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Ärger vermeiden

Sicherheitsrisiko: Private Elektrogeräte im Betrieb
Ärger vermeiden

Ärger vermeiden
Die private Kaffeemaschine im Büro kann zum Stein des Anstoßes werden. Foto: © Ivan Traimak - stock.adobe.com
Mit der eige­nen Mas­chine Kaf­fee machen, mit dem pri­vat­en Radio die Büros­tun­den unter­halt­samer gestal­ten oder das Handy am Arbeit­splatz aufladen – was ist schon dabei? So denken ver­mut­lich viele Arbeit­nehmer. Welche Gefahren und rechtlichen Prob­leme damit ver­bun­den sind, zeigt dieser Beitrag.

In Bezug auf elek­tro­n­is­che Arbeits­geräte wie Lap­top oder Tablets heißt es in manchen Unternehmen: Bring Your Own Device (BYOD), auf Deutsch: „Brin­gen Sie Ihre eige­nen Geräte mit“. Diese Auf­forderung an die Mitar­beit­er machen Betriebe vor allem deshalb, um die firmeneige­nen Geräte zu scho­nen. Aber diese unkom­plizierte und ein­ladende Hal­tung hin­sichtlich pri­vater Elek­trogeräte im Betrieb teilt nicht jed­er Arbeit­ge­ber. Schon gar nicht, wenn es nicht um Arbeits­geräte geht, son­dern um die pri­vate Kaf­feemas­chine, den eige­nen Ven­ti­la­tor in den Som­mer­monat­en oder den eige­nen Klein-Kühlschrank. Hier kann es vorkom­men, dass Arbeit­ge­ber sehr humor­los reagieren und den betrof­fe­nen Mitar­beit­ern mit Kündi­gung dro­hen oder diese sog­ar aussprechen. Zu Recht?

Die Rechtslage

Ein­er­seits: Grund­sät­zlich hat der Arbeit­ge­ber das Direk­tion­srecht. Er entschei­det, was der Mitar­beit­er mit ins Büro brin­gen darf und was nicht. Denn schließlich hat er die Sicher­heit am Arbeit­splatz zu ver­ant­worten. Wer sein Gerät von zu Hause mit­brin­gen will, sollte deshalb in jedem Fall vorher beim Chef nach­fra­gen, ob dieser nichts dage­gen einzuwen­den hat.

Ander­er­seits: Ein strik­tes Ver­bot pri­vater Elek­trogeräte am Arbeit­splatz ist aus arbeit­srechtlichen Grün­den nicht zuläs­sig. Nur in bes­timmten Bere­ichen des Unternehmens – vor allem in solchen mit hohem Bran­drisiko oder Explo­sion­s­ge­fahr – kann der Arbeit­ge­ber pri­vate Geräte grund­sät­zlich ver­bi­eten. In jedem anderen Bere­ich des Unternehmens hinge­gen muss let­z­tendlich der Betriebs- oder Per­son­al­rat zus­tim­men, wenn der Chef kein pri­vates Elek­trogerät zulassen will. Aber was sind die Gründe, warum manche Arbeit­ge­ber so „klein­lich“ sind und pri­vate Elek­trogeräte im Betrieb verbieten?

Brandrisiko

Der wichtig­ste Grund ist die Brandge­fahr, die von mit­ge­bracht­en Kaf­feemaschi­nen, Wasserkochern, Mikrow­ellen und Co. aus­ge­hen kann. Denn häu­fig han­delt es sich um alte oder gar beschädigte Elek­trogeräte, die zu Hause längst durch neue und bessere Geräte erset­zt wur­den. Nicht sel­ten sind die aus­rang­ierten Geräte nicht mehr für den Dauer­be­trieb geeignet oder ihnen fehlt sog­ar ein TÜV/GS-Prüfze­ichen. Stellt sie der Besitzer dann noch neben leicht entzünd­bares Mate­r­i­al, beispiel­sweise neben einen Stoß Papi­er im Büro oder
Pappe in der Pro­duk­tion­shalle, reicht manch­mal ein ein­fach­er Kurz­schluss im Gerät, um einen ver­heeren­den Brand auszulösen. Nor­maler­weise muss der Unternehmer alle Elek­trogeräte, also auch die pri­vat­en, regelmäßig durch eine Fachkraft über­prüfen lassen. In der Prax­is hat er aber sehr oft über­haupt keine Ken­nt­nis davon, dass sich etwa ein pri­vater Kaf­fee- oder Wasserkocher in seinem Betrieb befindet.

