1 Monat GRATIS testen, danach für nur 3,90€/Monat!
Startseite » Arbeitssicherheit » Gefahrstoffe / Ex-Schutz » Asbest »

Nationaler Asbestdialog – das Versagen der Politik

Zur Info und zur Diskussion
Nationaler Asbestdialog – das Versagen der Politik

Gerd Albracht
Von Mitte der 1960er- bis Ende der 1970er-Jahre erre­icht­en die Asbes­tim­porte der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land durch­schnit­tlich rund 170.000 Ton­nen pro Jahr (in der DDR bis zu 70.000 Ton­nen pro Jahr). Bis Ende der 1990er-Jahre ist der Ver­brauch auf fast null zurück­ge­gan­gen. Doch Asbest verur­sacht immer noch viel men­schlich­es Leid. Und wird es weit­er tun, wenn nicht endlich die Regierung notwendi­ge und bekan­nte Maß­nah­men ergreift.  Aber noch sträuben sich Ver­bände und Organ­i­sa­tio­nen rund um das Bauhandw­erk. Doch die Län­der und die Gew­erkschaften geben sich damit jet­zt nicht mehr zufrieden. 

Der nationale Asbest­di­a­log, ini­ti­iert vom Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS), ist bei genauer­er Betra­ch­tung mehr ein Instru­ment, um den jahre­lan­gen Still­stand bezüglich Asbest­las­ten im Baube­stand in der Bun­desre­pub­lik zu kaschieren. Spätestens seit 2013 war die Bun­desregierung durch die mit großer Mehrheit vom Europäis­chen Par­la­ment angenommene Res­o­lu­tion (Europäis­ches Par­la­ment 2013) für ein „Asbest­freies Europa bis 2028“ aufge­fordert, Asbest aus dem Wirtschaft­skreis­lauf zu ent­fer­nen, eine grundle­gende Fachkunde für alle an asbesthalti­gen Mate­ri­alien täti­gen Per­so­n­en zu sich­ern, Asbestkataster einzuricht­en und für eine gerechte Entschädi­gung der Asbestopfer zu sorgen.

Anstatt die Hun­dert­tausenden Arbeit­nehmer, die heute noch Umgang mit Asbest haben, vor den immensen Kreb­s­ge­fahren durch Asbest umge­hend in der best­möglichen Form zu schützen, gab das BMAS seine Verpflich­tung auf, durch eine klare und ziel­gerichtete Rechts­set­zung das Leben und die Gesund­heit der Arbeit­nehmerIn­nen entsprechend dem Grundge­setz zu schützen. Stattdessen  kreierte das BMAS einen lan­gan­dauern­den, ergeb­nisof­fe­nen, nationalen Asbest­di­a­log, der bis heute keine konkreten Maß­nah­men gebracht hat.

Nach dem Duden bedeutet Dia­log: „Gespräche, die zwis­chen zwei Inter­es­sen­grup­pen geführt wer­den mit dem Zweck des Ken­nen­ler­nens der gegen­seit­i­gen Stand­punk­te.“ Und diese unter­schiedlichen Stand­punk­te wer­den auch bei dem Dia­log deutlich.

Forderung nach grundlegenden Informations- und Mitwirkungsrechten

So forderten die Län­der im Bun­desrat am 14.10.2016 konkrete Maß­nah­men von der Bun­desregierung zur Umset­zung der EU-Richtlin­ie 2014/27 und zur Nov­el­lierung der Gefahrstof­fverord­nung bezüglich Asbest und ander­er gefährlich­er Schad­stoffe. Dieser mehrheitlich angenommene BR-Beschluss hat das Ziel, mit ein­er Chemiekalienge­set­zän­derung eine Ermäch­ti­gungs­grund­lage einzuführen, um die Asbester­mit­tlungspflicht­en bess­er zu regeln.

Kern­punk­te waren die Forderung an die Bun­desregierung, in Bezug auf Asbest und andere Gefahrstoffe in der Gebäudesub­stanz grundle­gende Infor­ma­tion­spflicht­en des Auf­tragge­bers oder Bauher­rn gegenüber dem Auf­trag­nehmer vorzuschreiben. Art und Umfang der gefahrstof­frechtlichen Pflicht­en bei Tätigkeit­en an asbesthalti­gen Mate­ri­alien sollen danach am Risikopo­ten­tial der Tätigkeit­en aus­gerichtet wer­den, denn der bis­lang beste­hende Regelungs­bezug auf die Kat­e­gorien „fest gebun­den“ und „schwach gebun­den“ beschreibt nur unzure­ichend das Risikopo­ten­tial bei solchen Arbeiten.

