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Tipps für den Einsatz von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen

Persönliche Schutzausrüstung
Tipps für den Einsatz von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen

Der Geset­zge­ber schreibt dem Arbeit­ge­ber vor, geeignete per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen zur Ver­fü­gung zu stellen, um Hauterkrankun­gen und Ver­let­zun­gen zu ver­mei­den. Auch der Anwen­der ist in der Pflicht, denn er muss die zur Ver­fü­gung gestellte PSA auch kor­rekt benutzen. Das große Ange­bot macht die Auswahl auch nach Gefährdungs­beurteilung nicht immer leicht, zumal weit­er teil­weise ein­schränk­ende Fak­toren Berück­sich­ti­gung find­en müssen. Nach­fol­gend wird auf einige Punk­te unter Prax­isas­pek­ten näher eingegangen.

Frank Zuther E‑Mail: zuther@frankzuther.de

Acht­en Sie auf die Kennzeichnung!
Nicht nur für Chemikalien­schutzhand­schuhe, son­dern für alle Hand­schuhe gilt: sie müssen kor­rekt gekennze­ich­net sein. Dies ist bere­its das erste Indiz für ein qual­i­ta­tiv gutes Produkt.
Hand­schuhe müssen ein­deutig iden­ti­fizier­bar sein. Sie müssen daher neben einem ein­deuti­gen Hand­schuh­na­men und der Hand­schuh­größe auch den Namen oder das bekan­nte Zeichen (Logo) des Her­stellers, bzw. des Pro­duk­tver­ant­wortlichen tra­gen. Die voll­ständi­ge Anschrift des Ver­ant­wortlichen muss dem Benutzer bekan­nt gegeben wer­den, z.B. in der Herstellerinformation.
Das CE-Kennze­ich­nen ist auf Schutzhand­schuhen oblig­a­torisch. Nicht CE-gekennze­ich­nete Pro­duk­te dür­fen im Arbeitss­chutzbere­ich nicht einge­set­zt wer­den. Auch flüs­sigkeits­dichte Hand­schuhe mit CE-Kennze­ich­nung ohne Bau­muster­prü­fung (Kat­e­gorie I) sind in der Regel abzulehnen. Wenn es spez­i­fis­che Gefährdun­gen gibt, sind Hand­schuhe ohne externe Über­prü­fung und Bew­er­tung der Leis­tungs­dat­en nicht geeignet.
Bei gerin­gen Gefährdun­gen und Spritzkon­takt mit nicht kennze­ich­nungspflichti­gen Chemikalien, z.B. Wass­er oder wassergemis­cht­en Kühlschmier­stof­fen im Anwen­dungszu­s­tand ist der Ein­satz bau­mustergeprüfter flüs­sigkeits­dichter Hand­schuhe der Kat­e­gorie II denkbar, sofern die Gefährdungs­beurteilung dies zulässt und die Schut­zleis­tung und die Qual­ität den Anforderun­gen entspricht.
Der Geset­zge­bung fol­gend sind zum Schutz vor Chemikalien Chemikalien­schutzhand­schuhe der Kat­e­gorie III zu ver­wen­den. Dabei hat der Her­steller neben den tech­nis­che Unter­la­gen und der EG-Kon­for­mität­serk­lärung eine EG-Bau­muster­prü­fung durch eine zer­ti­fizierte Stelle durchzuführen und die Qual­ität sein­er Pro­duk­te durch das EG-Qual­itätssicherungssys­tem sicherzustellen. Der­ar­tige Pro­duk­te erken­nt man an dem CE-Kennze­ichen, welch­es die vier­stel­lige Kennnum­mer der zer­ti­fizierten Prüf­stelle trägt.
Fern­er sollte ein Hand­schuh die Pik­togramme der har­mon­isierten Nor­men tra­gen, die er erfüllt. Im Falle von Chemikalien­schutzhand­schuhen umfasst dies das Pik­togramm „aufgeschla­genes Buch“, das Pik­togramm für Risiken gegen mech­a­nis­che Gefährdun­gen der EN 388 sowie eines der Pik­togramme der EN 374, Becher­glas oder Erlenmeyerkolben.
Eine oblig­a­torische Benutzer­in­for­ma­tion, die dem Pro­dukt beiliegt, gibt Hin­weise auf reale Anwen­dungszeit­en, der Schut­zleis­tung gegenüber ver­schiede­nen Stoffe / Stof­f­grup­pen sowie auf die mech­a­nis­che Wieder­stand­fähigkeit des Handschuhmaterials.