Bestandsliste führen

Daher: Immer mit dem Chef absprechen, ob ein Pri­vat­gerät erlaubt ist. Hat er zuges­timmt, muss er das Gerät vor Betrieb­sauf­nahme durch eine Elek­tro­fachkraft prüfen und während des Betriebes regelmäßig kon­trol­lieren lassen – in der Regel min­destens alle sechs Monate. Wichtig ist auch ein sicher­er Stan­dort. Unbe­d­ingt muss ein Elek­trogerät mit ein­er möglichst feuer­festen Unter­lage gewählt wer­den. Prak­tis­cher­weise sollte der Arbeit­ge­ber das Elek­trogerät in eine Bestand­sliste der im Betrieb befind­lichen Geräte aufnehmen, damit es bei den Prüfter­mi­nen nicht vergessen wird. Wenn er die notwendi­gen elek­trotech­nis­chen Ken­nt­nisse besitzt, kann sich der pri­vate Nutzer des Geräts auch verpflicht­en, diese Über­prü­fun­gen selb­st durchzuführen. Eine der­ar­tige Absprache sollte aber schriftlich fix­iert werden.

Die regelmäßige Kon­trolle der Geräte befre­it den Unternehmer auch von ein­er rechtlichen Sorge: Verur­sacht näm­lich ein pri­vates Elek­trogerät tat­säch­lich einen Brand, so wird die Gebäude­ver­sicherung dem Eigen­tümer in diesem Fall den Schaden am Gebäude erset­zen – denn er ist sein­er Pflicht nachgekom­men, das Gerät regelmäßig über­prüfen zu lassen.

„Stromklau“

Ein anderes heißes The­ma bei der Nutzung von Pri­vat­geräten am Arbeit­splatz ist der „Stromk­lau“, also der Dieb­stahl von Strom. Denn wer den eige­nen Ven­ti­la­tor oder das eigene Radio ständig am Arbeit­splatz nutzt, der zapft dabei auch kon­tinuier­lich den Stro­man­schluss des Unternehmers an – wom­it dessen Stromkosten steigen. Und das find­en einige Arbeit­ge­ber gar nicht lustig. So hat aus diesem Grund die Kreisver­wal­tung Gum­mers­bach ihren Mitar­beit­ern ver­boten, eigene Elek­trogeräte mitzubrin­gen. Und andere Unternehmen haben ihren Beschäftigten wegen des Stromabzapfens sog­ar gekündigt. Dabei ging es teil­weise um so niedrige Beträge wie 1,8 Cent.

Abmahnungen und Entlassungen

Vor Gericht haben solche Entschei­dun­gen des Arbeit­ge­bers auf­grund von Nichtigkeit und Unver­hält­nis­mäßigkeit aber keine Chance. Beispiele sind die Urteile des Arbeits­gerichts Iser­lohn aus dem Jahr 2014 oder des Lan­desar­beits­gerichts Köln aus dem Jahr 2012. Allerd­ings ist damit der „Stromk­lau“ für die Beschäftigten nicht vom Tisch: Bei­de Gericht­surteile stell­ten zwar fest, dass eine außeror­dentliche Kündi­gung unver­hält­nis­mäßig sei. Der Arbeit­ge­ber darf die betrof­fe­nen Beschäftigten aber für die nicht genehmigte Aufladung ihrer Elek­trogeräte abmah­nen und im Wieder­hol­ungs­fall sog­ar frist­los ent­lassen. Denn es bleibt die Tat­sache: Die Arbeit­nehmer hat­ten ihrem Arbeit­ge­ber elek­trische Energie ent­zo­gen, was straf­bar ist.

Kompromiss: Teeküche

Wie kann man das Prob­lem der pri­vat­en Elek­trogeräte ein­vernehm­lich lösen? Eine Lösung ist, wie bere­its oben erwäh­nt, dass der Mitar­beit­er den Chef um Erlaub­nis bit­tet und dieser seinem Beschäftigten die Freude am eige­nen Gerät gön­nt. Damit bleiben aber immer noch poten­zielle Sicher­heit­srisiken, weil diese Geräte zum Beispiel einen Brand verur­sachen kön­nen. Der Ide­al­fall ist daher, wenn der Arbeit­ge­ber im Betrieb oder bei größeren Unternehmen in jed­er Abteilung eine kleine „Teeküche“ ein­richtet, in der die Beschäftigten Zugriff auf alle notwendi­gen Elek­trogeräte haben und ihre eige­nen Geräte erst gar nicht mit­brin­gen müssen.


