Startseite » Arbeitssicherheit » Gefahrstoffe / Ex-Schutz » Asbest »

Luftqualität am Arbeitsplatz - Asbest, Feinstaub, Dieselruß, Aerosole

Asbest, Feinstaub, Dieselruß, Aerosole
Luftqualität am Arbeitsplatz

Luftqualität am Arbeitsplatz
Luft enthält nicht nur lebenswichtigen Sauerstoff, sondern oftmals auch Stoffe, die wenig gesundheitsförderlich sind. Foto: © Ralf Geithe - stock.adobe.com

Luft ist lebenswichtig. Der men­schliche Kör­p­er kann einige Wochen ohne Nahrung und wenige Tage ohne Wass­er auskom­men, doch er über­lebt nur wenige Minuten, wenn die Luft zum Atmen fehlt. Neben dem für Men­sch und Tier essen­ziellen Sauer­stoff enthält die Luft viele andere – natür­liche wie men­schengemachte – Bestandteile und längst nicht alle sind gesund­heits­fördernd. Die Debat­ten um Asbest, Fein­staub, Diesel­ruß und nicht zulet­zt viren­be­lastete Aerosole haben gezeigt, dass die Luftqual­ität ein zen­traler Fak­tor für Gesund­heit und Wohlbefind­en ist, auch und ger­ade am Arbeitsplatz.



Was bedeutet „gesunde Luft“?

Sauber und frisch soll sie sein, so laut­en die gängi­gen Vorstel­lun­gen über die opti­male und möglichst gesunde Atem­luft. Dazu kom­men Eigen­schaften wie Tem­per­atur, Zugluft oder Luft­feuchte, die maßge­blich unser Wohlbefind­en bee­in­flussen. Je nach Branche und Tätigkeit treten weit­ere Belas­tun­gen auf wie Gerüche oder Schim­melpilzs­poren. Nicht zulet­zt kön­nen bes­timmte Sub­stanzen in der Luft hochbrisant für den Explo­sion­ss­chutz wer­den. In der Summe stellt sich das The­ma gesund­heits­gerechte Luft am Arbeit­splatz aus Sicht des Arbeitss­chützers somit als eine recht kom­plexe Mix­tur ganz unter­schiedlich­er Fak­toren dar.

Raumklimatische Parameter

Für einen besseren Überblick ist es hil­fre­ich, zwis­chen den physikalis­chen Para­me­tern ein­er Raum­luft und den luft­ge­tra­ge­nen Schad­stof­fen zu unter­schei­den. Erstere wer­den vom Arbeitsstät­ten­recht erfasst. Die Arb­StättV fordert expliz­it eine gesund­heitlich zuträgliche Raumtem­per­atur, das Tech­nis­che Regel­w­erk konkretisiert dies in der ASR A3.5 mit Min­dest­werten zur Luft­tem­per­atur in Arbeit­sräu­men je nach Arbeitss­chwere. Die ASR A 3.6 ergänzt dies um weit­ere Para­me­tern wie Luft­geschwindigkeit und Luftfeuchte.

Raumtem­per­atur, Luft­feuchte, Wärmes­trahlung und Luft­geschwindigkeit – das Arbeitsstät­ten­recht spricht hier zusam­men­fassend von einem Kli­ma­sum­men­maß – gel­ten als die maßge­blichen Fak­toren für die Qual­ität der Luft in der unmit­tel­baren Arbeit­sumge­bung. In geschlosse­nen Räu­men ist mehr oder weniger syn­onym meist vom soge­nan­nten Raumk­li­ma die Rede. Im Gegen­satz zu anderen Belas­tun­gen am Arbeit­splatz wie etwa Lärm ist bei diesen Para­me­tern nicht die Min­imierung das Ziel. Stattdessen gilt es – die Begriff­s­paare Feuchte/Trockenheit oder Wärme/Kälte deuten dies bere­its an –, einen opti­malen, weil den Bedürfnis­sen des men­schlichen Kör­pers angemesse­nen Bere­ich zu find­en. Eine Ein­führung in die Bew­er­tung eines Raumk­li­mas, etwa im Rah­men von Gefährdungs­beurteilun­gen, bietet die DGUV Infor­ma­tion 215–510. Mit Raum­luft­si­t­u­a­tio­nen in speziellen Arbeit­sumge­bun­gen befassen sich die DGUV Infor­ma­tion 215–520 „Kli­ma im Büro“ sowie die DGUV Infor­ma­tion 215–540 „Kli­ma in Industriehallen“.

