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Schutz vor Asbest – die EU-Kommission muss handeln

Legislativer Initiativbericht des Europäischen Parlaments Teil 2
Schutz vor Asbest – die EU-Kommission muss handeln

Gerd Albracht
Dieser Beitrag ist Teil zwei der Serie über den leg­isla­tiv­en Ini­tia­tivbericht mit Empfehlun­gen an die Europäis­che Kom­mis­sion zum weit­eren Schutz der Arbeit­nehmenden vor Asbest, den das Europäis­che Par­la­ment am 20. Okto­ber 2021 ver­ab­schiedete (Teil 1). Dargestellt wer­den im Fol­gen­den die Anhänge 1a und 1b sowie die Anla­gen III bis V.

Verbindliche Mindestanforderungen für die Unterweisung bei Tätigkeiten mit Asbest

Nach Anhang 1a sollen alle Arbeit­nehmenden, die Asbest­staub oder asbest­staub­halti­gen Mate­ri­alien aus­ge­set­zt oder wahrschein­lich aus­ge­set­zt sein wer­den, eine vorgeschriebene Unter­weisung erhal­ten, die fol­gende Min­destanforderun­gen umfasst:

  • Die Unter­weisung wird zu Beginn eines Arbeitsver­hält­niss­es und min­destens alle vier Jahre mit ein­er Min­dest­dauer von drei Tagen pro Unter­weisungslehrgang erteilt.
  • Die Unter­weisung wird von ein­er qual­i­fizierten und zer­ti­fizierten Ein­rich­tung und einem eben­so qual­i­fizierten und zer­ti­fizierten Aus­bilder erteilt und von ein­er Behörde eines Mit­glied­staats oder ein­er anerkan­nten zuständi­gen Stelle vorgenommen.
  • Jede® Arbeit­nehmende erhält nach erfol­gre­ich­er Absolvierung eine Bescheini­gung mit Datum, Dauer, Inhalt, Sprache der Unter­weisung und den Namen, Qual­i­fika­tion und Kon­tak­t­dat­en des Aus­bilders und der Einrichtung.
  • Alle Arbeit­nehmenden erhal­ten min­destens eine Unter­weisung mit einem the­o­retis­chen und einem prak­tis­chen Teil über das gel­tende Recht des Mit­glied­staats, in dem die Arbeit durchge­führt wird, den Eigen­schaften von Asbest und seine gesund­heitlichen Auswirkun­gen ein­schließlich der syn­er­gis­tis­chen Wirkung des Rauchens, asbesten­thal­tende Erzeug­nisse oder Mate­ri­alien, Arbeit­en mit Asbest­ex­ponierung und die Bedeu­tung von Vorkehrun­gen zur Expositionsminderung.

Ein weit­er­er wichtiger Unter­weisungspunkt sind sichere Arbeitsver­fahren und die Wahl der Arbeitsmeth­o­d­en sowie die Pla­nung der Aus­führung der Arbeit, der Lüf­tungs- und Absaugung­stech­niken, der Mes­sung und Kon­trolle sowie der durchzuführen­den regelmäßi­gen Ruhep­ausen. Ein weit­er­er Unter­weisungs­bere­ich sind die Not­fall- und Dekon­t­a­minierungsver­fahren, die Abfallbe­sei­t­i­gung sowie Zweck, Ange­bot, Auswahl, Wirkungs­gren­zen und richtiger Ein­satz von Schutzaus­rüs­tung unter beson­der­er Betra­ch­tung von Atem­schutzaus­rüs­tun­gen sowie die erforder­lichen ärztlichen Unter­suchun­gen.

Arbeit­nehmende, die Abbruch- oder Asbest­sanierungsar­beit­en vornehmen, erhal­ten zusät­zlich eine Unter­weisung über die Ver­wen­dung tech­nol­o­gis­ch­er Aus­rüs­tung und Maschi­nen zur Eindäm­mung der Freiset­zung und Aus­bre­itung von Asbest­fasern während der Arbeitsabläufe gemäß der RL 2009/104/EG sowie die Ver­wen­dung neuester Tech­nolo­gien und Maschi­nen für emis­sions­freie oder emis­sion­sarme Arbeitsver­fahren.

Die Unter­weisung soll so genau wie möglich an die Beruf­s­merk­male und die daraus resul­tieren­den Auf­gaben und Arbeitsmeth­o­d­en angepasst werden.

