Der VDI Fachbereich Bautechnik und die VDI Kommission Reinhaltung der Luft legten aktuell zwei Entwürfe für Richtlinien zur Erkundung und Bewertung von Asbestfunden vor. Die Erkundung und besonders die Bewertung von Fundstellen für asbesthaltige Materialien sind immer noch ein besonderes Themenfeld. Hier versuchen der von dem VDI Fachbereich Bautechnik vorgelegte Entwurf der Richtlinie VDI 6202 Blatt 3 „Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen – Asbest – Erkundung und Bewertung“ sowie der von der VDI Kommission Reinhaltung der Luft vorgelegte Entwurf der Richtlinie VDI 3866 Blatt 1 „Bestimmung von Asbest in technischen Produkten Entnahme und Aufbereitung von Proben“ Unterstützung für die Praxis zu geben.
Entwürfe für Richtlinien zur Erkundung und Bewertung von Asbestfunden
Beide Entwürfe sind in vielen Bereichen deckungsgleich, daher ist es verwunderlich, dass es für dasselbe Problem und Themenfeld zwei unterschiedliche Richtlinien zur Erkundung und Bewertung von Asbestfunden geben muss. Als praxisfreundlich kann das nicht unbedingt angesehen werden.
Die Richtlinie VDI 6202 Blatt 3 „Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen – Asbest – Erkundung und Bewertung“ beschäftigt sich intensiv mit dem Thema der Erkundung von möglichen Asbestfundstellen. Als Grundvoraussetzung wird in der Richtlinie die „Motivation“ des Auftraggebers zur Veranlassung einer Erkundung angesehen und daraus die Anforderungen an die Untersuchungsstrategie für den beauftragten Gutachter abgeleitet. Die daraus abgeleiteten unterschiedlichen Untersuchungsstrategien für Nutzung, Baumaßnahmen, Rückbau oder Wertermittlung sind nur wenig überzeugend.
Aus Sicht des Autors ist es für einen Auftraggeber immer notwendig, zu wissen, ob und in welchem Umfang sein Objekt mögliche Asbestfundstellen enthält, da er sonst der Gefahr von nicht erkannten Fundstellen unterliegt und damit seiner Verantwortung gegenüber möglichen Auftragnehmern zur Information über die möglichen Gefahren nur unzureichend nachkommen kann.
Die im Weiteren in der Richtlinie beschriebenen Hinweise zu Bestandaufnahme und Erstbewertung, Probennahme, Probenanalyse und Bewertung sind praxiserprobte Regelungen, die als Stand der Technik anzusehen sind.
Besonders wichtig sind die im Abschnitt Bewertung gegebenen Hinweise zur Beachtung der drei Rechtsbereiche Baurecht, Arbeitsschutzrecht und Abfallrecht. Der die Erkundung und Bewertung der Fundstellen durchführende Gutachter ist immer aufgefordert, zu allen drei Bereichen eine für den Auftraggeber eindeutige Aussage zu formulieren.
Die als Anhang der Richtlinie beigefügte Tabelle zum Mindestuntersuchungsumfang ist deckungsgleich mit der Tabelle B1 der Richtlinie VDI 3866 Blatt 1.
Die VDI-Richtlinie 3866 Blatt 1 „Bestimmung von Asbest in technischen Produkten Entnahme und Aufbereitung von Proben“ beschreibt ein Verfahren zur Entnahme von Materialproben, deren Aufbereitung für die Analyse und die Gestaltung des Analysenberichts.
In der Richtlinie wird umfassend auf die notwendigen Geräte für Probennahme und Probenpräparation, die Durchführung der Probennahme sowie die Präparation und Durchführung der Analyse eingegangen.
Interessant ist bei den Hinweisen zur Probennahme der dort vorgenommene Verweis auf die VDI-Richtlinie 6202 Blatt 3 zur Bestandsaufnahme.
Da im Regelfall der Probennehmer und der Probenanalysator im Labor nicht ein und dieselbe Person sind, ist diese umfassende Beschreibung der notwendigen Arbeitsabläufe für beide Seiten von großer Bedeutung.
Die Tabelle A1 des Anhang A „Asbesthaltige Produkte“ zur Richtlinie ist sehr umfassend. Leider sind bei einigen Asbestprodukten die Anwendungsbeispiele nur sehr eingeschränkt ausgefallen. Es fehlt z. B. bei den asbesthaltigen It-Dichtungen die Verweise auf Dichtungen in Ventilen, Heißwasserspeichern und Waschmaschinen. Solches Dichtungsmaterial ist aber früher auch in der Kfz-Technik als Wasserpumpendichtung, Abgaskrümmerdichtung und anderen Hochtemperaturanwendungen eingesetzt worden.
Hilfreich wäre auch gewesen, wenn die Ersteller der Richtlinie 6202 Blatt 3 in ihrem Kapitel 4.1 auf diese Tabelle verwiesen oder sie gleich ganz übernommen hätten.
Da beide Richtlinien noch in der Entwurfsfassung vorliegen können bis zur Endfassung noch Veränderungen vorgenommen werden. Zu betonen ist, dass beide Richtlinie eine wichtige Hilfe zur Umsetzung der in der Technischen Regel zur Gefahrstoffverordnung TRGS 519 „Asbest Abbruch‑, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten“ aufgestellten Vorgaben sind.
Autor:
Dipl.-Ing. Ulf‑J. Schappmann
Sicherheitsingenieur VDSI, SIMEBU Thüringen GmbH
Hinweis: Eine informative und umfassende Themenseite zu Asbest von Dipl.-Ing. Ulf‑J. Schappmann finden Sie unter www.sifa-sibe.de/asbest