Gefährdungs­beurteilung
Wenn die Gefährdungs­beurteilung erstellt wurde, müssen geeignete Schutz­maß­nah­men fest­gelegt wer­den. Hier­bei beste­ht oft­mals eine gewisse Unsicher­heit, da die für eine Auswahl notwendi­gen Infor­ma­tio­nen häu­fig nicht in aus­re­ichen­dem Umfang am oder beim Pro­dukt zu find­en sind. Eine gute Home­page mit Down­loads aller tech­nis­chen Leis­tungs­dat­en, der Kon­for­mität­serk­lärung und Ergeb­nis­sen der Bau­muster­prü­fung für das in Betra­cht kom­mende Hand­schuh­mod­ell sind dann hilfreich.
Passt das Pro­dukt hin­sichtlich der tech­nis­chen Leis­tungs­dat­en, so kom­men weit­ere indi­vidu­elle Fak­toren hinzu, die die Arbeit­sumge­bung, aber auch die Akzep­tanz beim Anwen­der betr­e­f­fen. Her­steller mit einem umfassenden Ser­vice in Form von ein­er kom­pe­ten­ten Ser­vice-Hot­line oder noch bess­er Pro­duk­t­ber­atern kön­nen Sie in diesen Fällen unter­stützen und ihre Erfahrun­gen einbringen.
Schutz vor Chemikalien: Je dick­er, desto „halt­bar­er“?
Bei der Auswahl von Hand­schuhen wer­den oft­mals wand­starke Chemikalien­schutzhand­schuhe aus­ge­sucht, die „lange hal­ten“ sollen. Lei­der beste­ht auch heute noch vielfach die Mei­n­ung, Chemikalien wür­den den Hand­schuh zer­stören und sie müssten erst dann entsorgt wer­den, wenn Löch­er oder andere Fehlstellen sicht­bar wer­den. Nicht sel­ten wird ein Hand­schuh­paar daher eine Woche und sog­ar noch länger ver­wen­det. Das jedoch kann gefährlich werden!
Unab­hängig davon, dass ein Anwen­der mit zunehmender Wand­stärke das fehlende Grif­fge­fühl, den man­gel­nden Tastsinn und eine rasche Han­der­mü­dung bemän­geln wird, bildet ein Hand­schuh nur eine zeitlich begren­zte Bar­riere gegen Chemikalien. Bei Chemikalien­schutzhand­schuhen geht es nicht in erster Lin­ie um die mech­a­nis­che Halt­barkeit, son­dern vor allem um die chemis­che Beständigkeit und die Möglichkeit zur Wiederverwendung.
Entschei­dend für die Prax­is ist die Klärung der Frage, wie lange ein Chemikalien­schutzhand­schuh getra­gen wer­den kann. Dies ist abhängig von vie­len Para­me­tern, z.B. von der ver­wen­de­ten Chemikalie, dem Hand­schuh­ma­te­r­i­al, der Bauart des Hand­schuhs sowie weit­eren indi­vidu­ellen Bedin­gun­gen am Arbeitsplatz.
Trifft eine Chemikalie auf den Hand­schuh, so kön­nen ver­schiedene chemis­che Vorgänge geschehen:
  • Durch­wan­derung (Per­me­ation): Nach Kon­takt begin­nt die Chemikalie das Hand­schuh­ma­te­r­i­al auf moleku­lar­er Basis zu durch­wan­dern und gelangt nach ein­er gewis­sen Zeit auf der Hand­schuhin­nen­seite. Dieser meis­tens unsicht­bare Vor­gang kann nicht aufge­hal­ten wer­den, auch nicht, wenn der Umgang mit der Chemikalie zeitweise oder ganz unter­brochen wird. Selb­st ein Abwis­chen der Chemikalie („Reini­gung“) kann die Durch­wan­derung des Hand­schuh­ma­te­ri­als nicht stoppen.