Verzeichnis Asbestbedingter Erkrankungen

In Anhang 1b leg­isla­tiv­en Ini­tia­tivberichts lautet es: „Nach derzeit­igem Ken­nt­nis­stand kann die Expo­si­tion gegenüber Asbest­fasern zumin­d­est zu den fol­gen­den asbest­be­d­ingten Beruf­skrankheit­en führen, die die Mit­gliedsstaat­en daher in ihr nationales Recht aufnehmen müssen:

  • Asbestose,
  • durch Einat­men von Asbest­stäuben verur­sacht­es Mesotheliom,
  • gutar­tige Pleu­raerkrankun­gen wie etwa durch Asbest verur­sachte fibro­tis­che Läsio­nen, Run­datelek­tasen und gutar­tige Pleuraergüsse,
  • Lun­genkrebs, ein­schließlich Bronchialkrebs, nach Einat­men von Asbeststaub,
  • Kehlkopfkrebs nach Einat­men von Asbeststaub,
  • durch Asbest verur­sachter Eier­stock­krebs, das Inter­na­tionale Kreb­s­forschungszen­trum hat Zusam­men­hänge zwis­chen Asbest­ex­po­si­tion und fol­gen­den Krankheit­en festgestellt:
  • Rachenkrebs,
  • Darmkrebs und
  • Magenkrebs.“

Anerkennung und Entschädigung bei asbestbedingten Krankheiten

In der Anlage III des leg­isla­tiv­en Ini­tia­tivberichts fordert das Europäis­che Par­la­ment die Kom­mis­sion auf, nach Anhörung der Sozial­part­ner einen Vorschlag für eine Richtlin­ie mit Min­destanforderun­gen für die Anerken­nung von Beruf­skrankheit­en unter Ein­schluss aller asbest­be­d­ingten Krankheit­en und ein­er angemesse­nen Entschädi­gung betrof­fen­er Per­so­n­en vorzulegen.

Fol­gende Punk­te sollen dabei min­destens enthal­ten sein:

  • ein Verze­ich­nis von Beruf­skrankheit­en, die zur Entschädi­gung berechti­gen und Präven­tiv­maß­nah­men erforder­lich machen und die, unbeschadet gün­stiger­er inner­staatlich­er Rechtsvorschriften, von den Mit­glied­staat­en anerkan­nt wer­den, das auf der Empfehlung der Kom­mis­sion vom 19. Sep­tem­ber 2003 über die Europäis­che Liste der Beruf­skrankheit­en auf­baut und auf der Grund­lage der neuesten ver­füg­baren wis­senschaftlichen Erken­nt­nisse aktu­al­isiert wird,
  • die Ein­rich­tung zen­traler Anlauf­stellen als Ansprech­part­ner für betrof­fene Per­so­n­en, die sich mit allen Fra­gen im Zusam­men­hang mit Beruf­skrankheit­en befassen,
  • die Ein­rich­tung ein­er nationalen Funk­tion, beispiel­sweise ein­er Ombudsper­son, zur Unter­stützung von Opfern von Beruf­skrankheit­en in Anerken­nungsver­fahren sowie ver­stärk­te Unter­stützung und Aus­tausch bewährter Ver­fahren unter anderem mit Gew­erkschaften und Opfer­hil­fe­grup­pen in Bezug auf Anerkennungsverfahren,
  • eine Umkehr der Beweis­last für die Anerken­nung von Beruf­skrankheit­en oder zumin­d­est deren wirk­same Vere­in­fachung, beispiel­sweise indem vorge­se­hen wird, dass an Orten, an denen eine Asbest­ex­po­si­tion am Arbeit­splatz nach vernün­ftigem Ermessen fest­gestellt wer­den kann, eine Verbindung zwis­chen der Expo­si­tion und den nach­fol­gen­den Symp­tomen angenom­men wer­den kann,
  • Vorschriften für eine angemessene Entschädi­gung für anerkan­nte Berufskrankheiten.

