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Zur Problematik „Asbest und Europa“

Kommentar von Dipl.-Ing. Ulf‑J. Schappmann, Sachkundiger für Asbest nach TRGS 519
Zur Problematik „Asbest und Europa“

Zur Problematik „Asbest und Europa“
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Dipl.-Ing. Ulf‑J. Schappmann

Die Prob­lematik „Asbest und Europa“ haben wir in zwei Beiträ­gen behan­delt. Zum einen in einem Inter­view mit dem Mit­glied des Europäis­chen Par­la­ments Her­rn Niko­laj Vil­lum­sen zu dem Ini­tia­tivbericht „Schutz der Arbeit­nehmer vor Asbest“ vom 20.10.2021, zum anderen in ein­er Erläuterung zu diesem Bericht in zwei Teilen von Her­rn Gerd Albracht, der auch das vor­ge­nan­nte Inter­view führte. Bei­de bedür­fen aus der Sicht eines seit mehr als drei Jahrzehn­ten mit der Prob­lematik befassten Prak­tik­ers, Dipl.-Ing. Ulf‑J. Schapp­mann, der sowohl den Bere­ich Aus­bil­dung von Sachkundi­gen als auch die Erkun­dung von asbest­be­lasteten Objek­ten und die Sanierung­sprax­is ken­nt, ein­er Kommentierung.

Aus mein­er Sicht wer­den ins­beson­dere in den Aus­sagen von Her­rn Vil­lum­sen im Inter­view zu dem Ini­tia­tivbericht einige Dinge durcheinan­der gewür­felt und das ist geeignet, Panik aufkom­men zu lassen. Lei­der tra­gen auch die Erläuterun­gen zu dem Ini­tia­tivbericht zur Asbest­prob­lematik in Europa und den darin aufgestell­ten Forderun­gen von Her­rn Albracht nicht unbe­d­ingt zur Schaf­fung von Klarheit bei, denn es wer­den recht umfänglich die in dem Bericht vorge­bracht­en Prob­leme und Ziel­stel­lun­gen erläutert, es wird aber nichts über die bere­its ins­beson­dere in Deutsch­land bere­its getätigten Umset­zun­gen und die geplanten Schritte zu ein­er Min­imierung der möglichen Asbest­ge­fährdung von Arbeit­snehmern ausgesagt.

Bei einem unbe­darften Leser kön­nte sich somit die Mei­n­ung ver­fes­ti­gen, dass ja bish­er nichts geschehen sei. Und ger­ade Herr Albracht als ehe­ma­liger hoher Gewer­beauf­sichts­beamter, der sich seit mehr als drei Jahrzehn­ten mit dem The­ma befasst, müsste es eigentlich bess­er wis­sen. Schließlich hat er unter anderem die ersten Fas­sun­gen der TRGS 519 in Deutsch­land Anfang der 1990er Jahre mit ini­ti­iert und deren For­ten­twick­lung auch begleit­et. Auch die Auf­nahme des Her­stel­lungs- und Ver­wen­dungsver­bots für Asbest bere­its 1993 in Deutsch­land in die Gefahrstof­fverord­nung war mit von ihm begleit­et. Dass die EU bis 2005 gebraucht hat, um ein für alle EU-Mit­glied­slän­der gel­tendes Her­stel­lungs- und Ver­wen­dungsver­bot in das EU-Regel­w­erk aufzunehmen, kann somit nicht Deutsch­land ange­lastet wer­den. Daher weiß er auch, dass ein Großteil der durch Kon­tak­te mit Asbest Erkrank­ten beziehungsweise daran Ver­stor­be­nen auf das Kon­to des unsachgemäßen Umgangs in den 1970‑, 80- und teil­weise noch 90er Jahren zurück­zuführen ist.

Zumin­d­est aktuell sind die Schutz­maß­nah­men in den nationalen Regelun­gen, die mir bekan­nt sind, in vie­len EU-Län­dern, aber auch Nicht-EU-Mit­gliedern, auf einem sehr hohen Niveau. Dass es in anderen Län­dern in Europa noch Nach­holbe­darf gibt, ist völ­lig klar, das liegt aber zum Teil auch an der durch jahre­lange interne Auseinan­der­set­zun­gen geprägten Poli­tik dieser Län­der und der damit ein­herge­hen­den schlecht­en Wirtschaftssituation.