  • Durch­drin­gen eines Stoffes durch Fehlstellen (Pen­e­tra­tion): Chemikalien kön­nen das Hand­schuh­ma­te­r­i­al durch Fehlstellen im Hand­schuh durch­drin­gen. Qual­itäts­be­d­ingte Pen­e­tra­tionsstellen treten heutzu­tage recht sel­ten auf. Sehr viel häu­figer entste­hen Fehlstellen arbeits­be­d­ingt, z.B. bei der Bear­beitung spitzer und/oder schar­fkantiger Gegen­stände, die zu ein­er unbe­merk­ten Zer­störung des Hand­schuh­ma­te­ri­als führen kön­nen. Auch chemis­che Ein­wirkun­gen kön­nen Mate­ri­alverän­derun­gen bewirken. Diese Effek­te wer­den unter dem Begriff „Degra­da­tion“ zusammengefasst.
  • Verän­derun­gen der Mate­ri­aleigen­schaften (Degra­da­tion): Chemikalien kön­nen das Hand­schuh­ma­te­r­i­al auch in den mech­a­nisch-physikalis­chen Eigen­schaften, z.B. in der Elas­tiz­ität, der Reißdehnung, der Weit­er­reißfes­tigkeit oder den elek­tro­sta­tis­chen Ken­nwerten verän­dern. Dadurch kann auch das chemis­che Schutz- oder Leis­tungsver­mö­gen des Mate­ri­als bee­in­flusst werden.
Was in der Prax­is zählt, ist ein­er­seits die Angabe des Her­stellers zur Durch­bruchzeit und ander­er­seits seine Erk­lärung zur Wiederver­wen­dung des Hand­schuhs. Macht er dies­bezüglich keine schriftlichen Angaben, so ist der Hand­schuh spätestens nach Ablauf der Durch­bruchzeit zu entsor­gen. Dies gilt für alle chemis­chen Stoffe, ins­beson­dere jedoch hoch­prob­lema­tis­che, wie erbgutverän­dernde oder kreb­ser­re­gende Chemikalien. Maßge­blich dafür ist der Zeit­punkt des Erstkon­tak­tes zwis­chen Chemikalie und Handschuhmaterial.
Hierzu ein Beispiel: Ein Schutzhand­schuh mit ein­er Durch­bruchzeit von vier Stun­den wird für eine Tätigkeit nur 30 Minuten ver­wen­det. Obwohl die Durch­bruchzeit damit nicht aus­gereizt ist, muss der Hand­schuh spätestens vier Stun­den nach dem Erstkon­takt, das heißt noch am sel­ben Tag, entsorgt wer­den – unab­hängig davon, ob der Hand­schuh in dieser Zeit getra­gen wird oder nicht. Sofern der Her­steller keine anderen Angaben dazu trifft, darf der Hand­schuh am näch­sten Tag nicht wiederver­wen­det werden.
Welche Rolle spielt die Kontaktzeit?
Die Kon­tak­tzeit ist ver­bun­den mit den Kon­tak­t­in­ter­vallen ein wesentlich­er Bestandteil der Gefährdungser­mit­tlung und hil­ft bei der Auswahl von Schutzhand­schuhen unter wirtschaftlichen Aspekten.
Bei ein­er Kon­tak­tzeit von 10 Minuten pro Arbeit­stag muss kein Hand­schuh aus­gewählt wer­den, der eine Durch­dringungszeit von mehreren Stun­den hat. Es wäre unwirtschaftlich, da langzeitbeständi­ge Schutzhand­schuh oft­mals teur­er sind und der Hand­schuh sowieso am gle­ichen Tag entsorgt wer­den müsste, sofern der Her­steller keine Angaben zur Wiederver­wen­dung trifft.
Find­et jedoch beispiel­sweise zweimal pro Stunde ein zehn­minütiger Kon­takt mit ein­er Chemikalie statt, so kann ein langzeitbeständi­ger­er Schutzhand­schuh dur­chaus sin­nvoll sein.
Und wie steht´s um die Tragezeit?
Her­steller geben für zahlre­iche Chemikalien und Zubere­itun­gen soge­nan­nte Durch­bruchzeit­en an. Diese wer­den unter definierten Bedin­gun­gen im Labor gemäß der Norm EN 374–3 bes­timmt und bein­hal­ten sowohl die Per­me­ation, als auch die Degradation.
In der Prax­is trifft man jedoch keine Stan­dard­be­din­gun­gen an. Allein die Umge­bung­stem­per­atur kann die chemis­che Beständigkeit eines Schutzhand­schuhs maßge­blich verän­dern. Auch beste­ht im Arbeit­sall­t­ag in der Regel Kon­takt zu ver­schiede­nen Chemikalien. Auf­grund der zahlre­ichen möglichen äußeren Fak­toren, die die Chemikalienbeständigkeit von Hand­schuhen bee­in­flussen, kann lei­der auch kein all­ge­me­ingültiger Kor­re­la­tions­fak­tor gefun­den werden.
