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Hautkrebs – Risiko durch UV-Strahlung im öffentlichen Dienst

Diagnose Hautkrebs
UV-Risiken im öffentlichen Dienst

Beim The­ma UV-Belas­tung im Beruf denkt man schnell an Bauar­beit­er oder Land­schafts­gärt­ner. In der Tat ist in den Berufen aus Bau, Garten­bau sowie Land‑, Tier- und Forstwirtschaft der Anteil der Arbeit­en im Freien beson­ders hoch. Doch auch eine nicht geringe Zahl Beschäftigter im öffentlichen Dienst muss häu­fig draußen arbeit­en und ist dabei ver­stärkt UV-Strahlung und somit einem höheren Risiko für Hautkrebs aus­ge­set­zt. Ob Behörde oder Bauhof, Stadtwerke oder Straßen­meis­terei, die Arbeit­ge­ber müssen aktiv und präven­tiv handeln.



Die Fak­ten sind bekan­nt: Hautkrebs ist die häu­fig­ste Kreb­serkrankung in Deutsch­land. Deut­lich mehr als 200.000 Men­schen erhal­ten jedes Jahr die Diag­nose Haut­tumor, und die Zahlen steigen seit Jahren an. Bei der Ursache für die wach­sende Zahl der Hautkreb­s­fälle in Deutsch­land sind sich die Medi­zin­er einig: Gefährlich ist der ungeschützte Aufen­thalt des Men­schen in der Sonne, und zwar in Urlaub und Freizeit wie auch am Arbeit­splatz. Immer dann, wenn beru­fliche Tätigkeit­en out­door stat­tfind­en, wird die UV-Gefährdung betrof­fen­er Mitar­beit­er zum The­ma für Gefährdungs­beurteilun­gen, Schutz­maß­nah­men und Unterweisungen.

Hier besteht Gefahr von Hautkrebs im öffentlichen Dienst

Der öffentliche Dienst wird meist mit Ver­wal­tung und Büroberufen assozi­iert, dies ist aber nur die halbe Wahrheit. Denn viele Beschäftigte bzw. Angestellte und Beamte im Staats­di­enst auf kom­mu­naler, Län­der- oder Bun­de­sebene ver­brin­gen regelmäßig oder häu­fig einen Teil ihrer Arbeit­szeit im Freien. Dazu gehören z. B. Mitar­beit­er von

  • Straßen­meis­tereien
  • Forstämtern
  • Bädern und Freizeiteinrichtungen
  • Entsorgungs­be­trieben
  • Ver­mes­sungs- und Katasterämtern
  • kom­mu­nalen Werk- und Bauhöfen
  • Natur und Umweltschutzbehörden
  • Ord­nungsämtern und Polizeibehörden

Ob Bade­meis­ter oder Müll­w­erk­er, Ver­mes­sung­stech­niker oder Naturschutzbeauf­tragter im Außenein­satz, die Arbeit­ge­ber und Vorge­set­zten dieser Beschäftigten dür­fen die Gefährdung durch die UV-Strahlung der Sonne nicht ignori­eren. Auch Fachkräfte für Arbeitssicher­heit im öffentlichen Dienst müssen sich mit den UV-Risiken befassen. Wenn es in ein­er öffentlichen Ein­rich­tung zu Fällen von Son­nen­brand oder gar Son­nen­stich oder Hitzekol­laps kommt, hat die Präven­tion nicht funk­tion­iert und im Arbeits- und Gesund­heitss­chutz muss in diesem Punkt drin­gend nachgebessert werden.

Warum Sonnenschutzmittel nicht die erste Wahl sind

Wie bei anderen Gefährdun­gen auch ist bei UV-Risiken bei Arbeit­en im Freien eine Gefährdungs­beurteilung durchzuführen. Die Tat­sache, dass dieses Risiko natür­lichen Ursprungs ist und nicht durch die Tätigkeit her­vorgerufen oder durch den Arbeit­splatz bed­ingt ist, ändert nichts an dieser grundle­gen­den Forderung aus dem Arbeitsschutzrecht.

Auch bei den Maß­nah­men zum Schutz vor UV-Schä­den bzw. Hautkrebs gilt die im Arbeitss­chutz bewährte TOP-Rang­folge. Das heißt, es genügt nicht, für gefährdete Mitar­beit­er einen Kar­ton Son­nen­creme zu besor­gen. Denn vor ein­er solchen per­so­n­en­be­zo­ge­nen Maß­nahme müssten zunächst die tech­nis­chen und organ­isatorischen Möglichkeit­en aus­geschöpft wer­den wie

  • wo immer möglich für Schat­ten sor­gen, z. B. durch Wet­ter­schutzzelte, Son­nensegel, Son­nen­schirme oder andere tem­poräre Überdachungen
  • bei Ein­satz von Fahrzeu­gen solche mit über­dacht­en und kli­ma­tisierten Kabi­nen nutzen
  • Frei­lan­dar­beit­en sorgsam voraus­pla­nen, dabei die Wet­ter­prog­nosen nutzen und auf den UV-Index acht­en (ab UV-Index 3 sind Schutz­maß­nah­men erforderlich)
  • bei Arbeit­en mit UV-Belas­tung die frühen Mor­gen­stun­den nutzen
  • unver­mei­d­bare Tätigkeit­en in der Sonne mit anderen Auf­gaben abwech­seln oder auf mehrere Mitar­beit­er rotierend verteilen

Last, but not least müssen die Mitar­beit­er zu den Gefahren des Aufen­thalts in der Sonne und zu geeigneten Schutz­maß­nah­men unter­wiesen werden.


