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Den richtigen Ansprechpartner bei Fragen zur Elektrotechnik finden

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Das „Who is Who“ der Elektrotechnik

Das „Who is Who“ der Elektrotechnik
Foto: © Andrey Popov - stock.adobe.com
Elek­tro­fachkraft, elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­son oder Elek­tro­fachkraft für fest­gelegte Tätigkeit­en: In der Elek­trotech­nik gibt es eine große Band­bre­ite unter­schiedlich­er Qual­i­fika­tio­nen. Aber wer darf eigentlich was? Und wie fügen sich die Qual­i­fika­tio­nen in der Hier­ar­chieebene zusammen?

Dipl.-Ing. Rain­er Rottmann

„Fin­ger weg von elek­trischem Strom!“ Dieser Grund­satz muss ins­beson­dere dann beherzigt wer­den, wenn eine Beschädi­gung oder Störung an ein­er elek­trischen Anlage beziehungsweise einem elek­trischen Betrieb­smit­tel vor­liegt. Doch an wen wen­det man sich dann? Sofern ein Unternehmen über eine eigene Elek­troabteilung ver­fügt, ist dies ein­fach zu beant­worten. Doch wie sieht es in den Fällen aus, in denen zum Beispiel ein Haus­meis­ter auch schon mal kleinere Repara­turen durch­führt? Darf er das? Und wenn ja: Unter welchen Bedingungen?

Vom rechtlichen Stand­punkt aus ist es ein­deutig geregelt, wer in der Elek­trotech­nik welche Arbeit­en aus­führen darf. Gemäß der Unfal­lver­hü­tungsvorschrift „Elek­trische Anla­gen und Betrieb­smit­tel“ hat der Unternehmer dafür zu sor­gen, dass elek­trische Anla­gen und Betrieb­smit­tel nur von ein­er Elek­tro­fachkraft oder unter Leitung und Auf­sicht ein­er Elek­tro­fachkraft den elek­trotech­nis­chen Regeln entsprechend errichtet, geän­dert und instandge­hal­ten wer­den. Doch hin­sichtlich des Begriffs „Elektrofachkraft“existieren ver­schiedene Abstu­fun­gen, die es zu beacht­en gilt.

Elektrofachkraft

Als Elek­tro­fachkraft (EFK) im Sinne der Unfal­lver­hü­tungsvorschrift „Elek­trische Anla­gen und Betrieb­smit­tel“ gilt, wer […] auf­grund sein­er fach­lichen Aus­bil­dung, Ken­nt­nisse und Erfahrun­gen sowie Ken­nt­nis der ein­schlägi­gen Bes­tim­mungen die ihm über­tra­ge­nen Arbeit­en beurteilen und mögliche Gefahren erken­nen kann.“ Somit wird der Begriff nicht für einen bes­timmten Beruf, son­dern als Ober­be­griff für die Summe elek­trotech­nis­ch­er Beruf­saus­bil­dun­gen ver­wen­det, da die enorme Band­bre­ite der Elek­trotech­nik nicht durch eine Beruf­saus­bil­dung allein abgedeckt wer­den kann. Aus der Begriffs­de­f­i­n­i­tion fol­gt im Umkehrschluss, dass jemand nicht als Elek­tro­fachkraft gilt, wenn die Ken­nt­nisse und Erfahrun­gen nicht dem aktuellen Stand entsprechen beziehungsweise für die vorge­se­henen Auf­gaben nicht aus­re­ichen. Dies ist ins­beson­dere dann der Fall, wenn über einige Jahre ein ander­er Beruf aus­geübt wurde. Der Sta­tus als Elek­tro­fachkraft kann jedoch wieder­erlangt wer­den, wenn durch die Teil­nahme an entsprechen­den Auf­frischungs- beziehungsweise Spezial­isierungssem­inaren und/oder prak­tis­che Einar­beitung die jew­eils notwendi­gen Ken­nt­nisse und Erfahrun­gen aktu­al­isiert werden.