Luftgetragene Schadstoffe beinträchtigen die Luftqualität

Unab­hängig von den physikalisch erfass­baren Belas­tun­gen durch Wärme, Kälte, Zugluft oder Luft­trock­en­heit kann die Atem­luft durch uner­wün­schte Stoffe belastet sein. Diese Luftver­schmutzung wird zum einen seit vie­len Jahren als Umwelt­prob­lem wahrgenom­men. Zunächst auf einzelne Aspek­te wie saur­er Regen und Wald­ster­ben fokussiert, wird heute immer mehr bewusst, wie sehr die men­schengemachte Verän­derung der Lufthülle des Plan­eten das Kli­ma bee­in­flusst. Immer deut­lich­er – auch in Medi­en und Öffentlichkeit – wird zum anderen jedoch auch, dass und wie luft­ge­tra­gene Schad­stoffe mas­siv die Gesund­heit belas­ten kön­nen. Die Debat­ten um Fein­staub oder Diesel­ruß­par­tikel dür­fen jedoch nicht darüber hin­wegtäuschen, dass je nach Branche und Arbeit­splatz eine Vielzahl von luft­ge­tra­ge­nen Sub­stanzen die Gesund­heit betrof­fen­er Mitar­beit­er mas­siv bedro­hen können.

Eine Über­sicht aller poten­ziellen Luftschad­stoffe, die bei ein­er Gefährdungs­beurteilung ein­fach sukzes­sive abzuhak­en wäre, gibt es nicht. Eins solche Liste kann es schon deshalb kaum geben, weil durch neue Werk­stoffe und Mate­ri­alien, aber auch neue Tech­nolo­gien ständig neuar­tige, poten­ziell gesund­heits­ge­fährliche Sub­stanzen geschaf­fen wer­den. Nanos­täube oder die für die addi­tive Fer­ti­gung beim 3D-Druck entwick­el­ten Stäube von Met­allen oder Legierun­gen sind nur die promi­nen­testen Beispiele. Um den­noch mit ein­er gewis­sen Sys­tem­atik die Luft­be­las­tun­gen in ein­er Arbeit­sumge­bung zu bew­erten, bietet sich eine Ein­teilung in den Aggre­gatzu­s­tand der Stoffe an:

  • Feste Par­tikel: Hierunter fall­en Stäube und Fein­stäube (Holzstäube, min­er­alis­che Stäube, Laser­ton­er, Nanopar­tikel u. a.), aber auch Fasern wie Asbest und kün­stliche Min­er­al­fasern (KMF). Stäube fall­en oft bei dem Bear­beit­en von Werksstof­fen an, ob in der Pro­duk­tion oder auf dem Bau. Entste­hen die Par­tikel durch einen Ver­bren­nungsvor­gang, wer­den sie auch als Rauch bezeichnet.
  • Flüs­sige Par­tikel im Luftraum wer­den als Dämpfe, Nebel oder Aerosole beze­ich­net, im Gefahrstof­frecht bekan­nt auch als VOC (volatile organ­ic com­pounds = flüchtige organ­is­che Verbindungen).
  • Gase kön­nen uner­wün­schte Eigen­schaften wie tox­isch oder leich­t­entzündlich aufweisen, aber auch allein dadurch arbeitss­chutzrel­e­vant wer­den, dass sie die Zusam­menset­zung der Atem­luft verändern.