Die Chemikalienbeständigkeit eines Hand­schuhs wird in der Prax­is in den meis­ten Fällen geringer sein, als unter den nor­menkon­for­men Laborbe­din­gun­gen. Als Faus­tregel sollte ein Chemikalien­schutzhand­schuh spätestens nach 50% der im Labor ermit­tel­ten Durch­bruchzeit entsorgt werden.
Feuchtar­beit durch das Tra­gen von Chemikalienschutzhandschuhen?
Gemäß TRGS 401 zählt auch das zweistündi­ge Tra­gen von flüs­sigkeits­dicht­en Schutzhand­schuhen zur Feuchtar­beit. In Bezug auf die Haut­ge­fährdung wird das Hand­schuh­tra­gen damit auf die gle­iche Ebene gestellt, wie der Vol­lkon­takt zu wäss­ri­gen Medi­en. Dies wird von Fachkreisen seit Jahren in Frage gestellt, da diese Angaben aus Unter­suchun­gen stam­men, in denen allein die Selb­stein­schätzung der Betrof­fe­nen die Grund­lage für die Ein­schätzung der Feucht­be­las­tung beim Hand­schuh­tra­gen bildete. Exper­i­mentelle Dat­en liegen bis­lang nur vere­inzelt vor. In ein­er Studie des IPA-Insti­tuts der Ruhr-Uni­ver­sität Bochum, aber auch durch andere Fachar­beit­en kon­nte unter anderem belegt wer­den, dass bei Feuchtar­beit unter vier Stun­den das Hand­schuh­tra­gen der direk­ten Feuch­t­ex­po­si­tion vorzuziehen ist. Dieses Ergeb­nis macht eine weit­ere Dif­feren­zierung der Feuchtar­beit in der TRGS 401 notwendig.
In Fachkreisen wird emp­fohlen, bei län­geren (> 15 Minuten) oder wieder­holten Wasserkon­tak­ten immer geeignete flüs­sigkeits­dichte Schutzhand­schuhe zu verwenden.
Zumin­d­est bei Feuchtar­beit von bis zu vier Stun­den pro Arbeit­stag ist das Tra­gen von flüs­sigkeits­dicht­en Hand­schuhen dem direk­ten Wass­er- oder Ten­sid­kon­takt vorzuziehen. Im Falle von wäss­ri­gen Säuren oder Lau­gen sind Chemikalien­schutzhand­schuhe die per­sön­liche Schutz­maß­nahme der Wahl.
Hautschutz unter Handschuhen?
Der Ein­satz von Hautschutzmit­teln unter flüs­sigkeits­dicht­en Hand­schuhen wird in Fachkreisen kon­tro­vers disku­tiert. Sie sollen eine Ver­ringerung der Hauter­we­ichung und / oder eine Akzep­tanz­er­höhung beim Hand­schuh­tra­gen bewirken. Es kon­nten bish­er jedoch keine exper­i­mentellen Anhalt­spunk­te für eine objek­tivier­bare Verbesserung der Haut­bar­riere bzw. des Tragekom­forts gefun­den wer­den. In ein­er Studie des IPA-Insti­tuts der Ruhr-Uni­ver­sität Bochum gaben einige Proban­den eine sub­jek­tive Verbesserung des Tragege­fühls von Hand­schuhen an, wenn sie gle­ichzeit­ig ein Hautschutzmit­tel ver­wen­den, jedoch kon­nte auch in diesen Fällen keine mess­bare Verbesserung der Bar­ri­ere­funk­tion nachgewiesen werden.
An dieser Stelle sei auf einen weit­eren wichti­gen Punkt hingewiesen: Hautschutzmit­tel kön­nen bei Anwen­dung unter Hand­schuhen neg­a­tive Wirkun­gen auf die Haut und das Hand­schuh­ma­te­r­i­al haben. Wer­den lipidre­iche Hautschutzmit­tel ver­wen­det, so wirken diese unter dem Hand­schuh zusät­zlich okklu­siv. Dadurch kann ein noch stärk­er­er Wärmes­tau entste­hen, der die Ekzem­bil­dung eher fördert. Aus diesem Grund soll­ten keine okklu­siv­en Hautschutzmit­tel (W/O‑Systeme, Fettsal­ben) unter Hand­schuhen Anwen­dung finden.
