Im Anschluss daran überprüft der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) die Vorschläge für neue Grenzwerte und Stoffbewertungen und empfiehlt in der Regel ihre Übernahme in die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 900 und 903 sowie gegebenenfalls in die TRGS 905.
Ein Schwerpunkt der diesjährigen Änderungen und Ergänzungen liegt wieder bei der Neuaufnahme und Änderung von MAK-Werten, wodurch auch 2018 die Anzahl der MAK-Werte erneut gewachsen ist. Schon in den vergangenen Jahren waren zahlreiche neue MAK-Werte in die Liste aufgenommen worden.
Aber auch bei den Stoffbewertungen, zum Beispiel den Schwangerschaftsgruppen oder den Kanzerogenitätseinstufungen, gab es zahlreiche Neuerungen.
Neben der Aufnahme von insgesamt 13 neuen Stoffpositionen bei den Luftgrenzwerten (MAK-Werte) enthält die Liste in diesem Jahr 33 geänderte Einträge, 22 Positionen bei den MAK-Werten und elf Positionen bei den biologischen Werten.
Luftgrenzwerte 2018
Die bemerkenswerteste Änderung in diesem Jahr ist wohl die Aufnahme
eines MAK-Wertes für Polytetrafluorethen („Teflon“). Nun müssen sich aber Nutzer von Teflon ‑beschichten Bratpfannen oder Träger von Gore-Tex-Bekleidung keine Sorgen machen, denn der neue MAK-Wert gilt nur für Stäube, die etwa bei der Herstellung oder Bearbeitung von Polytetrafluorethen entstehen können.
Neuaufnahmen
Die Liste der MAK-Werte enthält in diesem Jahr 13 neue Stoffeinträge für
- α-Aluminiumoxid (Korund) [1302- 74–5] (neuer MAK-Wert, Bewertung „krebserzeugend“ Kategorie 4 und Schwangerschaftsgruppe C)
- Bitumen [8052–42‑4; 64741–56‑6; 64742–93‑4] (Destillationsbitumen, Air-Rectified-Bitumen, Gussasphalt) (neuer MAK-Wert, Markierung „Hautresorption“, Bewertung „krebserzeugend“ Kategorie 3B und Schwangerschaftsgruppe D)
- Bitumen [8052–42‑4] (Oxidationsbitumen) (Markierung „Hautresorption“, Bewertung „krebserzeugend“ Kategorie 2 und „keimzellmutagen“ Kategorie 3B; ersetzt den Eintrag „Bitumen [8052–42‑4] (Dampf und Aerosol)“)
- Diisotridecylphthalat [27253–26‑5] (Verweis auf Abschnitt Xc, Bewertung „krebserzeugend“ Kategorie 3B)
- Ditridecylphthalat [119–06‑2] (Verweis auf Abschnitt Xc, Bewertung „krebserzeugend“ Kategorie 3B)
- Glutarsäure [110–94‑1] (neuer MAK-Wert, Schwangerschaftsgruppe C)
- Isobornylacrylat [5888–33‑5] (Verweis auf Abschnitt IV, Markierung „Hautsensiblisierend“)
- Kokosnussöl [8001–31‑8] (neuer MAK-Wert, Verweis auf Abschnitt Xc Schwangerschaftsgruppe C)
- 4‑Methyl‑1,3‑dioxolan-2-on [108–32‑7] (neuer MAK-Wert, Verweis auf Abschnitt Xc Schwangerschaftsgruppe C)
- Natriummonochloracetat [3926–62‑3] (neuer MAK-Wert berechnet als Monochloressigsäure, Markierung „Hautresorption“)
- Polytetrafluorethen [9002–84‑0] (alveolengängige Fraktion) (neuer MAK-Wert, Verweis auf Abschnitt Xc Schwangerschaftsgruppe C)
- Polytetrafluorethen [9002–84‑0] (einatembare Fraktion) (neuer MAK-Wert, Verweis auf Abschnitte Vf) und g) und Xc, Schwangerschaftsgruppe C)
- Zirkoniumdioxid [1314–23‑4; 12036- 23–6] (alveolengängige Fraktion) (neuer MAK-Wert, Bewertung „krebserzeugend“ Kategorie 4 und Schwangerschaftsgruppe C).
Der Eintrag „Bitumen [8052–42‑4] (Oxidationsbitumen) ersetzt den bisherigen Eintrag „Bitumen [8052–42‑4] (Dampf und Aerosol)“ mit Markierung „H“ und Kanzerogenitäts-Einstufung Kategorie 2.
Für die nachfolgend genannten fünf Stoffe, die bereits zuvor in der Liste enthalten waren, gibt es erstmals einen MAK-Wert:
- Decyloleat [3687–46‑5] (bisher nur Hinweis auf Abschn. II b)
- iso-Decyloleat [59231–34‑4] (bisher nur Hinweis auf Abschn. II b)
- Dichloressigsäure [79–43‑6] und ihre Salze (bisher ohne MAK-Wert; Anmerkung: Wert für die Salze berechnet als Säure)
- Monochloressigsäure [79–11‑8] (bisher nur Hinweis auf Abschn. II b)
- Titandioxid [13463–67‑7] (alveolengängige Fraktion) (bisher ohne MAK-Wert).
