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Homeoffice, mobiles Arbeiten, Telearbeit

Homeoffice, mobiles Arbeiten, Telearbeit
Wo liegen die Unterschiede?

Friedhelm Kring

Arbeitss­chützer ken­nen Telear­beit und Bild­schir­mar­beit­splätze, jet­zt kommt in vie­len Unternehmen coro­n­abe­d­ingtes Home­of­fice hinzu. Dieses Arbeit­en wird dem mobilen Arbeit­en zuge­ord­net, obgle­ich es in aller Regel von zuhause aus erfol­gt, aber wiederum wenig mit der soge­nan­nten Heimar­beit zu tun hat. Der fol­gende Beitrag ver­sucht, etwas Klarheit in die Begrif­flichkeit­en zu bringen.



Mobiles Arbeiten benötigt mobile Arbeitsmittel

Im Unter­schied zur Telear­beit (s. u.) ist wed­er der Begriff Home­of­fice noch das mobile Arbeit­en juris­tisch klar definiert. Mobiles Arbeit­en bedeutet zunächst nur, dass ein Mitar­beit­er ein mobiles Arbeitsmit­tel nutzt. Typ­is­cher­weise ist dies ein Note­book, Lap­top, Tablet und/oder Smart­phone. Damit ist ein Arbeit­en aus dem pri­vatem Wohn­raum möglich, aber auch aus dem Zugabteil, dem Warte­bere­ich eines Flughafens oder einem Hotelzimmer.

In einem weit­eren Sinne erfol­gen jedoch auch viele Tätigkeit­en mobil, für die Bild­schirme allen­falls am Rande eine Rolle spie­len, etwa bei mobilen Pflege­di­en­sten oder Beruf­skraft­fahrern. So gese­hen gehörte für viele Beschäftigte das häu­fige oder gar regelmäßige mobile Arbeit­en auch lange vor Coro­na bere­its zum beru­flichen All­t­ag. Durch das pan­demiebe­d­ingte Home­of­fice hat sich jedoch die Zahl der mobil arbei­t­en­den Beschäftigten in Deutsch­land vervielfacht.

Pflicht zum oder Recht auf Homeoffice?

Mit der SARS-CoV-2-Arbeitss­chutzregel ord­net der Geset­zge­ber Home­of­fice dem mobilen Arbeit­en zu. Somit ist Home­of­fice als eine beson­dere Form mobil­er Arbeit zu ver­ste­hen, bei der es der Arbeit­ge­ber seinen Beschäftigten ermöglicht, ihre Arbeit­sleis­tung zeitweilig von zuhause aus zu erbrin­gen. Laut DGUV wird beim mobilen Arbeit­en „eine Bild­schirmtätigkeit an einem Ort außer­halb der Betrieb­sstätte“ aus­geübt. Aus Sicht des Arbeitss­chutzes rel­e­vant ist, dass mit der Einord­nung als mobile Arbeit­en das Home­of­fice nicht den Vor­gaben der Arb­StättV unterliegt.

Grund­sät­zlich verpflichtet die Coro­na-Arbeitss­chutzverord­nung den Arbeit­ge­ber, seinen Beschäftigten im Fall von Büroar­beit oder ähn­lichen Tätigkeit­en das Arbeit­en im Home­of­fice anzu­bi­eten. Daraus darf sich jedoch kein Zwang zum Home­of­fice ergeben. Nie­mand darf verpflichtet wer­den, seine ver­traglich vere­in­barte Arbeit­sleis­tung plöt­zlich nur noch von zuhause aus zu leis­ten. Umgekehrt darf aber ein Beschäftigter auch nicht ein­fach – etwa aus Angst, sich am Arbeit­splatz mit Coro­na zu infizieren – zu Hause bleiben und sich selb­st ohne Abstim­mung mit seinem Arbeit­ge­ber für Home­of­fice entschei­den. Es soll­ten stets ein­vernehm­liche Vere­in­barun­gen getrof­fen werden.

Hin­weis: In der Drit­ten Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitss­chutzverord­nung wurde die Forderung an die Arbeit­ge­ber, Home­of­fice anzu­bi­eten, gestrichen. Denn die Home­of­fice-Regelun­gen wer­den seit dem 23. April 2021 durch das 4. Bevölkerungss­chutzge­setz – bekan­nt gewor­den als Bun­desnot­bremse – geregelt und zudem ver­schärft. Dem­nach müssen Arbeit­ge­ber ihren Arbeit­nehmern an Büroar­beit­splätzen oder ver­gle­ich­baren Tätigkeit­en Home­of­fice anbi­eten, sofern keine zwin­gen­den betrieb­s­be­d­ingten Gründe ent­ge­gen­ste­hen. Mitar­beit­er müssen dieses Ange­bot annehmen, wenn keine pri­vat­en Gründe, etwa das Fehlen eines ungestörten Platzes, ent­ge­gen­ste­hen. (Stand: 03.05.2021)


Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert Telearbeit

Home­of­fice find­et zwar so gut wie immer vor einem Bild­schirm statt, ist jedoch in den meis­ten Fällen keine Telear­beit im Sinne der Arbeitsstät­ten­verord­nung. Denn die Arb­StättV definiert einen Telear­beit­splatz als

  • fest ein­gerichteten Bild­schir­mar­beit­splatz im pri­vat­en Umfeld des Beschäftigten,
  • für dessen Ein­rich­tung der Arbeit­ge­ber ver­ant­wortlich ist.

