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Vom Abfallsammelfahrzeug überfahren

Abfallsammlung
Vom Abfallsammelfahrzeug überfahren

Die Zeitun­gen bericht­en immer wieder über tragis­che Unfälle bei der Abfall­samm­lung. Abfall­w­erk­er fall­en vom Trit­tbrett oder wer­den beim Rück­wärts- fahren erfasst, aber eben­so immer wieder auch Pas­san­ten vom Abfall­sam­melfahrzeug über­rollt. Es gibt viele gefährliche Sit­u­a­tio­nen, um so wichtiger ist es für Fahrer und Lade­per­son­al, sich umsichtig zu verhalten.

Diese Unfälle sind nicht nur für den Ver­let­zten und seine Ange­höri­gen schlimm. Neben der Ver­ar­beitung von Schuldge­fühlen dro­ht dem Fahrer nach einem schw­eren Unfall meis­tens eine Anklage des Staat­san­walts wegen fahrläs­siger Kör­per­ver­let­zung oder Tötung. Denn der Fahrer ist immer für sein Han­deln ver­ant­wortlich. Er muss das Fahrzeug mit der notwendi­gen Vor­sicht führen. Ist er sich nicht sich­er, ob der Gefahren­bere­ich frei ist, muss er anhal­ten und sich erforder­lichen­falls ein­weisen lassen.
Oft mehrere Unfallursachen
Meis­tens führen mehrere Ursachen gle­ichzeit­ig zu diesen Unfällen. Nur wenn man die möglichen Risiken bei der Abfall­samm­lung erken­nt, kann man sie durch geeignete Maß­nah­men auf ein Min­i­mum reduzieren.
Die Abfall­samm­lung im fließen­den Verkehr, das ständi­ge Beschle­u­ni­gen und Anhal­ten, enge Straßen und häu­fig wech­sel­nde Verkehrssi­t­u­a­tio­nen stellen hohe Anforderun­gen an Konzen­tra­tion und Leis­tungs­fähigkeit des Fahrers und der Abfallwerker.
Jedem Fahrer und Lad­er dürfte eigentlich klar sein, dass auf­grund der Größe und Unüber­sichtlichkeit des Fahrzeugs das Rück­wärts­fahren ganz beson­ders risiko­r­e­ich ist. Und je häu­figer man rück­wärts fährt, desto mehr steigt das Unfallrisiko.
Deshalb muss das Rück­wärts­fahren immer auf das absolute Min­i­mum reduziert werden.
Rück­wärts­fahren vermeiden
Die Beruf­sgenossen­schaften und Unfal­lka­ssen als Träger der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung haben deshalb schon im Jahr 1979 in der Unfal­lver­hü­tungsvorschrift „Müllbe­sei­t­i­gung“ Maß­nah­men fest­gelegt, die das gefährliche Rück­wärts­fahren deut­lich reduzieren sollen. Danach darf Müll nur abge­holt wer­den, wenn die Zufahrt zu Müll­be­häl­ter­stand­plätzen so angelegt ist, dass ein Rück­wärts­fahren nicht erforder­lich ist. Das bedeutet im Klar­text: Sack­straßen ohne geeignete Wen­demöglichkeit dür­fen nicht für die Abfall­samm­lung befahren werden.
Hierzu gibt es aber auch Aus­nah­men: „Alte Straßen“ aus der Zeit vor dem 01.10.1979 haben Bestandss­chutz, für die neuen Bun­deslän­der gilt entsprechend als Stich­tag das Datum der Wiedervere­ini­gung (03.10.1990). Ausgenom­men vom Rück­wärts­fahrver­bot ist natür­lich auch das Zurück­set­zen für kurze Rang­ier­vorgänge, wie sie zum Beispiel beim Wen­den notwendig sind oder beim Entleeren sta­tionär­er Abfall­be­häl­ter. Dies ist zwar auch nicht unge­fährlich, lässt sich jedoch in der Prax­is nicht völ­lig ver­mei­den. Sofern aber die Möglichkeit beste­ht, sollte auf das gefährliche Zurück­stoßen verzichtet werden.
Während das kurze Zurück­set­zen zuläs­sig ist, gilt das Rück­wärts­fahrver­bot hinge­gen generell für alle neuen Straßen.
Die tägliche Prax­is sieht aber oft ganz anders aus. So muss man lei­der fest­stellen, dass immer noch in vie­len Straßen unzuläs­sig und auch unnötiger­weise rück­wärts gefahren wird. Dafür gibt es haupt­säch­lich zwei Gründe:
  • Ein­er­seits dulden manche Unternehmen das unzuläs­sige Rück­wärts­fahren aus Rück­sicht auf die Anwohner.