Es liegen umfan­gre­iche Ergeb­nisse vor, dass auch Arbeit­en an fest­ge­bun­de­nen Mate­ri­alien zu ein­er erhe­blichen Freiset­zung von Asbest­fasern führen. Nach Ansicht des Bun­desrates ist auch das Ziel ein­er Tätigkeit, wie etwa die Instand­hal­tung, nicht das geeignete Kri­teri­um für das Vorschreiben von Schutz­maß­nah­men. Denn das Aus­maß ein­er Asbest­freiset­zung hängt nicht vom Tätigkeit­sziel son­dern vielmehr vom bear­bei­t­en­den Mate­r­i­al und dem Bear­beitungsver­fahren ab.

Die Län­der und die Arbeitss­chutzbe­hör­den sind der Auf­fas­sung, „dass es nicht ein­er zufäl­li­gen Ken­nt­nis oder Unken­nt­nis eines Auf­tragge­bers über­lassen bleiben darf, ob ein in Bestands­baut­en tätiger Handw­erks­be­trieb die für seine Gefährdungs­beurteilung notwendi­gen Infor­ma­tio­nen über das Vorhan­den­sein von Asbest und anderen Schad­stof­fen erhält“.

Novellierung der Gefahrstoffverordnung gestoppt

Doch die Handw­erksver­bände liefen Sturm gegen diese Forderun­gen. Sie seien zu weit­ge­hend und lehn­ten ins­beson­dere die Sachkun­depflicht für alle Asbestar­beit­en ab. Die Vor­gabe von der dama­li­gen Bun­de­sar­beitsmin­is­terin, Andrea Nahles, alle Änderun­gen voll und ganz mit den Handw­erksver­bän­den abzus­tim­men, führte zwei Jahre zu totalem Stillstand.

Nach­dem die Nov­el­lierung der Gefahrstof­fverord­nung poli­tisch gestoppt war, ver­suchte das BMAS den drän­gen­den Gefahren von Asbestalt­las­ten im Baube­stand durch Änderung der TRGS 519 gerecht zu wer­den. Ein der Rechts­set­zung gerecht wer­den­der Weg ist es aber erst die Gefahrstof­fverord­nung zu ändern und im Nach­gang die TRGS 519 anzu­passen und nicht umgekehrt vorzuge­hen. Während der nationale Asbest­di­a­log im Unverbindlichen bleibt, haben die Richter des Oberver­wal­tungs­gerichts des Lan­des Sach­sen-Anhalt let­ztin­stan­zlich bere­its 2016 die Arbeit­en an asbesthalti­gen Gebäude­teilen (hier Asbestfu­gen) unter­sagt und die Posi­tion der Län­der und der Gewer­beauf­sicht des Lan­des Sach­sen-Anhalt voll bekräftigt.

Morinol-Asbestfugen – letztinstanzliches Urteil

Im Kern ging es bei dem Urteil um die Frage, ob asbesthaltiges Fugen­ma­te­r­i­al, mit dem die aus Stahlbe­ton beste­hen­den Fer­tigele­mente im Zuge der Errich­tung der Wohn­blöcke geschlossen wor­den sind, einen asbesthalti­gen Teil des Gebäudes darstellen. Im konkreten Fall han­delt es sich um „Mori­nol“, einem Fugen­ma­te­r­i­al, das aus Asbest in fest gebun­den­er Form mit einem bis zu 40%igen Chrysoti­las­best beste­ht. Das Ver­wal­tungs­gericht geht in sein­er Entschei­dung davon aus, „dass die Ver­wen­dung asbesthaltiger Gebäude­teile als Träger von Wärmedäm­mungen unzuläs­sig und das asbesthaltige Fugen­ma­te­r­i­al vor der Durch­führung der Fas­sadengestal­tung von Baut­en mit asbesthalti­gen Fugen rück­stands­frei zu ent­fer­nen sei“. Es geht bei dem vor­liegen­den Fall davon aus, „dass das Über­bauen oder Überdeck­en der mit asbesthalti­gen Fugen verse­henen Außen­fas­sade eine ver­botene Arbeit an einem asbesthalti­gen Gebäude­teil im Sinne von § 16 Abs. 2 der Gef­Stof­fV darstellt“. Das Gericht legt die Regelun­gen des Anhangs II Nr. 1 Satz 1 und 4 Gef­Stof­fV dahinge­hend aus, „dass die Überdeck­ung jeglich­er asbesthaltiger Wandverkleidungen/Gebäudeteile ver­boten sei, wobei die Größe keine Rolle spiele“.

