Der Arbeitsschutz kennt eine Rangfolge für die notwendigen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Diese folgt dem sogenannten STOP-Prinzip. Eine Substitution von asbesthaltigen Materialien ist nicht vorgesehen, da diese aus der bewohnten Umwelt entfernt werden sollen. Deswegen folgen technische vor organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
Die in diesem Beitrag beschriebenen Schutzmaßnahmen bei Asbest sind vorrangig für den privaten Anwender zusammengestellt, weshalb organisatorische Schutzmaßnahmen vorerst ausgespart werden.
Arbeitgeber und Unternehmen, auch Einzelunternehmer, sind verpflichtet, die in Anhang I Nr. 2.4 Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 beschriebenen Anforderungen in vollem Umfang anzuwenden und durchzusetzen. Asbest ist in der Form von lungengängigen Feinstfasern (WHO-Fasern) krebsauslösend. Daher gilt als Grundschutzmaßnahme die Vermeidung der Erzeugung solcher Feinstfasern. Sollte dies nicht möglich sein, muss verhindert werden, dass solche Fasern in die Lunge des Menschen gelangen. Wenn es nicht notwendig ist, sollten asbesthaltige Materialien nicht bearbeitet oder mit ihnen hantiert werden.
Technische Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbest
Technische Schutzmaßnahmen dienen der Vermeidung des Freiwerdens von Asbest-Feinstfasern. Hierzu werden geeignete Industriestaubsauger und Luftreiniger mit zugelassenen Filtern zum Entfernen der Feinstfasern aus der Luft eingesetzt. Die Anforderung an die hier einzusetzenden Geräte sind in der Anlage 7. 1und 7.2 TRGS 519 beschrieben.
Eine weitere Möglichkeit ist die Bindung der Feinstfasern an der Entstehungsstelle durch den Einsatz von Faserbindemitteln oder als einfachste Möglichkeit durch benetzen mit „entspanntem Wasser“. Diese sind „drucklos“ zu vernebeln. Dafür werden meist Niederdruckspritzgeräte oder für kleinste Flächen Handsprühgeräte verwendet. Als Faserbindemittel werden handelsübliche Restfaserbindemittel verwendet. Entspanntes Wasser wird durch den Zusatz von geringen Mengen handelsüblichem Geschirrspülmittel in das Wasser (etwa 5 bis10 Tropfen Spülmittel auf 10 Liter Wasser) hergestellt.
Tätigkeiten im Außenbereich
Um das Verschleppen von Asbestfeinstfasern in andere, nicht belastete Bereiche zu vermeiden, sind bei Tätigkeiten im Außenbereich die Türen und Fenster geschlossen zu halten und gegebenenfalls mit Folie staubdicht abzukleben. Lüftungs- und Klimageräte sind abzuschalten und die Öffnungen ebenfalls staubdicht zu verschließen. Der Arbeitsbereich ist als „Schwarzbereich“ zu deklarieren und darf nur von den dazu berechtigten Personen mit Schutzausrüstung betreten werden.
Tätigkeiten in Innenräumen
Bei Arbeiten in Innenräumen müssen weitergehende Schutzmaßnahmen getroffen werden. So sind alle nicht mit Asbest belasteten Flächen staubdicht abzuschotten und der Zugang zum Schwarzbereich darf nur über eine Schleusenanlage erfolgen. Ebenso muss das Material über eine Schleusenanlage aus dem Schwarzbereich herausgebracht werden. Der abgeschottete Bereich muss über eine spezielle Lüftungsanlage unter Unterdruck gehalten werden, um das Austreten von Asbestfeinstfasern zu vermeiden.
Diese Möglichkeiten stehen Privatpersonen in der Regel nicht zur Verfügung, deshalb sollten bei derartigen Arbeiten immer Fachfirmen beauftragt werden.
Personenbezogene Schutzmaßnahmen
Zu den personenbezogenen Schutzmaßnahmen zählen die Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung. Die notwendige persönliche Schutzausrüstung besteht aus einem Atemschutzgerät und einem staubdichten Schutzanzug. Zudem fällt das Einhalten hygienischer Maßnahmen darunter. Dazu sind bei kurzzeitigen Arbeiten mindestens Waschgelegenheiten mit fließend Kalt- und Warmwasser sowie geeignete Hautreinigungsmittel bereitzustellen. Für umfangreichere Arbeiten müssen Duschmöglichkeiten unmittelbar am Ausgang des Schwarzbereiches zur Verfügung stehen.
Atemschutzgerät
Eine Atemschutzmaske sollte bei allen Arbeiten an oder mit asbesthaltigen Teilen als Minimalschutz der Atemwege verwendet werden. Als Atemschutzgeräte können filtrierende Halbmasken der Typen FFP2 beziehungsweise FFP3 für kurzzeitige Tätigkeiten bis zu maximal zwei Stunden pro Arbeitstag verwendet werden. Für längerdauernde Tätigkeiten sind Halbmasken mit Partikelfiltern der Typen P2 oder P3 zwingend einzusetzen. Die Bedienanleitungen der Hersteller für die Atemschutzgeräte sind unbedingt zu beachten, insbesondere die Hinweise zum korrekten Auf- und Absetzen sowie zum Wechsel der Filter. Der Atemschutz soll verhindern, das Asbestfeinstfasern in die Atemwege und damit in die Lunge gelangen können. Deshalb gilt der Grundsatz „Vor Betreten des Schwarzbereiches aufsetzen und erst nach dem Verlassen wieder Absetzen“.
Staubdichte Schutzanzüge
Als staubdichte Schutzanzüge werden sogenannte Einweganzüge der Schutzkategorie III Typ 5 (Partikeldicht) verwendet. Mit diesen Schutzanzügen soll das Anhaften von Asbestfeinstfasern an der Arbeitskleidung und damit eine Verschleppung in nicht belastete Bereiche verhindert werden. Beim Benutzen der Schutzanzüge ist darauf zu achten, dass diese den gesamten Körper einschließlich des Kopfes (Haare) bedecken.
Weitere persönliche Schutzausrüstung, wie Schutzhandschuhe, Schutzbrille und Sicherheitsschuhe ergeben sich aus den örtlichen Gegebenheiten und der Gefährdungsbeurteilung.