Startseite » Organisation » Akteure im Arbeitsschutz »

Betriebsräte und der Arbeitsschutz

Befugnisse und Pflichten
Betriebsräte und der Arbeitsschutz

Betriebsräte und der Arbeitsschutz
Betrieblicher Arbeitsschutz gelingt nur, wenn Arbeitgeber und Führungskräfte gemeinsam mit den Beschäftigen und ihren Interessenvertretern, Betriebsräten oder Personalräten, an einem Strang ziehen. Foto: © insta_photos - stock.adobe.com

Im Früh­jahr 2022 ist es wieder soweit: Von März bis Mai wird in vie­len deutschen Unternehmen die betriebliche Inter­essen­vertre­tung der Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer neu gewählt. Da die Betrieb­sratswahlen seit 1990 stat­tfind­en und die Amt­szeit eines Betrieb­srats üblicher­weise 4 Jahre beträgt, ste­hen 2022 Neuwahlen an. Welche Rechte, aber auch Pflicht­en gewählte Betriebs- und Per­son­al­räte hin­sichtlich des Arbeits- und Gesund­heitss­chutzes ihres Unternehmens haben, erläutert der fol­gende Beitrag.

Ab fünf Mitar­beit­ern dür­fen Arbeit­nehmer einen Betrieb­srat wählen. In Deutsch­land wird fast jed­er zweite in der Pri­vatwirtschaft Beschäftige durch eine Arbeit­nehmervertre­tung repräsen­tiert. Im öffentlichen Dienst – hier wird die Inter­essen­vertre­tung Per­son­al­rat genan­nt – bet­rifft dies etwa 9 von 10 Beschäftigten. Betriebliche Arbeitss­chützer soll­ten wis­sen, dass der Arbeitss­chutz und seit der Reform des BetrVG in 2001 auch der betriebliche Umweltschutz expliz­it als Auf­gaben des Betrieb­srates anerkan­nt sind.

Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Vor­gaben zur Mitwirkung von Betrieb­sräten im Arbeits- und Gesund­heitss­chutz sind nicht an zen­traler Stelle definiert. Um ein Gesamt­bild zu erhal­ten, muss man die Bes­tim­mungen aus unter­schiedlichen Rechts­bere­ichen zusam­men­tra­gen. Dazu gehören

Mitbestimmungsrechte beim Verhüten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Laut BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7 hat der Betrieb­srat mitzubes­tim­men unter anderem bei den „Regelun­gen über die Ver­hü­tung von Arbeit­sun­fällen und Beruf­skrankheit­en sowie über den Gesund­heitss­chutz (…) oder der Unfal­lver­hü­tungsvorschriften“. Mitbes­tim­mung bedeutet nicht, dass der Betrieb­srat geset­zliche Vor­gaben aushe­beln oder ein Aufwe­ichen von unlieb­samen Vorschriften ver­lan­gen kön­nte. Er soll seine Mitwirkung aus­drück­lich „im Rah­men der geset­zlichen Vorschriften“ ausüben. Doch immer dann, wenn im Arbeits- und Gesund­heitss­chutz geset­zlich vorgeschriebene Ziele erre­icht wer­den müssen und zwin­gende konkrete Vor­gaben fehlen, muss ein Unternehmen inner­be­triebliche Regelun­gen schaf­fen, und dann greift die Mitbes­tim­mung der Arbeitnehmervertreter.

Die Gerichte haben diese Mitbes­tim­mungsrechte des Betrieb­srats in den let­zten Jahren wieder­holt gestärkt, so zum Beispiel das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) mit zwei Entschei­dun­gen in 2004 (ABR 13/03, 1 ABR 4/03.). Weit­ere Urteile von 2008 (9 AZR 1117/06), 2017 (1 ABR 25/15) und 2019 (1 ABR 6/18) bestätigten diese Sicht. Die Richter hiel­ten unter anderem fest, dass die Verpflich­tung des Arbeit­ge­bers zum Durch­führen von Gefährdungs­beurteilun­gen der Mitbes­tim­mung unter­liegt und eben­so die auf den Arbeit­splatz bezo­ge­nen Unter­weisun­gen. Das bedeutet im Umkehrschluss: Arbeit­ge­ber, die ihren Betrieb­srat von Gefährdungs­beurteilun­gen auss­chließen und ihm zum Beispiel rel­e­vante Infor­ma­tio­nen voren­thal­ten, bege­hen eine grobe Pflichtverletzung.

