Luft ist lebenswichtig. Der menschliche Körper kann einige Wochen ohne Nahrung und wenige Tage ohne Wasser auskommen, doch er überlebt nur wenige Minuten, wenn die Luft zum Atmen fehlt. Neben dem für Mensch und Tier essenziellen Sauerstoff enthält die Luft viele andere – natürliche wie menschengemachte – Bestandteile und längst nicht alle sind gesundheitsfördernd. Die Debatten um Asbest, Feinstaub, Dieselruß und nicht zuletzt virenbelastete Aerosole haben gezeigt, dass die Luftqualität ein zentraler Faktor für Gesundheit und Wohlbefinden ist, auch und gerade am Arbeitsplatz.
- Was bedeutet „gesunde Luft“?
- Raumklimatische Parameter
- Luftgetragene Schadstoffe beinträchtigen die Luftqualität
- Mannigfache Gesundheitsfolgen
- Rechtsgrundlagen für Raumluftqualität in Arbeitsstätten
- Wenn Umweltschutz auch Arbeitsschutz bedeutet
- Gesunde Luft am Arbeitsplatz
- Substitutionsgebot und TOP-Rangfolge
- Technische Lösungen zur Luftreinigung
- Kein Ersatz für Lüftungs- und Hygieneregeln
Was bedeutet „gesunde Luft“?
Sauber und frisch soll sie sein, so lauten die gängigen Vorstellungen über die optimale und möglichst gesunde Atemluft. Dazu kommen Eigenschaften wie Temperatur, Zugluft oder Luftfeuchte, die maßgeblich unser Wohlbefinden beeinflussen. Je nach Branche und Tätigkeit treten weitere Belastungen auf wie Gerüche oder Schimmelpilzsporen. Nicht zuletzt können bestimmte Substanzen in der Luft hochbrisant für den Explosionsschutz werden. In der Summe stellt sich das Thema gesundheitsgerechte Luft am Arbeitsplatz aus Sicht des Arbeitsschützers somit als eine recht komplexe Mixtur ganz unterschiedlicher Faktoren dar.
Raumklimatische Parameter
Für einen besseren Überblick ist es hilfreich, zwischen den physikalischen Parametern einer Raumluft und den luftgetragenen Schadstoffen zu unterscheiden. Erstere werden vom Arbeitsstättenrecht erfasst. Die ArbStättV fordert explizit eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur, das Technische Regelwerk konkretisiert dies in der ASR A3.5 mit Mindestwerten zur Lufttemperatur in Arbeitsräumen je nach Arbeitsschwere. Die ASR A 3.6 ergänzt dies um weitere Parametern wie Luftgeschwindigkeit und Luftfeuchte.
Raumtemperatur, Luftfeuchte, Wärmestrahlung und Luftgeschwindigkeit – das Arbeitsstättenrecht spricht hier zusammenfassend von einem Klimasummenmaß – gelten als die maßgeblichen Faktoren für die Qualität der Luft in der unmittelbaren Arbeitsumgebung. In geschlossenen Räumen ist mehr oder weniger synonym meist vom sogenannten Raumklima die Rede. Im Gegensatz zu anderen Belastungen am Arbeitsplatz wie etwa Lärm ist bei diesen Parametern nicht die Minimierung das Ziel. Stattdessen gilt es – die Begriffspaare Feuchte/Trockenheit oder Wärme/Kälte deuten dies bereits an –, einen optimalen, weil den Bedürfnissen des menschlichen Körpers angemessenen Bereich zu finden. Eine Einführung in die Bewertung eines Raumklimas, etwa im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen, bietet die DGUV Information 215–510. Mit Raumluftsituationen in speziellen Arbeitsumgebungen befassen sich die DGUV Information 215–520 „Klima im Büro“ sowie die DGUV Information 215–540 „Klima in Industriehallen“.
