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Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbest

STOP-Prinzip
Welche Schutzmaßnahmen eignen sich bei Tätigkeiten mit Asbest?

Welche Schutzmaßnahmen eignen sich bei Tätigkeiten mit Asbest?
Bei Tätigkeiten mit Asbest sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Foto: © Pvince73 - stock.adobe.com

Der Arbeitss­chutz ken­nt eine Rang­folge für die notwendi­gen Schutz­maß­nah­men bei Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen. Diese fol­gt dem soge­nan­nten STOP-Prinzip. Eine Sub­sti­tu­tion von asbesthalti­gen Mate­ri­alien ist nicht vorge­se­hen, da diese aus der bewohn­ten Umwelt ent­fer­nt wer­den sollen. Deswe­gen fol­gen tech­nis­che vor organ­isatorischen und per­so­n­en­be­zo­ge­nen Schutzmaßnahmen. 

Die in diesem Beitrag beschriebe­nen Schutz­maß­nah­men bei Asbest sind vor­rangig für den pri­vat­en Anwen­der zusam­mengestellt, weshalb organ­isatorische Schutz­maß­nah­men vor­erst aus­ges­part werden.

Arbeit­ge­ber und Unternehmen, auch Einzelun­ternehmer, sind verpflichtet, die in Anhang I Nr. 2.4 Gefahrstof­fverord­nung und der TRGS 519 beschriebe­nen Anforderun­gen in vollem Umfang anzuwen­den und durchzuset­zen. Asbest ist in der Form von lun­gengängi­gen Fein­st­fasern (WHO-Fasern) kreb­saus­lösend. Daher gilt als Grund­schutz­maß­nahme die Ver­mei­dung der Erzeu­gung solch­er Fein­st­fasern. Sollte dies nicht möglich sein, muss ver­hin­dert wer­den, dass solche Fasern in die Lunge des Men­schen gelan­gen. Wenn es nicht notwendig ist, soll­ten asbesthaltige Mate­ri­alien nicht bear­beit­et oder mit ihnen hantiert werden.

Technische Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbest

Tech­nis­che Schutz­maß­nah­men dienen der Ver­mei­dung des Frei­w­er­dens von Asbest-Fein­st­fasern. Hierzu wer­den geeignete Indus­tri­es­taub­sauger und Luftreiniger mit zuge­lasse­nen Fil­tern zum Ent­fer­nen der Fein­st­fasern aus der Luft einge­set­zt. Die Anforderung an die hier einzuset­zen­den Geräte sind in der Anlage 7. 1und 7.2 TRGS 519 beschrieben.

Eine weit­ere Möglichkeit ist die Bindung der Fein­st­fasern an der Entste­hungsstelle durch den Ein­satz von Faserbindemit­teln oder als ein­fach­ste Möglichkeit durch benet­zen mit „entspan­ntem Wass­er“. Diese sind „druck­los“ zu vernebeln. Dafür wer­den meist Nieder­druck­spritzgeräte oder für kle­in­ste Flächen Hand­sprühgeräte ver­wen­det. Als Faserbindemit­tel wer­den han­del­sübliche Rest­faserbindemit­tel ver­wen­det. Entspan­ntes Wass­er wird durch den Zusatz von gerin­gen Men­gen han­del­süblichem Geschirrspülmit­tel in das Wass­er (etwa 5 bis10 Tropfen Spülmit­tel auf 10 Liter Wass­er) hergestellt.

Tätigkeit­en im Außenbereich

Um das Ver­schlep­pen von Asbest­fe­in­st­fasern in andere, nicht belastete Bere­iche zu ver­mei­den, sind bei Tätigkeit­en im Außen­bere­ich die Türen und Fen­ster geschlossen zu hal­ten und gegebe­nen­falls mit Folie staub­dicht abzuk­leben. Lüf­tungs- und Klim­ageräte sind abzuschal­ten und die Öff­nun­gen eben­falls staub­dicht zu ver­schließen. Der Arbeits­bere­ich ist als „Schwarzbere­ich“ zu deklar­i­eren und darf nur von den dazu berechtigten Per­so­n­en mit Schutzaus­rüs­tung betreten werden.