Ein möglich­er Kon­flik­t­fall wäre zum Beispiel eine Gefährdungs­beurteilung zu psy­chis­chen Fehlbe­las­tun­gen. Auch wenn Vor­be­halte beste­hen, darf der Betrieb­srat eine solche Gefährdungs­beurteilung nicht ablehnen. Aber er darf mitre­den, wenn es um die konkrete betrieb­sspez­i­fis­che Aus­gestal­tung geht, zum Beispiel welche Erhe­bungsin­stru­mente und Beurteilungsver­fahren genutzt wer­den oder welche Frage­bö­gen oder Check­lis­ten zum Ein­satz kommen.

Pflicht zur Überwachung und Unterstützung des betrieblichen Arbeitsschutzes

Gemäß BetrVG § 80 Abs. 1 hat der Betrieb­srat unter anderem darüber zu wachen, „dass die zugun­sten der Arbeit­nehmer gel­tenden Geset­ze, Verord­nun­gen, Unfal­lver­hü­tungsvorschriften, Tar­ifverträge und Betrieb­svere­in­barun­gen durchge­führt wer­den.“ Zusät­zlich zu dieser eher pas­siv klin­gen­den Auf­gabe fordert das BetrVG in § 89 den Betrieb­srat zur aktiv­en Mitar­beit im Arbeitss­chutz auf. Er soll

  • „sich dafür einzuset­zen, dass die Vorschriften über den Arbeitss­chutz und die Unfal­lver­hü­tung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchge­führt wer­den“ und
  • die für den Arbeitss­chutz zuständi­gen Behör­den und die Unfal­lver­sicherungsträger „durch Anre­gung, Beratung und Auskun­ft unter­stützen“.

Die Mitwirkung im Arbeitss­chutz gilt in gle­ich­er Weise auch für die Vertreter der Arbeit­nehmer im öffentlichen Dienst. Die Per­son­alvertre­tungs­ge­set­ze der Län­der (LPVG), welche die Zuständigkeit­en, Rechte und Pflicht­en von Per­son­al­räten und Auszu­bilden­den­vertre­tun­gen im öffentlichen Dienst regeln, enthal­ten eben­falls Bezüge zum Arbeitss­chutz. So nen­nt zum Beispiel das LPVG für Baden-Würt­tem­berg in § 70 unter den Auf­gaben der Personalvertreter:

  • darüber zu wachen, dass die Unfal­lver­hü­tungsvorschriften und son­sti­gen Arbeitss­chutzvorschriften durchge­führt werden
  • auf die Ver­hü­tung von Unfall- und Gesund­heits­ge­fahren zu achten
  • die für den Arbeitss­chutz zuständi­gen Behör­den, Unfal­lver­sicherungsträger „durch Anre­gun­gen, Beratung und Auskun­ft bei der Bekämp­fung von Unfall- und Gesund­heits­ge­fahren zu unterstützen“

Die For­mulierungsähn­lichkeit­en zum BetrVG sind nicht zufäl­lig. Denn für Per­son­al­räte gel­ten im Arbeitss­chutz Befug­nisse, Rechte und Pflicht­en gle­icher­maßen wie für Betriebsräte.

Informationsrechte bei Arbeitsschutzfragen, Unfalluntersuchungen und Planungen

Damit Betriebs- und Per­son­al­räte ihre Auf­gaben im Arbeitss­chutz wahrnehmen kön­nen, dür­fen die rel­e­van­ten Infor­ma­tions­flüsse, ins­beson­dere zwis­chen Dien­st­stelle beziehungsweise Unternehmen und den Behör­den, Beruf­sgenossen­schaften und Unfal­lka­ssen nicht an ihnen vor­bei gehen. Daher verpflichtet das LPVG für Baden-Würt­tem­berg in § 71 die Dien­st­stelle, die für den Arbeitss­chutz zuständi­gen Behör­den und die Träger der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung, „bei allen im Zusam­men­hang mit dem Arbeitss­chutz oder der Unfal­lver­hü­tung ste­hen­den Besich­ti­gun­gen und Fra­gen und bei Unfal­lun­ter­suchun­gen“ die jew­eils betrof­fene Per­son­alvertre­tung hinzuzuziehen. Die Dien­st­stelle hat zudem die Pflicht, der Per­son­alvertre­tung unverzüglich den Arbeitss­chutz oder die Unfal­lver­hü­tung betr­e­f­fende Aufla­gen und Anord­nun­gen mitzuteilen.

