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Lärmschwerhörigkeit
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Es kann lange dauern, bis sich eine Lärmschwerhörigkeit entwickelt. Foto:Janina Dierks - Fotolia.com
Hans K. arbeit­et seit Jahren in einem Unternehmen der Met­allindus­trie. Im Schicht­sys­tem, an Maschi­nen. Die Arbeit macht ihm Spaß, er ver­di­ent gut. Aber jet­zt, mit 54 Jahren, wird es anstren­gen­der. Der Lärm stresst ihn, und bei Gesprächen muss er öfter „Wie bitte?“ sagen.

„Mick­ey Mäuse gibt es schon…“, meint der Fachar­beit­er auf Nach­frage nach Gehörschutz. „Aber …“. Er ken­nt die Maschi­nen seit Jahren, hört schon am Geräusch, wenn etwas nicht rund läuft …. und meint, wenn er Kapsel­ge­hörschützer tra­gen würde, würde er dies nicht mehr merken. Woran er nicht denkt: Lärm kann zu Stress und Unaufmerk­samkeit, und dann auch schneller zu Unfällen führen. Hans K. ist bis jet­zt Gott sei Dank nichts passiert. Aber da ist noch etwas: In Gesprächen muss er in der let­zten Zeit oft nach­fra­gen; spricht jemand leise, ver­ste­ht er ihn schlecht. Eine Alterser­schei­n­ung? Vielle­icht auch eine Folge jahre­langer hoher Lärm­be­las­tung. Lärm kann das Gehör schädi­gen. Immer­hin ste­ht Lärm­schw­er­hörigkeit ganz vorne in der Beruf­skrankheit­en-Sta­tis­tik. Im Jahr 2011 haben die Ver­sicherungsträger 6304 Fälle als Beruf­skrankheit anerkan­nt, so die aktuell­sten Zahlen.
Haarzellen im Innenohr zerstört
Bei Lärm­schw­er­hörigkeit haben Schall­wellen die Haarzellen im Innenohr geschädigt. Sind sie ein­mal abgestor­ben, kön­nen sie nicht neu gebildet wer­den, eine ein­mal erwor­bene Lärm­schw­er­hörigkeit ist also nicht heil­bar. Wie groß der Schaden ist, hängt von der Dauer der Lärmein­wirkung und der Lär­minten­sität ab. Bis alle durch Lärm zer­stör­baren Zellen unterge­gan­gen sind, kann es 15 bis 20 Jahre dauern. „Bei einem Tages-Lärm­ex­po­si­tion­spegel von mehr als 90 dB (A) und lang andauern­der Ein­wirkung beste­ht für einen beträchtlichen Teil der Betrof­fe­nen die Gefahr ein­er Gehörschädi­gung“, heißt es im Merk­blatt zur Beruf­skrankheit Nr. 2301 (Lärm­schw­er­hörigkeit) der Beruf­skrankheit­en-Verord­nung. Solchen Laut­stärken aus­ge­set­zt sind zum Beispiel Mitar­beit­er der Met­allbe- und ‑ver­ar­beitung, der Holzbear­beitung, an Falz- und Druck­maschi­nen, in der Bauin­dus­trie, Boden­per­son­al in der Luft­fahrt oder Beruf­s­musik­er. Dabei muss es nicht den ganzen Tag laut sein, arbeit­et jemand nur 15 Minuten an ein­er Ket­ten­säge mit einem Lärm­pegel von 105 dB(A), führt das zu einem Tages-Expo­si­tion­spegel von 90 dB(A). Etwa vier bis fünf Mil­lio­nen Beschäftigte in Deutsch­land sind an ihrem Arbeit­splatz gesund­heits­ge­fährden­den Lärm­be­las­tun­gen aus­ge­set­zt, wie das Insti­tut für Arbeitss­chutz der Deutschen Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung (IFA) angibt.
Sehr hohe Laut­stärken kön­nen das Gehör aber auch schon nach weni­gen Tagen oder Wochen schädi­gen. Plöt­zlich sehr stark­er Lärm, mit einem Pegel ober­halb von 137 dB ( C) , wie etwa beim Schießen, bei Explo­sio­nen oder beim Richt­en von Met­allen mit Ham­mer­schlä­gen, kann sog­ar inner­halb von weni­gen Mil­lisekun­den die Haarzellen des Innenohres zerstören.
Arzt erken­nt schon begin­nende Lärmschwerhörigkeit
Ist man betrof­fen, so hört man erst die höheren Töne nicht, erst später ist die Wahrnehmung der mit­tleren und tief­er­en Töne beein­trächtigt. Rel­a­tiv häu­fig kom­men noch so genan­nte „sub­jek­tive Ohrg­eräusche“, Tin­ni­tus genan­nt, dazu. Sie sind aber nicht spez­i­fisch für eine Schw­er­hörigkeit durch Lärm.