Foto: privat

Autor: Dr. Joerg Hensiek

Fachau­tor und freier Journalist


Einsatz und Kosten per Betriebsanweisung regeln

Viele Unternehmer lassen Kulanz wal­ten, wenn Mitar­beit­er ihre Smart­phones im Betrieb aufladen. Bei Geräten, die mehr Strom ver­brauchen – wie zum Beispiel Ven­ti­la­toren – ver­hält es sich wom­öglich anders. Wer für die Kosten aufkom­men muss, lässt sich in ein­er Betrieb­svere­in­barung regeln. So ver­langte die Ver­wal­tung der Stadt Wer­dohl von ihren Beschäftigten neben der Anmel­dung von Elek­trogeräten auch einen monatlichen Pauschal­be­trag für den zusät­zlichen Energie­ver­brauch – fünf Euro für einen Kühlschrank, vier Euro für Kleingeräte wie etwa Wasserkocher oder Kaf­feemaschi­nen. Die geschlossene ver­tragliche Vere­in­barung sei wirk­sam, entsch­ied das Arbeits­gericht Iser­lohn. Mit der Anmel­dung seines Geräts habe sich der Kläger damit ein­ver­standen erk­lärt, dass die Energiepauschale vom Lohn abge­zo­gen wird.

ArbG Iser­lohn vom 20.3.2014 (2 Ca 443/14)


Elektrogeräte sicher platzieren

Es ist empfehlenswert, dass in den Betrieben Mitar­beit­er benan­nt wer­den, die für eine ord­nungs­gemäße Nutzung der Elek­trogeräte ver­ant­wortlich sind – auch der pri­vat­en Geräte. Dabei müssen diese vor allem auf fol­gende Risiken achten:

  • Nach Gebrauch – spätestens jedoch zum Feier­abend – müssen die Elek­trogeräte vom Netz genom­men wer­den. Alter­na­tiv kön­nen die betr­e­f­fend­en Stromkreise auch über eine Zeitschal­tuhr abgeschal­tet werden.
  • Die Elek­trogeräte dür­fen nicht auf brennbare Unter­la­gen gestellt werden.
  • Die Elek­trogeräte müssen min­destens einen, bess­er zweiein­halb Meter ent­fer­nt von brennbaren Mate­ri­alien wie Holz, Pappe und Papi­er aufgestellt werden.
  • Lüf­tungs­git­ter, zum Beispiel beim Kühlschrank, dür­fen nicht abgedeckt wer­den. Zu allen Seit­en muss ein Freiraum von 10 bis 20 Zen­time­tern sichergestellt wer­den, um einen Wärmes­tau zu verhindern.
  • Auf­stel­lung­sorte soll­ten mit automa­tis­chen Rauch-/Brand­meldern überwacht werde.

Quelle: HDI Glob­al S.E.


Arbeitsunfall durch Privatgerät

Ver­brüht sich ein Mitar­beit­er an ein­er pri­vat mit­ge­bracht­en Kaf­feemas­chine, liegt kein Arbeit­sun­fall vor: Die Ein­nahme von Mahlzeit­en zählt in der Regel zum „Pri­vatvergnü­gen“ der Mitarbeiter.

Eine Aus­nahme hier­von kommt nur in Betra­cht, wenn zwis­chen der Tätigkeit und der Ein­nahme von Speisen und Getränken ein enger Zusam­men­hang beste­ht – etwa bei beson­ders schweren
kör­per­lichen und staubi­gen Tätigkeit­en. Doch diese Aus­nah­meregelung greift bere­its dann nicht, wenn sich der Mitar­beit­er an
einem Gerät ver­let­zt, das dem Chef nicht gehört beziehungsweise welch­es er den Angestell­ten nicht eigens zum Gebrauch über­lassen hat.

Sozial­gericht Duis­burg, Urteil v. 14.06.2002, Az.: S 26 U 2/02

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