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Sicher, gesund und zufrieden im Home Office

Vielfältige Anforderungen
Sicher, gesund und zufrieden im Home Office – wie geht das?

Future Work ist in aller Munde – Agilität, Glob­al­isierung, Flex­i­bil­isierung, Mobil­ität, non-ter­ri­to­ri­ales Arbeit­en, die Zahl der Schlag­wörter ist man­nig­fach. Und untrennbar damit ver­bun­den ist Telear­beit beziehungsweise Home­of­fice. Aber sich­er und gesund muss diese natür­lich auch sein, was in der Prax­is gar nicht so selb­stver­ständlich ist.

Mobile Arbeit oder Arbeit­en im Home­of­fice sind heutzu­tage fes­ter Bestandteil der Arbeitsstruk­turen in fast allen Betrieben und Unternehmen und nehmen quan­ti­ta­tiv auch immer mehr zu – in der aktuellen Bun­desregierung wird sog­ar die Ein­führung eines Recht­sanspruchs auf Arbeit im Home­of­fice disku­tiert. Spricht man über die Prob­leme, die sich mit der Arbeit zuhause ergeben, dann geht es vor allem um die Vere­in­barkeit von Arbeits- und Pri­vatleben oder aber auch Aspek­te der Leis­tungskon­trolle und des Leis­tungsnach­weis­es. Neben organ­isatorischen und arbeit­szeitrechtlichen Fra­gen kom­men hinge­gen Aspek­te des Arbeits- und Gesund­heitss­chutzes am Heimar­beit­splatz häu­fig zu kurz.

Zuhause ist es am Schönsten?

Nach ein­er jüngst vorgestell­ten AOK-Befra­gung [1] fühlen sich 73,4 Prozent der Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er, die häu­fig im Home­of­fice arbeit­en, in den ver­gan­genen zwölf Monat­en erschöpft. Bei Belegschaften, die auss­chließlich im Büro tätig sind, waren es „nur“ 66 Prozent.

Zudem kla­gen im Home­of­fice auch mehr Beschäftigte über Wut und Verärgerung (69,8 Prozent gegenüber 58,6 Prozent), bei Ner­vosität und Reizbarkeit waren es 67,5 Prozent im Ver­gle­ich zu 52,7 Prozent. Befragt wur­den von der AOK 2.000 Beschäftigte zwis­chen 16 und 65 Jahren.

Deut­liche Unter­schiede gab es der Befra­gung zufolge auch bei der Vere­in­barkeit von Arbeit und Freizeit. So gaben für den Zeitraum der zurück­liegen­den vier Wochen 18,8 Prozent der Home­of­fice-Arbei­t­en­den an, dass sie damit Prob­leme gehabt hät­ten, aber nur 8,8 Prozent der­jeni­gen, die nur im Betrieb arbeit­en. Außer­dem fällt es dem­nach schw­er­er, nach Feier­abend abzuschal­ten (38,3 Prozent gegenüber 24,9 Prozent). Offen­sichtlich erin­nert das mod­erne Home­of­fice an die Arbeit­splätze der Handw­erk­er im Mit­te­lal­ter. Dort hat­ten Schrein­er, Schus­ter oder Küfn­er ihre Werk­statt im Erdgeschoss, auf der ersten Etage wohn­ten sie. Die Tren­nung von Arbeit­splatz und Pri­vat­sphäre existierte nicht. Nun kommt die AOK zu der Ein­schätzung, dass auch im mod­er­nen Home­of­fice die Gren­ze zwis­chen Job und Pri­vatleben wieder stärk­er ver­schwimmt. Damit wächst das Risiko, dass Erhol­ungsphasen schrumpfen. Dies gilt umso mehr, als dass die schöne, neue Arbeitswelt dank mod­ern­er Tech­nolo­gien (Beleuch­tung, Beheizung) anders als die Arbeit­splätze der alten Handw­erk­er von äußeren Ein­flussfak­toren nahezu unab­hängig gewor­den ist (lassen wir den Stro­maus­fall mal außen vor).

Mehr Stress, geringere Fehlzeiten

Trotz der höheren psy­chis­chen Belas­tung haben Beschäftigte, die häu­fig im Home­of­fice arbeit­en, allerd­ings gerin­gere Fehlzeit­en (7,7 Tage), als solche, die nur am Unternehmenssitz tätig sind (11,9 Tage). Möglicher­weise liegt das daran, dass man bei leichteren Erkrankun­gen oder Unpässlichkeit­en im Home­of­fice eher dann doch noch arbeits­fähig bleibt und auf die Krankschrei­bung verzichtet als wenn man sich aus dem Haus an den Arbeit­splatz begeben muss.