Das bedeutet, dass an einen Telear­beit­splatz zuhause die gle­ichen Vor­gaben an Gestal­tung und Ein­rich­tung gel­ten wie für einen Bild­schir­mar­beit­splatz im Unternehmen.

Home­of­fice ist im Gegen­satz zur Telear­beit nicht als dauer­hafter Arbeit­splatz, son­dern für eine gele­gentliche oder vorüberge­hende Aktiv­ität vorgesehen.

Arbeitsschutz ist relevant!

Wichtig aus Sicht des Arbeitss­chutzes ist jedoch, dass auch ohne die konkreten Vor­gaben der Arb­StättV auch ein mobile Arbeit­en und damit das Arbeit­en im Home­of­fice den grundle­gen­den Arbeitss­chutzbes­tim­mungen unter­liegt. Dies bet­rifft ins­beson­dere die Vor­gaben aus dem Arbeitss­chutzge­setz (ASchG) und dem Arbeit­szeit­ge­setz (ArbZG). Auch für Mitar­beit­er im Home­of­fice hat der Arbeit­ge­ber eine Für­sorgepflicht und ste­ht in der Ver­ant­wor­tung für die Sicher­heit und Gesund­heit sein­er Beschäftigten. Damit unter­liegt Home­of­fice den Grundpflicht­en der Arbeitss­chut­zor­gan­i­sa­tion wie das Ermit­teln von Gefährdun­gen oder das Unter­weisen zu Gefahren und Schutzmaßnahmen.

Gefährdungsbeurteilung

Wie bei Home­of­fice die Gefährdungs­beurteilung am Arbeit­splatz im pri­vat­en Zuhause ausse­hen soll, dazu gibt es noch keine ein­deutige Rechts­grund­lage. Auch dies unter­schei­det Home­of­fice von einem Telear­beit­splatz gemäß Arb­StättV. Die für Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz Ver­ant­wortlichen bringt die etwas dif­fuse Recht­slage in ein Dilem­ma. Ein­er­seits kann es nicht die Option sein, dass – noch dazu während ein­er Pan­demie – eine Fachkraft für Arbeitssicher­heit mit Klemm­brett und Check­liste unterm Arm bei den Kol­le­gen rei­hum an Ein­fam­i­lien­häusern und Pri­vat­woh­nun­gen klingelt.

Auf der anderen Seite gibt der Arbeit­ge­ber mit dem Ange­bot Home­of­fice keineswegs seine Ver­ant­wor­tung und Für­sorgepflicht für seine Mitar­beit­er kom­plett ab. Ein erster Schritt aus dieser Zwick­müh­le ist das Informieren und Unter­weisen der Beschäftigten.

Unterweisungen für Mitarbeiter im Homeoffice

Im Home­of­fice beste­ht eine erhöhte Eigen­ver­ant­wor­tung des Mitar­beit­ers für sein gesund­heits­gerecht­es Arbeit­en. Denn auch der Betrieb­sarzt, die Sifa oder die Sicher­heits­beauf­tragten unter den Kol­le­gen bekom­men nicht mit, ob jemand zu Hause vom Klapp­stuhl aus an einem zu kleinen Mon­i­tor arbeit­et oder wie oft jemand zu Hause Pause macht.

Unter­weisun­gen für Mitar­beit­er, die ins Home­of­fice geschickt wer­den, soll­ten fol­gende Aspek­te erläutern:

  • die gel­tenden Vor­gaben zu den max­i­mal zuläs­si­gen täglichen und wöchentlichen Arbeits­dauern sowie für die Arbeit­szeit­en (nachts, an Woch­enen­den usw.), Ruhezeit­en und Pausen
  • die Bedeu­tung der klaren Tren­nung zwis­chen Arbeit­szeit und Freizeit
  • die ergonomis­che Gestal­tung des Arbeit­splatzes vom Mobil­iar bis zur Beleuch­tung (und inwiefern der Arbeit­ge­ber fehlen­des Equip­ment stellt)
  • das gesund­heits­gerechte Arbeit­en zuhause: dynamis­ches Sitzen, Aus­gle­ich­sübun­gen, Bewe­gungspausen, Entspan­nung der Augen usw.
  • die Art der Kom­mu­nika­tion und Zusam­me­nar­beit mit den Kollegen
  • die inner­be­trieblichen Vere­in­barun­gen zur Erre­ich­barkeit zuhause
  • die Ange­bote der arbeitsmedi­zinis­chen Vor­sorge und Beratung durch Betrieb­särztin oder Betrieb­sarzt (ggf. auch per Telefon)