Asbestüberprüfung vor Arbeiten zur energetischen Sanierung

Die Anlage IV des leg­isla­tiv­en Ini­tia­tivberichts ist eine Aktu­al­isierung der Richtlin­ie 2010/31/EU. Hier fordert das Europäis­che Par­la­ment die Kom­mis­sion auf, einen Vorschlag zur Änderung der Richtlin­ie 2010/31/EU über die Gesamt­ef­fizienz von Gebäu­den vorzule­gen. Im Artikel 7 wer­den die Mit­gliedsstaat­en aufge­fordert, die erforder­lichen Maß­nah­men zu ergreifen, „um sicherzustellen, dass die Gesamten­ergieef­fizienz von Gebäu­den, die ein­er größeren Ren­ovierung unter­zo­gen wer­den, oder der ren­ovierten Gebäude­teile erhöht wird, um die gemäß Artikel 4 fest­gelegten Min­destanforderun­gen an die Gesamten­ergieef­fizienz zu erfüllen, sofern dies tech­nisch, funk­tionell und wirtschaftlich real­isier­bar ist. Die Mit­glied­staat­en leg­en diese Min­destanforderun­gen an die Gesamten­ergieef­fizienz gemäß Artikel 4 fest”.

Asbest-Überprüfung vor Arbeiten zur energetischen Sanierung

Der Artikel 7 des leg­isla­tiv­en Ini­tia­tivberichts erhält bezüglich der Asbest-Über­prü­fung vor Arbeit­en zur ener­getis­chen Sanierung fol­gende Fas­sung: „Die Mit­glied­staat­en schreiben verbindlich vor, dass Gebäude vor Beginn von Ren­ovierungsar­beit­en auf Asbest und andere gefährliche Stoffe unter­sucht wer­den müssen. Das Ergeb­nis der Unter­suchung wird in ein­er Bescheini­gung fest­ge­hal­ten, in der angegeben wird, ob Asbest oder andere gefährliche Stoffe vorhan­den sind oder nicht. Wenn ja, wer­den in der Bescheini­gung die Arten der vorge­fun­de­nen solche Stoffe enthal­tenden Mate­ri­alien und ihre genaue Lage angegeben. Kann im Ergeb­nis der Unter­suchung und der Nach­forschun­gen das Vorhan­den­sein von Asbest in einem Mate­r­i­al nicht aus­geschlossen wer­den, gilt das Vor­sorgeprinzip. Die Ent­fer­nung und Besei­t­i­gung von Mate­ri­alien, die von der Ren­ovierung betrof­fen sein wer­den, erfol­gt ord­nungs­gemäß und sich­er gemäß der Richtlin­ie 2009/148/EG, der Verord­nung (EU) Nr. 305/2011 und anderen ein­schlägi­gen Rechtsakten.“

Asbest-Überprüfung von zum Verkauf oder zur Miete angebotenen Gebäuden

Der Leg­isla­tivvorschlag in Anhang V fordert die oblig­a­torische Asbest-Über­prü­fung für Gebäude öffentlich­er und pri­vater Eigen­tümer von vor 2005 oder dem Jahr eines entsprechen­den nationalen Asbestver­bots (je nach­dem welch­es der frühere Zeit­punkt ist) errichteter Gebäude vor dem Verkauf oder der Ver­mi­etung. Die EU-Kom­mis­sion wird aufge­fordert, eine entsprechende Richtlin­ie mit Min­destanforderun­gen an diese Asbest­bescheini­gun­gen zu erarbeiten.

Danach sollen öffentliche und pri­vate Eigen­tümer die Über­prü­fung in Auf­trag geben, um vor dem Verkauf oder der Ver­mi­etung der Gebäude zu orten und zu iden­ti­fizieren, ob asbesthaltige Mate­ri­alien vorhan­den sind oder nicht.

Die Über­prü­fung wird nur von zer­ti­fizierten Unternehmen gemäß der RL 2009/148/EG, den einzel­staatlichen Vorschriften und Prak­tiken und unter der Auf­sicht ein­er zuständi­gen nationalen Stelle durchgeführt.

Um die Nutzer oder Bewohn­er best­möglich zu schützen, müssen die Über­prü­fung und gegebe­nen­falls die Besei­t­i­gung oder, wenn dies tech­nisch nicht möglich ist, die Einkapselung von qual­i­fizierten und zer­ti­fizierten Unternehmern durchge­führt werden.