  • Und ander­er­seits hal­ten sich die Beschäftigten nicht an das Rück­wärts­fahrver­bot, entwed­er um die Arbeit etwas zu beschle­u­ni­gen oder ein­fach aus Bequemlichkeit.
Bürg­er aufk­lären und Ver­ständ­nis wecken
Wür­den alle Entsorgung­sun­ternehmen immer kon­se­quent entsprechend der Unfal­lver­hü­tungsvorschrift vor­sor­gen, kön­nte in weitaus mehr Straßen heute nicht mehr hineinge­fahren wer­den. Häu­fig ist damit jedoch schon erhe­blich­er Ärg­er vor­pro­gram­miert. Die Anwohn­er beschw­eren sich dann, weil sie nicht ein­se­hen wollen, dass sie ihren Abfall­be­häl­ter an der näch­sten Straßenein­mün­dung bere­it­stellen sollen. Diese Auseinan­der­set­zun­gen mit den Bürg­ern möcht­en sich manche Entsorgungs­be­triebe aber sparen. Also untern­immt man nichts und über­lässt die Beschäftigten ihrem Schick­sal. Dies darf und muss häu­fig gar nicht so sein. Oft reicht es aus, wenn man den Bürg­ern ein­fach mal verdeut­licht, dass es hier nicht nur um den Schutz der Ver­sicherten geht. Ger­ade Laien ist meis­tens nicht klar, dass der Fahrer hoch oben im Fahrerhaus viele Bere­iche um sein Fahrzeug herum gar nicht ein­se­hen kann. Dadurch sind Pas­san­ten, ins­beson­dere ältere Men­schen und Kinder, bei der Rück­wärts­fahrt gefährdet.
In vie­len Fällen find­en sich dur­chaus trag­bare Kom­pro­misse, indem man zum Beispiel Bere­it­stel­lungsplätze für Behäl­ter anlegt, die von Anwohn­ern und Lade­per­son­al leicht erre­icht wer­den kön­nen. Auch durch Umgestal­ten ein­er Straße oder den Bau eines Wen­de­ham­mers lässt sich die Sit­u­a­tion entschärfen.
Zeit­erspar­nis mit schlim­men Folgen
Häu­fig wäre das Rück­wärts­fahren erst gar nicht notwendig, wenn man gewisse Umwege in Kauf nehmen würde. Umwege kosten aber Zeit. Und obwohl die Fahrer richtig unter­wiesen wur­den, fahren manche von ihnen aus Zeit­erspar­nis rück­wärts und erhöhen damit das Unfall­risiko deutlich.
Allerd­ings muss man auch ein­räu­men, dass es oft zu uner­warteten Sit­u­a­tio­nen kommt. Wenn enge, verkehrs­beruhigte Straßen rück­sicht­s­los durch Falsch­park­er block­iert wer­den, haben die Fahrer häu­fig gar keine andere Wahl, als rück­wärts zu fahren. In solchen Fällen helfen nur noch rig­orose Maß­nah­men, wie zum Beispiel das Abschlep­pen, denn schließlich muss nicht nur die Mül­lab­fuhr, son­dern im Ret­tungs­fall auch die Feuer­wehr durchkom­men können.
Immer wieder stellt man fest, dass auch Wen­de­häm­mer durch gepark­te PKW block­iert sind. Ein Parkver­bot am Abfuhrtag zu bes­timmten Uhrzeit­en kann das Zuparken wirk­sam verhindern.
Rück­wärts nur unter bes­timmten Bedingungen
Wie oben erwäh­nt, dür­fen soge­nan­nte „alte Straßen“, bei denen vor dem Stich­tag bere­its Rück­wärts­fahren erforder­lich war, weit­er­hin so befahren wer­den, allerd­ings nur, wenn bes­timmte Min­destanforderun­gen erfüllt wer­den. Dazu gehört, dass die Rück­wärts­fahrstrecke nicht mehr als 150 m beträgt. Die Straße muss dazu so bre­it sein, dass der Fahrer gefahr­los vom Lad­er eingewiesen wer­den kann. Der Ein­weis­er muss sich in aus­re­ichen­dem Abstand neben dem Fahrzeug auf trittsicherem Unter­grund und im Sicht­bere­ich des Fahrers (Außen­spiegel) aufhal­ten kön­nen. Außer­dem muss rechts und links zu fes­ten Hin­dernissen ein Min­dest­sicher­heitsab­stand von 0,5 m einge­hal­ten werden.
Ist die Straße kurvig oder hat sie große Fahrbah­nuneben­heit­en, reicht dieser Abstand häu­fig nicht aus und muss entsprechend größer sein.