Mehr zum The­ma Stäube lesen Sie im Spezial von Sicher­heits­beauf­tragter 12/2021:


Unab­hängig vom Aggre­gatzu­s­tand fest, flüs­sig oder gas­för­mig kann eine uner­wün­schte Sub­stanz in der Luft unter­schiedliche Schad­stoff- bzw. Gefahrstof­fkri­te­rien erfüllen. Sie kann giftig sein oder ätzend, leich­t­entzündlich oder infek­tiös, brand­fördernd oder umwelt­ge­fährlich usw.

Die Quelle eines uner­wün­scht­en Stoffs muss keineswegs immer der eigene Betrieb sein. Je nach den Gestein­sarten im Unter­grund kann Radon in Keller­räume gelan­gen und bei Frei­lan­dar­beit­en kön­nen Blüten­pollen die Luft zumin­d­est für Allergik­er belas­ten. Bei­des sind Beispiele für natür­liche Luft­be­las­tun­gen. Auch der Men­sch selb­st verän­dert durch sein Atmen die Zusam­menset­zung der Luft, indem er Sauer­stoff ver­braucht und Kohlen­diox­id ausat­met. Eine erhöhte CO2-Konzen­tra­tion durch viele Per­so­n­en auf begren­ztem Raum in einem nicht kli­ma­tisierten Gebäude ist daher auch unab­hängig von Infek­tion­s­ge­fahren durch regelmäßiges Lüften zu vermeiden.

Nicht zulet­zt die Coro­na-Pan­demie hat in drama­tis­ch­er Weise deut­lich gemacht, dass sich ein Luftraum – ob in einem Klassen­z­im­mer oder an einem Arbeit­splatz – nicht „abschließen“ und auf ein­fache Art und Weise vor uner­wün­scht­en Ein­drin­glin­gen schützen lässt. Abge­se­hen von pro­duk­tions­be­d­ingt notwendi­gen Rein­raumbe­din­gun­gen oder an Arbeit­splätzen mit den höch­sten Risikostufen nach BioStof­fV muss der Arbeits- und Gesund­heitss­chutz in allen anderen Sit­u­a­tio­nen Lösun­gen find­en, die auch ohne einen gewalti­gen tech­nis­chen Aufwand mit Schleusen, Dekon­t­a­minierung usw. prak­tik­a­bel sind.

Mannigfache Gesundheitsfolgen

Der typ­is­che Auf­nah­meweg luft­ge­tra­gen­er Schad­stoffe ist inhala­tiv, wir nehmen Stäube, Gase, Dämpfe, Aerosole usw. in aller Regel durch die Nase in den Kör­p­er auf. Die meist uner­wün­scht­en Fol­gen für unsere Gesund­heit sind in vie­len Fällen gut unter­sucht, hier nur kurz und beispiel­haft angerissen:

  • Stäube reizen nicht nur die Schleimhäute und belas­ten die Bronchien, als Fein­stäube drin­gen sie tief in die Lun­gen­bläschen (Alve­olen) ein und kön­nen Entzün­dun­gen aus­lösen und Krebs erzeugen.
  • Aerosole sind als Träger infek­tiös­er Par­tikel in der Coro­na-Pan­demie all­ge­mein bekan­nt gewor­den. Das Wis­sen um die Ansteck­ungs­ge­fahr durch Bak­te­rien oder Viren in Flüs­sigkeit­ströpfchen, die wir beim Atmen ausstoßen, ist jedoch nicht nur in Pan­demiezeit­en oder für Beschäftigte im Gesund­heitswe­sen rel­e­vant. Branchenüber­greifend und zeit­los soll­ten Mitar­beit­er zum eigen­ver­ant­wortlichen Ver­hal­tens bei ein­er Infek­tion­skrankheit unter­wiesen werden.
  • Gase kön­nen als Faul­gase wie Methan – z. B. in Abwasserkanälen, Silos, Schächt­en usw. –. den Sauer­stof­fan­teil der Atem­luft so sehr her­ab­set­zen, dass dies für den Men­schen lebens­bedrohlich wird. Bei erhöhter Sauer­stof­fkonzen­tra­tion wiederum steigt die Brandge­fahr, da sich Sub­stanzen wie Papi­er oder Holz von selb­st entzün­den kön­nen. Einige Gase wirken beim Einat­men giftig oder zeigen andere Gefahrstoffmerkmale.
  • Aller­gene sind meist winzige Par­tikel natür­lichen Ursprungs, die eine Überempfind­lichkeit­sreak­tio­nen unseres Immun­sys­tems aus­lösen kön­nen. Luft­ge­tra­gene Aller­gene sind meist natür­lichen Ursprungs und stam­men von Tieren oder Pflanzen wie Blüten­pollen, Tier­haare, der Kot von Hausstaub­mil­ben oder Pilzsporen.
  • Radon, welch­es auf natür­lichem Wege aus dem Unter­grund entwe­icht und in Gebäude ein­drin­gen kann, ist hierzu­lande – nach dem Rauchen – der zweit­größte Risiko­fak­tor für Lun­genkrebs und liegt damit noch vor Asbest oder Diesel­ruß. Das Bun­de­samt für Strahlen­schutz warnt daher vor Home­of­fice in Keller­räu­men. Hil­fre­ich zum Ein­schätzen der Gefährdung sind Risiko-Karten, welche beson­ders betrof­fene Regio­nen zeigen. Das mod­ernisierte Strahlen­schutzge­setz brachte einen Ref­eren­zw­ert für Radon von 300 Bq/m³ (gemit­telt über ein Jahr) für Arbeit­splätze und Aufen­thalt­sräume. Betriebe in Radon-Vor­sorgege­bi­eten sind zu Radon­mes­sun­gen verpflichtet, sobald Arbeit­splätze im Keller- oder Erdgeschoss liegen.
  • Gerüche kön­nen zur olfak­torischen Belas­tung wer­den, wenn sie als unan­genehm emp­fun­den wer­den. Dies bet­rifft z. B. die Chemiebranche, die Land­wirtschaft und alle Berufe, die mit Abfällen und Abwass­er zu tun haben, auch Bestatter.

Rechtsgrundlagen für Raumluftqualität in Arbeitsstätten

Mit den raumk­li­ma­tis­chen Para­me­tern befasst sich die Arb­StättV und das ihr nach­ge­ord­nete Tech­nis­che Regel­w­erk, ins­beson­dere die ASR A3.5 zur Raumtem­per­atur und die ASR A3.6 zur Lüf­tung. Auch im Gefahrstof­frecht spie­len luft­ge­tra­gene Sub­stanzen eine große Rolle und zwar sowohl für den Gesund­heitss­chutz wie für das Beherrschen von Explosionsrisiken.

Die Gesund­heits­fol­gen viel­er luft­ge­tra­gen­er Stoffe sind längst in die Arbeitss­chutzvorschriften einge­flossen. Je nach Stoff sind Arbeit­splatz­gren­zw­erte (AGW) oder Biol­o­gis­che Gren­zw­erte (BGW) zu beacht­en. Dazu kom­men die All­ge­meinen Staub­gren­zw­erte (ASGW) der TRGS 900. Zu eini­gen beson­ders arbeitss­chutzrel­e­van­ten Staubfrak­tio­nen wie auch zu Gasen wur­den eigene Tech­nis­che Regeln erlassen, z. B.:

  • TRGS 407 „Tätigkeit­en mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“
  • TRGS 500, Kap. 9 „Schutz­maß­nah­men bei Tätigkeit­en mit Expo­si­tion gegenüber Staub“
  • TRGS 519 „Asbest: Abbruch‑, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten”
  • TRGS 521 „Abbruch‑, Sanierungs- und Instand­hal­tungsar­beit­en mit alter Mineralwolle“
  • TRGS 553 „Holzs­taub“
  • TRGS 559 „Quarzhaltiger Staub“

Aus dem beruf­sgenossen­schaftlichen Regel­w­erk beson­ders her­vorzuheben sind:

Viele tech­nis­che Vor­gaben zu Raum­luftqual­ität, Hygien­ekon­trollen usw. find­en sich zudem in der Richtlin­ien­rei­he VDI 6022 zur Raum­luft­tech­nik. Der Voll­ständigkeit hal­ber darf an dieser Stelle auch der Nich­trauch­er­schutz nicht uner­wäh­nt bleiben, den die Arb­StättV in § 5 fordert.