Der zer­ti­fizierte Unternehmer teilt die Ergeb­nisse der Über­prü­fung dem Eigen­tümer und ein­er zuständi­gen nationalen zen­tralen Anlauf­stelle mit. Diese Stelle sollte eine Bescheini­gung ausstellen, die gemäß Punkt 5 in ein nationales Reg­is­ter einge­tra­gen wer­den sollte. Die Bescheini­gung soll die Eigen­tümer über die gel­tenden Geset­ze und Regelun­gen, die sichere Ent­fer­nung von ent­deck­tem Asbest und über ver­füg­bare finanzielle Unter­stützung aus ein­schlägi­gen ESI-Fonds informieren und berat­en. Punkt 5 lautet:

„Die Asbest­bescheini­gung enthält das Ergeb­nis der Über­prü­fung, ein­schließlich eines Verze­ich­niss­es der Arten der vorge­fun­de­nen asbesthalti­gen Mate­ri­alien, ihrer genauen Lage, ihres derzeit­i­gen Erhal­tungszu­s­tands zusam­men mit ein­er Mit­teilung der Arbeit­en und Überwachun­gen, die erforder­lich sind, um eine Schädi­gung der Gesund­heit der Nutzer zu ver­mei­den, eines Konzepts für die sichere Besei­t­i­gung und Infor­ma­tio­nen über mögliche Bere­iche des Gebäudes, die nicht über­prüft wer­den kon­nten oder bei denen im Ergeb­nis der Unter­suchung das Vorhan­den­sein von Asbest in einem Mate­r­i­al nicht aus­geschlossen wer­den kann.

Die Bescheini­gung über das Vorhan­den­sein von Asbest soll eine angemessene Gültigkeits­dauer haben, in beste­hende Asbe­streg­is­ter aufgenom­men und den Unternehmen und Arbeit­nehmern, die Arbeit­en im Gebäude durch­führen, zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Sie soll eben­so den Kaufverträ­gen über die Immo­bilie beige­fügt und allen Mietern der Immo­bilie zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Die zuständi­ge nationale Stelle veröf­fentlicht eine Liste der zer­ti­fizierten Unternehmen.

Im Punkt 8 wer­den Geld­bußen ange­sprochen, wenn Verkäufer und Ver­mi­eter die vorgeschriebene Über­prü­fung nicht durchführen:

„Gegen Verkäufer und Ver­mi­eter von Gebäu­den, die vor einem Verkauf oder ein­er Ver­mi­etung der Immo­bilie die vorgeschriebene Über­prü­fung nicht vornehmen und der zuständi­gen Stelle melden, wer­den wirk­same, ver­hält­nis­mäßige und abschreck­ende Geld­bußen fest­ge­set­zt.

Die Union als weltweiter Vorreiter bei der Bekämpfung von Asbest

Das EP macht im leg­isla­tiv­en Ini­tia­tivbericht auch die inter­na­tionale Dimen­sion des Asbest­prob­lems deut­lich. Asbest ist nach wie vor eines der größten Gesund­heit­sprob­leme am Arbeit­splatz. Weltweit sind 125 Mil­lio­nen Men­schen den kanze­ro­ge­nen Asbest­fasern am Arbeit­splatz aus­ge­set­zt, obwohl die damit ver­bun­de­nen Kreb­srisiken seit Jahrzehn­ten bekan­nt sind. Weltweit ster­ben jährlich rund 250.000 Men­schen auf­grund der Expo­si­tion gegenüber Asbest. Deshalb fordert das EP die Kom­mis­sion auf, „der Auf­nahme von Chrysoti­las­best in Anlage II des Rot­ter­damer Übereinkom­mens und einem weltweit­en Asbestver­bot höch­ste Pri­or­ität einzuräu­men“. Sie fordert außer­dem, dass die Kom­mis­sion mit inter­na­tionalen Organ­i­sa­tio­nen zusam­me­nar­beit­et, um Instru­mente zu entwick­eln, die den Asbest­markt als Gifthandel kennze­ich­nen. Das EP verurteilt Finanz­in­vesti­tio­nen in die glob­ale Asbestin­dus­trie. Sie fordert die Kom­mis­sion auf, Asbest und asbest­be­d­ingte Krankheit­en in ihre Außen­poli­tik zu inte­gri­eren, ähn­lich wie die Kom­mis­sion es bei dem Frei­han­delsabkom­men mit Kana­da prak­tiziert hat, was dazu geführt hat­te, der kanadis­chen Asbest­mine die staatliche Unter­stützung Kanadas zu entziehen.

Aber auch der Blick auf Europa außer­halb der Union bere­it­et Sorge. So leben ein Drit­tel der Men­schen in der Europäis­chen Region der Welt­ge­sund­heit­sor­gan­i­sa­tion (WHO) in Län­dern, in denen die Ver­wen­dung von Asbest in jeglich­er Form noch nicht ver­boten ist, 16 europäis­che Län­der ver­wen­den Asbest weit­er­hin ins­beson­dere als Baustoff und stellen Asbest weit­er­hin her und exportieren es.