Die Beklagte (Lan­desamt für Ver­brauch­er­schutz des Lan­des Sach­sen-Anhalt) hat überzeu­gend vorge­bracht, „dass auf­grund des hohen Ver­wit­terungs­grades der Fugen bzw. bei Erschüt­terun­gen infolge von Bohrar­beit­en an der Fas­sade, jed­erzeit mit aus­tre­tenden Asbest­fasern zu rech­nen sei.“

Aus Grün­den des Schutzes der men­schlichen Gesund­heit ist es den Mit­gliedsstaat­en der EU erlaubt, die Ver­wen­dung des Gefahrstoffes Asbest (REACH-Verord­nung, 2006) über die europäis­chen Regelun­gen hin­aus weit­er einzuschränken. Die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land hat davon Gebrauch gemacht. Zum Zweck der zügi­gen Auss­chleusung des kreb­serze­un­gen­den Asbests aus dem Wirtschaft­skreis­lauf hat der Verord­nungs­ge­ber die Zuläs­sigkeit von Arbeit­en an asbesthalti­gen Gebäude­teilen entsprechend Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 Gef­Stof­fV von bes­timmten Voraus­set­zun­gen abhängig gemacht und ein Ver­wen­dungsver­bot in Form eines Arbeitsver­botes nach Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 Gef­Stof­fV bes­timmt. Danach ist auch nach Ansicht des Gerichts „ein zuläs­siger Umgang mit dem Gefahrstoff Asbest zum Schutz der Gesund­heit von Beschäftigten und Drit­ten auf die sog. ASI-Arbeit­en und die messtech­nis­che Begleitung unter Beach­tung der TRGS 519 beschränkt, ohne dies von dem Besorg­nis ein­er Expo­si­tion abhängig zu machen.“

Das Gericht betont, dass die Begriffe der Abbruch‑, Sanierungs- und Instand­hal­tungsar­beit­en im Sinne der Anhänge der Gef­Stof­fV unbes­timmte Rechts­be­griffe ohne Beurteilungsspiel­räume sind und deren Ausle­gung voll­ständig gerichtlich über­prüf­bar ist, auch ohne Bezug­nahme auf die TRGS 519. Abschließend stellt das Gericht zusam­men­fassend fest: „Dient somit eine Tätigkeit – wie vor­liegend die schlichte Über­bau­ung eines asbesthalti­gen Gebäude­teils – wed­er dem Abriss, der Sanierung noch der Instand­hal­tung des asbesthalti­gen Teiles eines Gebäudes, ist der Umgang mit dem Gefahrstoff Asbest zum Schutz der Beschäftigten und ander­er Per­so­n­en nicht gestattet.“

Die vom BMAS gewün­schte Anpas­sung kann und darf nicht hin­ter dieses Urteil zurückspringen.

Von anderen EU-Ländern lernen

Unsere Nach­barn Frankre­ich, Polen, die Schweiz und Öster­re­ich – um nur einige zu nen­nen – geben dem Schutz der Asbest­sanier­er und der Beschäftigten, die weit­er­hin Umgang mit Asbest haben, eine wesentlich höhere Pri­or­ität. So hat das Pol­nis­che Par­la­ment ein Pro­gramm „ Asbest­freies Polen 2009 – 2032“ beschlossen. Das Pro­gramm dient der Erkun­dung und Ent­fer­nung von asbesthalti­gen Mate­ri­alien und Gebäu­den und wurde vom Min­is­teri­um für wirtschaftliche Entwick­lung unter Beteili­gung der Staatlichen Arbeitsin­spek­tion entwick­elt und überwacht. (Min­istry of Econ­o­my, War­saw 2010).

Das Pro­gramm hat drei Ziele:

  • Ent­fer­nen und Entsor­gen von asbesthalti­gen Materialien
  • Min­imierung der gesund­heitlichen Effek­te beim Kon­takt mit Asbest
  • Min­imierung der Gefahren von Asbest in der Umwelt.

Ein zen­traler Punkt ist dabei ein öffentlich zugänglich­es Asbestkataster, das zur Infor­ma­tion und Aktion von Unternehmern, staatlichen Stellen, Gew­erkschaften, Betrieb­sräten und Organ­i­sa­tio­nen genutzt wer­den kann. Nach Schätzun­gen vor Beginn des Asbestver­botes in Polen wur­den zu diesem Zeit­punkt 14,5 Mil­lio­nen Ton­nen Asbest­ma­te­ri­alien ver­wen­det. Das Pro­gramm gibt fol­gende Zielset­zung zur Asbestent­fer­nung vor:

  • 2009–2012: Vier Mil­lio­nen Tonnen
  • 2013–2022: 5,1 Mil­lio­nen Tonnen
  • 2023–2032; 5,4 Mil­lio­nen Tonnen

Der Fortschritt der Asbesterkun­dung und ‑ent­fer­nung wird durch ein elek­tro­n­is­ches Rau­min­for­ma­tion­ssys­tem überwacht (Zaga­jew­s­ki et al., 2014).