Problematik der Erkundung und Bewertung von Fundstellen von Asbest

So fordern zum Beispiel die Anla­gen IV und V zum Bericht eine umfassende Erkun­dung von möglichen Fund­stellen von Asbest und anderen gefährlichen Stof­fen. Dies ist mit eini­gen Schwierigkeit­en ver­bun­den, wird aber seit cir­ca 10 bis 15 Jahren zumin­d­est bei größeren Bau- und Sanierungsvorhaben von öffentlichen und großen pri­vat­en Bauher­ren kon­se­quent veranlasst.

Die Schwierigkeit­en für die mit der Erkun­dung und Bew­er­tung solch­er Fund­stellen befassten Inge­nieur­büros, sind aber unter anderem, dass für den Bere­ich der ehe­ma­li­gen Bun­desre­pub­lik bis heute keine öffentlich zugängliche Über­sicht von Her­stellern und Inverkehrbringern von asbesthalti­gen Pro­duk­ten mit genauen Angaben zu Asbest­ge­hal­ten und Her­stel­lungszeiträu­men existiert. Für den Bere­ich der ehe­ma­li­gen DDR existiert so eine Über­sicht seit 1981 mit ein­er Ergänzung aus 1984 und wurde vom Umwelt­bun­de­samt als Text 991 veröffentlicht.

Für Her­steller und Inverkehrbringer aus anderen europäis­chen Län­dern gibt es eben­falls keine Über­sicht­en, die öffentlich zugänglich wären. Denn nur mit solchen Über­sicht­en beste­ht die Möglichkeit, Fund­stellen in Bauob­jek­ten und tech­nis­chen Anla­gen im Vor­feld von Erkun­dun­gen so zu bes­tim­men, dass sich der Erkun­dungsaufwand in Gren­zen hält.

Der Gesamtver­band Schad­stoff­sanierung e. V. (GVSS) hat mit der in Anhang zur VDI 6202 Blatt 3 veröf­fentlicht­en Über­sicht zu Min­destun­ter­suchung­sum­fän­gen ver­sucht, hier eine Unter­stützung zu geben, was aber bei weit­em nicht aus­re­ichend ist. So muss eine Erkun­dung von möglichen Fund­stellen von asbesthalti­gen Mate­ri­alien immer noch auf der Grund­lage des Erfahrungswis­sens des Erkun­ders geplant und durchge­führt werden.

Ein weit­eres Prob­lem in diesem Zusam­men­hang ist die in fast allen Veröf­fentlichun­gen und Hin­weisen zu möglichen Fund­stellen eingeschränk­te Sichtweise auf den Baubere­ich. Sich­er ist hier der größte Anteil von asbesthalti­gen Pro­duk­ten ver­ar­beit­et wor­den. Aber in anderen Bere­ichen wie tech­nis­chen Anla­gen, Fahrzeu­gen, Bauw­erken des Wass­er- und Inge­nieur­baus wur­den auch asbesthaltige Mate­ri­alien ver­wen­det, über die fast keine Erken­nt­nisse vor­liegen. Bestes Beispiel hier­für ist die erst seit eini­gen Jahren bekan­nte Ver­wen­dung von asbesthalti­gen Abstand­shal­tern im Beton­bau oder das Prob­lem der asbesthalti­gen Brems­beläge in Maschi­nen, zum Beispiel in Aufzügen.

Es fehlt also ein von allen Beteiligten gespeis­ter zen­traler Fund­stel­lenkat­a­log mit detail­lierten Angaben zu Mate­r­i­al, Asbest­ge­hal­ten, Faser­freiset­zungsver­mö­gen und vor allen den Möglichkeit­en eines gefahre­n­ar­men Rück­baus. Hier sollte die EU so etwas ver­an­lassen und bereitstellen.

Inwieweit das in der Anlage I zum Bericht geforderte nationale Asbe­streg­is­ter in Deutsch­land umset­zbar sein wird, ist mehr als fraglich. In den Dialog­foren zum Nationalen Asbest­di­a­log wurde dieses The­ma ange­sprochen – aber erst­mal zurück­gestellt. Hin­ter­grund scheinen zum einen ungek­lärte Fra­gen des Daten­schutzes, aber auch Kosten­fra­gen zu sein. Es erscheint offen­sichtlich mehr als schwierig, ins­beson­dere den pri­vat­en Haus- und Grun­deigen­tümern hier eine Erfas­sungs- und Meldepflicht aufzuer­legen, wenn damit eine weit­ere Erhöhung der Erstel­lungs- und Betrieb­skosten der Objek­te einhergeht.

