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Software für die Gefährdungsbeurteilung

Software für die Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungen systematisch und übersichtlich ermitteln

Gefährdungen systematisch und übersichtlich ermitteln
@ chokniti - stock.adobe.com

Die Gefährdungs­beurteilung ist das zen­trale Ele­ment im Arbeits- und Gesund­heitss­chutz. Diese zielt darauf ab, die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten zu gewährleis­ten. Unternehmen aller Branchen und Größen mit min­destens ein­er oder einem Beschäftigten sind gemäß des Arbeitss­chutzge­set­zes (Arb­SchG) verpflichtet, diese durch­führen. Doch mit dem ein­ma­li­gen Ermit­teln der Gefährdun­gen ist es noch nicht getan: Gefährdungs­beurteilun­gen müssen aktu­al­isiert wer­den, wenn sich beispiel­sweise Arbeitsver­fahren ändern oder neue Vorschriften in Kraft treten. Was ein­leuch­t­end und ein­fach klingt, stellt viele Unternehmen vor große Her­aus­forderun­gen. Abhil­fe schafft hier geeignete Soft­ware für die Gefährdungs­beurteilung, die über­sichtlich­er ist als Word- und Excel-Lis­ten und zudem noch zeitsparend. 

Zielsetzung der Gefährdungsbeurteilung

Mit ein­er Gefährdungs­beurteilung wer­den poten­zielle Gefährdun­gen am Arbeit­splatz sys­tem­a­tisch ermit­telt und beurteilt. Basierend auf den iden­ti­fizierten Gefährdun­gen wer­den anschließend entsprechende Schutz­maß­nah­men abgeleit­et, sodass die Gefährdun­gen min­imiert oder gar ganz ver­mieden wer­den. Insofern dient die Gefährdungs­beurteilung vor Arbeit­sauf­nahme der Sicher­heit und dem Schutz bei der Arbeit und ver­hin­dert beziehungsweise ver­ringert präven­tiv Arbeit­sun­fälle und Beruf­skrankheit­en.  

Der zu beurteilende Bere­ich ist dabei nicht fest­gelegt: Die Gefährdungs­beurteilung kann sich auf den Arbeit­splatz, ganze Arbeits­bere­iche, die gesamte Arbeit­sor­gan­i­sa­tion oder auch einzelne The­men beziehen. Im Fokus kön­nen auch Per­so­n­en stehen,
beispiel­sweise beson­ders schutzbedürftige Beschäftigten­grup­pen wie Jugendliche, Schwan­gere, Stil­lende oder – in Hin­blick auf die Coro­na-Pan­demie – ältere Beschäftigte oder Mitar­bei­t­ende mit Vorerkrankungen.

Gesetzliche Grundlage

Die Gefährdungs­beurteilung wurde im Arb­SchG erst­mals 1996 geregelt. Im Rah­men von Aktu­al­isierun­gen fol­gte unter anderem eine ver­schärfte Doku­men­ta­tion­spflicht. Seit Sep­tem­ber 2013 ist auch die Beurteilung psy­chis­ch­er Gefährdun­gen verpflich­t­end. Und schließlich rück­en auch Aspek­te des Alters sowie des Alterns der Beschäftigten in den Blick. So muss bei älteren Beschäftigten zum Beispiel auch das verän­derte Seh- oder Hörver­mö­gen bei der Gefährdungs­beurteilung berück­sichtigt wer­den. Nur so lässt sich die men­schen­gerechte Gestal­tung der Arbeit ganzheitlich betrachten.

Laut § 5 Arb­SchG muss der Arbeit­ge­ber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit ver­bun­de­nen Gefährdung ermit­teln, welche Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes erforder­lich sind. Gefährdun­gen kön­nen sich ergeben durch:

  • Gestal­tung und Ein­rich­tung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physikalis­che, chemis­che und biol­o­gis­che Einwirkungen,
  • Gestal­tung, Auswahl und Ein­satz von Arbeitsmit­teln, ins­beson­dere von Arbeitsstoffen,
    Maschi­nen, Geräten und Anla­gen sowie den Umgang damit,
  • Gestal­tung von Arbeits- und Fer­ti­gungsver­fahren, Arbeitsabläufen und Arbeit­szeit und
    deren Zusammenwirken,
  • unzure­ichende Qual­i­fika­tion und Unter­weisung der Beschäftigten,
  • psy­chis­che Belas­tun­gen bei der Arbeit.

Neben der Arbeit­sor­gan­i­sa­tion müssen daraus abgeleit­ete Gefährdungs- und Belas­tungs­fak­toren betra­chtet werden. 