Wenn Umweltschutz auch Arbeitsschutz bedeutet

Im Umweltschutz fall­en uner­wün­schte Sub­stanzen in der Luft unter – je nach Blick­winkel – die Immis­sio­nen bzw. die Emis­sio­nen. Der Schutz vor Luftschad­stof­fen wird durch das Bun­des-Immis­sion­ss­chutzge­setz (BIm­SchG) geregelt. Seine Durch­führung wird bes­timmt durch etwa 3 Dutzend Bun­des­im­mis­sion­ss­chutz-Verord­nun­gen (BIm­SchV) sowie die TA Luft, die nach ein­er Nov­el­lierung zum 1. Dezem­ber 2021 in Kraft trat.

Daneben kann die Luftqual­ität auch zum Gegen­stand zivil­rechtlich­er Auseinan­der­set­zun­gen wer­den, denn luft­ge­tra­gene Schad­stoffe machen genau­so wenig wie Lärm an Grund­stücks­gren­zen halt. Bei Bauar­beit­en entste­hende Stäube oder von einem Gewer­be­be­trieb aus­ge­hende Geruchs­beläs­ti­gun­gen kön­nen als Nach­barschaftsstre­it­igkeit­en vor Gericht lan­den. Solche Immis­sion­squellen bere­its an der Quelle zu min­imieren, um die eige­nen Mitar­beit­er zu schützen, kann daher den pos­i­tiv­en Neben­ef­fekt haben, auch Belas­tun­gen und Beläs­ti­gun­gen für Anwohn­er, Nach­barn und Pas­san­ten ger­ing zu halten.

Gesunde Luft am Arbeitsplatz

Es gibt keine Uni­ver­sal­lö­sung für bessere oder opti­male Luft am Arbeit­splatz. Fein­staub auf der Baustelle, Infek­tion­s­ge­fahr im Großraum­büro oder die Radon­be­las­tung an einem Arbeit­splatz im Kel­lergeschoss bedür­fen jew­eils spez­i­fis­ch­er Ansätze, um die betrof­fe­nen Mitar­beit­er zu schützen. Daher begin­nt ein Verbessern der Luftqual­ität mit der Gefährdungs­beurteilung. Alle Gefährdun­gen und Gesund­heit­srisiken, die mit dem Medi­um Luft ver­bun­den sind, ob Schweißrauche, Faul­gase oder Holzstäube, müssen ermit­telt und eingeschätzt werden.

Uner­wün­schte Stoffe in der Luft an einem Arbeit­splatz kön­nen aus ganz unter­schiedlichen Quellen stam­men. Sie kön­nen haus­gemacht sein, wenn ein Staub oder ein Gas durch eine Tätigkeit oder bei einem maschinellen Prozess entste­hen oder freige­set­zt wer­den. Die Quelle ein­er Belas­tung kann jedoch auch außer­halb des Unternehmens liegen, etwa im Verkehr oder natür­lichen Ursprungs sein wie bei Blüten­pollen oder Radon. Ungeachtet des Grund­satzes aus § 4 Arb­SchG, Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen, hat der betriebliche Arbeitss­chützer je nach Sit­u­a­tion mehr oder weniger direk­te Einflussmöglichkeiten.

