Technische Regeln zum Arbeitsschutz haben die Funktion, die Anforderung eines Gesetzes oder einer Arbeitsschutzverordnung zu konkretisieren. Sie sind nicht zwangsläufig verpflichtend umzusetzen, sondern zeigen, wie die Schutzziele übergeordneter Rechtsnormen durch betriebliche Schutzmaßnahmen erreicht werden können. Das Technische Regelwerk bietet Unternehmen somit Orientierung und Rechtssicherheit, die Anforderungen der übergeordneten und verbindlichen Rechtsnormen zu erfüllen.
- Woher stammen Technische Regeln?
- So ist das Technische Regelwerk aufgebaut
- Konkretisierung übergeordneter Anforderungen
- Diese Technischen Regeln wurden aufgehoben
- Muss mein Betrieb das Technische Regelwerk einhalten?
- Der Stand der Technik und seine praktische Bedeutung
- Die Vermutungswirkung Technischer Regeln und die Konsequenzen für einen rechtssicheren Arbeitsschutz
- Fazit
Woher stammen Technische Regeln?
Auch eine DGUV Regel wird bisweilen etwas missverständlich als Regel der Technik bezeichnet. Als Technische Regeln zum Arbeitsschutz im engeren Sinne gelten jedoch die staatlichen, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) herausgegebenen und von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlichten Technischen Regeln zu den Arbeitsschutz-Verordnungen.
Dieses Technische Regelwerk zum Arbeitsschutz wird von den folgenden fachspezifischen Kommissionen erarbeitet:
- Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA)
- Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS)
- Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
- Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
- Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)
- Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS)
- Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (ASGA)
In diesen Arbeitsschutzausschüssen arbeiten Vertreter der Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Behörden und Unfallversicherer zusammen mit Wissenschaftlern und Experten.
So ist das Technische Regelwerk aufgebaut
Die Technischen Regeln sind meist einer der Arbeitsschutzverordnungen zugeordnet und sollen deren Vorgaben konkreter handhabbar machen:
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) zur BetrSichV
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zur GefStoffV
- Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) zur BioStoffV
- Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV)
- Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS)
- Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF) (stehen kurz vor der Veröffentlichung)
- Technische Regeln zum Sprengstoffrecht (SprengTR)
- Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) zur ArbMedVV
- Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
Dieser Bezug einer Technischen Regel zu einer Verordnung ist an der Bezeichnung der TR direkt abzulesen. Eine TRGS bezieht sich auf den Umgang mit Gefahrstoffen, eine TROS auf die Gefährdungen durch optische Strahlung usw. Auf die Großbuchstabenkürzel folgt jeweils einer Zahl, so trägt zum Beispiel die neue Regel zu Schutzmaßnahmen bei der Abfallsammlung die Kurzbezeichnung TRBA 213.
Einige Technische Regeln sind nur für bestimmte Betriebe oder Branchen relevant, zum Beispiel:
- Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK) zur Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV)
- Technische Regel für Rohrfernleitungen (TRFL) zur Rohrfernleitungsverordnung
Im Sprengstoffrecht gibt es neben den eigentlichen Technischen Regeln zum Sprengstoffgesetz auch Sprengstofflager-Richtlinien (SprengLR).
Auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist übrigens als Technische Regel zu betrachten, denn sie konkretisiert die Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) im Hinblick auf die Corona-Pandemie.
Eine Sonderrolle spielen die Technischen Regeln für Anlagensicherheit (TRAS). Sie werden von der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) erstellt und vom Umweltministerium veröffentlicht. Sie konkretisieren zwar in erster Linie das Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Störfallverordnung, die sicherheitstechnische Anforderungen können aber auch für den Arbeitsschutz relevant sein.
Konkretisierung übergeordneter Anforderungen
Die Konkretisierungsabsicht des Technischen Regelwerks lässt sich am Arbeitsstättenrecht besonders gut zeigen. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) selbst ist alles andere als selbsterklärend. Sie gibt lediglich allgemeine Schutzziele vor. Sätzen wie
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichste gering gehatlen werden.
klingen gut und richtig, bleiben aber abstrakt und geben dem betrieblichen Arbeitsschützer wenig Anhaltspunkte für sein Handeln.
Erst in ihrem Anhang wird die ArbStättV deutlicher und nennt zum Beispiel Fußböden, Verkehrswege, Fluchtwege oder Beleuchtung als betriebliche Handlungsfelder. Wirklich konkret und für die Praxis relevant wird es jedoch erst mit den TR zur ArbStättV, den ASR (siehe folgende Tabelle), welche die früheren sogenannten Arbeitsstätten-Richtlinien abgelöst haben:
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) | |
Nummerierung | Inhalt |
A1.2 | Raumabmessungen, Bewegungsflächen |
A1.3 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung |
A1.5/1,2 | Fußböden |
A1.6 | Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände |
A1.7 | Türen und Tore |
A1.8 | Verkehrswege |
A2.1 | Absturz u. herabfallende Gegenstände |
A2.2 | Maßnahmen gegen Brände |
A2.3 | Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan |
A3.4 | Beleuchtung |
A3.4/7 | Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme |
A3.5 | Raumtemperatur |
A3.6 | Lüftung |
A3.7 | Lärm |
A4.1 | Sanitärräume |
A4.2 | Pausen- und Bereitschaftsräume |
A4.3 | Erste-Hilfe-Räume, Einrichtungen zur Ersten Hilfe |
A4.4 | Unterkünfte |
A5.2 | Straßenbaustellen / Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr |
V3 | Gefährdungsbeurteilung |
V3a.2 | Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten |
Hinweis: Die auf den ersten Blick etwas eigenartige Nummerierung der ASR ist keineswegs willkürlich gewählt, sondern entspricht der Nummerierung der entsprechenden Abschnitte aus dem Anhang der ArbStättV.