Luftgetragene Schadstoffe beinträchtigen die Luftqualität
Unabhängig von den physikalisch erfassbaren Belastungen durch Wärme, Kälte, Zugluft oder Lufttrockenheit kann die Atemluft durch unerwünschte Stoffe belastet sein. Diese Luftverschmutzung wird zum einen seit vielen Jahren als Umweltproblem wahrgenommen. Zunächst auf einzelne Aspekte wie saurer Regen und Waldsterben fokussiert, wird heute immer mehr bewusst, wie sehr die menschengemachte Veränderung der Lufthülle des Planeten das Klima beeinflusst. Immer deutlicher – auch in Medien und Öffentlichkeit – wird zum anderen jedoch auch, dass und wie luftgetragene Schadstoffe massiv die Gesundheit belasten können. Die Debatten um Feinstaub oder Dieselrußpartikel dürfen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass je nach Branche und Arbeitsplatz eine Vielzahl von luftgetragenen Substanzen die Gesundheit betroffener Mitarbeiter massiv bedrohen können.
Eine Übersicht aller potenziellen Luftschadstoffe, die bei einer Gefährdungsbeurteilung einfach sukzessive abzuhaken wäre, gibt es nicht. Eins solche Liste kann es schon deshalb kaum geben, weil durch neue Werkstoffe und Materialien, aber auch neue Technologien ständig neuartige, potenziell gesundheitsgefährliche Substanzen geschaffen werden. Nanostäube oder die für die additive Fertigung beim 3D-Druck entwickelten Stäube von Metallen oder Legierungen sind nur die prominentesten Beispiele. Um dennoch mit einer gewissen Systematik die Luftbelastungen in einer Arbeitsumgebung zu bewerten, bietet sich eine Einteilung in den Aggregatzustand der Stoffe an:
- Feste Partikel: Hierunter fallen Stäube und Feinstäube (Holzstäube, mineralische Stäube, Lasertoner, Nanopartikel u. a.), aber auch Fasern wie Asbest und künstliche Mineralfasern (KMF). Stäube fallen oft bei dem Bearbeiten von Werksstoffen an, ob in der Produktion oder auf dem Bau. Entstehen die Partikel durch einen Verbrennungsvorgang, werden sie auch als Rauch bezeichnet.
- Flüssige Partikel im Luftraum werden als Dämpfe, Nebel oder Aerosole bezeichnet, im Gefahrstoffrecht bekannt auch als VOC (volatile organic compounds = flüchtige organische Verbindungen).
- Gase können unerwünschte Eigenschaften wie toxisch oder leichtentzündlich aufweisen, aber auch allein dadurch arbeitsschutzrelevant werden, dass sie die Zusammensetzung der Atemluft verändern.
Mehr zum Thema Stäube lesen Sie im Spezial von Sicherheitsbeauftragter 12/2021:
Unabhängig vom Aggregatzustand fest, flüssig oder gasförmig kann eine unerwünschte Substanz in der Luft unterschiedliche Schadstoff- bzw. Gefahrstoffkriterien erfüllen. Sie kann giftig sein oder ätzend, leichtentzündlich oder infektiös, brandfördernd oder umweltgefährlich usw.
Die Quelle eines unerwünschten Stoffs muss keineswegs immer der eigene Betrieb sein. Je nach den Gesteinsarten im Untergrund kann Radon in Kellerräume gelangen und bei Freilandarbeiten können Blütenpollen die Luft zumindest für Allergiker belasten. Beides sind Beispiele für natürliche Luftbelastungen. Auch der Mensch selbst verändert durch sein Atmen die Zusammensetzung der Luft, indem er Sauerstoff verbraucht und Kohlendioxid ausatmet. Eine erhöhte CO2-Konzentration durch viele Personen auf begrenztem Raum in einem nicht klimatisierten Gebäude ist daher auch unabhängig von Infektionsgefahren durch regelmäßiges Lüften zu vermeiden.