Nach § 6 Arb­SchG beste­ht Doku­men­ta­tion­spflicht. Während die Form nicht vorgegeben ist, sind die Inhalte fest­gelegt: Min­destens das Ergeb­nis der Gefährdungs­beurteilung, die fest­gelegten Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes und das Ergeb­nis ihrer Über­prü­fung müssen ersichtlich sein. Zusam­menge­fasste Angaben bei gle­ichar­ti­gen Gefährdungssi­t­u­a­tio­nen sind zulässig.

Arbeitgeberpflichten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeit­ge­ber ist ver­ant­wortlich dafür, dass Gefährdungs­beurteilun­gen frühzeit­ig und angemessen durchge­führt wer­den. Nach § 13 Abs. 2 Arb­SchG kann er zuver­läs­sige und fachkundi­ge Per­so­n­en schriftlich damit beauf­tra­gen. Allerd­ings muss er überwachen beziehungsweise kon­trol­lieren, ob Gefährdungs­beurteilun­gen tat­säch­lich durchge­führt wer­den. Für etwaige Ordnungswidrigkeiten
oder sog­ar Straftatbestände muss der Arbeit­ge­ber rechtlich ein­ste­hen (Garan­ten­stel­lung).

Wichtig für die Durch­führung der Gefährdungs­beurteilung: Sie muss vor Arbeit­sauf­nahme erfol­gen. Zudem ist eine Aktu­al­isierung unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen vorzunehmen: 

  • Neubeschaf­fung von Arbeitsmitteln,
  • Ein­führen neuer Stoffe,
  • Änderung von Arbeits- und Verkehrs­bere­ichen, von Arbeitsver­fahren und Tätigkeitsabläufen
    (Prozesse), der Betrieb­sorgan­i­sa­tion, von geset­zlichen Vor­gaben und Einstufungen,
    des Standes der Technik,
  • Auftreten von Unfällen, Beina­he­un­fällen, Beruf­serkrankun­gen und anderen Erkrankungen.

Gefährdungs­beurteilun­gen sind also nicht eine ein­ma­lige Sache, son­dern Dauerthe­ma für Unternehmen, weswe­gen ein sys­tem­a­tis­ches Vorge­hen viele Vorteile mit sich bringt. 

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Die Vorge­hensweise ist im Arb­SchG nicht fest­gelegt, die Tech­nis­che Regel für Arbeitsstät­ten “ASR V3 Gefährdungs­beurteilung” sieht jedoch fol­gende 8 Schritte vor:

  1. Vor­bere­it­en
  2. Ermit­teln von Gefährdungen
  3. Beurteilen der Gefährdungen
  4. Fes­tle­gen von Maßnahmen
  5. Umset­zen der Maßnahmen
  6. Über­prüfen der Wirk­samkeit fest­gelegter Maßnahmen
  7. Doku­men­tieren
  8. Fortschreiben

Konkrete Pflicht­en für den Umgang mit Gefahrstof­fen, das Betreiben von Arbeitsmit­teln und Arbeitsstät­ten sind in der Gefahrstof­fverord­nung, der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung und in der Arbeitsstät­ten­verord­nung fest­gelegt. Dazuge­hörige Technische
Regeln (TRGS, TRBS, ASR) liefern mögliche Maß­nah­men und Hil­fen für die Prax­is. Darüber hin­aus bieten Beruf­sgenossen­schaften und Unfal­lka­ssen branchen- und bere­ichsspez­i­fis­che Hand­lung­shil­fen, um Unternehmen zu unterstützen. 

Software für die Gefährdungsbeurteilung

Über­sichtlich­er und zeit­ef­fizien­ter als herkömm­liche Lis­ten ist jedoch eine Soft­ware für die Gefährdungs­beurteilung. Es gibt ver­schiedene Soft­warelö­sun­gen, beispiel­sweise solche, die allen Beschäftigten jed­erzeit Zugriff auf stets aktuelle Dat­en bieten sowie den Import bere­its beste­hen­der Doku­mente ermöglichen. Diese Anforderun­gen erfüllt zum Beispiel die web­basierte Soft­ware für die  Gefährdungs­beurteilung HSEQ Soft­ware von QUM­sult: Dat­en aus beste­hen­den Excel-Lis­ten, zum Beispiel For­mu­la­re zur Gefährdungs­beurteilung sowie Access- und PDF-Dateien kön­nen importiert wer­den. Mit der eigens entwick­el­ten Soft­ware für die Gefährdungs­beurteilung kön­nen Gefährdungs­beurteilun­gen sys­tem­a­tisch durchge­führt und doku­men­tiert wer­den. Nutzer kön­nen so den Prozess steuern, auf Knopf­druck Berichte erstellen und rel­e­vante Doku­mente hochladen.

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