1 Monat GRATIS testen, danach für nur 3,90€/Monat!
Startseite » Arbeitssicherheit » Gefährdungsbeurteilung »

Prüfung und Messung an Maschinen

Mehr als die DGUV-Vorschriften
Prüfung und Messung an Maschinen

Die Betreiber von Maschi­nen und Anla­gen wis­sen zumeist, dass sie regelmäßige Prü­fun­gen und Mes­sun­gen durch­führen müssen. Am bekan­ntesten ist hier sich­er die Prü­fung nach DGUV-Vorschrift 3 für elek­trische Anla­gen und Betrieb­smit­tel. Sollen Umge­bun­gen und Arbeits­be­din­gun­gen so gestal­tet wer­den, dass die Gesund­heit der Mitar­beit­er nicht neg­a­tiv bee­in­flusst wird, geht das The­ma jedoch weit über die DGUV-Richtlin­ie hinaus.

Vere­in­facht aus­ge­drückt darf die Arbeit nicht zu Krankheit­en und Unfällen führen. Aus dieser Maß­gabe leit­en sich schnell die weit­eren notwendi­gen Prü­fun­gen und Mes­sun­gen ab. Dabei kann es sich beispiel­sweise um eine Lär­mmes­sung oder die Über­prü­fung der Beleuch­tungsstärke respek­tive der Konzen­tra­tion von Gefahrstof­fen und Gasen han­deln. Welche Unter­suchun­gen im Einzel­nen erforder­lich sind, wird im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung ermittelt.

Das Prüfen und Messen an Maschi­nen erweist sich als ele­men­tar, um die Pflicht­en des Arbeit­ge­bers zu erfüllen. Konkret ist dies in Para­graf 3 „Gefährdungs­beurteilung“ und Para­graf 14 „Prü­fung von Arbeitsmit­teln“ der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV) beschrieben. Bei der Betr­SichV han­delt es sich um die Konkretisierung der Anforderun­gen aus dem Arbeitss­chutzge­setz. Eine Ergänzung dazu stellen die Tech­nis­chen Regeln für Betrieb­ssicher­heit (TRBS) dar. In der TRBS 1201 wird das The­ma Prü­fun­gen und Kon­trollen von Arbeitsmit­teln […] weit­er aus­ge­führt. Die Pyra­mide Arbeit­srecht verdeut­licht die Abstu­fung zwis­chen Geset­zen, Verord­nun­gen und anderen Vorschriften (Abb. 1).

Zur Her­leitung der konkreten Herange­hensweise sind zunächst ver­schiedene Begrif­flichkeit­en zu klären. Die Prü­fung von Arbeitsmit­teln umfasst die Fest­stel­lung des Istzu­s­tands, den Ver­gle­ich des Ist- mit dem Sol­lzu­s­tand sowie die Bew­er­tung der Abwe­ichun­gen zwis­chen den Zustän­den. Bei den Prü­fun­gen wird grund­sät­zlich zwis­chen Ord­nungs- und tech­nis­chen Prü­fun­gen unter­schieden. Ins­beson­dere bei den tech­nis­chen Prü­fun­gen spielt die Kon­trolle mit Mess- und Prüfmit­teln eine wesentliche Rolle (Abb. 2).

Definition der Prüfungen sowie deren Intervallen

Wie sieht nun das Vorge­hen in der Prax­is aus? Bevor das Arbeitsmit­tel durch den Arbeit­ge­ber bere­it­gestellt wird, ist eine Gefährdungs­beurteilung durchzuführen. Einen Bestandteil dieser Beurteilung bildet die Def­i­n­i­tion der notwendi­gen Prü­fun­gen sowie der Inter­valle, in welchen Wieder­hol­ung­sprü­fun­gen stat­tfind­en müssen. Zudem wird evaluiert, welche Gefährdun­gen von einem Arbeitsmit­tel aus­ge­hen und wie sich diese min­dern lassen. Let­z­tendlich kann es allerd­ings Gefährdun­gen geben, die im ersten Schritt nachzumessen und zu beurteilen sind, um die Notwendigkeit von Maß­nah­men zu ermit­teln. Als Beispiel sei das The­ma Lärm ange­führt. Der Maschi­nen­her­steller gibt in sein­er Doku­men­ta­tion bere­its an, welche Geräus­che­mis­sio­nen von seinem Pro­dukt aus­ge­hen. Er kann jedoch nicht bew­erten, wie sich diese in der Arbeitsstätte des Arbeit­ge­bers ver­hal­ten und ob Lärm­schutz­maß­nah­men umge­set­zt wer­den müssen.