Elek­tro­fachkräfte kön­nen grund­sät­zlich in eigen­er Ver­ant­wor­tung elek­trische Anla­gen und Betrieb­smit­tel erricht­en, ändern und instand­hal­ten. Sie sind deshalb für Repara­turen und Störungs­be­sei­t­i­gun­gen die richti­gen Ansprech­part­ner. Weil aber nicht jede Elek­tro­fachkraft für jede Tätigkeit gle­icher­maßen qual­i­fiziert ist und weil die Abschal­tung elek­trisch­er Energie zur Reparatur oder Störungs­be­sei­t­i­gung häu­fig inner­be­triebliche Abstim­mungen erforder­lich macht, ver­fü­gen viele Unternehmen über eine Elek­tro­fachkraft mit beson­deren Entschei­dungs­befug­nis­sen: die ver­ant­wortliche Elektrofachkraft.

Verantwortliche Elektrofachkraft

Für die Leitung eines eige­nen Unternehmens oder zumin­d­est eines elek­trotech­nis­chen Betrieb­steils, wie zum Beispiel die Elek­trow­erk­statt eines Unternehmens, ist eine Qual­i­fika­tion als Meis­ter, Tech­niker oder Inge­nieur erforder­lich. Mit dieser Qual­i­fika­tion kann die Funk­tion der „ver­ant­wortlichen Elek­tro­fachkraft“ (VEFK) aus­geübt wer­den, welche die Wahrnehmung der fach­lichen Unternehmerver­ant­wor­tung in Bezug auf die Elek­trotech­nik bein­hal­tet. Ver­ant­wortliche Elek­tro­fachkräfte kön­nen von Ver­sorgungsnet­z­be­treibern auch als „Konzes­sion­sträger“ benan­nt wer­den, die berechtigt sind, elek­trische Anla­gen an das öffentliche Strom­netz anzuschließen.

Die Notwendigkeit der Bestel­lung ein­er VEFK ergibt sich aus dem Umfang und der Kom­plex­ität der Auf­gaben. Wenn zum Beispiel nur wenige Elek­tro­fachkräfte beschäftigt wer­den, die übliche und der nor­malen Aus­bil­dung entsprechende Auf­gaben aus­führen, müssen diese nicht zwangsläu­fig von ein­er ver­ant­wortlichen Elek­tro­fachkraft geleit­et werden.

Müssen jedoch darüber hin­aus­ge­hende kom­plexe Auf­gaben verse­hen beziehungsweise Entschei­dun­gen getrof­fen wer­den, sind diese ein­er ver­ant­wortlichen Elek­tro­fachkraft vor­be­hal­ten. Für den Betrieb ein­er elek­trischen Anlage allein ist jedoch eine ver­ant­wortliche Elek­tro­fachkraft nicht zwin­gend erforderlich.

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten

Die Handw­erk­sor­d­nung eröffnet unter bes­timmten Bedin­gun­gen die Möglichkeit, dass Arbeit­en in anderen Handw­erken aus­ge­führt wer­den dür­fen, wenn sie mit dem Leis­tungsange­bot des Gewerbes tech­nisch oder fach­lich zusam­men­hän­gen oder dieses wirtschaftlich ergänzen. Ein typ­is­ches Beispiel dafür ist der Anschluss eines Durch­laufer­hitzers durch San­itärin­stal­la­teure, die eine Zusatzaus­bil­dung als „Elek­tro­fachkraft für fest­gelegte Tätigkeit­en“ (EFKffT) absolviert haben. Bezüglich ihres Ein­satzes existieren strenge Vor­gaben, die allerd­ings sehr häu­fig entwed­er nicht bekan­nt sind oder nicht beachtet wer­den. Zu diesen Vor­gaben gehört unter anderem, dass in eigen­er Fachver­ant­wor­tung nur gle­ichar­tige, sich wieder­holende und fest­gelegte Tätigkeit­en durchge­führt wer­den dür­fen, für die eine Aus­bil­dung (inklu­sive bestanden­er Prü­fung in The­o­rie und Prax­is) nachgewiesen wer­den kann, und die durch den Arbeit­ge­ber in ein­er Arbeit­san­weisung beschrieben wurden.