Nicht zuletzt die Corona-Pandemie hat in dramatischer Weise deutlich gemacht, dass sich ein Luftraum – ob in einem Klassenzimmer oder an einem Arbeitsplatz – nicht „abschließen“ und auf einfache Art und Weise vor unerwünschten Eindringlingen schützen lässt. Abgesehen von produktionsbedingt notwendigen Reinraumbedingungen oder an Arbeitsplätzen mit den höchsten Risikostufen nach BioStoffV muss der Arbeits- und Gesundheitsschutz in allen anderen Situationen Lösungen finden, die auch ohne einen gewaltigen technischen Aufwand mit Schleusen, Dekontaminierung usw. praktikabel sind.
Mannigfache Gesundheitsfolgen
Der typische Aufnahmeweg luftgetragener Schadstoffe ist inhalativ, wir nehmen Stäube, Gase, Dämpfe, Aerosole usw. in aller Regel durch die Nase in den Körper auf. Die meist unerwünschten Folgen für unsere Gesundheit sind in vielen Fällen gut untersucht, hier nur kurz und beispielhaft angerissen:
- Stäube reizen nicht nur die Schleimhäute und belasten die Bronchien, als Feinstäube dringen sie tief in die Lungenbläschen (Alveolen) ein und können Entzündungen auslösen und Krebs erzeugen.
- Aerosole sind als Träger infektiöser Partikel in der Corona-Pandemie allgemein bekannt geworden. Das Wissen um die Ansteckungsgefahr durch Bakterien oder Viren in Flüssigkeitströpfchen, die wir beim Atmen ausstoßen, ist jedoch nicht nur in Pandemiezeiten oder für Beschäftigte im Gesundheitswesen relevant. Branchenübergreifend und zeitlos sollten Mitarbeiter zum eigenverantwortlichen Verhaltens bei einer Infektionskrankheit unterwiesen werden.
- Gase können als Faulgase wie Methan – z. B. in Abwasserkanälen, Silos, Schächten usw. –. den Sauerstoffanteil der Atemluft so sehr herabsetzen, dass dies für den Menschen lebensbedrohlich wird. Bei erhöhter Sauerstoffkonzentration wiederum steigt die Brandgefahr, da sich Substanzen wie Papier oder Holz von selbst entzünden können. Einige Gase wirken beim Einatmen giftig oder zeigen andere Gefahrstoffmerkmale.
- Allergene sind meist winzige Partikel natürlichen Ursprungs, die eine Überempfindlichkeitsreaktionen unseres Immunsystems auslösen können. Luftgetragene Allergene sind meist natürlichen Ursprungs und stammen von Tieren oder Pflanzen wie Blütenpollen, Tierhaare, der Kot von Hausstaubmilben oder Pilzsporen.
- Radon, welches auf natürlichem Wege aus dem Untergrund entweicht und in Gebäude eindringen kann, ist hierzulande – nach dem Rauchen – der zweitgrößte Risikofaktor für Lungenkrebs und liegt damit noch vor Asbest oder Dieselruß. Das Bundesamt für Strahlenschutz warnt daher vor Homeoffice in Kellerräumen. Hilfreich zum Einschätzen der Gefährdung sind Risiko-Karten, welche besonders betroffene Regionen zeigen. Das modernisierte Strahlenschutzgesetz brachte einen Referenzwert für Radon von 300 Bq/m³ (gemittelt über ein Jahr) für Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume. Betriebe in Radon-Vorsorgegebieten sind zu Radonmessungen verpflichtet, sobald Arbeitsplätze im Keller- oder Erdgeschoss liegen.
- Gerüche können zur olfaktorischen Belastung werden, wenn sie als unangenehm empfunden werden. Dies betrifft z. B. die Chemiebranche, die Landwirtschaft und alle Berufe, die mit Abfällen und Abwasser zu tun haben, auch Bestatter.
