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Zapfen ohne Risiko

Getränkeschankanlagen
Zapfen ohne Risiko

Damit das Getränk frisch aus dem Zapfhahn sprudelt, wird es in der Schankan­lage mit Kohlen­diox­id ver­set­zt. Das freut den Kun­den – Unternehmer und Mitar­beit­er müssen beim Umgang mit Schankan­la­gen jedoch Präven­tion­s­maß­nah­men tre­f­fen. Denn Kohlen­diox­id, ein farb- wie geruchlos­es Gas, kann, wenn es ausströmt, ern­sthaft die Gesund­heit schädigen.

Dipl.-Ing. (FH) Rolf Schwebel Beruf­sgenossen­schaft Nahrungsmit­tel und Gast­gewerbe (BGN) Leit­er des Sachge­bi­etes „Getränkeschankan­la­gen“

In Getränkeschankan­la­gen wer­den durch Druck­gase Getränke wie Bier, Cola oder Getränkegrund­stoffe (Sirup) gefördert und Wass­er kar­bon­isiert, das heißt mit Kohlen­diox­id versetzt.
Diese Gase wer­den all­ge­mein als Schankgase beze­ich­net. Als Schankgase zuge­lassen sind grund­sät­zlich nur die lebens­mit­tel­rechtlich unbe­den­klichen Gase Kohlen­diox­id (CO2 – E 290), Stick­stoff (N2 – E 941) oder deren Gemis­che. Das am häu­fig­sten ver­wen­dete Schank- beziehungsweise Druck­gas ist Kohlen­diox­id, oder umgangssprach­lich Kohlensäure.
Achtung: Kohlen­diox­id ist ein farb- und geruchlos­es Gas. Man sieht und riecht es also nicht. Und es besitzt eine gesund­heitss­chädi­gende Wirkung, die auch bei Anwe­sen­heit von aus­re­ichen­dem Sauer­stoff zu Gesund­heitsstörun­gen bis hin zum Tod führen kann.
Ver­schiedene Gefährdungen
Gefährdun­gen mit hohem Gesund­heit­srisiko an ein­er Getränkeschankan­lage sind insbesondere
  • die Erstick­ungs­ge­fahr durch unkon­trol­liert aus­tre­tende Schankgase,
  • das Gefahren­po­ten­tial druck­führen­der Bauteile,
  • der Haut- oder Augenkon­takt mit reizen­den oder ätzen­den Reini­gungs- und Desin­fek­tion­s­mit­teln (bei entsprechen­dem Einsatz),
  • fehlende oder nicht aus­re­ichend durchge­führte Unter­weisun­gen der Beschäftigten im Umgang mit der Getränkeschankan­lage (z. B. Wech­sel der Druck­gas­flaschen und Getränke­be­häl­ter, Ver­hal­ten bei Gasalarm) aber auch
  • fehlende Über­prü­fun­gen der gesamten Anlage auf Vorhan­den­sein und Funk­tions­fähigkeit der sicher­heit­stech­nisch erforder­lichen Bauteile (z. B. Sicher­heitsven­til am Druck­min­der­er, tech­nis­che Maß­nah­men zum Personenschutz).
Diese Gefährdun­gen sind in der vorgeschriebe­nen Gefährdungs­beurteilung zu berück­sichti­gen (Eine Muster-Gefährdungs­beurteilung ste­ht unter <a href=“http://www.bgn.de” target=“_blank” title=“www.bgn.de”>www.bgn.de). Beschäftigte dür­fen nur mit Tätigkeit­en beauf­tragt wer­den, für die sie aus­re­ichend qual­i­fiziert sind. Sie müssen für Gefahren sen­si­bil­isiert wer­den und es müssen die vorgeschriebe­nen Unter­weisun­gen durchge­führt wer­den. (Ein Muster-Unter­weisungsnach­weis ist zu find­en unter <a href=“http://www.bgn.de” target=“_blank” title=“www.bgn.de”>www.bgn.de).