Diese Technischen Regeln wurden aufgehoben
Einigen erfahrenen Arbeitsschützern noch bekannte Regeln oder Regelwerke wurden in den letzten Jahren durch andere Bestimmungen ersetzt. Teilweise sind ihre Inhalte auch in die Normung eingeflossen. Diese TRxx tauchen zwar in älteren Publikationen oder auf veralteten Webseiten immer wieder auf, sind jedoch als aufgehoben zu betrachten:
- Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC)
- Technische Regeln für Aufzüge (TRA)
- Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)
- Technische Regeln für Dampfkessel (TRD)
- Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV)
- Technische Regeln für Gashochdruckleitungen (TRGL)
- Technische Regeln für technische Gase (Druckgase) (TRG)
- Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung – Druckbehälter (TRB)
- Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung – Rohrleitungen (TRR)
- Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV)
Hinweis: Eine strukturierte Übersicht der in Deutschland geltenden technischen Regeln wird auch dadurch erschwert, dass einige Standards zwar ebenfalls als „technische Regeln“ bezeichnet werden und in der Abkürzung das „TR“ tragen, aber nicht im engeren Sinne zum staatlichen Arbeitsschutz-Regelwerk gehören. Dies betrifft meist Regeln, die von Verbänden für ihre Mitgliedsunternehmen herausgegeben werden, zum Beispiel:
- die Technische Regel für Flüssiggas (TRF) vom Deutschen Verband Flüssiggas
- das Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) mit den Technischen Regeln für Trinkwasser-Installationen (TRWI)
- die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)
- die Technischen Regeln des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks (TROL): www.zvshk.de
Solche, von privatwirtschaftlichen Organisationen herausgegebenen Technischen Regeln sind im Gegensatz zum staatlichen Regelwerk meist kostenpflichtig und können über die jeweiligen Verbände bezogen werden. (Links zum Download der staatlichen Regelwerke finden Sie am Ende dieses Artikels.)
Muss mein Betrieb das Technische Regelwerk einhalten?
Aus Sicht des Praktikers stellt sich oft die Frage, inwiefern man die Vorgabe einer Technischen Regel zum Arbeitsschutz exakt einhalten muss. Obwohl der Begriff „Regel“ einen verpflichtenden Charakter suggeriert, haben Technische Regeln per se keine Gesetzeskraft, sie gelten nicht als Rechtsnormen. (siehe auch „Das DGUV-Regelwerk“)
Das Nichtbeachten einer Technischen Regel an sich hat daher – im Normalfall – keine ordnungs- oder strafrechtlichen Konsequenzen. De facto kann das Anwenden Technischer Regeln aus drei Gründen jedoch nicht allein unter dem Aspekt der Freiwilligkeit (im Sinne beliebiger Anwendung) gesehen werden:
- Es gibt Ausnahmen hinsichtlich der Rechtskraft. Eine Technische Regel kann verpflichtend werden, wenn andere verpflichtende Vorschriften, zum Beispiel die Gefahrstoffverordnung oder technische Baubestimmungen, explizit auf das Anwenden einer Technischen Regel verweisen.
- Eine aktuelle Technische Regel gilt als Stand der Technik.
- Das Anwenden einer Technischen Regel löst die Vermutungswirkung aus.
Alle drei Punkte sind für Arbeitgeber und betriebliche Arbeitsschützer hinsichtlich ihrer Verantwortung und Haftung hochgradig relevant. Punkt 1 ist selbsterklärend, die Punkte 2 und 3 werden im Folgenden erläutert.
Der Stand der Technik und seine praktische Bedeutung
Zu den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsschutzrecht gehört laut ArbSchG §4, dass der Arbeitgeber bei den Maßnahmen den „Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse“ berücksichtigen muss. Dies wird an weiteren Stellen im Arbeitsschutzrecht wiederholt und konkretisiert. So darf zum Beispiel laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ein Arbeitsmittel erst dann verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat und daraus Schutzmaßnahmen abgeleitet und festgelegt hat. Dies ist soweit bekannt, überlesen wird jedoch gern, dass der Arbeitgeber
- die „Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik“ treffen muss und
- feststellen muss, „dass das Verwenden der Arbeitsmittel „nach dem Stand der Technik sicher“ ist“ (BetrSichV § 4(1)).