Rechtsgrundlagen für Raumluftqualität in Arbeitsstätten
Mit den raumklimatischen Parametern befasst sich die ArbStättV und das ihr nachgeordnete Technische Regelwerk, insbesondere die ASR A3.5 zur Raumtemperatur und die ASR A3.6 zur Lüftung. Auch im Gefahrstoffrecht spielen luftgetragene Substanzen eine große Rolle und zwar sowohl für den Gesundheitsschutz wie für das Beherrschen von Explosionsrisiken.
Die Gesundheitsfolgen vieler luftgetragener Stoffe sind längst in die Arbeitsschutzvorschriften eingeflossen. Je nach Stoff sind Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) oder Biologische Grenzwerte (BGW) zu beachten. Dazu kommen die Allgemeinen Staubgrenzwerte (ASGW) der TRGS 900. Zu einigen besonders arbeitsschutzrelevanten Staubfraktionen wie auch zu Gasen wurden eigene Technische Regeln erlassen, z. B.:
- TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“
- TRGS 500, Kap. 9 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Staub“
- TRGS 519 „Asbest: Abbruch‑, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten”
- TRGS 521 „Abbruch‑, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“
- TRGS 553 „Holzstaub“
- TRGS 559 „Quarzhaltiger Staub“
Aus dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk besonders hervorzuheben sind:
- DGUV Information 209–044 „Holzstaub“
- DGUV Information 209–047 „Nitrose Gase beim Schweißen und bei verwandten Verfahren“
- DGUV Information 209–084 „Industriestaubsauger und Entstauber“
- DGUV Information 213–100 „Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung ‚Staub bei Elektroinstallationsarbeiten‘“
Viele technische Vorgaben zu Raumluftqualität, Hygienekontrollen usw. finden sich zudem in der Richtlinienreihe VDI 6022 zur Raumlufttechnik. Der Vollständigkeit halber darf an dieser Stelle auch der Nichtraucherschutz nicht unerwähnt bleiben, den die ArbStättV in § 5 fordert.
Wenn Umweltschutz auch Arbeitsschutz bedeutet
Im Umweltschutz fallen unerwünschte Substanzen in der Luft unter – je nach Blickwinkel – die Immissionen bzw. die Emissionen. Der Schutz vor Luftschadstoffen wird durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt. Seine Durchführung wird bestimmt durch etwa 3 Dutzend Bundesimmissionsschutz-Verordnungen (BImSchV) sowie die TA Luft, die nach einer Novellierung zum 1. Dezember 2021 in Kraft trat.
Daneben kann die Luftqualität auch zum Gegenstand zivilrechtlicher Auseinandersetzungen werden, denn luftgetragene Schadstoffe machen genauso wenig wie Lärm an Grundstücksgrenzen halt. Bei Bauarbeiten entstehende Stäube oder von einem Gewerbebetrieb ausgehende Geruchsbelästigungen können als Nachbarschaftsstreitigkeiten vor Gericht landen. Solche Immissionsquellen bereits an der Quelle zu minimieren, um die eigenen Mitarbeiter zu schützen, kann daher den positiven Nebeneffekt haben, auch Belastungen und Belästigungen für Anwohner, Nachbarn und Passanten gering zu halten.
Gesunde Luft am Arbeitsplatz
Es gibt keine Universallösung für bessere oder optimale Luft am Arbeitsplatz. Feinstaub auf der Baustelle, Infektionsgefahr im Großraumbüro oder die Radonbelastung an einem Arbeitsplatz im Kellergeschoss bedürfen jeweils spezifischer Ansätze, um die betroffenen Mitarbeiter zu schützen. Daher beginnt ein Verbessern der Luftqualität mit der Gefährdungsbeurteilung. Alle Gefährdungen und Gesundheitsrisiken, die mit dem Medium Luft verbunden sind, ob Schweißrauche, Faulgase oder Holzstäube, müssen ermittelt und eingeschätzt werden.