Wo Mitar­beit­er bere­its von zuhause aus arbeit­en, kön­nen Unter­weisungsin­halte auch online oder im Intranet zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Wichtig ist, jedoch, dass stets ein Ansprech­part­ner vorhan­den ist und Möglichkeit­en für Fra­gen und Beratung zu der eige­nen konkreten Arbeitssi­t­u­a­tion bestehen.


Tipps:


Arbeitszeiten erfassen

Die Vor­gaben des Arbeit­szeit­ge­set­zes gel­ten auch für das Arbeit­en im Home­of­fice. Auch wenn die Möglichkeit­en des Arbeit­ge­bers und der Fachkräfte für Arbeitssicher­heit, das Ein­hal­ten von Pausen­regelun­gen oder Höch­star­beit­szeit­en zu kon­trol­lieren, stark eingeschränkt sind, bedeutet dies nicht, dass der Heimar­beit­er seine Arbeit nach Belieben ein­teilen dürfte. Es wäre z. B. nicht zuläs­sig, in ein­er Woche die max­i­mal zuläs­si­gen Arbeitsstun­den zu über­schre­it­en oder Ruhzeit­en wegzu­lassen, um dann in der Fol­ge­woche frei zu nehmen.

Eine ganz andere Frage ist, wie betrof­fene Mitar­beit­er ihre Arbeit­szeit­en im Home­of­fice erfassen und doku­men­tieren sollen. Bere­its lange vor Coro­na, im Mai 2019, hat der Europäis­che Gericht­shof (EuGH) entsch­ieden, dass Betriebe und Unternehmen die Arbeit­szeit mit einem objek­tiv­en und zuver­läs­si­gen Sys­tem erfassen müssen. Die bish­er vielfach gehand­habte Prax­is, lediglich ange­fal­l­ene Über­stun­den zu doku­men­tieren, ist in den Augen des EuGH unzure­ichend. Verbindliche Regelun­gen des Geset­zge­bers zum Erfassen der Arbeit­szeit fehlen in Deutsch­land bislang.

Für das Home­of­fice deutet sich nun jedoch eine konkrete neue Verpflich­tung an. Laut dem Ref­er­ente­nen­twurf des BMAS zum geplanten neuen Gesetz zur mobilen Arbeit ist für Arbeit­nehmer und Arbeit­nehmerin­nen, die regelmäßig mobil arbeit­en, kün­ftig „die gesamte Arbeit­szeit täglich voll­ständig zu erfassen“. Diese Vor­gabe soll das Ein­hal­ten der täglichen Höch­star­beit­szeit sowie der täglichen und der wöchentlichen Min­de­struhezeit­en gewährleisten.

Lesen Sie hierzu auch: Neuer Geset­zen­twurf für mobiles Arbeit­en (Mobile Arbeit-Gesetz – MAG): Was kommt auf die Arbeit­ge­ber zu?

Datenschutz und Datensicherheit

Home­of­fice ist ohne funk­tion­ierende Inter­netverbindung kaum noch denkbar. Doch je mehr Men­schen von ihren pri­vat­en Endgeräten oder aus dem pri­vat­en WLAN auf Unternehmens­dat­en zugreifen, desto wichtiger wer­den zum einen der Schutz der per­sön­lichen Dat­en und zum anderen die Sicher­heit der Unternehmens­dat­en. Dies kann unmit­tel­bar auch den betrieblichen Arbeitss­chützer im Home­of­fice betr­e­f­fen. Denn wenn es um ergonomis­che Dat­en der Mitar­beit­er geht, das Doku­men­tieren von Gefährdungs­beurteilun­gen oder gar die arbeitsmedi­zinis­che Vor­sorge, dann wer­den hier oft­mals auch per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en erfasst.

Doku­mente mit solchen oder anderen sen­si­blen Dat­en soll­ten nicht auf Geräten lan­den, auf denen im Home­of­fice Fam­i­lien­ange­hörige freien Zugang haben oder auf denen Kinder ihr Home­school­ing absolvieren. Sifas tun gut daran, sich frühzeit­ig mit den IT-Experten und dem Daten­schutzbeauf­tragten ihres Unternehmens auszu­tauschen. Gemein­sam sind Lösun­gen zu schaf­fen, die allen Ansprüchen an Daten­schutz und Daten­sicher­heit gerecht wer­den. Es muss sichergestellt wer­den, dass unberechtigte Zugriffe durch geeignete tech­nis­che wie organ­isatorische Sicher­heits­maß­nah­men ver­hin­dert werden.