Eine Studie der Inter­na­tionalen Arbeit­sor­gan­i­sa­tion (IAO) der Vere­in­ten Natio­nen [2] kam schon im Jahr 2017 zu dem Ergeb­nis, dass 42 Prozent der Befragten, die entwed­er ständig mobil oder nur von zu Hause aus arbeit­en, über hohen Stress kla­gen und unter Schlaf­störun­gen lei­den – bei Beschäftigten mit einem Präsen­zarbeit­splatz hinge­gen waren dies noch nicht ein­mal ein Drittel.

Solche Ergeb­nisse unter­stre­ichen die Beobach­tung, dass es inzwis­chen eher die Unternehmen sind, die mobiles Arbeit­en propagieren, während die Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er – zumin­d­est in Teilen – diese Form des Arbeit­ens lieber wieder aufgeben möcht­en oder dem Konzept zumin­d­est ambiva­lent gegenüber­ste­hen. Alleine schon rechtlich ergeben sich hier­aus offene Fra­gen und Prob­leme, denn man ist gar nicht darauf eingestellt, ein solch­es ein­mal gewährtes „Priv­i­leg“ wieder zurückzunehmen.

Heimspiel – Vorteile und Nachteile

Bei allem Enthu­si­as­mus – das The­ma Home­of­fice wird inzwis­chen also dur­chaus kri­tisch und zwiespätltig gese­hen. Neben sehr überzeu­gen­den Vorteilen, zum Beispiel was Flex­i­bil­ität und Zeit­ef­fizienz ange­ht, zeigen sich auch Nachteile, die sich zum Beispiel aus der Schwierigkeit, sich abzu­gren­zen, oder aber auch sozialer Vere­in­samung ergeben kön­nen. Tabelle 1 fasst die wichtig­sten Vor- und Nachteile des Arbeit­ens zuhause zusam­men. Indi­vidu­ell sind sicher­lich weit­ere Aspek­te denkbar und zu ergänzen.

Probleme in der Praxis

Unternehmen, die mobiles Arbeit­en im Home­of­fice etablieren wollen, oder auch Mitar­beit­er, die sich eine solche Flex­i­bil­isierung wün­schen, beschäfti­gen sich häu­fig mit rechtlichen oder kos­ten­tech­nis­chen Fra­gen. Wie wird die Ein­hal­tung des Arbeit­szeit­ge­set­zes sichergestellt? Welche tech­nis­chen Maß­nah­men sind notwendig, um einen Arbeit­splatz in den eige­nen vier Wän­den einzuricht­en? Welche Kosten sind damit ver­bun­den? Welche sozialver­sicherungs- und/oder steuer­rechtlichen Fra­gen ergeben sich aus ein­er solchen Arbeits­form? Fra­gen des Arbeitss­chutzes find­en hinge­gen kaum Beach­tung: Dabei gel­ten für Arbeit­nehmer, die in ihrer eige­nen häus­lichen Umge­bung tätig sind, in gle­ich­er Weise auch alle arbeitss­chutzrechtlichen Vorschriften wie für Beschäftigte vor Ort im Betrieb des Arbeit­ge­bers. Am Rande sei nur erwäh­nt – und nicht weit­er ver­tieft – dass sämtliche Bes­tim­mungen des Daten­schutzes natür­lich auch Anwen­dung auf Home­ar­beit­splätze find­en. Es sind also beispiel­sweise auch Zutrittskon­trollen und der Schutz der im eige­nen Heim ver­wen­de­ten bzw. ver­ar­beit­eten Dat­en sicherzustellen.

Aspek­te des Arbeitss­chutzes wer­den ver­nach­läs­sigt, nicht nur, weil Mitar­beit­er im Home­of­fice des Öfteren nicht mehr als voll­ständi­ge Betrieb­sange­hörige wahrgenom­men wer­den, son­dern auch, weil die prak­tis­che Umset­zung schwierig ist: Der Arbeit­ge­ber hat kein Recht auf Zugang zu den pri­vat­en Räum­lichkeit­en des Arbeit­nehmers – wed­er bei der Ein­rich­tung des Arbeit­splatzes noch zwecks ein­er später durchzuführen­den (arbeitss­chutzrechtlichen) Kontrolle.

Telearbeit, Mobile Arbeit, Heimarbeit, Home Office: Was ist was?

