Startseite » Organisation »

Gefährliche Alleinarbeit? Nur ausnahmsweise und mit Überwachung!

Nur ausnahmsweise und mit Überwachung!
Gefährliche Alleinarbeit?

Gefährliche Alleinarbeit?
Ob eine Form von Alleinarbeit zulässig ist oder ob besondere Maßnahmen notwendig werden ist hängt davon, ob es sich um eine gefährliche Alleinarbeit handelt. Foto: © APchanel - stock.adobe.com

Am Arbeit­splatz allein zu sein, macht das Arbeit­en nicht per se gefährlich­er. Doch für gefährliche Tätigkeit­en ist Alleinar­beit ver­boten oder nur aus­nahm­sweise und unter strik­ten Sicher­heits­maß­nah­men möglich. Entschei­dend für den Schutz von Alleinar­beit­ern ist die Absicherung, dass in einem Not­fall rechtzeit­ig Hil­fe eintrifft.

Beim The­ma Alleinar­beit kommt es häu­fig zu Missver­ständ­nis­sen und Fra­gen. Ist Alleinar­beit ver­boten oder erlaubt? Fast jed­er ist doch irgend­wann mal für einen Moment allein beim Arbeit­en, wie soll man das denn in ein­er Gefährdungs­beurteilung erfassen?

So ist Alleinarbeit definiert

Aufk­lärung bietet die DGUV in der Regel 100–001. Danach gilt eine Tätigkeit als Alleinar­beit, wenn jemand bei sein­er Tätigkeit nicht von den Kol­le­gen gese­hen oder gehört wer­den kann. Der betr­e­f­fende Arbeit­splatz wird dann als Einze­lar­beit­splatz bezeichnet.

 
Alleinar­beit liegt vor, wenn eine Per­son allein, außer­halb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Per­so­n­en, Arbeit­en ausführt.
 

aus DGUV Regel 100–001, 2.7.2

Mit dieser engen Def­i­n­i­tion gilt streng genom­men auch als Alleinar­beit­er, wer Über­stun­den macht und daher abends allein im Büro oder in der Werk­statt zurück­bleibt. In eini­gen Branchen wie Instand­hal­tung, Gebäud­ere­ini­gung, Hausmeister‑, Sicher­heits- und Wach­di­en­ste, Land- und Forstwirtschaft oder im Trans­portwe­sen ist es gar nicht untyp­isch, dass Mitar­beit­er als „Lone Work­er“ allein vor Ort oder unter­wegs sind. Andere bet­rifft dies nur vorüberge­hend, etwa in Randzeit­en oder bei Außenterminen.

Gefährliche Alleinarbeit soll die Ausnahme bleiben!

Entschei­dend dafür, ob eine Form von Alleinar­beit zuläs­sig ist oder ob beson­dere Maß­nah­men notwendig wer­den ist, ob es sich um eine gefährliche Alleinar­beit han­delt. Zur Zuläs­sigkeit von Alleinar­beit for­muliert die DGUV Regel 100–001 ein­deutig, dass gefährlichen Arbeit­en grund­sät­zlich nicht allein aus­ge­führt wer­den soll­ten. Gefährliche Alleinar­beit ist nur im Aus­nah­me­fall zuläs­sig und strikt an geeignete Schutz­maß­nah­men gekop­pelt. Dass die DGUV Regel hier expliz­it die tech­nis­chen und organ­isatorischen Maß­nah­men nen­nt, bedeutet nicht, dass per­so­n­en­be­zo­gene Maß­nah­men für Alleinar­beit hin­fäl­lig wären. Entschei­dend ist jedoch zunächst, dass der Arbeit­ge­ber das Überwachen jedes alleinar­bei­t­en­den Mitar­beit­ers sicherstellt. 

 
Grund­sät­zlich sollte eine „gefährliche Arbeit“ nicht von ein­er Per­son allein aus­ge­führt wer­den. Aus­nahm­sweise kann es aus betrieblichen Gegeben­heit­en notwendig sein, eine Per­son allein mit ein­er „gefährlichen Arbeit“ zu beauf­tra­gen. In diesem Fall hat der Unternehmer in Abhängigkeit von der Gefährdung an Einze­lar­beit­splätzen geeignete Maß­nah­men zur Überwachung zu tre­f­fen. Diese Überwachung kann durch tech­nis­che oder organ­isatorische Maß­nah­men umge­set­zt werden.
 