Trotz der Ver­bote der Union und der Mit­glied­staat­en sowie der beste­hen­den Vorschriften gelangt Asbest immer noch in den Bin­nen­markt. Aus der Sicht des EP müssen daher die nationalen Mark­tüberwachungstätigkeit­en und die Rolle der Zoll­be­hör­den sowie die Zusam­me­nar­beit mit den Zoll­be­hör­den ander­er Mit­glied­staat­en gestärkt wer­den, um die Ein­fuhr ille­galer asbesthaltiger Pro­duk­te in den Bin­nen­markt zu unterbinden. Das EP betont die Wichtigkeit, nach­haltige Lösun­gen für das Abwrack­en von Schif­f­en im Ein­klang mit dem neuen Aktion­s­plan für die Kreis­laufwirtschaft zu entwick­eln, um gesund­heitliche Risiken für die Arbeit­nehmenden bei der Demon­tage von Schif­f­en zu ver­mei­den. Sie fordert die Kom­mis­sion auf, mit hohen Stan­dards den Schutz der Beschäftigten vor Asbest­ex­po­si­tio­nen in den von der Union zuge­lasse­nen Abwrack­w­erften in Drit­tlän­dern sicherzustellen.

Hohe Erwartungen an die Europäische Kommission zur Umsetzung des Initiativberichts

Unter der Über­schrift „Eine Wirtschaft im Dien­ste der Men­schen“ kündigte die Präsi­dentin der Europäis­chen Kom­mis­sion Ursu­la von der Leyen bere­its in ihrer Rede vom 15. Sep­tem­ber 2021 zur Lage der Union die Absicht an, einen Leg­isla­tivvorschlag über den weit­eren Schutz der Arbeit­nehmenden gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeit­splatz vorzulegen.

Die Kom­mis­sion hat bere­its vorgeschla­gen, die Richtlin­ie 2009/148/EG über Asbest am Arbeit­splatz im Rah­men von Europas Plan gegen den Krebs zu aktu­al­isieren. In ihrem strate­gis­chen Rah­men der EU für Gesund­heit und Sicher­heit am Arbeit­splatz 2021–2027 vom Juni 2021 stellte sie fest, dass der Expo­si­tion­s­gren­zw­ert für Asbest angesichts der neuesten wis­senschaftlichen Erken­nt­nisse gesenkt wer­den muss. Zur Umset­zung des leg­isla­tiv­en Ini­tia­tivberichts muss die Kom­mis­sion nun liefern, wie Mit­glied des EP Vil­lum­sen im Inter­view sagt.

Das EP stellt die entschei­dende „Rolle der Arbeit­sauf­sicht bei der Vor­beu­gung und Kon­trolle in Bezug auf Asbest­ex­po­si­tion und ihre pos­i­tive Rolle hin­sichtlich der Verbesserung der Infor­ma­tio­nen und der Erweiterung des Fach­wis­sens auf Unternehmensebene“ her­aus. Sie fordert deshalb von den Mit­gliedsstaat­en eine Verbesserung bezüglich der Anzahl der Arbeitsin­spek­torin­nen und ‑inspek­toren, der Qual­ität der Auf­sichts­be­hör­den und Inspek­tio­nen sowie der Häu­figkeit der Inspek­tio­nen. Sie fordert die Mit­gliedsstaat­en auf, dabei weit über die Empfehlung der Inter­na­tionalen Arbeit­sor­gan­i­sa­tion (ILO) von ein­er Inspek­torin oder Inspek­tor pro 10 000 Arbeit­nehmenden zu gehen.

Damit der „grüne Über­gang“ nicht nur Gebäude für ein kli­ma­neu­trales Europa mit der Ren­ovierungswelle fit macht, son­dern auch die zahlre­ichen in der Gebäude­sanierung Täti­gen dabei fit und gesund bleiben, müssen neben dem Par­la­ment ins­beson­dere die Gew­erkschaften, Mieter- und Ver­braucheror­gan­i­sa­tio­nen sowie die Asbestopfer­or­gan­i­sa­tio­nen mit pro­gres­siv­en Forderun­gen die Kom­mis­sion jet­zt zum Han­deln und Liefern auffordern.

 
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