Eine Bilanz über die bish­er durchge­führten Maß­nah­men mit sta­tis­tis­chen Angaben der Asbestent­fer­nung ist auf ein­er speziellen Web­site veröf­fentlicht (Baza Azbestowa, 2017).

Und in der Bundesrepublik?

Die Ken­nt­nis über asbesthaltige Gebäude und Gebäude­teile ver­schwindet in Form von nicht öffentlich zugänglichen Lis­ten in den Schubladen der Finanz- und Innen­min­is­ter, der Woh­nungs­bauge­sellschaften und beauf­tragter Sanierungs­fir­men. Sys­tem­a­tis­ches Vorge­hen sieht anders aus.

Ein sys­tem­a­tisch angelegtes, veröf­fentlicht­es Reg­is­ter mit den asbesthalti­gen Mate­ri­alien und Gebäu­den existiert nur in Bre­men mit der dig­i­tal­en „Port Map“ (EFBWW, 2018).

Frankreich – „Champion du Monde“ beim Schutz der Beschäftigten

Frankre­ich hat zwar erst 1997 Asbest ver­boten, heute aber eine der weltweit anspruchsvoll­sten Regelun­gen zum Schutz der Arbeit­nehmerIn­nen und der Umwelt entwick­elt (Audic, 2016). Mod­erne tech­nis­che Sys­teme zur Reduzierung der Expo­si­tion wur­den entwick­elt (IRNS, 2014). So ent­stand im Départe­ment Haute Savoie ein Straße­nat­las, der den Asbest­ge­halt der ver­wen­de­ten Bau­ma­te­ri­alien angibt. Par­al­lel dazu wur­den mit Maschi­nen­bauern Sys­teme entwick­elt wie Fahrzeuge, deren Fahrerk­abi­nen mit Frischluft unter­stützt sind sowie Maschi­nen, die ein emis­sion­slos­es Auf­schleifen der Straßen­deck­en ermöglichen. Zur Reduzierung des Risikos der Beschäftigten wur­den für den Innen- und Außen­bere­ich manuell oder fer­nges­teuerte Robot­er für die Asbestent­fer­nung entwickelt.

Die neuen franzö­sis­chen Asbe­stregelun­gen basieren auf wis­senschaftlichen Vorschlä­gen der Nationalen Agen­tur für Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit und der Umwelt (ANSES) aus dem Jahre 2009 bezüglich der Tox­iz­ität von kurzen und feinen Asbest­fasern und auf Gren­zw­ert-Empfehlun­gen des Nationalen Insti­tuts für Forschung und Sicher­heit (IRNS) sowie der nationalen Kam­pagne von Baustel­len­mes­sun­gen. Das Dekret zum besseren Gesund­heitss­chutz der Arbeit­nehmer wurde 2012 bere­its ver­ab­schiedet. Kern­punk­te der Regelun­gen sind Expo­si­tion­s­mes­sun­gen nach der META-Meth­ode und das Her­ab­set­zen von Gren­zw­erten. Ein nationaler Aktion­s­plan dient der Har­mon­isierung der Asbe­stregelun­gen über alle Regio­nen und Sek­toren hin­weg. Mit einem Bud­get von 20 Mil­lio­nen Euro wird die 2015 begonnene Forschungsar­beit zu neuen Asbest­be­sei­t­i­gungsver­fahren fort­ge­set­zt. Die Branchen und Betriebe wer­den durch Mess- und Infor­ma­tion­skam­pag­nen, Train­ing und Risikoab­schätzung unter­stützt. Eine Unter­schei­dung nach fest und schwach gebun­den­em Asbest wird nicht mehr durchge­führt, stattdessen leit­en sich alle Sicher­heits- und Schutz­maß­nah­men nach dem Risikopo­ten­tial der Ver­fahren ab.

Frankreich: Strengere Anforderungen

Beim Umgang mit Asbest in Frankre­ich muss der Arbeit­ge­ber für jeden Beschäftigten ein Asbest­ex­po­si­tion­skataster mit der Auflis­tung aller Asbest­tätigkeit­en erstellen. Das Kataster erhält der Arbeitsmedi­zin­er und ist dem Arbeit­nehmer beim Ver­lassen sein­er Fir­ma auszuhändigen.