Substitutionsgebot und TOP-Rangfolge

Auch für gesund­heits­be­las­tende Sub­stanzen in der Luft gilt die als TOP-Prinzip bekan­nte Hier­ar­chie der Schutz­maß­nah­men gemäß § 4, Absatz 2 der Betr­SichV. Im Gefahrstof­frecht (§ 6f Gef­Stof­fV) wird dieser Grund­satz um das Sub­sti­tu­tion­s­ge­bot erweit­ert zu einem Vorge­hen in den Schrit­ten S -> T -> O -> P. Ein Arbeit­ge­ber darf somit ein Prob­lem mit uner­wün­scht­en Stof­fen in der Atem­luft nicht zu „lösen“ ver­suchen, indem er Atem­schutz­masken verteilt, son­dern er muss zunächst klären (hier am Beispiel Stäube):

  1. Lässt sich die Staubentste­hung min­dern, indem der stauberzeu­gende Prozess durch einen anderes Ver­fahren oder andere Aus­gangsstoffe erset­zt wird? Beispiele wären Mör­tel in Pel­let­form statt als Pul­ver, feucht wis­chen statt trock­en aufkehren u. v. a.
  2. Gibt es tech­nis­che Lösun­gen, um die Luftqual­ität zu verbessern? Typ­is­che Beispiele sind Bau-Entstauber oder hand­be­triebene Geräte mit Absaugung, aber auch Tren­nwände oder Staubschutztüren.
  3. Mit welchen organ­isatorischen Schrit­ten kön­nen wir die Staubbe­las­tung senken? Das begin­nt bei Vor­gaben zum Lüften und reicht bis zum Zuord­nen von Auf­gaben der­art, dass stauberzeu­gende Tätigkeit­en räum­lich und zeitlich weitest­möglich von anderen Arbeit­en getren­nt werden.

Erst im let­zten Schritt – und wenn alle anderen Maß­nah­men nicht umset­zbar sind oder nicht aus­re­ichend greifen, kommt die per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung ins Spiel. Das Ange­bot zu Atem­schutz-PSA ist riesig und reicht von ein­fachen Atem­schutz­masken als Weg­w­er­far­tikel bis zu einem aufwendi­gen tech­nis­chen Atem­schutz wie von der Außen­luft unab­hängi­gen Gebläse­filterg­eräten mit Pressluft-Flaschen.

Technische Lösungen zur Luftreinigung

Auch bei den tech­nis­chen Ein­rich­tun­gen und Geräten zur Verbesserung der Luftqual­ität am Arbeit­splatz ist das Spek­trum groß. In das Gebäude inte­gri­erte oder nachgerüstete Kli­maan­la­gen sind Arbeitss­chützern auch als RLT-Anla­gen (raum­luft­tech­nis­che Anla­gen) bekan­nt. Hier ist eine regelmäßige Kon­trolle wichtig, damit eine schlechte gewartete Kli­maan­lage nicht zur Bak­te­rien­schleud­er oder zum Schim­melpilzs­poren­verteil­er wird.


Lesen Sie mehr zu Kli­maan­la­gen/RLT-Anla­gen:


Im Zuge der Coro­na-Pan­demie wer­den ver­stärkt soge­nan­nte mobile Luftreiniger bewor­ben. Das sind typ­is­cher­weise Geräte in ein­er Größenord­nung zwis­chen Hei­zlüfter und Kühlschrank, die an beliebiger Stelle in einem Raum posi­tion­iert wer­den. Ihr konkreter Nutzen wird kon­tro­vers disku­tiert. Laut Umwelt­bun­de­samt sind mobile Luftreiniger als unter­stützende Maß­nahme zu sehen, um Aerosole in der Raum­luft zu reduzieren. Da die Geräte dem Raum keine Außen­luft zuführen, kön­nen sie Lüf­tungsregelun­gen nicht ersetzen.