Unerwünschte Stoffe in der Luft an einem Arbeitsplatz können aus ganz unterschiedlichen Quellen stammen. Sie können hausgemacht sein, wenn ein Staub oder ein Gas durch eine Tätigkeit oder bei einem maschinellen Prozess entstehen oder freigesetzt werden. Die Quelle einer Belastung kann jedoch auch außerhalb des Unternehmens liegen, etwa im Verkehr oder natürlichen Ursprungs sein wie bei Blütenpollen oder Radon. Ungeachtet des Grundsatzes aus § 4 ArbSchG, Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen, hat der betriebliche Arbeitsschützer je nach Situation mehr oder weniger direkte Einflussmöglichkeiten.
Substitutionsgebot und TOP-Rangfolge
Auch für gesundheitsbelastende Substanzen in der Luft gilt die als TOP-Prinzip bekannte Hierarchie der Schutzmaßnahmen gemäß § 4, Absatz 2 der BetrSichV. Im Gefahrstoffrecht (§ 6f GefStoffV) wird dieser Grundsatz um das Substitutionsgebot erweitert zu einem Vorgehen in den Schritten S -> T -> O -> P. Ein Arbeitgeber darf somit ein Problem mit unerwünschten Stoffen in der Atemluft nicht zu „lösen“ versuchen, indem er Atemschutzmasken verteilt, sondern er muss zunächst klären (hier am Beispiel Stäube):
- Lässt sich die Staubentstehung mindern, indem der stauberzeugende Prozess durch einen anderes Verfahren oder andere Ausgangsstoffe ersetzt wird? Beispiele wären Mörtel in Pelletform statt als Pulver, feucht wischen statt trocken aufkehren u. v. a.
- Gibt es technische Lösungen, um die Luftqualität zu verbessern? Typische Beispiele sind Bau-Entstauber oder handbetriebene Geräte mit Absaugung, aber auch Trennwände oder Staubschutztüren.
- Mit welchen organisatorischen Schritten können wir die Staubbelastung senken? Das beginnt bei Vorgaben zum Lüften und reicht bis zum Zuordnen von Aufgaben derart, dass stauberzeugende Tätigkeiten räumlich und zeitlich weitestmöglich von anderen Arbeiten getrennt werden.
Erst im letzten Schritt – und wenn alle anderen Maßnahmen nicht umsetzbar sind oder nicht ausreichend greifen, kommt die persönliche Schutzausrüstung ins Spiel. Das Angebot zu Atemschutz-PSA ist riesig und reicht von einfachen Atemschutzmasken als Wegwerfartikel bis zu einem aufwendigen technischen Atemschutz wie von der Außenluft unabhängigen Gebläsefiltergeräten mit Pressluft-Flaschen.
Technische Lösungen zur Luftreinigung
Auch bei den technischen Einrichtungen und Geräten zur Verbesserung der Luftqualität am Arbeitsplatz ist das Spektrum groß. In das Gebäude integrierte oder nachgerüstete Klimaanlagen sind Arbeitsschützern auch als RLT-Anlagen (raumlufttechnische Anlagen) bekannt. Hier ist eine regelmäßige Kontrolle wichtig, damit eine schlechte gewartete Klimaanlage nicht zur Bakterienschleuder oder zum Schimmelpilzsporenverteiler wird.
Lesen Sie mehr zu Klimaanlagen/RLT-Anlagen:
- Keine RLT-Anlage – Was bringt ein Luftreiniger?
- „Klimaanlagen“ – Fluch oder Segen in Zeiten von Corona?