aus DGUV Regel 100–001, 2.7.2

Es gibt keine abschließende Liste, in der man nach­schauen kön­nte, welche Tätigkeit­en als gefährlich gel­ten und welche nicht. Maßge­blich ist in jedem Fall die Gefährdungs­beurteilung des Unternehmens vor Ort. Ori­en­tierung bei der Ein­schätzung bietet die fol­gende Def­i­n­i­tion aus der DGUV Regel 100–001:
 

 
Gefährliche Arbeit­en sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsver­fahren, der Art der Tätigkeit, den ver­wen­de­ten Stof­fen oder aus der Umge­bung gegeben ist, weil keine aus­re­ichen­den Schutz­maß­nah­men durchge­führt wer­den können.
 

aus DGUV Regel 100–001, 2.7.1

Die DGUV-Regel nen­nt anschließend einige typ­is­che Beispiele für Arbeit­en, die – im Regelfall – als gefährlich gel­ten, zum Beispiel Arbeit­en mit Absturzge­fahr, Arbeit­en in engen Räu­men, Fällen von Bäu­men oder Spren­gar­beit­en. Auch bei erhöhter Brand- oder Explo­sion­s­ge­fahr, beim Umgang mit beson­ders gefährlichen Stof­fen oder beim Arbeit­en an Maschi­nen mit Einzugs­ge­fahr wird ein Alleinar­beit­en als gefährlich einzustufen sein.

Ins­beson­dere das Arbeit­en in engen Räu­men, ob Kanäle, Schächte und Stollen oder auch im Inneren von Silos, Tanks und Kesseln ist hochge­fährlich, wenn tox­is­che Gase auftreten oder es zu Sauer­stoff­man­gel kom­men kann. Kann sich aus Platz­man­gel nur eine Per­son in einem solchen Arbeits­bere­ich aufhal­ten, lässt sich ein Alleinar­beit­en nicht ver­mei­den. Strik­te Schutz­maß­nah­men sind dann jedoch unverzicht­bar. Jede Art von gefährlich­er Alleinar­beit soll die Aus­nahme bleiben!

Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung

Wichtig zum Ver­ständ­nis ist auch, dass sämtliche Aufzäh­lun­gen und Lis­ten zu als gefährlich gel­tenden Arbeit­en – ob aus der DGUV Regel 100–001 oder aus anderen Quellen – niemals als Check­liste für den eige­nen Betrieb miss­braucht wer­den dür­fen! Nur weil eine bes­timmte Tätigkeit nicht aufge­lis­tet ist, bedeutet das nicht, dass sie unge­fährlich sei! Denn es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Die obige For­mulierung „in Abhängigkeit von der Gefährdung an Einze­lar­beit­splätzen“ impliziert, dass eine Gefährdungs­beurteilung durchge­führt wer­den muss.

So lis­tet die DGUV-Regel zum Beispiel – aus nachvol­lziehbaren Grün­den – unter den gefährlichen Arbeit­en keine Büroar­beit auf. In ein­er Sozial­be­hörde oder ein­er psy­chi­a­trischen Ein­rich­tung mit dem per­ma­nen­ten Risiko von Bedro­hung und Gewalt kann jedoch auch als gefährliche Alleinar­beit gel­ten, wenn ein Kol­lege nach Dien­stschluss als Einzel­ner im Büro zurück­bleibt. Ähn­lich­es gilt für andere Arbeit­splätze mit Pub­likumsverkehr oder wenn Kon­flik­t­si­t­u­a­tio­nen zu erwarten sind, auch im Einzel­han­del oder in der Gas­tronomie. Notwendig sind dann geeignete Lösun­gen, um bei Bedro­hun­gen offen oder verdeckt Alarm auszulösen und schnelle Hil­fe anzufordern.

Wenn jede Minute zählt!

Eine Tätigkeit allein durchzuführen, macht die Tätigkeit selb­st nicht unsicher­er oder unfall­trächtiger. Manch­er ist vielle­icht sog­ar froh, bei ein­er dif­fizilen Auf­gabe ungestört von den Kol­le­gen arbeit­en zu kön­nen. Das höhere Risiko beste­ht darin, dass bei ein­er Alleinar­beit mit erhöhtem Risiko (Absturzge­fahr, Gase o. ä.) in einem Not­fall – offene Wunde, Strom­schlag, Kreis­laufkol­laps, Bewusst­losigkeit, Eingek­lemmt­sein usw. –  kein Kol­lege in der Nähe ist, der Erste Hil­fe leis­tet und die Ret­tungs­kette auslöst.