Disku­tiert wird auch eine Wech­sel­wirkung zwis­chen Hand­schuh­ma­te­r­i­al und Hautschutzmit­tel, die (zumin­d­est the­o­retisch) zu ein­er Leis­tungs­bee­in­flus­sung des Hand­schuhs führen kön­nte. Eine grund­sät­zliche Aus­sage kann hierzu nicht getrof­fen wer­den. Dies­bezüglich sind weit­ere Unter­suchun­gen unter Berück­sich­ti­gung der Rel­e­vanz für den prak­tis­chen Ein­satz notwendig. Fra­gen Sie im Zweifels­fall die Her­steller von Hautschutzmit­teln und Schutzhandschuhen.
Auch lipid­freie Hautschutzmit­tel auf Alko­hol­ba­sis (Gele) kön­nen bei Anwen­dung unter Hand­schuhen das Hand­schuh­ma­te­r­i­al neg­a­tiv bee­in­flussen. Grund dafür ist jedoch eher die falsche Anwen­dung, als das Pro­dukt selb­st. Wird der Hand­schuh ange­zo­gen, bevor der Alko­hol auf der Haut voll­ständig ver­dun­stet ist, so wirkt der Alko­hol von innen auf das Hand­schuh­ma­te­r­i­al ein.
Gemäß TRGS 401 Num­mer 6.4.1 Abs. (5) muss der Arbeit­ge­ber die Beein­träch­ti­gung der Leis­tung eines Hand­schuhs durch Hautschutzmit­tel bei der Auswahl der Schutz­maß­nah­men berück­sichti­gen. Diesem Anspruch kann er jedoch kaum genü­gen, denn ob und inwieweit die Leis­tun­gen eines Hand­schuhs durch Hautschutzmit­tel bee­in­flusst wer­den, ist sowohl abhängig von der Zusam­menset­zung des Hautschutzmit­tels, als auch von der des Hand­schuhs. Wenn der Ein­fluss eines Hautschutzmit­tels z.B. auf einen definierten Nitril­hand­schuh ermit­telt wurde, ist dieses Ergeb­nis nicht auf andere Nitril­hand­schuhe übertragbar.
Eine stan­dar­d­isierte Mess­meth­ode zur Bes­tim­mung der Leis­tungs­bee­in­flus­sun­gen von Hand­schuhen durch Hautschutzmit­tel gibt es derzeit noch nicht. Der Bun­desver­band Hand­schutz (BVH) e.V. ist dies­bezüglich aktiv und wird eine Branchen­lö­sung vorschlagen.
Rel­e­vant ist dies natür­lich ins­beson­dere für Chemikalien­schutzhand­schuhe. Der Ein­fluss von Hautschutzmit­teln auf die Leis­tung von Hand­schuhen gegen mech­a­nis­che Gefährdun­gen, z.B. beschichtete Strick­hand­schuhe, dürfte nur ger­ing sein.
Welche Hand­schuhe soll­ten kri­tisch betra­chtet werden?
  • Neue Typen ohne Erk­lärung, die sich deut­lich von bish­er ver­wen­de­ten unterscheiden.
  • Bauar­ten ohne Erk­lärung, die nicht in der Betrieb­san­weisung aufge­führt sind.
  • Hand­schuhe, die auf­grund fehlen­der oder man­gel­hafter Kennze­ich­nung nicht ein­deutig zuge­ord­net wer­den können.
  • Hand­schuhe ohne tech­nis­che Unter­la­gen und Kon­for­mität­serk­lärung im Betrieb.
  • Hand­schuhe, die in Betrieben ohne Unter­weisung, Prax­is­test und Beteili­gung der Belegschaft einge­führt wurden.
  • Hand­schuhe, deren Leis­tung­spro­fil vom Sicher­heits­beauf­tragten nicht erk­lärt wer­den kann.
  • Hand­schuhe in ungeeigneter Größe.
  • Hand­schuhe, die die Hand­mo­torik so stark beein­trächti­gen, dass ein angemessen sicheres Arbeit­en nicht möglich ist.
  • Kon­trol­liert hergestellte Chemikalien­schutzhand­schuhe soll­ten gegenüber Natur­pro­duk­ten, z.B. Latex, vorge­zo­gen wer­den – vor allem, wenn let­ztere einen starken Eigengeruch haben.
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