Hans K. war bish­er noch nicht beim Arzt. Der kön­nte jedoch schon eine begin­nende Lärm­schw­er­hörigkeit mit­tels eines Tonau­dio­gramms fest­stellen. Wenn Ver­sicherte eine län­gere Zeit unter Lärmbe­din­gun­gen gear­beit­et haben oder wenn sie kurzzeit­ig beson­ders hohen, inten­siv­en Lärm­be­las­tun­gen aus­ge­set­zt waren, ist der Ver­dacht auf eine anzeigepflichtige Beruf­skrankheit begründet.
Damit man auch im höheren Alter noch gut hören kann, ist es wichtig, schon in jun­gen Jahren das Gehör zu schützen. Wie dies am Arbeit­splatz geschehen soll, ist in der Lärm- und Vibra­tions-Arbeitss­chutzverord­nung geregelt. Auch hier gilt übri­gens, wie son­st in der Präven­tion, das TOP-Prinzip. An erster Stelle ste­hen danach tech­nis­che, dann organ­isatorische und dann per­sön­liche Schutz­maß­nah­men, ergänzt durch die arbeitsmedi­zinis­che Vor­sorge. Der Unternehmer muss im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung prüfen, ob die Beschäftigten Lärm aus­ge­set­zt sind. Dabei kann er sich beispiel­sweise auf Angaben eines Maschi­nen­her­stellers, auf eigene Erfahrun­gen oder auf Daten­banken stützen. Lässt sich nicht zweifels­frei ermit­teln, dass die in der Lärm- und Vibra­tions-Arbeitss­chutzverord­nung genan­nten Aus­lösew­erte einge­hal­ten sind, ist eine Mes­sung erforderlich.
Lärm­be­las­tung so niedrig wie möglich halten
Die Lärm­be­las­tun­gen an den Arbeit­splätzen muss der Arbeit­ge­ber, nach dem Stand der Tech­nik, so niedrig wie möglich hal­ten. Er kann den Lärm durch rau­makustis­che Maß­nah­men min­dern, beispiel­sweise Deck­en und Wand­flächen schal­lab­sorbierend gestalten.
Auch lär­marme Maschi­nen ver­ringern die Belas­tung für die Mitar­beit­er. Zum Beispiel nen­nt das IFA als ein­fache Lösung, den Lärm von Kreis­sä­gen zu min­imieren, lär­marme Säge­blät­ter. Bei kon­ven­tionellen Säge­blät­tern liege der Schall­druck­pegel immer im Bere­ich der Gehörge­fährdung von 85 dB(A) und darüber, heißt es. Geräuschge­minderte Kreis­säge­blät­ter jedoch, die schwingungsärmer sind und dadurch weniger Schall­wellen verur­sachen, ver­min­derten den Schall­druck­pegel deut­lich. Eine organ­isatorische Maß­nahme wäre zum Beispiel, falls dies möglich ist, Maschi­nen nur zu bes­timmten Zeit­en zu nutzen. Oder, etwa bei Orch­ester­musik­ern, den Sitz­ab- stand oder die Sit­zord­nung, zu verändern.
Gehörschutz tra­gen
Geht es trotz tech­nis­ch­er und organ­isatorisch­er Maß­nah­men nicht ohne Lärm, so muss der Arbeit­ge­ber die Beschäftigten
  • ab einem Lärm­ex­po­si­tion­spegel von 80 dB(A) und einem Spitzen­schall­druck­pegel von 135 dB© über die Gefahren durch Lärm informieren. Er muss ihnen geeigneten Gehörschutz anbi­eten und die Benutzung üben. Eine arbeitsmedi­zinis­che Vor­sorge G 20 Lärm ist vom Arbeit­ge­ber anzubieten.
  • ab 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB© beste­ht für die dem Lärm aus­ge­set­zten Mitar­beit­er die Pflicht, Gehörschutz zu tra­gen. Lärm­bere­iche müssen ab diesem Wert gekennze­ich­net sein und der Arbeit­ge­ber muss ein Lär­m­min­derung­spro­gramm auf­stellen. Die arbeitsmedi­zinis­che Vor­sorge G 20 Lärm ist Pflicht.
Schon im eige­nen Inter­esse sollte jed­er, auch in jun­gen Jahren, sein Gehör schützen. Der Sicher­heits­beauf­tragte sollte als Vor­bild wirken und seine Kol­le­gen gegebe­nen­falls daran erin­nern, Gehörschutz zu tra­gen. Wichtig ist, dass dieser richtig einge­set­zt wird. Auch die Auswahl spielt eine Rolle, ob Kapsel­ge­hörschutz, Gehörschutzstöpsel oder speziell an den Gehör­gang angepasste Oto­plas­tiken, die jew­eils bes­timmte Anforderun­gen erfüllen. Richtig aus­gewählter Gehörschutz schwächt zwar den Lärm ab, lässt aber wichtige akustis­che Infor­ma­tio­nen noch durch, wie etwa Warnsignale, Sprache und Maschi­nengeräusche. – Damit Fachar­beit­er Hans K. noch hören kann, wenn seine Mas­chine Prob­leme macht.
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