Die Begriffe Telear­beit, Home­of­fice und Heimar­beit wer­den gerne syn­onym ver­wandt (so auch vom Autor in diesem Artikel), aber eigentlich gilt es hier zu dif­feren­zieren. Geset­zlich definiert ist das Home­of­fice (noch) nicht, was auch vor dem Hin­ter­grund inter­es­sant ist, dass auf der poli­tis­chen Bühne schon über ein „Recht auf Home­of­fice“ debat­tiert wird. Gemeint ist mit dem Home­of­fice in der Regel das gele­gentliche oder ständi­ge Arbeit­en in den pri­vat­en Räum­lichkeit­en des Arbeit­nehmers. Mobiles Arbeit­en hinge­gen beschreibt nach all­ge­meinem Ver­ständ­nis Tätigkeit­en an nicht fest­ste­hen­den Orten, wie im Park oder im Café. Diese Form des Arbeit­ens ist für den Arbeit­ge­ber dahinge­hend preiswert, dass er Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­ern lediglich tech­nis­che Infra­struk­tur in Form von Smart­phone und Lap­top zur Ver­fü­gung stellt.

Der Begriff des Heimar­beitsver­hält­niss­es ist inzwis­chen alles andere als Future Work. Er find­et sich im bere­its 1951 erlasse­nen Heimar­beits­ge­setz. Heimar­beit­er erledi­gen Aufträge für einen Auf­tragge­ber. Sie sind keine Arbeit­nehmer, son­dern Selb­ständi­ge. Für den Heimar­beit­er gibt es kein Weisungsrecht auf Seit­en des Arbeit­ge­bers. Das unter­schei­det ihn vom Arbeit­nehmer. Die Arbeitsstät­ten­verord­nung wiederum ken­nt den Begriff der Telear­beit. Dort wer­den Telear­beit­splätze als vom Arbeit­ge­ber fest ein­gerichtete Bild­schir­mar­beit­splätze im Pri­vat­bere­ich der Beschäftigten beze­ich­net, für die der Arbeit­ge­ber eine mit den Beschäftigten vere­in­barte wöchentliche Arbeit­szeit und die Dauer der Ein­rich­tung fest­gelegt hat. Damit ein Telear­beit­splatz als ein­gerichtet gilt, müssen laut Gesetz Arbeit­ge­ber und Beschäftigte die Bedin­gun­gen der Telear­beit arbeitsver­traglich oder im Rah­men ein­er Vere­in­barung fest­gelegt haben. Eben­so die benötigte Ausstat­tung des Telear­beit­splatzes mit Mobil­iar, Arbeitsmit­teln ein­schließlich der Kom­mu­nika­tion­sein­rich­tun­gen durch den Arbeit­ge­ber oder eine von ihm beauf­tragte Person.

Arbeit im Homeoffice – Was bedeutet das für den Arbeitsschutz?

Prinzip­iell ist zu sagen, dass zahlre­iche Arbeitss­chutzvorschriften auch für die Arbeit im Home­of­fice gel­ten, so auch und ins­beson­dere das Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG) und die Arbeitsstät­ten­verord­nung (Arb­StättV). Das Home­of­fice ist aber beispiel­sweise befre­it von der in der Arbeitsstät­ten­verord­nung vorgegebe­nen Fluchtwegekennze­ich­nung. Also ist der Arbeit­ge­ber verpflichtet, auch im Home­of­fice zahlre­iche erforder­liche Maß­nah­men (speziell Bild­schir­mar­beit­splätze betr­e­f­fend) des Arbeitss­chutzes unter Berück­sich­ti­gung der Umstände zu tre­f­fen, die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten bei der Arbeit bee­in­flussen. Er hat den Schutz sein­er Beschäftigten durch geeignete tech­nis­che, organ­isatorische oder per­sön­liche Maß­nah­men zu gewährleis­ten, wozu auch Brand­schutz und Erste Hil­fe gehören. Bezüglich Telear­beit­splätzen bietet beispiel­sweise die Safe­ty Card des Arbeits­ge­bi­ets Arbeitssicher­heit der Uni­ver­sität Wup­per­tal hil­fre­iche Anre­gun­gen und Hin­weise für die Unter­weisung von Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­ern an Homeoffice-Arbeitsplätzen.

