Beim Thema UV-Belastung im Beruf denkt man schnell an Bauarbeiter oder Landschaftsgärtner. In der Tat ist in den Berufen aus Bau, Gartenbau sowie Land‑, Tier- und Forstwirtschaft der Anteil der Arbeiten im Freien besonders hoch. Doch auch eine nicht geringe Zahl Beschäftigter im öffentlichen Dienst muss häufig draußen arbeiten und ist dabei verstärkt UV-Strahlung und somit einem höheren Risiko für Hautkrebs ausgesetzt. Ob Behörde oder Bauhof, Stadtwerke oder Straßenmeisterei, die Arbeitgeber müssen aktiv und präventiv handeln.
- Hier besteht Gefahr von Hautkrebs im öffentlichen Dienst
- Warum Sonnenschutzmittel nicht die erste Wahl sind
- Warum Sie sich nicht blind auf den Lichtschutzfaktor einer Sonnencreme verlassen sollten
- Arbeitsmedizinische Vorsorge schon ab 1 Stunde Sonne pro Tag
Die Fakten sind bekannt: Hautkrebs ist die häufigste Krebserkrankung in Deutschland. Deutlich mehr als 200.000 Menschen erhalten jedes Jahr die Diagnose Hauttumor, und die Zahlen steigen seit Jahren an. Bei der Ursache für die wachsende Zahl der Hautkrebsfälle in Deutschland sind sich die Mediziner einig: Gefährlich ist der ungeschützte Aufenthalt des Menschen in der Sonne, und zwar in Urlaub und Freizeit wie auch am Arbeitsplatz. Immer dann, wenn berufliche Tätigkeiten outdoor stattfinden, wird die UV-Gefährdung betroffener Mitarbeiter zum Thema für Gefährdungsbeurteilungen, Schutzmaßnahmen und Unterweisungen.
Hier besteht Gefahr von Hautkrebs im öffentlichen Dienst
Der öffentliche Dienst wird meist mit Verwaltung und Büroberufen assoziiert, dies ist aber nur die halbe Wahrheit. Denn viele Beschäftigte bzw. Angestellte und Beamte im Staatsdienst auf kommunaler, Länder- oder Bundesebene verbringen regelmäßig oder häufig einen Teil ihrer Arbeitszeit im Freien. Dazu gehören z. B. Mitarbeiter von
- Straßenmeistereien
- Forstämtern
- Bädern und Freizeiteinrichtungen
- Entsorgungsbetrieben
- Vermessungs- und Katasterämtern
- kommunalen Werk- und Bauhöfen
- Natur und Umweltschutzbehörden
- Ordnungsämtern und Polizeibehörden
Ob Bademeister oder Müllwerker, Vermessungstechniker oder Naturschutzbeauftragter im Außeneinsatz, die Arbeitgeber und Vorgesetzten dieser Beschäftigten dürfen die Gefährdung durch die UV-Strahlung der Sonne nicht ignorieren. Auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit im öffentlichen Dienst müssen sich mit den UV-Risiken befassen. Wenn es in einer öffentlichen Einrichtung zu Fällen von Sonnenbrand oder gar Sonnenstich oder Hitzekollaps kommt, hat die Prävention nicht funktioniert und im Arbeits- und Gesundheitsschutz muss in diesem Punkt dringend nachgebessert werden.
Warum Sonnenschutzmittel nicht die erste Wahl sind
Wie bei anderen Gefährdungen auch ist bei UV-Risiken bei Arbeiten im Freien eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die Tatsache, dass dieses Risiko natürlichen Ursprungs ist und nicht durch die Tätigkeit hervorgerufen oder durch den Arbeitsplatz bedingt ist, ändert nichts an dieser grundlegenden Forderung aus dem Arbeitsschutzrecht.
Auch bei den Maßnahmen zum Schutz vor UV-Schäden bzw. Hautkrebs gilt die im Arbeitsschutz bewährte TOP-Rangfolge. Das heißt, es genügt nicht, für gefährdete Mitarbeiter einen Karton Sonnencreme zu besorgen. Denn vor einer solchen personenbezogenen Maßnahme müssten zunächst die technischen und organisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden wie
- wo immer möglich für Schatten sorgen, z. B. durch Wetterschutzzelte, Sonnensegel, Sonnenschirme oder andere temporäre Überdachungen
- bei Einsatz von Fahrzeugen solche mit überdachten und klimatisierten Kabinen nutzen
- Freilandarbeiten sorgsam vorausplanen, dabei die Wetterprognosen nutzen und auf den UV-Index achten (ab UV-Index 3 sind Schutzmaßnahmen erforderlich)
- bei Arbeiten mit UV-Belastung die frühen Morgenstunden nutzen
- unvermeidbare Tätigkeiten in der Sonne mit anderen Aufgaben abwechseln oder auf mehrere Mitarbeiter rotierend verteilen
Last, but not least müssen die Mitarbeiter zu den Gefahren des Aufenthalts in der Sonne und zu geeigneten Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.