Auf­gaben von Sicherheitsbeauftragten
Sicher­heits­beauf­tragte sollen Unternehmer und Führungskräfte bei der Gefährdungs­beurteilung unter­stützen. Außer­dem ist es ihre Auf­gabe, ihre Kol­legin­nen und Kol­le­gen auf Unfall- und Gesund­heits­ge­fahren aufmerk­sam zu machen und sie zum Beispiel darauf hin­weisen, dass sie:
  • die Gaszu­fuhr vor dem Anschluss bzw. Wech­sel der Getränke- und Grund­stoff­be­häl­ter absperren,
  • die Türen zu gefährde­ten Bere­ichen (zum Beispiel Kühlraumtür) bei Tätigkeit­en in diesen Bere­ichen ständig geöffnet lassen,
  • den Druck­min­der­er an die Flasche mith­il­fe eines Gabel- oder Ringschlüs­sels (keine Zange) sorgfältig anschließen,
  • die Dichtheit­sprü­fung mit­tels beispiel­sweise Leck­such­spray nach jedem Flaschen­wech­sel durch­führen sowie
  • sich beim Alar­maus­lösen der Gaswar­nan­lage den Sicher­heitsvorschriften gemäß verhalten.
Regelmäßige Sichtkon­trollen auf augen­schein­liche Män­gel (zum Beispiel Kon­trolle der Gasleitun­gen, der lös­baren Verbindungsstellen, bei Vorhan­den­sein die Betrieb­s­bere­itschaft der Lüf­tungsan­lage oder der Gaswar­nan­lage) erhöhen die Sicher­heit und ver­ringern mögliche Unfälle mit Personenschaden.
Tödliche CO2-Konzen­tra­tion
Entwe­icht der kom­plette Inhalt ein­er 10-kg-Kohlen­diox­id­flasche in einen in der Prax­is üblichen Kühlraum („Bier-Kühlraum“) beziehungsweise in einen Raum mit geringem Vol­u­men (zum Beispiel geschlossene „Teeküche“), so kann sich dort ein tödlich­es Kohlen­diox­id-/Luft-Gemisch bilden. Bere­its eine CO2-Konzen­tra­tion von cir­ca 10 Vol­u­men-Prozent in der Atem­luft wirkt tödlich!
Anders ist es bei größeren Räu­men: Aus ein­er han­del­süblichen Kohlen­diox­id­flasche mit einem Füll­gewicht von 10 kg wird bei Aus­treten des gesamten Flaschen­in­halts eine Gas­menge von cir­ca 5,1 m³ CO2 freige­set­zt. Für diesen Fall sind bei einem Net­to-Raumvol­u­men von cir­ca 170 m³ und mehr keine weit­eren Schutz­maß­nah­men erforderlich.
Das Raumvol­u­men von 170 m³ führt dann zu ein­er CO2-Konzen­tra­tion von max­i­mal cir­ca 3 Vol­u­men-Prozent, diese Konzen­tra­tion ist in der Regel noch akzeptiert.
Vor­sicht, selb­st der kurzzeit­ige Wech­sel des Getränke­be­häl­ters oder der Aus­tausch ein­er Kohlen­diox­id­flasche kann für Sie eine tödliche Gefahr bedeuten, wenn unkon­trol­liert Gas aus­tritt und keine Schutz­maß­nahme getrof­fen wird.
Ana­log dem obi­gen Berech­nungs­beispiel ist bei ein­er angeschlosse­nen 6‑kg-Kohlen­diox­id­flasche ein Net­to-Raumvol­u­men von cir­ca 102 m³, bei ein­er angeschlosse­nen 2‑kg-Kohlen­diox­id­flasche ein Net­to-Raumvol­u­men von cir­ca 34 m³ – ohne weit­ere Schutz­maß­nah­men – ausreichend.
Tech­nis­che und organ­isatorische Maß­nah­men sind lebenswichtig
Getränkeschankan­la­gen müssen auf das Vorhan­den­sein und die Wirk­samkeit der erforder­lichen Schutz­maß­nah­men hin über­prüft wer­den. Sowohl im tech­nis­chen als auch im organ­isatorischen Bereich.
Zunächst: Schutz­maß­nah­men sind immer für die Bere­iche notwendig, in denen CO2 aus­treten kann. Ins­beson­dere im Bere­ich der angeschlosse­nen Kohlen­diox­id- oder Mis­chgas­flasche und der angeschlosse­nen Getränke- oder Grundstoffbehälter.
Geeignete Maß­nah­men sind entweder
eine aus­re­ichende natür­liche Be- und Entlüf­tung der Räume beziehungsweise ein aus­re­ichen­des Raumvol­u­men (siehe Berech­nungs­beispiel oben)
oder
der Ein­bau ein­er tech­nis­chen Lüftung
oder
die Gas-Konzen­tra­tion wird mit ein­er Gaswar­nan­lage überwacht.