Dass die Arbeit­nehmervertre­tun­gen in den Infor­ma­tions­fluss des Arbeitss­chutzgeschehens einge­bun­den wer­den sollen, wird auch im SGB VII deut­lich. § 193 Abs. 5 ver­langt, dass jede Unfal­lanzeige des Arbeit­ge­bers an die Beruf­sgenossen­schaft oder Unfal­lka­sse vom Betriebs- oder Per­son­al­rat mitun­terze­ich­net wer­den muss. Somit sollen Betriebs- und Per­son­al­räte stets das Arbeit­sun­fallgeschehen mitver­fol­gen können.

Weit­erge­hende Unter­rich­tungs- und Beratungsrechte nen­nt das BetrVG in § 90. Danach soll der Arbeit­ge­ber den Betrieb­srat über Pla­nun­gen rechtzeit­ig und mit den erforder­lichen Unter­la­gen unter­richt­en. Das bet­rifft nicht nur Bau­vorhaben, son­dern auch Pla­nun­gen zu betrieblichen Räu­men, tech­nis­chen Anla­gen, Arbeitsver­fahren und Arbeitsabläufen und kann daher hochgr­a­dig arbeitss­chutzrel­e­vant sein. Die Auswirkun­gen auf die Arbeit der Mitar­beit­er sollen gemein­sam berat­en und etwaige Bedenken des Betrieb­srats berück­sichtig wer­den. Als maßge­bliche Ori­en­tierung wer­den die gesicherten arbeitswis­senschaftlichen Erken­nt­nisse über die men­schen­gerechte Gestal­tung der Arbeit genannt.

Das Verhältnis des Betriebsrats zu Sifa und Betriebsarzt

Das ASiG fordert in § 9  „Zusam­me­nar­beit mit dem Betrieb­srat“ die Fachkräfte für Arbeitssicher­heit (Sifa) und die Betrieb­särzte auf,

  • beim Erfüllen ihrer Auf­gaben mit dem Betrieb­srat zusam­men­zuar­beit­en,
  • den Betrieb­srat über wichtige Angele­gen­heit­en des Arbeitss­chutzes und der Unfal­lver­hü­tung zu unter­richt­en und
  • den Betrieb­srat auf sein Ver­lan­gen in Angele­gen­heit­en des Arbeitss­chutzes und der Unfal­lver­hü­tung zu

Noch deut­lich­er wird die Ein­flussmöglichkeit der Arbeit­nehmervertreter im let­zten Satz von § 9 ASiG. Danach sind die Betrieb­särzte und die Fachkräfte für Arbeitssicher­heit „mit Zus­tim­mung des Betrieb­srats zu bestellen und abzu­berufen“. Dies gilt nicht nur für die Bestel­lung betrieb­seigen­er Mitar­beit­er, son­dern auch, wenn das Unternehmen einen exter­nen Dien­stleis­ter mit der sicher­heit­stech­nis­chen oder betrieb­särztlichen Betreu­ung beauf­tra­gen will. Vor ein­er solchen Beauf­tra­gung wie auch bei Kündi­gung ein­er der­ar­ti­gen Zusam­me­nar­beit muss der Betrieb­srat gehört wer­den. Auch zu diesem Aspekt find­en sich analoge For­mulierun­gen in den LPVG für den öffentlichen Dienst.

Die Sifa ist aufgerufen, nicht darauf zu warten, dass die Arbeit­nehmervertreter eine Infor­ma­tion anfordern, son­dern die Betriebs- oder Per­son­al­räte von sich aus einzu­binden. Ob die Unter­suchung eines Arbeit­sun­falls oder die Pla­nun­gen eines Aktion­stages, ob Ein­führung eines Gesund­heits­man­age­ments oder Vor­bere­itung ein­er Imp­fak­tion – Je eher und trans­par­enter die betrieblichen Arbeitss­chutza­k­teure die Inter­essen­vertre­tung der Beschäftigten ein­beziehen, desto eher wer­den die Pro­jek­te akzep­tiert und erfol­gre­ich umgesetzt.