Zum Ein­weisen gehören auch klare Absprachen und ein­heitliche Zeichen zur Ver­ständi­gung. Die Ein­wei­sevorgänge müssen deshalb regelmäßig geübt wer­den. Vor der Sam­mel­tour muss sich der Fahrer mit den Ladern deut­lich absprechen, wie der Arbeitsablauf sein soll. Beson­ders wichtig ist dies bei neuen Mitar­beit­ern und Ein­sätzen in neuen Abfuhrgebieten.
Ver­boten: Mit­fahren auf dem Trit­tbrett beim Rückwärtsfahren
Das Rück­wärts­fahren stellt hohe Anforderun­gen an die Konzen­tra­tion des Fahrers und des Ein­weis­ers und ist deshalb immer nur ein Kom­pro­miss. Häu­fig haben die Ein­weis­er Schwierigkeit­en, mit dem Fahrzeug Schritt zu hal­ten und beson­ders, wenn es bergauf geht, ist das Ein­weisen kaum zumut­bar. So ver­wun­dert es nicht, dass die Ein­weis­er beim Rück­wärts­fahren auch auf dem Trit­tbrett mit­fahren möcht­en. Wenn man mit ein­er Hand ein­weisen soll und dann nur eine Hand zum Fes­thal­ten hat, reicht eine Boden­welle aus, um vom Fahrzeug zu fall­en. Der tödliche Unfall ist damit qua­si schon vor­pro­gram­miert. Obwohl das Mit­fahren auf dem Trit­tbrett bei der Rück­wärts­fahrt äußerst gefährlich und deshalb grund­sät­zlich ver­boten ist, wird dieses Ver­bot jedoch immer wieder missachtet.
Sicher­heit­stech­nik ist sinnvoll
Seit Mitte der neun­ziger Jahre müssen erst­mals in Verkehr gebrachte Abfall­sam­melfahrzeuge Trit­tbret­tüberwachung­sein­rich­tun­gen haben, die das Rück­wärts­fahren bei beset­ztem Trit­tbrett zwangsläu­fig ver­hin­dern. Dies erfol­gt zum Beispiel durch Gewicht­serken­nung bei beset­ztem Trit­tbrett. Lei­der gibt es für jede tech­nis­che Lösung min­destens so viele Ideen, wie man diese manip­ulieren oder umge­hen kann. Die Her­steller ste­hen qua­si ständig in ein­er Art Rüs­tungswet­t­lauf mit den Bedi­enern, um ihre Sicher­heitssys­teme gegen Manip­u­la­tio­nen zu schützen.
Bedauer­licher­weise gibt es immer wieder Men­schen, die vor nichts zurückschreck­en und sog­ar Manip­u­la­tio­nen an den Steuerun­gen der Fahrzeuge vornehmen.
Auch wenn es in erster Lin­ie gut gemeint ist, weil man damit die Arbeit für den Lad­er erle­ichtern oder schneller vorankom­men will, sind diese Manip­u­la­tio­nen keines­falls Kavaliersdelikte.
Tödlich­er Unfall durch Manipulation
Vor kurzem kam es zu einem tödlichen Unfall bei der Rück­wärts­fahrt, bei dem bei­de Trit­tbret­ter manip­uliert wor­den waren. Ver­mut­lich wollte der Lad­er dabei unzuläs­siger­weise auf dem Trit­tbrett mit­fahren, stürzte aber ab und wurde sofort überrollt.
Der Staat­san­walt wird in einem solchen Fall nicht nur den Fahrer wegen fahrläs­siger Tötung ankla­gen. Er wird auch prüfen lassen, wer die Manip­u­la­tio­nen an der Sicher­heit­sein­rich­tung vorgenom­men hat und ob der­ar­tige Manip­u­la­tio­nen im Betrieb stillschweigend geduldet wer­den. Dies kann für alle Beteiligten böse Fol­gen haben. Die tägliche Kon­trolle der Sicher­heit­sein­rich­tun­gen und das Melden von Män­geln sind daher sehr wichtig. Rat­sam sind auch stich­punk­tar­tige Kon­trollen der Sicher­heit­sein­rich­tun­gen durch die Vorgesetzten.
Schon 10 km/h kann zu schnell sein
Aber nicht nur bei der Rück­wärts­fahrt, auch vor­wärts kann es zu Unfällen kommen.
Zum Beispiel wenn sich die Lad­er nicht richtig fes­thal­ten und der Fahrer durch seine Fahrweise seine Kol­le­gen auf den Trit­tbret­tern unnöti­gen Beschle­u­ni­gun­gen aus­set­zt. Zwar ist das Fahren bei beset­ztem Trit­tbrett tech­nisch auf 30 km/h begren­zt, die Unfal­lver­hü­tungsvorschrift erlaubt jedoch nur max­i­mal 20 km/h.