Reicht in der Bun­desre­pub­lik ein Asbest­sachkundi­ger als Auf­sichts­führen­der auf der Baustelle aus, muss in Frankre­ich jed­er Arbeit­nehmer auf der Baustelle sowie der Bauleit­er Asbest­sachkundi­ger sein. Auch die Lehrgangs­dauer (2–10 Tage) ist länger. Für den Erhalt der Sachkunde sind anders als in Deutsch­land the­o­retis­che und prak­tis­che Ken­nt­nisse erforder­lich eben­so wie regelmäßige Nach­schu­lun­gen. Das Zulas­sungsver­fahren ist qual­i­ta­tiv hochw­er­tig und erfol­gt in drei Schrit­ten. Im Gegen­satz zu Deutsch­land erfol­gt die Zulas­sung durch drei akkred­i­tierte Organ­i­sa­tio­nen und nicht von der am Betrieb­ssitz zuständi­gen Behörde. Die Über­mit­tlung des Sanierungs­plans an die Behörde muss min­destens 30 Tage vor Arbeits­be­ginn erfol­gen und es sind stren­gere Nor­men für die tech­nis­che Ausstat­tung bei Arbeit­en mit Asbestze­ment­pro­duk­ten erforder­lich (Euroin­sti­tut Kehl, 2017).

Klare Pflichten des Eigentümers und des Auftraggebers in Frankreich

Viele beim Nationalen Asbest­di­a­log genan­nten Prob­leme wie fehlende Messergeb­nisse und unklares Han­deln zwis­chen Eigen­tümern und Auf­tragge­bern wür­den ent­fall­en, wenn es in Deutsch­land wie in Frankre­ich klare Pflicht­en zu Asbesterkun­dun­gen für Eigen­tümer und Auf­tragge­ber geben würde.

Das Arbeits­ge­set­zbuch (Code du tra­vail) und das Gesetz über das öffentliche Gesund­heitswe­sen (Code de la San­té Publique) leg­en die ver­schiede­nen Asbesterkun­dungspflicht­en fest. Dies sind:

  • DAT (Diag­nos­tic Avant Travaux): Eine Asbesterkun­dung vor der Durch­führung von Arbeit­en ist zwin­gend durch zuge­lassene Sachver­ständi­ge erforder­lich (Repérages avant travaux, 2018).
  • DTA (Dossier Tech­nique Ami­ante): Nach franzö­sis­chem Recht ist das Über­sichts­blatt der tech­nis­chen Akte Asbest (gilt nicht für Pri­vat­woh­nun­gen) für jeden Eigen­tümer von kollek­tiv genutzten Gebäu­den, die vor dem 01.07.1997 gebaut wur­den, verbindlich vorgeschrieben. Die Erkun­dung erfol­gt gemäss der in den Lis­ten1 A und B aufge­führten Mate­ri­alien. Es beste­ht eine Verpflich­tung alle drei Jahre die Zus­tandsver­schlechterung zu überprüfen.
  • DAPP (Dossier Ami­ante Par­ties Pri­v­a­tives): Erkun­dung der in Liste A aufge­führten Mate­ri­alen in den pri­vat genutzten Teilen eines Gebäudes. Jed­er Bewohn­er muss über die Exis­tenz dieses Berichts informiert wer­den. Fir­men, die Arbeit­en im Gebäude aus­führen, muss der Bericht übergeben werden.
  • Erkun­dung vor dem Verkauf (Diag­nos­tic Avant Vente): Die Erkun­dung muss bei jedem Verkauf eines fer­ti­gen Gebäudes anhand der Lis­ten A und B durchge­führt wer­den, dessen Bau­genehmi­gung vor dem 01.07.97 erteilt wurde. Betrof­fen sind auch Pri­vat­woh­nun­gen und ‑häuser.

Pflichten des Auftraggebers

Die vorher genan­nten Unter­la­gen für die Asbesterkun­dung stellen die min­i­malen Infor­ma­tion­squellen dar. Je nach den geplanten Arbeit­en kön­nen zusät­zliche Unter­suchun­gen erforder­lich wer­den. Die Ergeb­nisse sind den Auss­chrei­bung­sun­ter­la­gen beizufü­gen. Der Auf­tragge­ber hat im Rah­men sein­er Risikobe­w­er­tungspflicht den beteiligten Betrieben alle Unter­la­gen zur Ver­fü­gung zu stellen:

  • DAAD-Erkun­dung vor Rück­bau­maß­nah­men (Diag­nos­tic Ami­ante Avant Demo­li­tion): Die Erkun­dung der in den Lis­ten A, B und C aufge­führten Mate­ri­alien ist zwin­gend für jeden Auf­tragge­ber erforder­lich, der ein vor dem 01.07.1997 errichtetes Gebäude abreißen lassen möchte.
  • Erkun­dung vor Bau- und Instand­hal­tungsar­beit­en: Ziel dieser umfassenden Asbesterkun­dung vor der Aus­führung von Arbeit­en ist die Erfas­sung aller Mate­ri­alien und Pro­duk­te inner­halb eines betrof­fe­nen Arbeits­bere­ichs, die asbesthaltig sein könnten.