Tipp: Das Bun­de­samt für Sicher­heit in der Infor­ma­tion­stech­nik (BSI) hat auf 4 Seit­en die wichtig­sten Tipps für sicheres mobiles Arbeit­en von zu Hause und unter­wegs zusammengestellt.


Mehr zum The­ma Daten­schutz bei Telear­beit und Mobil­er Arbeit lesen Sie im Beitrag „Viele Schlupflöch­er für Miss­brauch und Ver­luste“ der Fachzeitschrift Sicherheitsbeauftragter.

Nebenjob im Homeoffice

Viele Men­schen wün­schen, sich bequem von Zuhause aus und manch­mal zusät­zlich zu ein­er reg­ulären Beschäf­ti­gung in einem Neben­job ein Zubrot zu ver­di­enen. Typ­is­cher­weise, aber nicht auss­chließlich, wer­den solche Ver­di­en­st­möglichkeit­en von Müt­tern, Stu­den­ten oder Rent­nern gesucht. Diese Form von soge­nan­nter Heimar­beit kann, aber muss nicht zwin­gend das Arbeit­en an einem Bild­schirm erfordern. Das Ange­bot reicht von Nach­hil­fe­un­ter­richt über Pro­duk­ttests, Mon­tagetätigkeit­en und Daten­er­fas­sung bis zu Beratung und Kun­den­be­treu­ung per Tele­fon. Diese Art des Arbeit­ens von zuhause aus hat jedoch nichts mit der aktuellen Diskus­sion um pan­demiebe­d­ingtes Home­of­fice zu tun.

Neben ser­iösen Ange­boten tum­meln sich auf dem Markt der diversen Neben­tätigkeit­en auch Schwarze Schafe. Wer einen Neben­job annimmt, sollte unbe­d­ingt die Art sein­er Tätigkeit ein­deutig und rechtssich­er einord­nen und sich­er­stellen, dass alle Abgaben zur Renten‑, Kranken- und Sozialver­sicherung geleis­tet wer­den. Die Ver­braucherzen­trale NRW warnt, dass sich hin­ter beson­ders lukra­tiv klin­gen­den Ange­boten oft unser­iöse Fir­men verstecken.

Homeoffice-Notlösungen dürfen kein Dauerzustand werden!

Arbeits­mark­t­forsch­er sind sich weit­ge­hend einig, dass es auch nach Coro­na für viele Büroar­beit­er kein voll­ständi­ges Zurück zur 5‑Tage-Woche im Betrieb geben wird. Fast alle Prog­nosen laut­en, dass Home­of­fice bleiben wird und auch die Anzahl der Geschäfts- und Dien­streisen angesichts der vielfachen Lösun­gen für Videokon­feren­zen und virtuelle Meet­ings nicht wieder das frühere Niveau vor Coro­na erre­ichen wird. Flex­i­ble Lösun­gen und ein abwech­sel­ndes Arbeit­en vom Unternehmen und von zuhause aus wer­den sich durch­set­zen und Immer weniger Men­schen wer­den in Zukun­ft über Jahre einen eige­nen fes­ten Schreibtisch im eige­nen Büro im Unternehmen haben.

Vor diesem Hin­ter­grund wird eine klarere Einord­nung von Home­of­fice ins Arbeitss­chutzrecht notwendig wer­den. Denn die pan­demiebe­d­ingte Aus­nahme­si­t­u­a­tion recht­fer­tigt nicht, dass sich hal­b­gare „Lösun­gen“ und Kom­pro­misse auf Dauer heim­lich als neuer Arbeitss­chutz­s­tan­dard verselb­st­ständi­gen. Ins­beson­dere dann und dort, wo Beschäftigte ohne eige­nen Büroar­beit­splatz zu Hause oder in Gegen­wart von Kindern ihre Arbeit­sleis­tung erbrin­gen sollen, müssen dafür die Voraus­set­zun­gen sowie klare rechtliche Rah­menbe­din­gun­gen geschaf­fen wer­den. Die sub­op­ti­malen Arbeits­be­din­gun­gen in ein­er Krisen­si­t­u­a­tion soll­ten sich nicht unnötiger­weise verlängern.

Auch die DGUV weist darauf hin, dass die Sit­u­a­tion neu bew­ertet wer­den müsse, wenn sich Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber auch nach dem Ende der Pan­demie eini­gen, das Arbeit­en aus dem Home­of­fice „nicht nur spo­radisch“ fortzuführen. Ab welchem Anteil an Home­of­fice an der gesamten Arbeit­szeit welche konkreten Regelun­gen für Arbeitssicher­heit und Gesund­heitss­chutz greifen wer­den und wie deren Umset­zung dann kon­trol­liert wer­den soll, ist derzeit noch nicht absehbar.


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