Des Weit­eren betra­chtet ein Maschi­nen­her­steller die Geschwindigkeit von Antrieben expliz­it, wenn die Antriebe durch berührungs­los wirk­ende Schutzein­rich­tun­gen abgesichert sind. Hin­ter dem Begriff Schutzvor­rich­tung ver­ber­gen sich zum Beispiel die häu­fig ver­wen­de­ten Lichtvorhänge und Licht­git­ter. Sie schützen den Maschi­nenbe­di­ener nur insofern, als dass der sichere Zus­tand ein­geleit­et wird, wenn die Licht­strahlen unter­brochen sind. Allerd­ings greifen Per­so­n­en mit ein­er gewis­sen Geschwindigkeit in die Mas­chine, die nor­ma­tiv für die Berech­nung definiert ist. Ein typ­is­ch­er Wert beim Ein­greifen mit den Armen oder der Hand beträgt 2.000 Mil­lime­ter pro Sekunde. Daraus lässt sich dann bes­tim­men, wie lange ein Antrieb nach­laufen darf, bis der sichere Zus­tand erre­icht sein muss.

Aufarbeitung in allgemeinen Listen

Wie kön­nen die erforder­lichen Prü­fun­gen also fest­gelegt wer­den? Erst ein­mal lässt sich dazu die Doku­men­ta­tion des Arbeitsmit­tel­her­stellers her­anziehen. Vor allem er ver­fügt über das fach­liche Know-how, um Vor­gaben und Vorschläge für die zu real­isieren­den Prü­fun­gen zu definieren. Die Unter­suchun­gen wer­den anschließend im Rah­men der Betrieb­san­leitung doku­men­tiert. Darüber hin­aus lassen sich die notwendi­gen Prü­fun­gen durch den Betreiber anhand der vorhan­de­nen Kom­po­nen­ten fest­stellen. Die Kom­po­nen­ten unter­liegen typ­is­cher­weise einem Ver­schleiß und erweisen sich somit als rel­e­vant. Es emp­fiehlt sich, mögliche Prü­fun­gen in all­ge­meinen Lis­ten aufzuar­beit­en, sodass im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung eine Auswahl stat­tfind­en kann. Für diese Kon­trollen ist der generelle Stand der Tech­nik zur sicheren Nutzung zu berück­sichti­gen (Abb. 3).

Nachlaufzeitmessung als Beispiel

Aus der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung geht her­vor, dass Arbeitsmit­tel – in diesem Fall Maschi­nen und Anla­gen – in regelmäßi­gen Abstän­den über­prüft wer­den müssen. Hier lässt die Betr­SichV eine gewisse Frei­heit zu und gibt nicht vor, wie oft etwas kon­trol­liert wer­den soll. Wie schon erwäh­nt, sind die zeitlichen Angaben in der Gefährdungs­beurteilung fest­geschrieben. Infor­ma­tio­nen dazu find­en sich teil­weise in den Doku­men­ta­tio­nen der jew­eili­gen Hersteller.

Ein­lei­t­end wurde die Nach­laufzeitmes­sung bere­its aufge­führt. Sie wird an berührungs­los wirk­enden Schutzein­rich­tun­gen eben­so wie an beweglich tren­nen­den Schutzein­rich­tun­gen – auch als Schutztüren bekan­nt – durchge­führt. Bei der Nach­laufzeitmes­sung lösen das Mess­gerät und ein zuge­höriger Aktor ein Stoppsig­nal aus. Danach erfol­gt eine Auswer­tung, wie lange es dauert, bis eine gefahrbrin­gende Bewe­gung zum Still­stand kommt. Auf Basis der erfassten Nach­laufzeit lässt sich mit Hil­fe ein­er Formel aus der DIN EN ISO 13855 der Sicher­heitsab­stand bes­tim­men. In der Regel nimmt das Mess­gerät diese Berech­nun­gen selb­st vor und zeigt sofort den nor­ma­tiv­en Min­destab­stand an. Dieser sagt aus, in welch­er Ent­fer­nung die berührungs­los wirk­ende Schutzein­rich­tung von der gefahrbrin­gen­den Bewe­gung ange­bracht sein muss.