Grundlagenseminar genügt nicht

In der Prax­is bieten Sem­i­nar­di­en­stleis­ter häu­fig ein all­ge­meines Grund­la­gensem­i­nar an, in welchem meist the­o­retis­che Inhalte ver­mit­telt wer­den. Im Kleinge­druck­ten wird dann darauf hingewiesen, dass die Ver­mit­tlung der prak­tis­chen Inhalte sowie die Durch­führung der Prü­fun­gen noch inner­be­trieblich durch das Unternehmen erfol­gen muss. Die Teil­nah­mebescheini­gung für das Sem­i­nar wird hier oft als Nach­weis ein­er bestande­nen Prü­fung oder sog­ar als Bestel­lung­surkunde missver­standen. Die Arbeit­ge­ber bege­hen zudem häu­fig den Fehler, wed­er die notwendi­ge Arbeit­san­weisung noch eine Bestel­lung­surkunde zu erstellen. Außer­dem wer­den die Arbeits­ge­bi­ete oft nicht genau fest­gelegt – ein Ver­säum­nis, das durch unkonkrete Sem­i­narange­bote viel zu oft begün­stigt wird. Den solcher­maßen aus­ge­bilde­ten Per­so­n­en ist häu­fig eben­falls nicht bewusst, dass die genan­nten Voraus­set­zun­gen umge­set­zt wer­den müssen, was oft zur Selb­stüber­schätzung führt. Im Zweifels­fall ist man deshalb immer bess­er berat­en, bei elek­trotech­nis­chen Anliegen grund­sät­zlich eine Elek­tro­fachkraft zu kontaktieren.

Elektrotechnisch unterwiesene Person

Eine elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­son (euP) ist eine Per­son, die aus­drück­lich nicht über eine elek­trotech­nis­che Beruf­saus­bil­dung ver­fügt, son­dern durch eine Elek­tro­fachkraft lediglich so unter­wiesen wurde, dass sie ein­fache und eher unge­fährliche Arbeit­en an elek­trischen Anla­gen und Betrieb­smit­teln aus­führen kann. Sie darf jedoch nicht eigen­ver­ant­wortlich arbeit­en, son­dern nur unter der Leitung und Auf­sicht ein­er Elek­tro­fachkraft. Darunter wird die Über­nahme von Fach- und Führungsver­ant­wor­tung gegenüber den unter­stell­ten euP’en ver­standen. „Auf­sicht führen“ bedeutet im Gegen­satz zu „beauf­sichti­gen“ allerd­ings nicht, dass die Elek­tro­fachkraft bei der Durch­führung der Arbeit­en ständig anwe­send sein muss. Wenn die euP’en etwa im Rah­men der Unter­weisung nachgewiesen haben, dass sie in der Lage sind, die Arbeit­en selb­st­ständig und kor­rekt auszuführen, kön­nen sie gegebe­nen­falls auch allein tätig wer­den. Ein häu­fig began­gener Fehler beste­ht darin, dass euP’en ohne vorge­set­zte Elek­tro­fachkraft tätig wer­den. Unter diesen Umstän­den haben sie keinen fach­lichen Ansprech­part­ner für Rück­fra­gen und nie­mand kor­rigiert eventuelle Fehler.

Zur Prüfung befähigte Person

Zu guter Let­zt soll der aus der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV) stam­mende Begriff „zur Prü­fung befähigte Per­son“ (kurz „befähigte Per­son“) erläutert wer­den. Wie aus dem Begriff bere­its her­vorge­ht, wird dieser nur im Zusam­men­hang mit der Prü­fung von Arbeitsmit­teln ver­wen­det, während eine Elek­tro­fachkraft im Sinne der DGUV Vorschrift 3 beziehungsweise 4 darüber hin­aus­ge­hende elek­trische Arbeit­en aus­führen kann. Zudem muss eine zur Prü­fung befähigte Per­son, die auss­chließlich Prü­fun­gen an mech­a­nis­chen, hydraulis­chen oder pneu­ma­tis­chen Kom­po­nen­ten durch­führt, nicht zwangsläu­fig über Ken­nt­nisse der Elek­trotech­nik verfügen.

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