Mangel an qualifizierten und zertifizierten Personen und Unternehmen

Zudem fehlen aus mein­er Sicht auch genü­gend fach­lich qual­i­fizierte Per­so­n­en, die in der Lage wären, eine qual­i­ta­tiv hochw­er­tige Erfas­sung und Erkun­dung der Fund­stellen möglich­er asbesthaltiger Pro­duk­te in den Objek­ten vorzunehmen. Der Fachkräfte­man­gel, ins­beson­dere im MINT-Bere­ich, macht sich hier extrem bemerkbar.

Gle­ich­es würde sich dann auch auf die sich daraus ergeben­den Forderun­gen hin­sichtlich des Rück­baus erstreck­en. Auch hier müsste durch den Staat als Regelset­zung­sor­gan eine finanzielle Unter­stützung ange­boten wer­den. Dazu gibt es zwar Hin­weise in dem Bericht zu eventuellen Möglichkeit­en der Nutzung des Europäis­chen Struk­tur- und Investi­tions­fonds (ESI-Fond), aber wer sich bere­its ein­mal mit der Beantra­gung solch­er Mit­tel auseinan­derge­set­zt hat weiß, dass hier ein sehr aufwendi­ger bürokratis­ch­er Prozess zu bewälti­gen ist.

Auch die erforder­lichen Kapaz­itäten bei Unternehmen sehe ich hier nicht als vorhan­den an, denn bei sehr vie­len Unternehmen im Bausek­tor fehlen Arbeit­skräfte, die dann auch noch aufwendig geschult wer­den müssen. Es nützt daher nur wenig, wenn in Anlage V zum Bericht der Ein­satz von „qual­i­fizierten und zer­ti­fizierten Unternehmen“ gefordert wird, wenn diese am Markt nicht ver­füg­bar sind.

Zudem wäre es sin­nvoll, wenn bei ein­er Über­ar­beitung der EU-Richtlin­ie 2009/148 ein­heitliche Vor­gaben für die Aus- und Weit­er­bil­dung der Per­son­als der mit Asbest­sanierun­gen befassten Unternehmen für alle Mit­glied­stat­ten der EU gemacht wür­den und dabei auch die ein­heitliche Gestal­tung der Nach­weise vorgegeben würde, um diese ver­gle­ich­bar zu machen. So ist es bis heute nicht möglich, die Ver­gle­ich­barkeit ein­er Aus­bil­dung für Tätigkeit­en mit Asbest in Polen, Ungarn oder Rumänien auf ein­fachem Weg vorzunehmen.

Zu dem in der Anlage II des Bericht­es aufgestell­ten Forderung zur Absenkung der Gren­zw­erte für die beru­fliche Expo­si­tion (OELV) gibt es auch einiges anzumerken. Es wäre hier inter­es­sant zu erfahren, wie zum Beispiel die Umset­zung des OELV von 2.000 Faser/m³ in den Nieder­lan­den in der Prax­is erfolgt.

Asbestanalyse: Technologien zur Partikelauswertung

Den Ein­satz von Hochtech­nolo­gien wie der Ana­lytis­chen Trans­mis­sion­se­lek­tro­nen­mikroskopie (ATEM) für die Par­tike­lauswer­tung oder den Ein­satz von optis­chen Par­tikelzäh­lern wie in Anlage II des Berichts zu fordern, ist sehr ein­fach. Das Prob­lem ist nur, dass diese Tech­nolo­gien auf dem Markt nicht so ohne Weit­eres und ins­beson­dere nicht für nor­male Sanierung­sun­ternehmen ver­füg­bar sind. So wer­den ATEM nur in weni­gen Forschung­sein­rich­tun­gen und Uni­ver­sitäten in Deutsch­land und hier vor­wiegend für Struk­tu­r­analy­sen in der Hal­bleit­er­her­stel­lung und der Forschung an Nanopar­tikeln einge­set­zt. Die Kosten solch­er Geräte belaufen sich ohne die erforder­liche Per­son­alausstat­tung schnell auf über mehrere 100.000 Euro.