Die ord­nungs­gemäße Instal­la­tion der tech­nis­chen Lüf­tung und der Gaswar­nan­lage müssen immer von ein­er geeigneten Fach­fir­ma bescheinigt werden!
Tech­nis­che Lüftung
Die tech­nis­che Lüf­tung muss einen min­destens 2‑fachen Luftwech­sel pro Stunde bei ständig laufend­er Lüf­tung gewährleis­ten. Aus­re­ichende Frischluftzu­fuhr sowie eine Störungsanzeige, zum Beispiel rote Warn­leuchte oder Hupe, sind erforderlich.
Gaswar­nan­lage für Kohlendioxid
Die Alarm- und Störungsmelde­vor­rich­tung der Gaswar­nan­lage müssen nicht nur im sicheren Bere­ich, son­dern auf jeden Fall auch im gefährde­ten Bere­ich wahrgenom­men wer­den kön­nen. Warum? Undichte Verbindung­steile an Gasleitun­gen, ein nicht voll­ständig schließen­der Zapfkopf, der zum Wech­sel des Getränke­be­häl­ters abgenom­men wird, undichte gas­seit­ige Steck­verbindun­gen oder Leck­a­gen beim Wech­sel von Gas­flaschen führten bere­its wieder­holt zu einem unkon­trol­lierten Gasaus­tritt mit Per­so­n­en­schaden. Eine Alarmierung nur im sicheren Bere­ich (zum Beispiel ober­er Bere­ich der Kellertreppe oder Vor­raum) ist bei Tätigkeit­en im gefährde­ten Bere­ich (zum Beispiel Bier-Kühlraum, geschlossene Teeküche) oft­mals kaum wahrnehmbar.
Für einen aus­re­ichen­den Per­so­n­en­schutz sind Gaswar­nan­la­gen nach DIN 6653–2 einzuset­zen, die mit min­destens zwei Alarm­schwellen aus­gerüstet sind. Der Voralarm wird bei ein­er Kohlen­diox­id-Konzen­tra­tion ab 1,5 Vol­u­men-Prozent aus­gelöst, der Haup­ta­larm bei 3 Vol­u­men-Prozent und mehr. Vor- und Haup­ta­larm unter­schei­den sich optisch und akustisch voneinan­der. Beim Haup­ta­larm darf keine Per­son ohne umluftun­ab­hängi­gen Atem­schutz den gefährde­ten Bere­ich betreten. Ins­beson­dere deshalb muss der Unternehmer die Beschäftigten über die bei der Gasalarmierung zu tre­f­fend­en Maß­nah­men unter­weisen (zum Beispiel Alarmierung der Feuer­wehr bei Hauptalarm).
Zu bevorzu­gen ist ein fes­ter Anschluss der Gaswar­nan­lage an die Stromver­sorgung (und nicht mit­tels Stecker).
Beachtet wer­den müssen die vom Her­steller der Gaswar­nan­la­gen vorgegebe­nen Hin­weise in der Betrieb­san­leitung sowie alle Prüf- und Wartungsin­ter­valle (zum Beispiel durchzuführende Funk­tion­stests, wiederkehrende Kalib­rierung, also Über­prü­fung, mit Prüf­gas oder frist­gemäßer Aus­tausch der Sensoreinheit).
Fris­ten sind in der Gefährdungs­beurteilung zu vermerken.
Warn­hin­weise
An den Zugän­gen zu allen Räu­men, in denen eine Gefährdung durch ausströ­mende Schankgase entste­hen kann, sind Warnze­ichen gemäß Abb. 5 bzw. 6 anzubrin­gen. Dadurch soll jede Per­son vor dem Betreten dieser Räume auf eine mögliche Gefahr hingewiesen wer­den. Gefährdun­gen mit Gesund­heit­srisiko sind bei CO2-Konzen­tra­tio­nen von mehr als 3 Vol.-% zu erwarten (z. B. in Bier-Kühlräumen).