Für alle Handw­erk­skat­e­gorien sind detail­lierte Schutz­maß­nah­men und Empfehlun­gen sachgerecht hin­ter­legt (IRNS, 2018). An einem virtuellen Asbesthaus ist durch einen Klick zu erfahren, wo über­all Asbest auf­spür­bar sein könnte.

Deutsche Gewerkschaften verlangen Maßnahmen

Der nationale Asbest­di­a­log, 25 Jahre nach dem Asbestver­bot in Deutsch­land, ist, wie das BMAS fest­stellt, ein Novum. Aber nicht bezüglich der neuen Erken­nt­nisse und konkreter Ergeb­nisse, son­dern es ist ein Novum, dass der Bun­des-Geset­zge­ber im Verord­nungsver­fahren nicht mehr weit­erkam und dem Drän­gen einzel­ner Ver­bände nachgegeben hat.

Mit der Bil­dung zahlre­ich­er Arbeit­skreise zur TRGS 519, dem AK Asbest im Beraterkreis Nov­el­lierung Gef­Stof­f­VO und schließlich der Ini­ti­ierung eines nationalen Asbest­di­alogs sind Tausende Handw­erk­er in den let­zten Jahren gegenüber Asbest ungeschützt geblieben. Ger­hard Cit­rich, Abteilungsleit­er für Arbeits- und Gesund­heitss­chutz bei der IG Bau-Agrar-Umwelt, sieht in dem nationalen Asbest­di­a­log eine „Pseudover­anstal­tung“. Nach dem Startschuss im Dezem­ber 2016 sollte der Abschluss­bericht Anfang 2018 vor­liegen. „Konkrete Ergeb­nisse seien bis heute nicht sicht­bar. Die Gew­erkschaften kön­nen es nicht akzep­tieren, dass ein jahre­langer Still­stand herrscht und viele Beschäftige ungeschützt und ohne Ken­nt­nis über die Asbest­ge­fahren beim Bohren, Schleifen und Sägen die Asbestopfer von mor­gen wer­den“, so Citrich.

Die Meth­ode des BMAS, „wenn ich nicht mehr weit­er weiß, gründe ich einen Arbeit­skreis“ müsse durch klare Vere­in­barun­gen, den Vol­lzug der Gewer­beauf­sicht und eine von dem Bun­desrat vorgeschla­gene Nov­el­lierung der Gef­Stof­fV erset­zt wer­den. Die IG Bau-Agrar-Umwelt ver­lange eine Berück­sich­ti­gung der Asbest­prob­lematik in der Beruf­saus­bil­dung. Die heuti­gen Handw­erk­er müssen gegenüber den Gefahren durch Asbest sen­si­bil­isiert und informiert werden.

„Rechts­ge­bi­et­süber­greifend hat sich im Dia­log etwas bewegt“, so eine Vertreterin der Län­der. Zumin­d­est die Abfall­be­hör­den nehmen das Asbest­prob­lem wahr, nach­dem Tausende von Ton­nen Bauschutt der sanierten Brück­en anfall­en, in denen asbesthaltige Abstand­shal­ter enthal­ten sind und nun die Frage beant­worten wer­den muss: ist das alles gefährlich­er Abfall?

Die Vollzugsbehörden müssen unabhängig vom Dialog aktiv werden

Die Län­der­vol­lzugs­be­hör­den kön­nen und wollen nicht mehr länger warten. Aktuell haben deshalb die Vertreter der Län­der Leit­sätze zur Ausle­gung der Beschränkun­gen und Ver­bote des Anhangs II Nr. 1 Gef­Stof­fV beraten.

Nach Län­der­auf­fas­sung lassen sich die in der Prax­is auftre­tenden Fälle in fol­gende Kat­e­gorien ein­teilen: Abbruch, Instand­hal­tung, Ende der Nutzungs­dauer, Ver­bot Wiedere­in­bau, Ver­bot Auf­stän­derung, Ver­bot Beschich­tung, keine Arbeit­en an asbesthalti­gen Teilen und Ver­bot der Überdeck­ung. Die Län­der­vol­lzugs­be­hör­den wollen mit den Leit­sätzen und ein­er Beispiel­samm­lung Klarstel­lun­gen für die kom­menden Prax­is­fälle geben.