Damit verweist die (verpflichtende) BetrSichV gleich zwei Mal auf die Erfordernis des Stand der Technik. Auch die GefStoffV fordert den Stand der Technik, zum Beispiel muss „die Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik (…) so weit wie möglich verringert“ werden (§ 9(2)).
Ebenso muss beim späteren Überprüfen einer Gefährdungsbeurteilung der Stand der Technik berücksichtigt werden (BetrSichV § 3(7)). Das kann zum Beispiel bedeuten, dass eine technische Sicherheitsmaßnahme angepasst oder eine Schutzeinrichtung einer schon etwas älteren Maschine oder Anlage nachgerüstet werden muss, wenn sich der Stand der Technik inzwischen weiterentwickelt hat.
Für diesen geforderten Stand der Technik maßgeblich ist – neben Normen und dem DGUV-Regelwerk – in erster Linie auch das Technische Regelwerk zum Arbeitsschutz. In den Präambeln der Technischen Regeln findet sich ein entsprechender Hinweis, hier beispielhaft für die TRBS:
Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Vergleichbare Präambeln finden sich auch in den TRGS, den ASR usw. Es dürfte kein Zufall sein, dass alle diese Formulierungen beinahe wortwörtlich dem oben zitierten Passus aus dem ArbSchG. entsprechen. Der Gesetzgeber positioniert damit das Technische Regelwerk als Maßstab für ein rechtssicheres Umsetzen der Arbeitsschutzvorschriften.
Der Stand der Technik kann unabhängig vom Arbeitsschutz auch im Umweltschutz verlangt sein. So fordert zum Beispiel das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlage, dass er Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, Belästigungen usw. trifft und zwar durch „dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen“ (BImSchG § 5(2)).
Die Vermutungswirkung Technischer Regeln und die Konsequenzen für einen rechtssicheren Arbeitsschutz
Lesen Sie zu Vermutungswirkung: Wo steht die Rechtskraft des DGUV Regelwerks im Vergleich zum Technischen Regelwerk?
Die Technischen Regeln vertreten keinen Absolutheitsanspruch auf die einzig richtige technische Lösung zur Minimierung einer Gefährdung. Es ist einem Betrieb – von den oben genannten Ausnahmen – freigestellt, eigene Lösungen für den Schutz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu entwickeln und anzuwenden. Der Vorteil für den Anwender einer Technischen Regel liegt jedoch in deren Vermutungswirkung. Die Präambel – hier am Beispiel einer TRGS – macht diese durch folgende Formulierung deutlich:
Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Insbesondere in juristischen Auseinandersetzungen nach einem Arbeitsunfall oder einem anderen Schadensfall kann die Vermutungswirkung eine entscheidenden Rolle spielen. Denn ist der Beschuldigte in der Lage, nachzuweisen, dass er sich eng am Technischen Regelwerk orientiert hat, kann er nicht nur selbst – wie es in der Präambel heißt –, sondern wird auch das Gericht davon ausgehen, dass er die relevanten Anforderungen aus der übergeordneten Arbeitsschutzverordnung erfüllt hat. Der Richter „vermutet“ quasi, dass der Betrieb im zu beurteilenden Fall korrekt vorgegangen ist, da er sich an die jeweils zutreffenden Technischen Regeln gehalten hat.
Hat der Betrieb dagegen auf das Anwenden Technischer Regeln verzichtet und auf eigene Art und Weise versucht, seine Mitarbeiter zu schützen, müssen die Verantwortlichen nachweisen, wie sie das gleiche Sicherheitsniveau erreicht haben wollen. Damit dreht sich die Beweislast um und das Verfahren wird für die Beschuldigten heikler. Das Einhalten aktueller Technischer Regeln bietet somit in jedem Fall einen deutlichen Gewinn an Rechtssicherheit.
Fazit
Das Technische Regelwerk steht im Arbeitsschutzrecht an der Schnittstelle von Pflicht und Freiwilligkeit. Einerseits bietet es dem Arbeitsschutz-Praktiker Orientierung und Rechtssicherheit, andererseits werden Unternehmen nicht durch Zwangsvorschriften für technische Sicherheitslösungen mehr als nötig gegängelt. Betriebe behalten einen gewissen Handlungsspielraum, um ihre Arbeitsschutzpflichten in Eigenverantwortung zu erfüllen. Mehr zur Rechtskraft des Technischen Regelwerk im Vergleich zum DGUV Regelwerks lesen Sie in einem eigenen Abschnitt in einem Fachbeitrag zum DGUV-Regelwerk.
Download der Technischen Regeln
Die aktuell geltenden wie auch kürzlich aufgehobene Technischen Regeln zum Arbeitsschutz finden Sie zum kostenfreien Download auf den Seiten der BAuA und des BMU:
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV)
Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS)
Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF)
Technische Regeln für Anlagensicherheit (TRAS)
Technische Regeln zum Sprengstoffrecht (SprengTR)
Autor: Friedhelm Kring
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