Das ASiG richtet sich in § 12 überdies an die Arbeitss­chutzbe­hör­den und bes­timmt, dass die zuständi­ge Behörde vor ein­er Anord­nung nicht nur den Arbeit­ge­ber, son­dern auch den Betrieb­srat hören und mit ihm erörtern muss, welche Maß­nah­men ange­bracht erscheinen. Trifft die Behörde eine Anord­nung zum Arbeits- oder Gesund­heitss­chutz, richtet diese sich zwar an den Arbeit­ge­ber, aber die Behörde muss eben­so den Betrieb­srat über das Vorge­hen schriftlich in Ken­nt­nis setzen.

Der Betriebsrat im Arbeitsschutzausschuss

Eine beson­dere Rolle bei den Mitwirkungsmöglichkeit­en der Arbeit­nehmervertre­tung im Arbeitss­chutz spielt der Arbeitss­chutzauss­chuss (ASA). Denn neben dem Unternehmer, dem Betrieb­sarzt, der Sifa, Sicher­heits­beauf­tragten und Schwer­be­hin­derten­vertretern nehmen auch zwei Mit­glieder der Arbeit­nehmer- beziehungsweise Per­son­alvertre­tung an ASA-Sitzun­gen teil. Somit haben Betriebs- und Per­son­al­räte min­destens vierteljährlich die Chance, ihre Vorstel­lung für eine Verbesserung von Arbeits- und Gesund­heitss­chutz als Tage­sor­d­nungspunkt einzubrin­gen und zu diskutieren.

Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen

Betriebs- oder Dien­stvere­in­barun­gen sind Verträge auf Unternehmensebene, die zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betriebs- beziehungsweise Per­son­al­rat aus­ge­han­delt wer­den. Ihr Erstellen ist zwar frei­willig, aber sind sie ein­mal vere­in­bart, gel­ten sie als verbindliche Nor­men für alle Beschäftigten des Unternehmens oder der Behörde. Für Betrieb­sräte gut zu wis­sen ist, dass sie hier ein Ini­tia­tivrecht haben. Sie dür­fen zu allen betrieblichen Aspek­ten, bei denen ihnen ein geset­zlich­es Mitbes­tim­mungsrecht zuste­ht, eigene Vorschläge für Betrieb­svere­in­barun­gen machen.

Das kön­nen auch inner­be­triebliche Regelun­gen sein, die direkt oder indi­rekt den Arbeits- und Gesund­heitss­chutz betr­e­f­fen, etwa Vere­in­barun­gen zu flex­i­blen Arbeit­szeit­en, zum Alko­holkon­sum im Betrieb, zum Umgang mit Mob­bing oder zur betrieblichen Gesund­heits­förderung. Auch das Vorge­hen, die Methodik und die Instru­mente beim Durch­führen von Gefährdungs­beurteilun­gen kön­nen durch eine Betrieb­svere­in­barung geregelt werden.

Sicherheitsmangel erkannt? Diese Optionen hat der Betriebsrat

Wird der Arbeit­nehmervertre­tung ein Ver­säum­nis beim Umset­zen von Arbeitss­chutzvorschriften bekan­nt, hat sie nicht die Möglichkeit, eigen­ständig einen Sicher­heits­man­gel beheben zu lassen. Ein Betrieb­srat dürfte zum Beispiel nicht – gut gemeint, aber in eigen­er Regie – eine benötigte Schutzaus­rüs­tung anschaf­fen und anschließend dem Arbeit­ge­ber in Rech­nung stellen. Doch Betriebs- und Per­son­al­räte haben in solchen Fällen andere Optionen:

  • den zuständi­gen Vorge­set­zten ansprechen, auf den Miss­stand aufmerk­sam machen und die möglichen Hin­ter­gründe erfragen
  • den Sicher­heits­man­gel in schriftlich­er Form an die ver­ant­wortlichen Vorge­set­zten und Führungskräfte (Meis­ter, Schichtleit­er, Abteilungsleit­er usw.) melden
  • sich an die Sifa und den Betrieb­sarzt wenden
  • den Sicher­heit­saspekt beziehungsweise den inner­be­trieblichen Umgang damit auf die Tage­sor­d­nung der näch­sten ASA-Sitzung setzen

Führen diese Schritte nicht zum Abstellen des Sicher­heits­man­gels, bleibt not­falls die Option, sich an die zuständi­ge Arbeitss­chutzbe­hörde, Beruf­sgenossen­schaft oder Unfal­lka­sse zu wen­den. Dieses Recht ste­ht laut Arbeitss­chutzge­setz § 17 Abs. 2 jedem Beschäftigten zu. Dem melden­den Mitar­beit­er – ob Betrieb­srat oder nicht – darf daraus kein Nachteil entste­hen. In kri­tis­chen Fällen kann eine Mel­dung auch anonym erfol­gen. Auch dann muss die Behörde der Sache nachgehen.