Denn je nach Art und Grad der Ver­let­zung kommt es auf jede Minute an und das Unfal­lopfer kann schwere Folgeschä­den erlei­den oder ster­ben, wenn die ärztliche Ver­sorgung zu spät ein­set­zt, weil der Unfall nicht bzw. mit Verzögerung bemerkt wurde. Die tech­nis­chen Schutz­maß­nah­men für Einze­lar­beit­splätze (s. u.) set­zen daher an Lösun­gen an, die einen Unfall möglichst schnell melden und die ver­let­zte Per­son sich­er orten.

Für den betrieblichen Arbeitss­chützer ergeben sich drei zu klärende Fragen:

  • Wo gibt es Einze­lar­beit­splätze oder Einze­lar­beitssi­t­u­a­tio­nen? –> In ein­er Gefährdungs­beurteilung Alleinar­beit sämtliche Arbeit­splätze erfassen, die ständig oder zeitweilig allein beset­zt sind.
  • An welchen dieser Einze­lar­beit­splätze han­delt es sich um gefährliche Arbeit­en? –> An den erfassten Arbeit­splätzen die Risiken ermit­teln und die Wahrschein­lichkeit­en, dass es zu einem Not­fall kommt.
  • Wie kön­nen wir gefährliche Alleinar­beit­en sich­er überwachen? –> Maß­nah­men fes­tle­gen, die gewährleis­ten, dass ein alleinar­bei­t­en­der Mitar­beit­er auch bei einem nicht vorherse­hbaren Not­fall schnelle Hil­fe erhält.

Technische Lösungen für Alleinarbeiter

Auch die DGUV Vorschrift 1 betont die Notwendigkeit von weit­erge­hen­den Schutz­maß­nah­men bei gefährlich­er Alleinarbeit.

 
Wird eine gefährliche Arbeit von ein­er Per­son allein aus­ge­führt, so hat der Unternehmer über die all­ge­meinen Schutz­maß­nah­men hin­aus für geeignete tech­nis­che oder organ­isatorische Per­so­n­en­schutz­maß­nah­men zu sorgen.
 

aus DGUV Vorschrift 1, § 8(2)

„Über die all­ge­meinen Schutz­maß­nah­men hin­aus“ bedeutet, dass es eben nicht genügt, die für die Tätigkeit übliche PSA bere­itzustellen und dem Kol­le­gen beim Absteigen in einen Abwasser­schacht zum Beispiel einen Gaswarn­er mitzugeben. Dieser ist wichtig, würde aber nicht aus­re­ichen, im Not­fall eine schnelle Ret­tung sicherzustellen.

Ein per­ma­nentes Überwachen von Einze­lar­beit­splätzen per Video ist heikel (Schutz des Per­sön­lichkeit­srechts) und nur im Son­der­fall bei Ein­hal­tung strenger Vor­gaben und Ein­bezug des Betriebs- oder Per­son­al­rats möglich. Die gute Nachricht ist, dass sich im dig­i­tal­isierten und ver­net­zten 4.0‑Zeitalter die Qual­ität und Vielfalt ander­er tech­nis­ch­er Lösun­gen zum Schutz von Alleinar­beit­ern erhöht. Die Notrufgeräte, oft als PNA für Per­so­n­en-Notsig­nal-Anlage abgekürzt, wer­den immer klein­er und leis­tungs­fähiger und erfüllen – einzeln oder in Kom­bi­na­tion – unter­schiedliche Funktionen.

Zu unter­schei­den ist eine wil­lens­ab­hängige Alarmierung von wil­len­sun­ab­hängi­gen Lösun­gen. Zum Beispiel kann ein Lage­sen­sor – ohne aktive „wil­lentliche“ Steuerung – einen Alarm aus­lösen, wenn das Gerät bzw. der Kör­p­er, an dem es befes­tigt ist, sich – etwa bei Bewusst­losigkeit des Trägers – in Hor­i­zon­tal­lage befind­et. Beschle­u­ni­gungssen­soren erken­nen Stürze, Tot­man­n­funk­tio­nen als Reglos­alarm dage­gen ein Aus­bleiben erwarteter Bewe­gun­gen. Beim soge­nan­nten Life-Check löst ein Timer einen Voralarm aus, der dann vom Träger (wil­lens­ab­hängig) quit­tiert wer­den muss. Bleibt dies aus, startet die Alarmierungs­funk­tion. Ein Ver­lusta­larm wiederum wird aktiv, wenn die PNA von ihrem Träger getren­nt wird.