Optis­che Par­tikelzäh­ler, die in der Lage sind, lun­gengängige Asbest­fasern nach WHO-Stan­dard zu erken­nen, sind mir jeden­falls als Instru­ment für den Ein­satz auf der Baustelle nicht bekan­nt. Die derzeit auf dem Markt ange­bote­nen Geräte sind für den Ein­satz in Rein­räu­men oder bei flu­iden Medi­en geeignet, aber nicht für indif­fer­ente luft­ge­tra­gene Par­tikel unter­schiedlich­er Zusam­menset­zung, wie sie auf ein­er Asbest-Baustelle zu erwarten sind.

Das derzeit­ige Stan­dard­ver­fahren für die Asbest­analyse und auch die Par­tikelzäh­lung ist immer noch die klas­sis­che Staub­analyse über Gold­fil­ter und Auswer­tung mit den REM/EDX beziehungsweise unter dem Licht­mikroskop. Aber auch hier gibt es das Prob­lem, dass die dafür notwendi­gen Labore immer weniger wer­den. Nach der aktuellen Liste der Gefahrstoffmessstellen des Bun­desver­bands der Messstellen für Umwelt- und Arbeitss­chutz e.V. (BUA) haben wir noch 28 akkred­i­tierte Messtellen für Faser­stäube in Deutsch­land sowie eine nicht genau bekan­nte Zahl von Laboren, die Mate­ri­al­analy­sen für asbesthaltige Pro­duk­te machen kön­nen. Aber auch da wird es immer weniger, weil der Nach­wuchs fehlt.

Es fehlen hier, genau­so übri­gens wie bei den Unternehmen, die Asbe­strück­bau anbi­eten, öffentlich zugängliche Über­sicht­en. Selb­st eine Liste der nach TRGS 519 Anlage 3 zuge­lasse­nen Unternehmen ist nicht vorhanden.

Die einzige Daten­bank, die es hierzu gibt, ist die „Anerkan­nte Lehrgangsträger ‚Asbest‘ nach TRGS 519 – Über­sicht alle Bun­deslän­der“ auf der Inter­net­seite der LASI.

Problemlösung vor Regelverschärfung

Ich denke, zuerst müssten diese Prob­leme gelöst wer­den, bevor man über eine weit­erge­hende Ver­schär­fung der Regelun­gen nachdenkt.

Wenn nun die aus dem Bericht abgeleit­eten Empfehlun­gen zur Aktu­al­isierung der Richtlin­ie 2009/148/EG ange­se­hen und diese mit dem derzeit­ig aktuellen Stand der Tech­nik im Bere­ich Asbest in Deutsch­land, der TRGS 519, ver­glichen wer­den, so fällt auf, dass in der TRGS 519 bere­its sehr viele der Forderun­gen aus der Empfehlung umge­set­zt sind. Wie die Anwen­dung der in der TRGS 519 vorgegebe­nen Schutz­maß­nah­men in der Prax­is erfol­gt, ist ein anderes Thema.

Hier ist der Aus­sage von Her­rn Vil­lum­sen in dem Inter­view, dass es ein­er wesentlichen Verbesserung der leg­isla­tiv­en Kon­trolle der fachgerecht­en Umset­zung der vorgegebe­nen Regelun­gen zum Schutz von Beschäftigten und auch drit­ter Per­so­n­en bei Tätigkeit­en mit gefährlichen Stof­fen bedarf, vol­lum­fänglich zuzus­tim­men. Es kann nicht sein, dass aus Kosten­grün­den der Per­son­albe­stand der zuständi­gen Auf­sichts­be­hör­den in den Bun­deslän­dern immer weit­er reduziert wird, gle­ichzeit­ig aber die rechtlichen Grund­la­gen ver­schärft wer­den. Dies führt zu einem Ungle­ichgewicht in der Wirtschaft, denn Unternehmen, die regelkon­form arbeit­en, erlei­den wirtschaftliche Nachteile dadurch, dass den Unternehmen, die sich nicht an die Regeln hal­ten, von staatlich­er Seite keine Kon­se­quen­zen drohen.

Weit­er sollte es nicht sein, dass durch die von der EU geforderte und geförderte Wirtschafts- und Per­so­n­en­frei­heit im EU-Wirtschaf­traum Unternehmen nach unter­schiedlichen nationalen Regelun­gen, die zum Teil nicht über­prüf­bar sind, auf dem Markt agieren kön­nen. Hier sind europäis­che Regelun­gen gefragt und nicht die Ver­schär­fung von nicht ein­fach über­prüf­baren Gren­zw­erten.