Aus Sicht des Arbeitss­chutzes gilt es, genau hinzuschauen. Luft­fil­terung allein sagt zunächst wenig aus, entschei­dend ist, was auf welche Weise und mit welch­er Effizienz her­aus­ge­filtert wird. Meist sind in den Geräten ganz unter­schiedliche Fil­ter­typen und Funk­tio­nen kom­biniert wie:

  • Vor­fil­ter für gröbere Par­tikel wie Stäube, Haare oder Fusseln
  • Kaltkatalysator­fil­ter, die Formalde­hyd, Ben­zol und schädliche Gase ent­fer­nen sollen
  • Aktivkohle­filter, die flüchtige Stoffe, auch Gerüche binden sollen
  • UV-C-Licht, welch­es Viren unschädlich machen kann, aber auch gefährlich für Augen und Haut ist
  • UV-A-Licht, das Viren, Bak­te­rien und Aller­gene durch Pho­tokatal­yse (eine durch Licht aus­gelöste chemis­che Reak­tion) neu­tral­isierten soll
  • Anio­nen­reiniger, die als Ion­isatoren neg­a­tive Ionen in die Luft abgeben, was durch elek­tro­sta­tis­che Wech­sel­wirkun­gen Stäube binden und die Luft von Rauch oder Aller­ge­nen befreien soll; als uner­wün­scht­es Neben­pro­dukt tritt Ozon auf.
  • HEPA-Fil­ter (High Effi­cien­cy Par­tic­u­late Air­fil­ter): Schweb­stoff­fil­ter für fein­ste Partikel

Dazu ver­fü­gen einige Geräten über Optio­nen zur Raumbeduf­tung mith­il­fe ätherisch­er Öle. Dies ist jedoch weniger für den Arbeitss­chutz als im Sinne eines Geruchs­mar­ket­ing rel­e­vant, etwa für Verkauf­sstät­ten oder Hotellobbys.

Für den Ein­satz gegen Coro­na Viren wer­den HEPA-Fil­ter nach DIN EN 1822 emp­fohlen. Durch die Fil­terk­lassen H13 und H14 wer­den 99,95 % bzw. 99,995 % aller Par­tikel im Größen­bere­ich zwis­chen 0,1 und 0,3 Mikrom­e­tern her­aus­ge­filtert. Maßge­blich sind zudem die tech­nis­chen Leis­tungs­dat­en des Geräts wie Vol­u­men­strom und Luftwechselrate.

Kein Ersatz für Lüftungs- und Hygieneregeln

Der Vorteil mobil­er Lösun­gen zur Luftreini­gung bzw. Luftverbesserung beste­ht in der größeren Flex­i­bil­ität. Die Geräte kön­nen nach Bedarf aufgestellt wer­den, allein oder mehrfach je nach Raum­größe und ‑nutzung. Der Aufwand für bauliche Maß­nah­men ent­fällt. Vor ein­er Anschaf­fung soll­ten neben dem erzeugten Lärm­pegel auch Aufwand und Kosten für Wartung, Reini­gung, Fil­ter­wech­sel usw. berück­sichtigt wer­den. Zu beacht­en ist jedoch, dass ein mobil­er Luftreiniger im Kampf gegen Coro­na die bewährten Maß­nah­men zur Hygiene und zum Lüften nicht erset­zen kann.


Lesen Sie mehr zum The­ma „Lüften“:


Da mobile Luftreiniger und ihr poten­zieller Nutzen – in der Coro­na-Pan­demie, aber auch darüber hin­aus – derzeit in vie­len Betrieben, Unternehmen und Organ­i­sa­tion disku­tiert wer­den, sei auf einige hil­fre­iche Doku­mente aus ser­iösen Quellen hingewiesen:

Autor: Fried­helm Kring

Newsletter

Jet­zt unseren Newslet­ter abonnieren

Webinar-Aufzeichnungen

Webcast

Jobs
Sicherheitsbeauftragter
Titelbild Sicherheitsbeauftragter 3
Ausgabe
3.2024
LESEN
ABO
Sicherheitsingenieur
Titelbild Sicherheitsingenieur 3
Ausgabe
3.2024
LESEN
ABO
Special
Titelbild  Spezial zur A+A 2023
Spezial zur A+A 2023
Download

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de