Hinweis für Unterweisungen: Früherkennung von Hautkrebs nutzen
Die Hautkrebsvorsorge wird von den Krankenkassen übernommen und darf nicht als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) abgerechnet werden. Der Haut-Check beim Haus- oder Hautarzt alle zwei Jahre ist daher für den Patienten stets kostenlos. Ziel ist, Krebsvorstufen früher zu erkennen und zu behandeln. Doch leider nehmen zu wenige der gefährdeten Personen dieses Angebot an. Eine Unterweisung kann explizit auf diese Möglichkeit hinweisen und dass jeder – auch ohne einen besonderen Anlass wie etwa eine selbst entdeckte Hautveränderung – dieses Angebot nutzen kann.
Warum Sie sich nicht blind auf den Lichtschutzfaktor einer Sonnencreme verlassen sollten
In vielen Fällen werden die Möglichkeiten zu einer Verschattung oder die Optionen für ein Einteilen der Arbeiten nicht genügen, um das Risiko ausreichend zu mindern. Dann werden weitere und personenbezogene Schutzmaßnahmen notwendig. Dazu gehören:
- geeignete Arbeitsbekleidung, d. h. mit langen Ärmeln und Hosenbeinen, aber aus leichten, luftdurchlässigen und klimaaktiven Stoffen
- Kopfschutz durch Helm, Kappe oder Hut mit Krempe oder Nackenschutz
- Sonnenbrillen mit UV-Schutz, denn neben der Haut sind auch Hornhaut und Netzhaut gefährdet
- Hautschutzmittel mit UV-Schutz (Sonnencremes, Sonnenmilch, Sonnenspray) mit einem Lichtschutzfaktor ab 30
Der Lichtschutzfaktor (LSF) eines UV-Schutzmittels gibt an, um welchen Faktor sich die Eigenschutzzeit der Haut verlängert. Werte von 30 oder 50 klingen beeindruckend, gelten aber nur für den optimalen Fall, das heißt bei einem perfekten, frühzeitigen und großzügigem Eincremen. Kommt man beim Arbeiten ins Schwitzen oder wird die eingecremte Haut durch die Bewegungen beim Arbeiten abgerieben, lässt der theoretisch errechnete Schutz nach.
Arbeitsmedizinische Vorsorge schon ab 1 Stunde Sonne pro Tag
Überall, wo Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes regelmäßig einer Stunde oder mehr pro Tag einer intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung ausgesetzt sind, muss die Kommune, Behörde oder Organisation als Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Der Mitarbeiter muss dieses Angebot laut ArbMedVV in schriftlicher Form erhalten.
Im Jahr 2015 wurde Hautkrebs als Berufskrankheit BK-Nr. 5103 in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen. Seitdem können durch natürliche UV-Strahlung verursachte Hautkrebsbefunde bzw. deren Vorstufen – die Mediziner sprechen von Plattenepithelkarzinomen oder multiplen aktinischen Keratosen – als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden. Tückisch ist, dass dem Laien der Hautkrebs und seine Vorstufen meist gar nicht auffallen. Die Berufskrankheit wird daher oft erst festgestellt, wenn derjenige gar nicht mehr aktiv im Arbeitsleben steht. Dies zeigt, wie wichtig das Informieren und Unterweisen der gefährdeten Beschäftigten ist.
Tipp: Mitmach-Aktion „Schattenspender“
Wer in seiner Gemeinde, Behörde oder Organisation auf die Gefahren durch das Arbeiten bei Hitze und intensiver Sonne Licht aufmerksam machen will, findet nicht nur bei seiner Unfallkasse weitere Informationen. Das Umweltbundesamt hat im Frühjahr 2021 die neue Mitmach-Kampagne „Schattenspender“ gestartet. Sie richtet sich speziell an Kommunen und lokale Initiativen und stellt diverse Materialien wie Poster, Postkarten, Aufkleber oder Online-Banner und Bilder für den Einsatz in den Sozialen Medien kostenfrei zur Verfügung. Downloads und weitere Infos unter www.umweltbundesamt.de/schattenspender.
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Autor: Friedhelm Kring