Die Verknüp­fung der als zulässig/unzulässig eingestuften Tätigkeit­en mit der Expo­si­tion sowie die gefährdung­sori­en­tierte Ableitung der notwendi­gen Schutz­maß­nah­men sollte sich in der über­ar­beit­eten TRGS 519 wiederfind­en. Aus Län­der­sicht ist damit ein­deutig gesagt, dass ent­ge­gen der Mei­n­ung der Handw­erksver­bände die Sachkun­depflicht entsprechend Gef­Stof­fV für alle Arbeit­en an Asbest gilt.

Eine zweite Asbestopferwelle muss vermieden werden

IRNS schätzt die Zahl der Beschäftigten, die heute noch in Frankre­ich bei Wartung, Sanierung und handw­erk­lichen Arbeit­en auf die krankmachen­den Asbest­fasern tre­f­fen, auf 900.000. Eine ähn­liche oder größere Zahl ist für die Bun­desre­pub­lik zu erwarten. Die für den Vol­lzug und damit für den Schutz der Beschäftigten ver­ant­wortlichen Arbeits- und Sozialmin­is­ter müssen den per­son­ellen Ader­lass der staatlichen Arbeitss­chutzbe­hör­den endlich stop­pen. Eine Gewer­beauf­sicht, die zeitlich nicht mehr in der Lage ist aktiv die Betriebe zu kon­trol­lieren und Arbeit­nehmerIn­nen und Betriebe zu Gesund­heits- und Arbeitss­chutz­maß­nah­men zu motivieren, ist ein Papiertiger.

Beschäftigte haben ein Recht darauf, vor kreb­serzeu­gen­den Asbest­fasern opti­mal geschützt zu wer­den. Und die für den Arbeitss­chutz zuständi­gen Län­der­min­is­ter haben die Verpflich­tung, dazu mit ein­er per­son­ell und qual­i­ta­tiv gut aus­ges­tat­teten Gewer­beauf­sicht ihren Teil beizu­tra­gen. Die neuesten aktuellen Forschungsergeb­nisse sprechen von einem glob­alen Asbest-Desaster (Furuya et al., 2018). Danach ster­ben jedes Jahr 255.000 Men­schen asbest­be­d­ingt, Arbeit­splatzex­po­si­tio­nen sind dabei ver­ant­wortlich für 233.000 asbest­be­d­ingte Todesfälle.

Wir haben eine Verpflich­tung alles zu tun, dass die Asbest­sanier­er und Handw­erk­er, die uns vor der tödlichen Fas­er mit ihren Arbeit­en schützen sollen, nicht Opfer ein­er zweit­en Asbest-Todeswelle werden.

 


Lit­er­aturverze­ich­nis

Audic, A. (2016) French asbestos reg­u­la­tion among emang the most demand­ing in the world: evo­lu­tion and imple­men­ta­tion. SLIC-The­mat­ic Day, May 17th 2016

Baza Azbestowa (2017) ASBESTOS DATABASE is a tool for col­lect­ing and pro­cess­ing infor­ma­tion about asbestos-con­tain­ing prod­ucts on ter­ri­to­ry of Poland. The data­base is main­tained by the Min­istry of Eco­nom­ic Devel­op­ment and it is one of the tools for mon­i­tor­ing the assump­tions of the Pro­gramme for Asbestos Abate­ment in Poland 2009-203; www.bazaazbestowa.gov.pl/en/news/current-news/220-welcome-to-the-asbestos-database-site, www.bazaazbestowa.gov.pl/en/

Bun­desrats­beschluss (2016) Verord­nung zur Umset­zung der Richtlinie2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitss­chutzverord­nun­gen, Druck­sache 470/16 (Beschluss) vom 14.10.16

Euroin­sti­tut Kehl (2017) www.euroinstitut.org Com­para­i­son des régle­men­ta­tions con­cer­nant les travaux sur l‘amiante en Alle­magne et en France, 43.2014_11_27_amiante_Fr.pdf, eine deutsche Fas­sung liegt eben­falls vor.

EFBWW (2018) Asbestos Union Guide on Asbestos Reg­istries, z.Z unveröf­fentlichte Zusam­men­fas­sung der Ergeb­nisse des von der EU geförderten Pro­jek­ts zum Vorhan­den­sein und Nutzung von Asbe­streg­is­tern in den Län­dern der EU

Europäis­ches Par­la­ment (2013) Entschlies­sung des Europäis­chen Par­la­ments vom 14. März 2013 zu asbest­be­d­ingten Gefährdun­gen der Gesund­heit am Arbeit­splatz und Aus­sicht­en auf Besei­t­i­gung von sämtlichem noch vorhan­de­nen Asbest (2012/2065 5INI))

Furuya, G. et al. (2018) Glob­al Asbestos Dis­as­ter, Int. J. Env­i­ron. Res. Pub­lic Health, 2018, 15(5), 1000; https:/doi.org/10.3390/ijerph 15051000

