­rich­tun­gen müssen Anlässe, bei denen Erste Hil­fe geleis­tet wurde, aufze­ich­nen. Dazu verpflichtet sie das Regel­w­erk der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. Bei nicht meldepflichti­gen Unfällen oder Erkrankun­gen helfen diese Aufze­ich­nun­gen, falls wider Erwarten Spät­fol­gen auftreten. Die Dat­en sind in einem soge­nan­nten Ver­band­buch zu sam­meln und fünf Jahre aufzube­wahren. Es ist nicht fest­gelegt, wer die Dat­en zu ver­wal­ten hat. Die entsprechende Per­son muss diese aber vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte schützen.

Schüler, Studierende und Tageskinder

Der Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung erstreckt sich auch auf Schü­lerin­nen und Schüler, Kinder in Tages­be­treu­ung und Studierende. Eine Erkrankung an COVID-19 kann für diese Ver­sicherten als Schülerun­fall gew­ertet wer­den. Meldepflicht für die Ein­rich­tung sowie die behan­del­nden Ärzte beste­ht hier, wenn eine ärztliche Behand­lung ein­geleit­et wurde.

Kommt es zu ein­er hohen Zahl von Infek­tio­nen, sollte der Präven­tions­di­enst der Beruf­sgenossen­schaft oder Unfal­lka­sse auch dann eingeschal­tet wer­den, wenn alle Infek­tio­nen symp­tom­los ver­laufen. Die Unfal­lver­sicherungsträger ermit­teln dann, ob die Arbeits­be­din­gun­gen bei der Ver­bre­itung des Virus möglicher­weise eine Rolle gespielt haben. Sie geben auf dieser Grund­lage Hin­weise, wie Betriebe und Ein­rich­tun­gen weit­ere Infek­tio­nen ver­hüten können.

Erhal­ten die Träger der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung eine Unfallmel­dung oder BK-Ver­dacht­sanzeige klären sie automa­tisch selb­st, ob es sich um einen Ver­sicherungs­fall han­delt. Weit­ere Anträge müssen nicht gestellt werden.

Weiterführende Informationen

Weit­ere Infor­ma­tio­nen dazu, unter welchen Voraus­set­zun­gen COVID-19 als Beruf­skrankheit oder Arbeit­sun­fall anerkan­nt wer­den kann, gibt es hier.

Direk­tlink zum Merk­blatt „COVID-19 als Beruf­skrankheit — Infor­ma­tio­nen für Beschäftigte im Gesund­heitswe­sen“ der DGUV und der Deutschen Vere­ini­gung für Inten­sivmedi­zin (DIVI)

www.dguv.de

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