Tätigkeit­en in Innenräumen

Bei Arbeit­en in Innen­räu­men müssen weit­erge­hende Schutz­maß­nah­men getrof­fen wer­den. So sind alle nicht mit Asbest belasteten Flächen staub­dicht abzuschot­ten und der Zugang zum Schwarzbere­ich darf nur über eine Schleuse­nan­lage erfol­gen. Eben­so muss das Mate­r­i­al über eine Schleuse­nan­lage aus dem Schwarzbere­ich her­aus­ge­bracht wer­den. Der abgeschot­tete Bere­ich muss über eine spezielle Lüf­tungsan­lage unter Unter­druck gehal­ten wer­den, um das Aus­treten von Asbest­fe­in­st­fasern zu vermeiden.

Diese Möglichkeit­en ste­hen Pri­vat­per­so­n­en in der Regel nicht zur Ver­fü­gung, deshalb soll­ten bei der­ar­ti­gen Arbeit­en immer Fach­fir­men beauf­tragt werden.

Personenbezogene Schutzmaßnahmen

Zu den per­so­n­en­be­zo­ge­nen Schutz­maß­nah­men zählen die Bere­it­stel­lung und Benutzung per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tung. Die notwendi­ge per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung beste­ht aus einem Atem­schutzgerät und einem staub­dicht­en Schutzanzug. Zudem fällt das Ein­hal­ten hygien­is­ch­er Maß­nah­men darunter. Dazu sind bei kurzzeit­i­gen Arbeit­en min­destens Waschgele­gen­heit­en mit fließend Kalt- und Warmwass­er sowie geeignete Hautreini­gungsmit­tel bere­itzustellen. Für umfan­gre­ichere Arbeit­en müssen Duschmöglichkeit­en unmit­tel­bar am Aus­gang des Schwarzbere­ich­es zur Ver­fü­gung stehen.

Atem­schutzgerät 

Eine Atem­schutz­maske sollte bei allen Arbeit­en an oder mit asbesthalti­gen Teilen als Min­i­malschutz der Atemwege ver­wen­det wer­den. Als Atem­schutzgeräte kön­nen fil­tri­erende Halb­masken der Typen FFP2 beziehungsweise FFP3 für kurzzeit­ige Tätigkeit­en bis zu max­i­mal zwei Stun­den pro Arbeit­stag ver­wen­det wer­den. Für länger­dauernde Tätigkeit­en sind Halb­masken mit Par­tikelfil­tern der Typen P2 oder P3 zwin­gend einzuset­zen. Die Bedi­en­an­leitun­gen der Her­steller für die Atem­schutzgeräte sind unbe­d­ingt zu beacht­en, ins­beson­dere die Hin­weise zum kor­rek­ten Auf- und Abset­zen sowie zum Wech­sel der Fil­ter. Der Atem­schutz soll ver­hin­dern, das Asbest­fe­in­st­fasern in die Atemwege und damit in die Lunge gelan­gen kön­nen. Deshalb gilt der Grund­satz „Vor Betreten des Schwarzbere­ich­es auf­set­zen und erst nach dem Ver­lassen wieder Absetzen“.

Staub­dichte Schutzanzüge

Als staub­dichte Schutzanzüge wer­den soge­nan­nte Ein­we­ganzüge der Schutzkat­e­gorie III Typ 5 (Par­tikeldicht) ver­wen­det. Mit diesen Schutzanzü­gen soll das Anhaften von Asbest­fe­in­st­fasern an der Arbeit­sklei­dung und damit eine Ver­schlep­pung in nicht belastete Bere­iche ver­hin­dert wer­den. Beim Benutzen der Schutzanzüge ist darauf zu acht­en, dass diese den gesamten Kör­p­er ein­schließlich des Kopfes (Haare) bedecken.

Weit­ere per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung, wie Schutzhand­schuhe, Schutzbrille und Sicher­heitss­chuhe ergeben sich aus den örtlichen Gegeben­heit­en und der Gefährdungsbeurteilung.

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