Problem der sachgerechten Asbestentsorgung

Auf ein noch größeres Prob­lem, näm­lich das der sachgerecht­en Entsorgung der rück­ge­baut­en asbesthalti­gen Pro­duk­te, geht der Bericht nur insoweit ein, dass es einen Plan für die Lösung der voll­ständi­gen Abfal­lkreis­läufe geben soll. Bei Asbest kann es keinen Abfal­lkreis­lauf geben, da dieses Mate­r­i­al ger­ade nicht wieder in den Stof­fkreis­lauf kom­men darf, son­dern gemein­wohlverträglich entsorgt wer­den muss. Siehe hierzu auch die Vor­gaben in den europäis­chen und nationalen Abfallregelungen.

Dass es zum gegen­wär­ti­gen Zeit­punkt in Deutsch­land und auch anderen europäis­chen Län­dern kaum noch möglich ist, hier­für geeignete Abfal­l­entsorgungsan­la­gen (Deponien) zu find­en beziehungsweise neu einzuricht­en, vere­in­facht die Sit­u­a­tion nicht unbe­d­ingt. Die Folge dieses Dilem­mas sind stetig steigende Kosten der Entsorgung beziehungsweise die wilde, unkon­trol­lierte Entsorgung zu Las­ten der Umwelt und des Steuerzahlers.

Es ist richtig und auch nachvol­lziehbar, dass sich das Europäis­che Par­la­ment und auch die Kom­mis­sion mit dem Prob­lem des Schutzes ins­beson­dere von Arbeit­nehmern vor gefährlichen Ein­wirkun­gen bei der Arbeit beschäftigt. Sin­nvoll wäre aber hier, dies im Kon­takt mit allen betrof­fe­nen Kreisen und unter Beach­tung der realen Möglichkeit­en zu tun.

Sichere Durchführung von Abbruch‑, Sanierungs- und Instandhaltungstätigkeiten mit asbesthaltigen Produkten

Auf nationaler Ebene gibt es in Deutsch­land seit über 30 Jahren eine gute Regelung zur sicheren Durch­führung von Abbruch‑, Sanierungs- und Instand­hal­tungstätigkeit­en mit asbesthalti­gen Pro­duk­ten, die von den anzuwen­den­den Schutz­maß­nah­men über die Anforderun­gen an die einzuset­zen­den Arbeitsmit­tel bis zu den Anforderun­gen an die auf Asbest­baustellen täti­gen Per­so­n­en alles regelt. Diese Tech­nis­che Regel zur Gefahrstof­fverord­nung TRGS 519 wird, genau­so wie die Gefahrstof­fverord­nung selb­st, ger­ade an den aktuellen Stand der Tech­nik angepasst, um hier auf neue Fund­stellen asbesthaltiger Mate­ri­alien und notwendi­ge Entwick­lun­gen in den Abläufen von Rück­bau­maß­nah­men zu reagieren.

Es ist also nicht so, dass hier nichts geschehen wäre, nur manche Dinge sind nicht so ein­fach, wie es sich die Poli­tik und die dort han­del­nden Per­so­n­en immer vorstellen, da unter­schiedlich­ste Inter­essen und ins­beson­dere die Umset­zungsmöglichkeit­en der vorgegebe­nen Regelung in die Prax­is berück­sichtigt wer­den müssen. Augen­maß bei den Regelun­gen und kon­se­quentes Han­deln bei der Durch­set­zung sind hil­fre­ich, und nichts anderes.

Zudem ist es kaum möglich, Fehler, die in der Ver­gan­gen­heit gemacht wur­den, durch Ver­schär­fun­gen der Vor­gaben in der Zukun­ft zu beseit­i­gen. Hier muss darauf geachtet wer­den, dass die dama­li­gen Fehler nicht durch neue mit ähn­lich katas­trophalen Wirkun­gen erset­zt werden.


Dipl.-Ing. Ulf‑J. Schappmann
Dipl.-Ing. Ulf‑J. Schapp­mann © Foto­stu­dio City Col­or Mun­schke, Weimar

Autor: 
Dipl.-Ing. Ulf‑J. Schappmann
Sicher­heitsin­ge­nieur und Sachkundi­ger für Asbest nach TRGS 519
Sicher­heitsin­ge­nieur VDSI
SIMEBU Thürin­gen GmbH

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