Antriebsaktivierung im manuellen und automatischen Betrieb

In der Prax­is wird die Nach­laufzeitmes­sung wie fol­gt real­isiert: Zu Beginn muss sich der Ver­ant­wortliche einen Überblick über die Sit­u­a­tion ver­schaf­fen. In diesem Zusam­men­hang legt er fest, wo und wie das Nach­laufzeitmess­gerät ange­bracht wer­den kann. Dabei ist zu beacht­en, dass das Mess­gerät eben­so wie die gefahrbrin­gende Bewe­gung nicht beein­trächtigt, geschweige denn beschädigt wird. Es muss über­haupt möglich sein, Antriebe im manuellen oder automa­tis­chen Betrieb zu aktivieren und noch unter den definierten Geschwindigkeit­en bewe­gen zu lassen.

In der Doku­men­ta­tion wird aufgenom­men, wie die Mas­chine beschrieben ist. Um im Nach­hinein den Überblick zu behal­ten sowie eine ein­deutige Iden­ti­fizierung umset­zen zu kön­nen, emp­fiehlt es sich, die Dat­en zur Mas­chine, der über­prüften Schutzein­rich­tung und zum einge­set­zten Mess­gerät schriftlich festzuhal­ten. Im Anschluss wer­den das Mess­gerät und der gewählte Sen­sor in Stel­lung gebracht. Hier­bei kann es sich sowohl um optis­che Sen­soren als auch Seilzugge­ber oder ver­gle­ich­bare Geräte han­deln. Ist der Sen­sor an der gefahrbrin­gen­den Bewe­gung instal­liert, ste­ht der Per­so­n­en­schutz im Fokus. Zum Starten der Mes­sung müssen sich die Mitar­beit­er aus dem Gefahren­bere­ich ent­fer­nen. Anschließend geschieht die Ein­stel­lung des Mess­geräts. Als näch­stes wird die zehn­mal zu wieder­holende Mes­sung durchge­führt. Unter Umstän­den hat eine vor­ab vorgenommene Geschwindigkeitsmes­sung Ein­fluss auf den Zeit­punkt der Mes­sung. Die Aus­lö­sung mit han­del­süblichen Geräten passiert dann automatisch.

Vergleich mit vorherigen Messungen

Während der Mes­sung sollte unbe­d­ingt ein maschi­nenkundi­ger Mitar­beit­er vor Ort sein. Dieser ken­nt nor­maler­weise die Bewe­gun­gen und Abläufe der Mas­chine, weshalb er sie beim Messen in die Aus­gangspo­si­tion brin­gen kann, um die zehn Mes­sun­gen auszuführen. Ist dies erledigt und sind die Ergeb­nisse aus­gew­ertet, wird der Prüf­bericht gener­iert. Aus ihm lässt sich ableit­en, ob die erfassten Werte in Ord­nung sind. Ein Ver­gle­ich mit vor­ab stattge­fun­de­nen Mes­sun­gen zeigt auf, ob es im Laufe der Zeit Verän­derun­gen gibt. In Punkt D.4 der DIN EN ISO 13855 sind Empfehlun­gen aufge­lis­tet, wie ein Prüf­pro­tokoll ausse­hen kann (Abb. 4).