Hin­weis: Das Warnze­ichen gemäß Abbil­dung 5 ist in der Neu­fas­sung der Tech­nis­chen Regeln für Arbeitsstät­ten „Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutzkennze­ich­nung“ (ASR A1.3) – Aus­gabe Feb­ru­ar 2013 nicht mehr aufge­führt. Im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung ist zu entschei­den, ob es zum Beispiel für bere­its in Betrieb befind­liche Getränkeschankan­la­gen in Räu­men weit­er­hin ver­wen­det wer­den kann oder ob das aktuelle Warnze­ichen gemäß Abbil­dung 6 zu nutzen ist. Alle Auf­stel­lungsräume, in denen Druck­gas­flaschen zum Entleeren angeschlossen sind, sind mit dem Warnze­ichen W029 „War­nung vor Gas­flaschen“ zu kennze­ich­nen (s. Abb. 7).

Prüfungen – schon veranlasst?
Getränkeschankan­la­gen müssen durch „Befähigte Per­so­n­en“ sicher­heit­stech­nisch geprüft wer­den. Hier­bei wird unter­sucht, ob die sicher­heit­stech­nisch erforder­lichen Bauteile vorhan­den und funk­tions­fähig sind (zum Beispiel Sicher­heitsven­til am Druck­min­der­er, tech­nis­che Maß­nah­men zum Per­so­n­en­schutz). Durch die Prü­fun­gen sollen Beschädi­gun­gen sowie Män­gel rechtzeit­ig erkan­nt und behoben wer­den, damit es während des Betriebes nicht zu gefährlichen Sit­u­a­tio­nen wie beispiel­sweise unbe­ab­sichtigtem Gasaus­tritt kom­men kann. Befähigte Per­so­n­en für die sicher­heit­stech­nis­che Prü­fung von Getränkeschankan­la­gen sind Fachkräfte, die zum Beispiel nach dem DGUV Grund­satz 310–007 „Aus­bil­dung von Per­so­n­en und Anerken­nung von Lehrgän­gen für die sicher­heit­stech­nis­che Prü­fung von Getränkeschankan­la­gen“ (bish­er: BGG/GUV‑G 968) aus­ge­bildet wor­den sind. Informieren Sie sich im Zweifels­fall über deren Qualifikation.
Prü­fun­gen sind vor Inbe­trieb­nahme sowie wiederkehrend erforder­lich. Nach dem derzeit­i­gen Stand der Tech­nik ist eine Frist von zwei Jahren angemessen. Die Ergeb­nisse der Prü­fun­gen sind zu doku­men­tieren, zum Beispiel in der Prüf­bescheini­gung DGUV Grund­satz 310–008 „Prüf­bescheini­gung über die sicher­heit­stech­nis­che Prü­fung von Getränkeschankan­la­gen“ (bish­er: BGG/GUV‑G 969).
Diese Prüf­bescheini­gung ste­ht unter www.bgn.de, Wis­sen kom­pakt „Getränkeschankan­la­gen“ als Down­load zur Ver­fü­gung. Sie gewährleis­tet eine nachvol­lziehbare und über­schaubare Doku­men­ta­tion. Damit kann man auch gegenüber Behör­den nach­weisen, dass die Prü­fung ord­nungs­gemäß durchge­führt wurde.
Die Durch­führung der Prü­fun­gen hat der Unternehmer zu veranlassen.

Weitere Informationen
Das sichere Betreiben ein­er Getränkeschankan­lage kann oft­mals kom­plex sein. Sicher­heits­beauf­tragte müssen sich für eine effiziente Beratung und tatkräftige Unter­stützung ihrer Kol­legin­nen und Kol­le­gen zumeist tiefer in die The­matik einar­beit­en. Wenn Sie Fra­gen haben, wen­den Sie sich bitte an ihre zuständi­ge Auf­sichtsper­son. Die Inter­net­seite der Beruf­sgenossen­schaft Nahrungsmit­tel und Gast­gewerbe (BGN), www.bgn.de, Wis­sen Kom­pakt „Getränkeschankan­la­gen“ bietet Ihnen weit­ere hil­fre­iche Infor­ma­tio­nen ein­schließlich prak­tis­ch­er Arbeits-Sicher­heits-Infor­ma­tio­nen an. Nutzen Sie diesen Service.
Hygien­is­che Aspek­te von Getränkeschankan­la­gen kön­nen der Arbeits-Sicher­heits-Infor­ma­tion ASI 6.84 „Reini­gung und Desin­fek­tion von Getränkeschankan­la­gen“ ent­nom­men werden.
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