Im Zuge der Corona-Pandemie werden verstärkt sogenannte mobile Luftreiniger beworben. Das sind typischerweise Geräte in einer Größenordnung zwischen Heizlüfter und Kühlschrank, die an beliebiger Stelle in einem Raum positioniert werden. Ihr konkreter Nutzen wird kontrovers diskutiert. Laut Umweltbundesamt sind mobile Luftreiniger als unterstützende Maßnahme zu sehen, um Aerosole in der Raumluft zu reduzieren. Da die Geräte dem Raum keine Außenluft zuführen, können sie Lüftungsregelungen nicht ersetzen.
Aus Sicht des Arbeitsschutzes gilt es, genau hinzuschauen. Luftfilterung allein sagt zunächst wenig aus, entscheidend ist, was auf welche Weise und mit welcher Effizienz herausgefiltert wird. Meist sind in den Geräten ganz unterschiedliche Filtertypen und Funktionen kombiniert wie:
- Vorfilter für gröbere Partikel wie Stäube, Haare oder Fusseln
- Kaltkatalysatorfilter, die Formaldehyd, Benzol und schädliche Gase entfernen sollen
- Aktivkohlefilter, die flüchtige Stoffe, auch Gerüche binden sollen
- UV-C-Licht, welches Viren unschädlich machen kann, aber auch gefährlich für Augen und Haut ist
- UV-A-Licht, das Viren, Bakterien und Allergene durch Photokatalyse (eine durch Licht ausgelöste chemische Reaktion) neutralisierten soll
- Anionenreiniger, die als Ionisatoren negative Ionen in die Luft abgeben, was durch elektrostatische Wechselwirkungen Stäube binden und die Luft von Rauch oder Allergenen befreien soll; als unerwünschtes Nebenprodukt tritt Ozon auf.
- HEPA-Filter (High Efficiency Particulate Airfilter): Schwebstofffilter für feinste Partikel
Dazu verfügen einige Geräten über Optionen zur Raumbeduftung mithilfe ätherischer Öle. Dies ist jedoch weniger für den Arbeitsschutz als im Sinne eines Geruchsmarketing relevant, etwa für Verkaufsstätten oder Hotellobbys.
Für den Einsatz gegen Corona Viren werden HEPA-Filter nach DIN EN 1822 empfohlen. Durch die Filterklassen H13 und H14 werden 99,95 % bzw. 99,995 % aller Partikel im Größenbereich zwischen 0,1 und 0,3 Mikrometern herausgefiltert. Maßgeblich sind zudem die technischen Leistungsdaten des Geräts wie Volumenstrom und Luftwechselrate.
Kein Ersatz für Lüftungs- und Hygieneregeln
Der Vorteil mobiler Lösungen zur Luftreinigung bzw. Luftverbesserung besteht in der größeren Flexibilität. Die Geräte können nach Bedarf aufgestellt werden, allein oder mehrfach je nach Raumgröße und ‑nutzung. Der Aufwand für bauliche Maßnahmen entfällt. Vor einer Anschaffung sollten neben dem erzeugten Lärmpegel auch Aufwand und Kosten für Wartung, Reinigung, Filterwechsel usw. berücksichtigt werden. Zu beachten ist jedoch, dass ein mobiler Luftreiniger im Kampf gegen Corona die bewährten Maßnahmen zur Hygiene und zum Lüften nicht ersetzen kann.
Lesen Sie mehr zum Thema „Lüften“:
Da mobile Luftreiniger und ihr potenzieller Nutzen – in der Corona-Pandemie, aber auch darüber hinaus – derzeit in vielen Betrieben, Unternehmen und Organisation diskutiert werden, sei auf einige hilfreiche Dokumente aus seriösen Quellen hingewiesen:
- Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ): Planerhandbuch Mobile Luftreiniger
- DGUV: Was vor dem Kauf mobiler Luftreiniger zu beachten ist
- Bundesverband Schimmelpilzsanierung eV (BSS): 10 Dinge auf die Verbraucher beim Kauf eines Luftreinigers achten sollten
- VDI: Anforderungen an mobile Luftreiniger
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): Was bringen mobile Luftreiniger?
Autor: Friedhelm Kring