Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Diese zielt darauf ab, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Unternehmen aller Branchen und Größen mit mindestens einer oder einem Beschäftigten sind gemäß des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet, diese durchführen. Doch mit dem einmaligen Ermitteln der Gefährdungen ist es noch nicht getan: Gefährdungsbeurteilungen müssen aktualisiert werden, wenn sich beispielsweise Arbeitsverfahren ändern oder neue Vorschriften in Kraft treten. Was einleuchtend und einfach klingt, stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Abhilfe schafft hier geeignete Software für die Gefährdungsbeurteilung, die übersichtlicher ist als Word- und Excel-Listen und zudem noch zeitsparend.
Zielsetzung der Gefährdungsbeurteilung
Mit einer Gefährdungsbeurteilung werden potenzielle Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch ermittelt und beurteilt. Basierend auf den identifizierten Gefährdungen werden anschließend entsprechende Schutzmaßnahmen abgeleitet, sodass die Gefährdungen minimiert oder gar ganz vermieden werden. Insofern dient die Gefährdungsbeurteilung vor Arbeitsaufnahme der Sicherheit und dem Schutz bei der Arbeit und verhindert beziehungsweise verringert präventiv Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Der zu beurteilende Bereich ist dabei nicht festgelegt: Die Gefährdungsbeurteilung kann sich auf den Arbeitsplatz, ganze Arbeitsbereiche, die gesamte Arbeitsorganisation oder auch einzelne Themen beziehen. Im Fokus können auch Personen stehen,
beispielsweise besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen wie Jugendliche, Schwangere, Stillende oder – in Hinblick auf die Corona-Pandemie – ältere Beschäftigte oder Mitarbeitende mit Vorerkrankungen.
Gesetzliche Grundlage
Die Gefährdungsbeurteilung wurde im ArbSchG erstmals 1996 geregelt. Im Rahmen von Aktualisierungen folgte unter anderem eine verschärfte Dokumentationspflicht. Seit September 2013 ist auch die Beurteilung psychischer Gefährdungen verpflichtend. Und schließlich rücken auch Aspekte des Alters sowie des Alterns der Beschäftigten in den Blick. So muss bei älteren Beschäftigten zum Beispiel auch das veränderte Seh- oder Hörvermögen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Nur so lässt sich die menschengerechte Gestaltung der Arbeit ganzheitlich betrachten.
Laut § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Gefährdungen können sich ergeben durch:
- Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen,
Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, - Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und
deren Zusammenwirken, - unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
- psychische Belastungen bei der Arbeit.
Neben der Arbeitsorganisation müssen daraus abgeleitete Gefährdungs- und Belastungsfaktoren betrachtet werden.
Nach § 6 ArbSchG besteht Dokumentationspflicht. Während die Form nicht vorgegeben ist, sind die Inhalte festgelegt: Mindestens das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung müssen ersichtlich sein. Zusammengefasste Angaben bei gleichartigen Gefährdungssituationen sind zulässig.
Arbeitgeberpflichten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass Gefährdungsbeurteilungen frühzeitig und angemessen durchgeführt werden. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kann er zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen. Allerdings muss er überwachen beziehungsweise kontrollieren, ob Gefährdungsbeurteilungen tatsächlich durchgeführt werden. Für etwaige Ordnungswidrigkeiten
oder sogar Straftatbestände muss der Arbeitgeber rechtlich einstehen (Garantenstellung).
Wichtig für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung: Sie muss vor Arbeitsaufnahme erfolgen. Zudem ist eine Aktualisierung unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmen:
- Neubeschaffung von Arbeitsmitteln,
- Einführen neuer Stoffe,
- Änderung von Arbeits- und Verkehrsbereichen, von Arbeitsverfahren und Tätigkeitsabläufen
(Prozesse), der Betriebsorganisation, von gesetzlichen Vorgaben und Einstufungen,
des Standes der Technik, - Auftreten von Unfällen, Beinaheunfällen, Berufserkrankungen und anderen Erkrankungen.
Gefährdungsbeurteilungen sind also nicht eine einmalige Sache, sondern Dauerthema für Unternehmen, weswegen ein systematisches Vorgehen viele Vorteile mit sich bringt.
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Die Vorgehensweise ist im ArbSchG nicht festgelegt, die Technische Regel für Arbeitsstätten “ASR V3 Gefährdungsbeurteilung” sieht jedoch folgende 8 Schritte vor:
- Vorbereiten
- Ermitteln von Gefährdungen
- Beurteilen der Gefährdungen
- Festlegen von Maßnahmen
- Umsetzen der Maßnahmen
- Überprüfen der Wirksamkeit festgelegter Maßnahmen
- Dokumentieren
- Fortschreiben
Konkrete Pflichten für den Umgang mit Gefahrstoffen, das Betreiben von Arbeitsmitteln und Arbeitsstätten sind in der Gefahrstoffverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung und in der Arbeitsstättenverordnung festgelegt. Dazugehörige Technische
Regeln (TRGS, TRBS, ASR) liefern mögliche Maßnahmen und Hilfen für die Praxis. Darüber hinaus bieten Berufsgenossenschaften und Unfallkassen branchen- und bereichsspezifische Handlungshilfen, um Unternehmen zu unterstützen.
Software für die Gefährdungsbeurteilung
Übersichtlicher und zeiteffizienter als herkömmliche Listen ist jedoch eine Software für die Gefährdungsbeurteilung. Es gibt verschiedene Softwarelösungen, beispielsweise solche, die allen Beschäftigten jederzeit Zugriff auf stets aktuelle Daten bieten sowie den Import bereits bestehender Dokumente ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllt zum Beispiel die webbasierte Software für die Gefährdungsbeurteilung HSEQ Software von QUMsult: Daten aus bestehenden Excel-Listen, zum Beispiel Formulare zur Gefährdungsbeurteilung sowie Access- und PDF-Dateien können importiert werden. Mit der eigens entwickelten Software für die Gefährdungsbeurteilung können Gefährdungsbeurteilungen systematisch durchgeführt und dokumentiert werden. Nutzer können so den Prozess steuern, auf Knopfdruck Berichte erstellen und relevante Dokumente hochladen.