INRS (2014) Des recom­man­da­tions pour le recy­clage de revéte­ments routiers. Bonnes pra­tiques de préven­tion dans les travaux routiers.www.inrs.fr/actualites/

INRS (2018) www.inrs.fr/risques/amiante/prevention-risque-amiante.html

Min­istry of Econ­o­my War­saw (2010) Pro­gramme for Asbestos Abate­ment in Poland 2009–2032, Min­sistry of Econ­o­my, Annex to the Res­o­lu­tion No. 39/2010 of the Coun­cil of Min­is­ters of 15 March 2010. Das Pro­gramm ist als pdf-file downzu­laden auf der web­site: www.bazaazbestowa.gov.pl/en/about-asbestos/asbestos-in-poland

Oberver­wal­tungs­gericht des Lan­des Sachen-Anhalt (2016) Beschluss 3. Sen­at vom 11.April 2016,Untersagung von Arbeit­en an asbesthalti­gen Gebäude­teilen, 3 L 90/15, 1 A 149/13 MD

REACH-VO (2006) vgl.Legaldefinition in Art. 3 Nr. 24 und Anhang XVII Nr. 6 Spalte 2 Abs. 2 Satz 2

Repérages avant travaux (2018) Risques d‘exposition à l‘amiante, Code du tra­vail Arti­cle L 4412 – 2 mit Wirkung vom 1. Sept. 2018

Zaga­jew­s­ki et al. (2014) The Elec­tron­ic Spa­tial Infor­ma­tion Sys­tem – tools for the mon­i­tor­ing of asbestos in Poland; In: Mis­cel­lanea Geo­graph­i­ca- Region­al Stud­ies on Devel­op­ment, Vol.18 No.2, 2014, pp. 59–64

1 Liste A: Spritzas­best, Wärmedäm­mung und abge­hängte Decken

Liste B: Senkrechte Innen­wände, Böden, Decken,Leitungskanäle und Innenein­rich­tun­gen, Aussenelemente

Liste C: Liste B plus 5 weit­ere Kat­e­gorien von Asbest­pro­duk­ten. Siehe Einzel­heit­en in Anhang 1 der Verord­nung vom 3.Juni 2011 Code de la San­té Publique


Und die Schweizer?

Nach Angaben des Forum Asbest Schweiz beste­ht ein Ver­dacht, dass Asbest beim Arbeit­en (Abbruch, Ren­ovierung, elek­trische oder son­stige Instal­la­tio­nen) in allen Gebäu­den, die vor 1990 gebaut wor­den sind (1990 wurde der Import und Gebrauch von asbesthaltigem Mate­r­i­al in der Schweiz ver­boten), auftreten kann. Der Arbeit­ge­ber muss aber sel­ber die Gefahr ermit­teln (und dafür muss er einen Spezial­is­ten beauf­tra­gen) und die nötige Schutz­maß­nah­men tre­f­fen. Arbeit­en mit schwachge­bun­den­em Asbest dür­fen nur durch anerkan­nte Fir­men (Suva und Asbest Forum) durchge­führt wer­den. Auf dieser Basis (Bun­de­sebene) haben einige franzö­sis­chsprachige Kan­tone ein kan­tonales Ver­fahren eingesetzt :

Can­ton de Vaud: oblig­a­torische Asbest­suche (Kataster) mit Ermit­tlung der Sanierungs­dringlichkeit nach dem Ampel­prinzip (hängt vom Asbest­ma­te­r­i­al und Gebäudezu­s­tand und/oder Gebrauch ab).

Can­ton du Jura: Jean Par­rat, Leit­er der Arbeitsin­spek­tion: „ … wird ein­fach keine Baube­wil­li­gung erteilt, solange das Gebäude nicht mit ein­er anerkan­nten Meth­ode unter­sucht wurde (Erg. d. Red: sys­tem­a­tis­che Diag­nose für Asbest, HAP und Blei). Die Diag­nose darf nur von ein­er anerkan­nten Fir­ma durchge­führt wer­den. Die Diag­nose bekommt die Arbeitsin­spek­tion, die dann grünes Licht für die Baube­wil­li­gung gibt. Die Suva – wenn nötig gemein­sam mit der Arbeitsin­spek­tion – kon­trol­liert die Fir­ma, die die Sanierung durchführt.“

Newsletter

Jet­zt unseren Newslet­ter abonnieren

Webinar-Aufzeichnungen

Webcast

Jobs
Sicherheitsbeauftragter
Titelbild Sicherheitsbeauftragter 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Sicherheitsingenieur
Titelbild Sicherheitsingenieur 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Special
Titelbild  Spezial zur A+A 2023
Spezial zur A+A 2023
Download

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de