Auch unab­hängig von einem konkreten Sicher­heits­man­gel kann und sollte der Betrieb­srat ini­tia­tiv wer­den, wenn im Unternehmen Arbeitss­chutzvor­gaben ignori­ert wer­den. Das bet­rifft zum Beispiel Betriebe, in denen – kaum zu glauben, aber es kommt noch vor – keine Gefährdungs­beurteilun­gen stat­tfind­en. Auf­gabe der Arbeit­nehmervertreter wäre es in diesem Fall, den Unternehmer und Arbeit­ge­ber auf seine Pflicht­en hin­weisen und dies schriftlich zu dokumentieren.

Fazit

Ein betrieblich­er Arbeitss­chutz auf hohem Niveau gelingt nur, wenn Arbeit­ge­ber und Führungskräfte – unter­stützt durch Sifa und Betrieb­sarzt – gemein­sam mit den Beschäfti­gen und ihren Inter­essen­vertretern an einem Strang ziehen. Daher hat der Geset­zge­ber die Befug­nisse und Pflicht­en von Betriebs- und Per­son­al­räten auch auf den Arbeitssicher­heit und Gesund­heitss­chutz bezogen.

Engagierte Betriebs- und Per­son­al­räte kön­nen dabei dur­chaus in Kon­flik­te ger­at­en, wenn etwa aus dem Kol­le­genkreis Stim­men laut wer­den, die bes­timmte Arbeitss­chutzvor­gaben als zu streng oder unbe­quem ablehnen. Hier ist Fin­ger­spitzenge­fühl gefragt und die Sit­u­a­tion sach­lich und gemein­sam mit den Vorge­set­zten, der Sifa und dem Betrieb­sarzt zu klären. Dabei darf der Betrieb­srat notwendi­ge Regelun­gen zum Arbeits- und Gesund­heitss­chutz in kein­er Weise block­ieren, behin­dern oder aufweichen.

Auf keinen Fall soll­ten Betriebs- und Per­son­al­räte „ein Auge zudrück­en“, wenn Kol­le­gen das Tra­gen von PSA „vergessen“, Schutzein­rich­tun­gen von Maschi­nen manip­ulieren oder sich beim Unterze­ich­nen von Unter­weisungsnach­weisen durch­mo­geln. Ger­ade für eine gewählte Ver­trauensper­son der Arbeit­nehmer gilt es, ihre Mitver­ant­wor­tung für Arbeitssicher­heit und Gesund­heitss­chutz aktiv und kon­se­quent wahrzunehmen. Ein Betrieb­srat, der ein Mis­sacht­en von Arbeitss­chutzvorschriften ignori­ert und lieber wegschaut aus Angst, sich unbe­liebt zu machen, ist fehl am Platz.

Wo die Zusam­me­nar­beit mit Sifa und Betrieb­sarzt gut läuft und sich Betriebs- und Per­son­al­räte auch selb­st­tätig für den Arbeitss­chutz im Unternehmen engagieren, kann ihre Arbeit ein wichtiger Fak­tor für die Qual­itätssicherung des betrieblichen Arbeitss­chutzes sein.

Autor: Fried­helm Kring


Lesen Sie auch

Unsere Webi­nar-Empfehlung
Newsletter

Jet­zt unseren Newslet­ter abonnieren

Webinar-Aufzeichnungen

Webcast

Jobs
Sicherheitsbeauftragter
Titelbild Sicherheitsbeauftragter 3
Ausgabe
3.2024
LESEN
ABO
Sicherheitsingenieur
Titelbild Sicherheitsingenieur 3
Ausgabe
3.2024
LESEN
ABO
Special
Titelbild  Spezial zur A+A 2023
Spezial zur A+A 2023
Download

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de