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Was ist bei der Asbestentsorgung zu beachten?

Umgang mit gefährlichem Abfall
Was ist bei der Asbestentsorgung zu beachten?

Was ist bei der Asbestentsorgung zu beachten?
Asbest gilt als gefährlicher Abfall und darf nur auf Deponien entsorgt werden. Foto: © ImagESine - stock.adobe.com

Asbest und asbesthaltige Mate­ri­alien wer­den nach § 3 der Verord­nung über das Europäis­che Abfal­lverze­ich­nis als „gefährlich­er Abfall“ eingestuft. Das bedeutet, dass bei der Asbestentsorgung beson­dere Vor­gaben beachtet wer­den müssen. Welche Regelun­gen im Einzelfall konkret zutr­e­f­fen, lässt sich bei der zuständi­gen Abfall­be­hörde des jew­eili­gen Land­kreis­es beziehungsweise bei der jew­eili­gen Stadt erfragen.

Überlassungspflicht bei der Entsorgung

Asbest-Abfall muss über eine bes­timmte Anlage, Son­der­müllde­ponie oder eine vorgeschriebene Abfallbe­sei­t­i­gungs­ge­sellschaft entsorgt wer­den. Diese soge­nan­nte Über­las­sungspflicht gilt unab­hängig davon, ob Asbest gewerblich oder pri­vat entsorgt wird.

Als pri­vater Abfall­erzeuger kön­nen Klein­men­gen über den Wert­stoffhof oder die Deponie vor Ort sachgerecht entsorgt wer­den. Hier sind die zuge­lasse­nen Entsorgungs­be­hält­nisse sowie Hin­weise zur Anliefer­ung und zu den Kosten erhältlich. Da der Begriff Klein­menge bun­de­sein­heitlich nicht geregelt ist, ist es rat­sam, sich vor­ab beim örtlichen Wert­stoffhof oder Entsorg­er zu erkundi­gen, welche Menge darun­ter­fällt. Gewerbliche Abfall­erzeuger müssen weit­erge­hende Vor­gaben einhalten.

Asbesthaltiger Abfall

Grund­sät­zlich gilt: Abfälle, die Asbest enthal­ten sind „gefährliche Abfälle“. Dazu gehören:

  • gefährlich­er Abfall nach Abfallschlüs­sel 17 06 01* — Däm­m­ma­te­r­i­al, das Asbest enthält (zum Beispiel asbesthaltige Baustoffe wie Brand­schutz­plat­ten, Leicht­bau­plat­ten „MFK Sokalit“, Fugenkitt Mori­nol sowie andere Kitte, Spach­tel und Putze)
  • gefährlich­er Abfall nach Abfallschlüs­sel 17 06 03* — Däm­m­ma­te­r­i­al, das aus gefährlichen Stof­fen beste­ht oder solche enthält (zum Beispiel alte Min­er­al­wolle, kün­stliche Mineralfasern)
  • gefährlich­er Abfall nach Abfallschlüs­sel 17 06 05* — asbesthaltige Baustoffe (zum Beispiel Asbestzement)

Asbest ordnungsgemäß entsorgen

Grund­sät­zlich gel­ten fol­gende Sicher­heit­sregeln bei der Asbestentsorgung:

  • Asbestabfälle feucht in dafür zuge­lassene Behält­nisse ver­pack­en (zum Beispiel Big Bags, Plat­ten­con­tain­er, Asbestab­fall­säcke). Beim Ver­schließen sollte kein Staub entstehen. 
  • Asbest­be­hält­nisse mit dem Gefahrenkennze­ichen „Achtung enthält Asbest“ kennze­ich­nen. Dies ist nach TRGS 519 Num­mer 9.3 und Num­mer 18 vorgeschriebenWeit­ere Hin­weise zur Kennze­ich­nung enthält auch die Mit­teilung 23 der Bund/Län­der-Arbeits­ge­mein­schaft Abfall unter Punkt 8.
  • Asbestabfälle gegen den Zugriff von Unbefugten sichern
  • Asbestabfälle niemals wer­fen oder schütteln

Das Ver­laden von asbesthalti­gen Abfällen in Behäl­tern oder auf der Lade­fläche von Trans­port­fahrzeu­gen ist sorgfältig durchzuführen. Das heißt konkret:

  • asbesthalti­gen Abfälle staub­dicht und möglichst feucht in dafür geeignete Behält­nisse (zum Beispiel Kun­st­stoffmüll­säcke) verpacken
  • asbesthaltige Abfälle vor­sichtig rutschsich­er im Fahrzeug ver­stauen und gegebe­nen­falls mit Zur­rmit­teln sichern
  • Abfälle im Fahrzeug vor­sichtig transportieren

Der Eigen­trans­port ist für pri­vate Abfall­erzeuger und bei Klein­men­gen auch für gewerbliche Abfall­erzeuger nur nach den jew­eili­gen lan­desrechtlichen Vor­gaben zuläs­sig. Infor­ma­tio­nen dazu erteilt die Abfallbehörde. 

Deponierung von Asbest

In Deutsch­land wer­den Asbest und asbesthaltige Abfälle (zum Beispiel Eter­nit, Eter­nit­plat­ten, Asbestze­ment) auf Deponien ver­bracht – eine andere Art der Asbestentsorgung ist in Deutsch­land wed­er tech­nisch noch wirtschaftlich real­isier­bar. Bei der Deponierung gibt es derzeit nur zwei Möglichkeiten:

  • Ein­lagerung in Mon­ode­ponien (zum Beispiel Caaschwitz/Thüringen oder Treuchtlingen/Bayern)
  • Ein­lagerung in Son­der­bere­ichen von Haus­müll- oder Industrieabfalldeponien

Kosten und Beispiele

Die Kosten der Asbestentsorgung kön­nen region­al sehr unter­schiedlich sein. Fol­gende Beispiele zeigen, welche Kosten zu erwarten sind:

Beispiel 1: Entsorgung von asbesthalti­gen Baustof­fen nach Abfallschlüs­sel 17 06 01*. (Brand­schutz­plat­ten, Leicht­bau­plat­te MFK Sokalit, Fugenkitt Morinol)

  • durch­schnit­tliche Kosten in NRW (Ruhrge­bi­et): 395,00 Euro/t
  • durch­schnit­tliche Kosten in Thürin­gen: 110,00 bis 130,00 Euro/t

Beispiel 2: Entsorgung von kün­stlichen Min­er­al­fasern (KMF) nach Abfallschlüs­sel 17 06 03*

  • durch­schnit­tliche Kosten in NRW (Ruhrge­bi­et): 395,00 Euro/t
  • durch­schnit­tliche Kosten in Thürin­gen: 130,00 Euro/t

Beispiel 3: Entsorgung von Asbestze­ment nach Abfallschlüs­sel 17 06 05*

  • durch­schnit­tliche Kosten in NRW (Ruhrge­bi­et): 130,00 Euro/t
  • durch­schnit­tliche Kosten in Thürin­gen: 90,00 bis 110,00 Euro/t
  • durch­schnit­tliche Kosten in Bay­ern: 77,00 bis 115,00 Euro/t
  • Kosten für Pri­vathaushalte in Berlin
    (Berlin­er Stadtreini­gung, BSR): 1,50 Euro/kg (bis max. 20 kg)

Auf dem Nach­weis als Entsorgungs­fach­be­trieb muss ver­merkt sein, dass das Unternehmen für die Abfal­larten nach AVV-Nr. 17 06 01* und 17 06 05* oder für alle Abfal­larten nach AVV zuge­lassen ist.

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