Reine Notrufgeräte sind spezial­isiert auf ihre Auf­gabe und Kern­funk­tion, andere Lösun­gen set­zen auf Apps für das Smart­phone. PNA im eigentlichen Sinne sind somit oft ein­fach­er von unter­schiedlichen Mitar­beit­ern zu ver­wen­den, während ein betrieblich­es Smart­phone doch meist indi­vidu­ell und per­so­n­en­be­zo­gen genutzt wird. Hier muss sichergestellt sein, dass auch alle Updates und durch den Benutzer verän­derte Ein­stel­lun­gen das jed­erzeit­ige Funk­tion­ieren der App nicht gefährden.

Gezielt die geeignete PNA auswählen

Angesichts des Ange­bots- und Leis­tungsspek­trums sollte vor ein­er Anschaf­fung von Überwachung­stech­nik für Alleinar­beit­er sorgfältig gek­lärt wer­den, welche Anforderun­gen das Sys­tem erfüllen soll. Dabei kön­nen je nach Unternehmen, Branche und den Ver­hält­nis­sen vor Ort die fol­gen­den Kri­te­rien und Anforderun­gen für das Pflicht­en­heft rel­e­vant sein:

  • Welche Emp­fangs- und Net­zw­erk­tech­nik ist unter den konkreten Bedin­gun­gen am Ein­sat­zort am besten geeignet: GPS? WLAN? Blue­tooth? Mobilfunkempfang?
  • Welche Schutzarten müssen die Endgeräte erfüllen, z. B. gemäß ATEX oder den IP-Schutzklassen?
  • Was genau soll die Überwachung­stech­nik leis­ten, z. B. Totmannfunktion/Reglosalarm, Alarm bei Sturz, Alarm bei Hor­i­zon­tal­lage, Ruhe-Alarm, Voralar­m/Life-Check, Verlustalarm?
  • Soll die Notr­u­faus­lö­sung manuell und / oder wil­len­sun­ab­hängig bzw. sen­sorges­teuert ablaufen?
  • Lassen sich die einzel­nen Überwachungs­funk­tio­nen sep­a­rat aktivieren und für unter­schiedliche Sit­u­a­tio­nen kon­fig­uri­eren? Gibt es z. B. eine Pausen­funk­tion, um einen Lage­sen­sor zeitweilig zu deak­tivieren, wenn z. B. eine Mas­chine in Rück­en­lage inspiziert wer­den muss?
  • Welche Zusatz­funk­tio­nen wer­den gewün­scht wie z. B. eine Mithör­möglichkeit für den Alarmempfänger, ein Sprech­funkkon­takt, Videoüberwachung oder etwa eine Routenkon­trolle, die prüft, ob der Mitar­beit­er bei einem Check-Rundgang alle abzuge­hen­den Orte erre­icht hat.
  • Soll das Sys­tem dabei helfen, die ver­let­zte Per­son zu lokalisieren, z. b. durch akustis­che Nahortung?
  • Kann das Sys­tem eine Indoor-Ortung gewährleis­ten und auch dort, wo kein Satel­liten­emp­fang möglich ist, z. B. durch in betr­e­f­fend­en Gebäu­den instal­lierte Ortungssender bzw. Relaisstationen?
  • Wie kön­nen notwendi­ge Posi­tions­bes­tim­mungen am besten tech­nisch umge­set­zt wer­den (GPS? Satel­litenor­tung? per WLAN, DECT, Eth­er­net, LAN usw.
  • Wie reagiert das Sys­tem, wenn die Energiev­er­sorgung aus­fällt, das WLAN wegen Wartungsar­beit­en an der IT unter­brochen ist oder aus anderen Grün­den keine Net­zverbindung besteht?
  • Auf welchem Weg und an welchen Endgeräten soll die Alarmierung ankom­men. z. B. SMS, Pager, Smart­phone, E‑Mail, Haus­di­enst, Leit­warte usw.?
  • Ist eine direk­te Anbindung an externe, fir­me­nun­ab­hängige Not­di­en­ste und Ret­tungsleit­stellen gewünscht?
  • Kann das Sys­tem auch von Mitar­beit­ern mit Ein­schränkun­gen (gehör­los oder hörgeschädigt, sehschwach) benutzt werden?
  • Wann soll die Alarmierung gewährleis­tet sein, nur bei Bedarf, während der Arbeit­szeit­en oder rund um die Uhr (24/7/52)?
  • Wer­den unter­schiedliche Alarme für unter­schiedliche Sit­u­a­tio­nen oder Gefährdungs­grade benötigt und bietet das Gerät mehrere Alarmkategorien?
  • Ist das heim­liche Aus­lösen eines Alarms möglich, z. B. bei Bedro­hung durch Kun­den, Patien­ten, Klien­ten oder im Umgang mit Krim­inellen, Jus­tizvol­lzug usw.?
  • Lassen sich die aus­gelösten Alarmierun­gen aufze­ich­nen und dokumentieren?
  • Ist das Sys­tem vom Träger wie vom Alarmempfänger intu­itiv bedienbar?
  • Ist die Laufzeit den zu erwartenden Nutzungs­be­din­gun­gen angemessen? Wie oft muss aufge­laden wer­den oder wie häu­fig müssen Bat­te­rien gewech­selt werden?
  • Ist die Kom­pat­i­bil­ität und Erweit­er­barkeit mit bere­its vorhan­den­er Sicher­heit­stech­nik und Alarmierungslö­sun­gen gegeben?
  • Wie ist der Aufwand für Wartun­gen, Funk­tion­sprü­fun­gen, Updates usw. einzuschätzen?

