Asbest und asbesthaltige Materialien werden nach § 3 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis als „gefährlicher Abfall“ eingestuft. Das bedeutet, dass bei der Asbestentsorgung besondere Vorgaben beachtet werden müssen. Welche Regelungen im Einzelfall konkret zutreffen, lässt sich bei der zuständigen Abfallbehörde des jeweiligen Landkreises beziehungsweise bei der jeweiligen Stadt erfragen.
Überlassungspflicht bei der Entsorgung
Asbest-Abfall muss über eine bestimmte Anlage, Sondermülldeponie oder eine vorgeschriebene Abfallbeseitigungsgesellschaft entsorgt werden. Diese sogenannte Überlassungspflicht gilt unabhängig davon, ob Asbest gewerblich oder privat entsorgt wird.
Als privater Abfallerzeuger können Kleinmengen über den Wertstoffhof oder die Deponie vor Ort sachgerecht entsorgt werden. Hier sind die zugelassenen Entsorgungsbehältnisse sowie Hinweise zur Anlieferung und zu den Kosten erhältlich. Da der Begriff Kleinmenge bundeseinheitlich nicht geregelt ist, ist es ratsam, sich vorab beim örtlichen Wertstoffhof oder Entsorger zu erkundigen, welche Menge darunterfällt. Gewerbliche Abfallerzeuger müssen weitergehende Vorgaben einhalten.
Asbesthaltiger Abfall
Grundsätzlich gilt: Abfälle, die Asbest enthalten sind „gefährliche Abfälle“. Dazu gehören:
- gefährlicher Abfall nach Abfallschlüssel 17 06 01* — Dämmmaterial, das Asbest enthält (zum Beispiel asbesthaltige Baustoffe wie Brandschutzplatten, Leichtbauplatten „MFK Sokalit“, Fugenkitt Morinol sowie andere Kitte, Spachtel und Putze)
- gefährlicher Abfall nach Abfallschlüssel 17 06 03* — Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche enthält (zum Beispiel alte Mineralwolle, künstliche Mineralfasern)
- gefährlicher Abfall nach Abfallschlüssel 17 06 05* — asbesthaltige Baustoffe (zum Beispiel Asbestzement)
Asbest ordnungsgemäß entsorgen
Grundsätzlich gelten folgende Sicherheitsregeln bei der Asbestentsorgung:
- Asbestabfälle feucht in dafür zugelassene Behältnisse verpacken (zum Beispiel Big Bags, Plattencontainer, Asbestabfallsäcke). Beim Verschließen sollte kein Staub entstehen.
- Asbestbehältnisse mit dem Gefahrenkennzeichen „Achtung enthält Asbest“ kennzeichnen. Dies ist nach TRGS 519 Nummer 9.3 und Nummer 18 vorgeschrieben. Weitere Hinweise zur Kennzeichnung enthält auch die Mitteilung 23 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall unter Punkt 8.
- Asbestabfälle gegen den Zugriff von Unbefugten sichern
- Asbestabfälle niemals werfen oder schütteln
Das Verladen von asbesthaltigen Abfällen in Behältern oder auf der Ladefläche von Transportfahrzeugen ist sorgfältig durchzuführen. Das heißt konkret:
- asbesthaltigen Abfälle staubdicht und möglichst feucht in dafür geeignete Behältnisse (zum Beispiel Kunststoffmüllsäcke) verpacken
- asbesthaltige Abfälle vorsichtig rutschsicher im Fahrzeug verstauen und gegebenenfalls mit Zurrmitteln sichern
- Abfälle im Fahrzeug vorsichtig transportieren
Der Eigentransport ist für private Abfallerzeuger und bei Kleinmengen auch für gewerbliche Abfallerzeuger nur nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben zulässig. Informationen dazu erteilt die Abfallbehörde.
Deponierung von Asbest
In Deutschland werden Asbest und asbesthaltige Abfälle (zum Beispiel Eternit, Eternitplatten, Asbestzement) auf Deponien verbracht – eine andere Art der Asbestentsorgung ist in Deutschland weder technisch noch wirtschaftlich realisierbar. Bei der Deponierung gibt es derzeit nur zwei Möglichkeiten:
- Einlagerung in Monodeponien (zum Beispiel Caaschwitz/Thüringen oder Treuchtlingen/Bayern)
- Einlagerung in Sonderbereichen von Hausmüll- oder Industrieabfalldeponien
Kosten und Beispiele
Die Kosten der Asbestentsorgung können regional sehr unterschiedlich sein. Folgende Beispiele zeigen, welche Kosten zu erwarten sind:
Beispiel 1: Entsorgung von asbesthaltigen Baustoffen nach Abfallschlüssel 17 06 01*. (Brandschutzplatten, Leichtbauplatte MFK Sokalit, Fugenkitt Morinol)
- durchschnittliche Kosten in NRW (Ruhrgebiet): 395,00 Euro/t
- durchschnittliche Kosten in Thüringen: 110,00 bis 130,00 Euro/t
Beispiel 2: Entsorgung von künstlichen Mineralfasern (KMF) nach Abfallschlüssel 17 06 03*
- durchschnittliche Kosten in NRW (Ruhrgebiet): 395,00 Euro/t
- durchschnittliche Kosten in Thüringen: 130,00 Euro/t
Beispiel 3: Entsorgung von Asbestzement nach Abfallschlüssel 17 06 05*
- durchschnittliche Kosten in NRW (Ruhrgebiet): 130,00 Euro/t
- durchschnittliche Kosten in Thüringen: 90,00 bis 110,00 Euro/t
- durchschnittliche Kosten in Bayern: 77,00 bis 115,00 Euro/t
- Kosten für Privathaushalte in Berlin
(Berliner Stadtreinigung, BSR): 1,50 Euro/kg (bis max. 20 kg)
Auf dem Nachweis als Entsorgungsfachbetrieb muss vermerkt sein, dass das Unternehmen für die Abfallarten nach AVV-Nr. 17 06 01* und 17 06 05* oder für alle Abfallarten nach AVV zugelassen ist.