Gefährdungsbeurteilung unerlässlich

Das Arbeitss­chutzge­setz verpflichtet den Arbeit­ge­ber zur Durch­führung von (physis­chen und psy­chis­chen) Gefährdungs­beurteilun­gen. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf Home­of­fice-Arbeit­splätze. Hier entste­hen die prak­tis­chen Schwierigkeit­en: Das Grundge­setz garantiert die Unversehrtheit der Woh­nung, was dazu führt, dass der Arbeit­ge­ber kein Zugangsrecht zu den pri­vat­en Räum­lichkeit­en des Arbeit­nehmers hat. Wie soll der Arbeit­ge­ber also seine ihm geset­zlich aufer­legten Schutzpflicht­en erfüllen? Ver­tragliche Regelun­gen kön­nen natür­lich getrof­fen wer­den, ver­lieren aber an Durch­schlagskraft, wenn ihre Ein­hal­tung nicht über­prüft wer­den kann.

Aber: Das Arbeitss­chutzge­setz aufer­legt auch den Beschäftigten eine Mitver­ant­wor­tung bei der Gewährleis­tung von sicheren und gesund­heit­sun­schädlichen Arbeit­sumge­bun­gen. So sind die Beschäftigten verpflichtet, nach ihren Möglichkeit­en sowie gemäß der Unter­weisung und Weisung des Arbeit­ge­bers für ihre Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit Sorge zu tra­gen. Sie müssen zudem jede von ihnen fest­gestellte unmit­tel­bare erhe­bliche Gefahr für die Sicher­heit und Gesund­heit unverzüglich melden. Hier­für wiederum ist der Arbeit­nehmer hin­re­ichend zu unter­weisen und aufzuk­lären, und das durch den Arbeit­ge­ber. Auch sollte der Arbeit­ge­ber eine Bege­hung und Bew­er­tung des Arbeit­splatzes in der Pri­vat­woh­nung wenig­stens anbi­eten, auch wenn der Arbeit­nehmer dem nicht zus­tim­men muss. Schließlich soll­ten alle dies­bezüglichen Aktiv­itäten, auch Nach­fra­gen und Ange­bote sowie Aufk­lärun­gen und Infor­ma­tio­nen durch den Arbeit­ge­ber doku­men­tiert werden.

Den Betriebsrat nicht vergessen

Was unbe­d­ingt beachtet wer­den sollte ist, dass Regelun­gen über den Gesund­heitss­chutz im Rah­men der geset­zlichen Vorschriften oder der Unfal­lver­hü­tungsvorschriften der zwin­gen­den Mitbes­tim­mung des Betrieb­srates unter­liegen. Das bedeutet, dass Gefährdungs­beurteilun­gen nach dem Arbeitss­chutzge­setz nicht nur zwin­gend vorgeschrieben, son­dern auch mitbes­tim­mungspflichtig sind.

Vor Gericht und auf hoher See …

Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer soll­ten sich über die eige­nen Risiken, die die Arbeit in den heimis­chen vier Wän­den mit sich bringt, bewusst sein. So zeigen höch­strichter­liche Urteile, dass das Agieren zuhause mitunter anders bew­ertet wird als gle­ich­es Ver­hal­ten im Betrieb, auch wenn bei­des im Zusam­men­hang mit der Arbeit geschieht. Wer zum Beispiel im Home­of­fice arbeit­et und sich auf dem Weg vom Schreibtisch zum Kühlschrank durch Aus­rutschen ver­let­zt, kann keinen Arbeit­sun­fall gel­tend machen (dies gilt allerd­ings für das Büro gle­icher­maßen). Auch hat ein Beschäftigter im Home­of­fice, der sein Kind von zu Hause aus in den Kinder­garten oder in die Schule bringt, keinen Unfallschutz – anders als ein Beschäftigter, der sein Kind auf dem Weg in das Unternehmen noch dort abset­zt. Etwas anderes ist es allerd­ings, wenn der Weg inner­halb der Woh­nung ein­deutig dien­stlich ist (z. B. Unfälle auf dem Weg zu einem Raum, in dem der Mitar­beit­er ungestört mit einem Kol­le­gen im Unternehmen tele­fonieren kann).

Und so zeigt sich ein­mal mehr – und in Sachen Home­of­fice beson­ders –, dass das gilt, was Juris­ten (und auch Psy­cholo­gen) immer schon wussten: Es kommt drauf an.


Lit­er­atur:


Foto: privat

Autor: Dr. Ste­fan Poppelreuter

Leit­er Analy­sen & Befragungen
HR Consulting,

TÜV Rhein­land Akademie GmbH

stefan.poppelreuter@de.tuv.com

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