Ein weit­eres Kri­teri­um ist die Robus­theit der Geräte. Eine PNA muss so unempfind­lich sein, dass es unter allen zu erwartenden Arbeits­be­din­gun­gen wie Hitze, Kälte, Stäube, Feuchte, Erschüt­terun­gen usw. zuver­läs­sig funk­tion­iert. Damit zusam­men hängt auch die Frage, wie groß oder klein die Geräte sein sollen und wo sie getra­gen wer­den. Das kann direkt am Kör­p­er erfol­gen, etwa am Handge­lenk, aber auch an der Arbeit­sklei­dung. Hier muss dann in jedem Fall die Kom­pat­i­bil­ität gegeben sein, etwa wenn gle­ichzeit­ig ein Ganzkör­per­schutz getra­gen wer­den muss. Last, but not least, ist es ein gutes Zeichen, wenn der Her­steller oder Liefer­ant die Option anbi­etet, die späteren Nutzer der PNA gezielt zu schulen.

Weit­ere Hin­weise zum Ein­satz von Per­so­n­en-Notsig­nal-Anla­gen bietet die gle­ich­namige DGUV Regel 112–139.

Unterstützung und Absicherung durch organisatorische Maßnahmen

Tech­nis­che Hil­f­s­mit­tel sind wichtig und hil­fre­ich, genü­gen jedoch nicht in jedem Fall, um einen gefährlichen Einze­lar­beit­splatz abzu­sich­ern. Oft sind unter­stützende organ­isatorische Schritte notwendig, die weit­ere Per­so­n­en direkt ein­beziehen, etwa durch Kon­trol­lan­rufe oder Kon­troll­gänge. In anderen Fällen wird es sin­nvoll sein, eine zweite Per­son als Sicherungsposten abzustellen. zum Beispiel beim Absteigen in Kanäle, Schächte oder Tanks. Darüber hin­aus gilt:

  • Nur Mitar­beit­er für gefährliche Alleinar­beit­en ein­set­zen, die psy­chisch und physisch dazu geeignet sind.
  • Alleinar­bei­t­ende Mitar­beit­er schulen und zu den beson­deren Risiken bei Alleinar­beit unterweisen.
  • Alleinar­beit­er bzw. Einze­lar­beit­splätze in der Not­fallpla­nung berück­sichti­gen und auch in alle Räu­mungs- und Evakuierungsübun­gen einbinden.
  • Das regelmäßige Prüfen der ver­wen­de­ten PNA und son­stiger Überwachungssys­teme sicherstellen.
  • Das Benutzen von PNA doku­men­tieren, d. h. die Ein­sätze, aber auch Fehlalarme, Störun­gen, Tests usw. schriftlich festhalten.

Wichtig für das Unter­weisen von Alleinar­beit­ern ist, auch an deren Kol­le­gen zu denken. Denn auch wer eine PNA nicht selb­st benutzt, muss wis­sen, was bei ein­er Alarmierung zu tun ist, damit der ver­let­zte allein arbei­t­ende Kol­le­gen möglichst rasch Hil­fe erhält.

Autor: Fried­helm Kring


Lesen Sie auch:

Newsletter

Jet­zt unseren Newslet­ter abonnieren

Webinar-Aufzeichnungen

Webcast

Jobs
Sicherheitsbeauftragter
Titelbild Sicherheitsbeauftragter 3
Ausgabe
3.2024
LESEN
ABO
Sicherheitsingenieur
Titelbild Sicherheitsingenieur 3
Ausgabe
3.2024
LESEN
ABO
Special
Titelbild  Spezial zur A+A 2023
Spezial zur A+A 2023
Download

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de