Foto: © Phoenix Contact

Ste­fan Seibel

Com­pe­tence Cen­ter Ser­vices, Phoenix Con­tact Deutsch­land GmbH

 


Foto: © Phoenix Contact

B. Sc. Hen­rik Vandieken

Com­pe­tence Cen­ter Ser­vices, Phoenix Con­tact Deutsch­land GmbH

E‑Mail: Henrik.Vandieken@phoenixcontact.de


Ver­anstal­tungsrei­he Maschi­nen­sicher­heit Spezial

Die Anforderun­gen an die Maschi­nen­sicher­heit ändern sich stetig, weshalb die geset­zlichen Nor­men und Regelun­gen entsprechend angepasst wer­den müssen. Hinzu kommt, dass die Umset­zung von Indus­trie 4.0 neben neuen Möglichkeit­en auch einige Her­aus­forderun­gen mit sich bringt. Vor diesem Hin­ter­grund richt­en die Unternehmen Euch­n­er, KEB und Phoenix Con­tact im Herb­st 2021 eine gemein­same Ver­anstal­tungsrei­he aus. Im Rah­men des halbtägi­gen kosten­freien Events stellen die Ref­er­enten den neusten Stand der rechtlichen und nor­ma­tiv­en Vor­gaben hin­sichtlich der Sicher­heit von Maschi­nen vor. Ihr Augen­merk leg­en sie dabei auf die Kom­mu­nika­tion und Pro­duk­tiv­ität. Die Ver­anstal­tungsrei­he richtet sich an die Elek­tro- und Mechanikkon­struk­teure der Maschi­nen­her­steller, Fachkräfte für Arbeitssicher­heit, die Sicher­heits­beauf­tragten und Ver­ant­wortlichen der Maschi­nen­be­treiber sowie Plan­er, Inte­gra­toren und Schaltschrankbauer. Anhand von inter­ak­tiv­en Präsen­ta­tio­nen bericht­en die Ref­er­enten über mod­erne Lösun­gen und ste­hen anschließend für ver­tiefende Gespräche zur Ver­fü­gung. Die Safe­ty-Spezial­is­ten von Phoenix Con­tact beschäfti­gen sich hier mit den The­men „Indus­trier­o­bot­er sich­er betreiben“, „Sichere Analog­w­ertver­ar­beitung“ sowie „Neues aus der Nor­men­welt“. Ob direkt vor Ort oder als Online-Webi­nar – eine Anmel­dung ist schon jet­zt unter www.maschinensicherheit-seminare.de möglich.


Foto: © Phoenix Contact

Durchführung einer Maschineninspektion

Damit Maschi­nen sich­er betrieben wer­den kön­nen, emp­fiehlt es sich, ergänzend zur Gefährdungs­beurteilung eine Maschi­nenin­spek­tion durchzuführen. Im Rah­men ein­er solchen Inspek­tion wer­den die Umset­zung der Sicher­heits­funk­tio­nen, der Stand der Tech­nik der Schutzein­rich­tun­gen sowie deren kor­rek­te Instal­la­tion inklu­sive der Sicher­heitsab­stände über­prüft. Fern­er erfol­gt eine Kon­trolle der elek­trischen, pneu­ma­tis­chen, hydraulis­chen und weit­eren Aus­rüs­tung. Einen zusät­zlichen Bestandteil der Maschi­nenin­spek­tion bilden die in der Gefährdungs­beurteilung ermit­tel­ten und zu real­isieren­den Mes­sun­gen. Aus dem Gesamtergeb­nis lässt sich ableit­en, welche Maschi­nen mit welch­er Pri­or­ität bear­beit­et wer­den müssen, welche Maß­nah­men erforder­lich sind und mit welchen Kosten kalkuliert wer­den muss. Das Team des Com­pe­tence Cen­ter Ser­vices unter­stützt gerne bei der konkreten Umset­zung der detek­tierten und fest­gelegten Schritte. Als weit­er­führende Lek­türe bietet sich das Buch „Betreiberpflicht­en für Alt- und Gebraucht­maschi­nen“ aus dem Regu­vis Ver­lag (ISBN 978–3–8462–1017–8) an. Mehr Infor­ma­tio­nen auf:

www.phoenixcontact.de/services

Newsletter

Jet­zt unseren Newslet­ter abonnieren

Webinar-Aufzeichnungen

Webcast

Jobs
Sicherheitsbeauftragter
Titelbild Sicherheitsbeauftragter 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Sicherheitsingenieur
Titelbild Sicherheitsingenieur 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Special
Titelbild  Spezial zur A+A 2023
Spezial zur A+A 2023
Download

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de