Hinweis für Unterweisungen: Früherkennung von Hautkrebs nutzen

Die Hautkreb­svor­sorge wird von den Krankenkassen über­nom­men und darf nicht als indi­vidu­elle Gesund­heit­sleis­tung (IGeL) abgerech­net wer­den. Der Haut-Check beim Haus- oder Hau­tarzt alle zwei Jahre ist daher für den Patien­ten stets kosten­los. Ziel ist, Kreb­svorstufen früher zu erken­nen und zu behan­deln. Doch lei­der nehmen zu wenige der gefährde­ten Per­so­n­en dieses Ange­bot an. Eine Unter­weisung kann expliz­it auf diese Möglichkeit hin­weisen und dass jed­er – auch ohne einen beson­deren Anlass wie etwa eine selb­st ent­deck­te Hautverän­derung – dieses Ange­bot nutzen kann.


Warum Sie sich nicht blind auf den Lichtschutzfaktor einer Sonnencreme verlassen sollten

In vie­len Fällen wer­den die Möglichkeit­en zu ein­er Ver­schat­tung oder die Optio­nen für ein Ein­teilen der Arbeit­en nicht genü­gen, um das Risiko aus­re­ichend zu min­dern. Dann wer­den weit­ere und per­so­n­en­be­zo­gene Schutz­maß­nah­men notwendig. Dazu gehören:

  • geeignete Arbeits­bek­lei­dung, d. h. mit lan­gen Ärmeln und Hosen­beinen, aber aus leicht­en, luft­durch­läs­si­gen und kli­maak­tiv­en Stoffen
  • Kopf­schutz durch Helm, Kappe oder Hut mit Krempe oder Nackenschutz
  • Son­nen­brillen mit UV-Schutz, denn neben der Haut sind auch Horn­haut und Net­zhaut gefährdet
  • Hautschutzmit­tel mit UV-Schutz (Son­nen­cremes, Son­nen­milch, Son­nen­spray) mit einem Lichtschutz­fak­tor ab 30

Der Lichtschutz­fak­tor (LSF) eines UV-Schutzmit­tels gibt an, um welchen Fak­tor sich die Eigen­schutzzeit der Haut ver­längert. Werte von 30 oder 50 klin­gen beein­druck­end, gel­ten aber nur für den opti­malen Fall, das heißt bei einem per­fek­ten, frühzeit­i­gen und großzügigem Ein­cre­men. Kommt man beim Arbeit­en ins Schwitzen oder wird die eingecremte Haut durch die Bewe­gun­gen beim Arbeit­en abgerieben, lässt der the­o­retisch errech­nete Schutz nach.

Arbeitsmedizinische Vorsorge schon ab 1 Stunde Sonne pro Tag

Über­all, wo Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er des öffentlichen Dien­stes regelmäßig ein­er Stunde oder mehr pro Tag ein­er inten­siv­er Belas­tung durch natür­liche UV-Strahlung aus­ge­set­zt sind, muss die Kom­mune, Behörde oder Organ­i­sa­tion als Arbeit­ge­ber eine arbeitsmedi­zinis­che Vor­sorge anbi­eten. Der Mitar­beit­er muss dieses Ange­bot laut ArbMedVV in schriftlich­er Form erhalten.

Im Jahr 2015 wurde Hautkrebs als Beruf­skrankheit BK-Nr. 5103 in die Beruf­skrankheit­en-Liste aufgenom­men. Seit­dem kön­nen durch natür­liche UV-Strahlung verur­sachte Hautkreb­s­be­funde bzw. deren Vorstufen – die Medi­zin­er sprechen von Plat­tenep­ithelka­rzi­nomen oder mul­ti­plen aktinis­chen Ker­atosen – als Beruf­skrankheit anerkan­nt und entschädigt wer­den. Tück­isch ist, dass dem Laien der Hautkrebs und seine Vorstufen meist gar nicht auf­fall­en. Die Beruf­skrankheit wird daher oft erst fest­gestellt, wenn der­jenige gar nicht mehr aktiv im Arbeit­sleben ste­ht. Dies zeigt, wie wichtig das Informieren und Unter­weisen der gefährde­ten Beschäftigten ist.


Tipp: Mitmach-Aktion „Schattenspender“

Wer in sein­er Gemeinde, Behörde oder Organ­i­sa­tion auf die Gefahren durch das Arbeit­en bei Hitze und inten­siv­er Sonne Licht aufmerk­sam machen will, find­et nicht nur bei sein­er Unfal­lka­sse weit­ere Infor­ma­tio­nen. Das Umwelt­bun­de­samt hat im Früh­jahr 2021 die neue Mit­mach-Kam­pagne „Schat­ten­spender“ ges­tartet. Sie richtet sich speziell an Kom­munen und lokale Ini­tia­tiv­en und stellt diverse Mate­ri­alien wie Poster, Postkarten, Aufk­le­ber oder Online-Ban­ner und Bilder für den Ein­satz in den Sozialen Medi­en kosten­frei zur Ver­fü­gung. Down­loads und weit­ere Infos unter www.umweltbundesamt.de/schattenspender.


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Autor: Fried­helm Kring

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