Und unter manchen Bedin­gun­gen kön­nen bere­its schon 10 km/h viel zu schnell sein.
So kön­nen Boden­wellen schon bei geringer Geschwindigkeit dazu führen, dass das Trit­tbrett auf­set­zt und der Lad­er schw­er ver­let­zt wird.
Eine gefährliche Unsitte ist es auch, wenn der Fahrer bere­its los­fährt, bevor der Stand­platz auf dem Trit­tbrett sich­er ein­genom­men wurde. Auch die Ange­wohn­heit manch­er Lad­er, während der Trit­tbret­tfahrt eine Zigarette zu rauchen, geht nur solange gut, bis der Fahrer uner­wartet einem Hin­der­nis auswe­icht oder plöt­zlich stark abbremst.
Trit­tbret­ter abschaffen?
Wegen häu­figer Unfälle wur­den in Eng­land die Trit­tbret­ter bere­its vor mehr als zwanzig Jahren ver­boten und stattdessen Fahrzeuge mit Nieder­flurk­abi­nen angeschafft. Dieses Beispiel hat sich herumge­sprochen. Auch andere europäis­che Län­der drän­gen darauf, dass durch eine Änderung in der Europäis­chen Norm für Abfall­sam­melfahrzeuge ein Trit­tbrettver­bot in ganz Europa durchge­set­zt wird.
Lei­der hat die Sache einen Hak­en. Während der Sam­melfahrt wer­den täglich bis zu 15 km zurück­gelegt. Diesen Weg müssten die Lad­er entwed­er hin­ter dem Fahrzeug her­laufen oder im Fahrerhaus mit­fahren. Der Weg vom Fahrzeugheck bis zur Fahrerk­abine beträgt aber schon etwa 10 m. Meis­tens lohnt es sich gar nicht, für eine so kurze Strecke ins Fahrerhaus einzusteigen. Das Durch­schnittsalter des Lade­per­son­als wird bekan­ntlich auch immer höher. Der ein oder andere Lad­er wäre wahrschein­lich gar nicht in der Lage, eine Sam­mel­tour ohne Trit­tbret­tbe­nutzung durchzuhal­ten. Und so ist es nicht ver­wun­der­lich, dass die Sit­u­a­tion bei fehlen­den Trit­tbret­tern häu­fig noch ver­schlim­mert würde. Denn was liegt näher, als sich bei fehlen­dem Trit­tbrett eine andere Mit­fahrmöglichkeit, zum Beispiel auf der Schüt­tung, zu suchen, die aber noch weniger Stand- sicher­heit bietet.
Manch­mal sieht man auch, dass ein Lad­er sog­ar auf dem Ein­stieg vom Fahrerhaus mit­fährt. Dadurch verdeckt er nicht nur die Sicht auf den Außen­spiegel, son­dern wird, wenn er herun­ter­fällt, auch gle­ich vom Vorder­rad über­rollt. Die Trit­tbret­ter am Fahrzeugheck abzuschaf­fen, wäre deshalb auf jeden Fall die falsche Lösung.
Rah­menbe­din­gun­gen verbessern
Stattdessen sollen Fahrer und Lad­er ihren Vorge­set­zten melden, wenn die Rah­menbe­din­gun­gen für die Sam­melfahrt schlecht sind und verbessert wer­den müssen.
Die tägliche Abfahrtkon­trolle muss auch den sicheren Zus­tand der Trit­tbret­ter und der Hal­te­griffe ein­schließen. Treten unter­wegs Män­gel auf, so müssen diese gemeldet und so schnell wie möglich abgestellt werden.
Die Betrieb­sleitung muss eine deut­liche Reduzierung der Rück­wärts­fahrstreck­en, und zwar auf das abso­lut Notwendi­ge, organ­isieren und regeln. Lösungsvorschläge sollte sie mit den Sicher­heits­beauf­tragten beraten.
Eine vorauss­chauende, vor­sichtige Fahrweise ist unbe­d­ingt erforderlich.
Dies set­zt immer voraus, dass die Beschäftigten umfan­gre­ich und gewis­senhaft geschult sind und dass sie vor allen Din­gen aus­re­ichend Zeit bekom­men, ihr Arbeit­spen­sum zu erledigen.
Als Ver­ant­wortlich­er darf der Fahrer falsches Ver­hal­ten der Kol­le­gen auf dem Trit­tbrett nicht dulden, son­dern muss sie unmit­tel­bar darauf ansprechen.
Nur dadurch kön­nen Unfälle wirk­sam reduziert werden.
Dipl.-Ing. Heinz-Peter Hen­necke BG Verkehr
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