Dabei enthält der Abschnitt IIb Stoffe, für die derzeit keine MAK-Werte aufgestellt werden können, und Abschnitt Xc Kühlschmierstoffe, Hydraulikflüssigkeiten und andere Schmierstoffe.
Ein MAK-Wert – für Zirkoniumverbindungen (löslich), MAK-Wert und Kurzzeitkategorie sowie Markierung „Sah“ – wurde aufgehoben. Der neue Eintrag für „Zirkonium [7440–67‑7] und seine Verbindungen (außer Zirkoniumdioxid)“ verweist lediglich auf den Abschnitt IIb.
Insgesamt wurden so also für insgesamt 18 Stoffe beziehungsweise Stoffgruppen erstmals MAK-Werte festgelegt (für 13 neue und fünf bereits vorhandene Einträge). Da in diesem Jahr nur ein bestehender MAK-Wert zurückgezogen wurde, ist die Gesamtzahl der MAK-Werte erneut deutlich gestiegen.
Die neuen MAK-Werte, die für die alveolengängige Staubfraktion von
- α-Aluminiumoxid (Korund) [1302- 74–5]
- Polytetrafluorethen [9002–84‑0]
- Titandioxid [13463–67‑7] und
- Zirkoniumdioxid [1314–23‑4; 12036- 23–6]
festgelegt wurden, müssen mit der jeweiligen Materialdichte multipliziert werden; mit dem Grenzwert von 0,3 mg/m³, einem Kurzzeitwert von II(8) und einer Bewertung als „krebserzeugend“ Kategorie 4 entsprechen diese Werte exakt dem Wert für den Allgemeinen Staubgrenzwert (alveolengängige Fraktion; granuläre biobeständige Stäube, GBS, siehe Abschnitt Vf) der Liste.
In diesem Jahr wurden sechs MAK-Werte abgesenkt:
- Dimethoxymethan [109–87‑5] (Faktor 2)
- 1,4‑Dioxan [123–91‑1] (Faktor 2)
- Methanol [67–56‑1] (Faktor 2)
- Natriumpyrithion [381–73‑2; 15922- 78–8] (Faktor 5)
- Polyethylenglykole (PEG) (mittlere Molmasse 200 – 600) [25322–68‑3] (Faktor 5)
- 1,1,1‑Trichlorethan [71–55‑6] (Faktor 2)
Die bisherigen MAK-Werte für zwei Stoffe wurden angehoben:
- Azinphos-methyl [86–50‑0] (Faktor 5)
- 2‑Chlorethanol [107–07‑3] (Faktor 2)
Darüber hinaus wurden in diesem Jahr dreizehn Stoffe hinsichtlich ihres MAK-Wertes überprüft, ohne dass Änderungen erforderlich wurden:
- Acetylaceton [123–54‑6]
- 1‑Butanthiol [109–79‑5]
- N,N‑Dimethylformamid [68–12‑2]
- Ethanthiol [75–08‑1]
- Ethylamin [75–04‑7]
- Lindan [58–89‑9]
- Methanthiol [74–93‑1]
- Methylformiat [107–31‑3]
- N‑Methyl-2-pyrrolidon [872–50‑4] (Dampf)
- Oxalsäuredinitril [460–19‑5]
- trans‑1,3,3,3‑Tetrafluorpropen [29118–24‑9]
- 2,3,3,3‑Tetrafluorpropen [754–12‑1]
- Wasserstoffperoxid [7722–84‑1]
Weitere Hinweise – Fußnoten
Zwei Stoffe erhielten in diesem Jahr eine Fußnote, dass der jeweilige Stoff gleichzeitig als Dampf und Aerosol vorliegen kann:
- Bitumen [8052–42‑4; 64741–56‑6; 64742–93‑4] (Destillationsbitumen, Air-Rectified-Bitumen, Gussasphalt)
- Bitumen [8052–42‑4] (Oxidationsbitumen)
Für sechs Neuaufnahmen wurde ein Hinweis auf Abschnitt Xc „Kühlschmierstoffe, Hydraulikflüssigkeiten und andere Schmierstoffe“ vergeben:
- Diisotridecylphthalat [27253–26‑5]
- Ditridecylphthalat [119–06‑2]
- Kokosnussöl [8001–31‑8]
- 4‑Methy‑1,3‑dioxolan-2-on [108–32‑7]
- Polytetrafluorethen [9002–84‑0] (alveolengängige Fraktion)
- Polytetrafluorethen [9002–84‑0] (einatembare Fraktion)
Kurzzeitwerte
Es gibt zwei Kategorien für die zulässige kurzzeitige Überschreitung von Schichtmittelwerten:
- Kategorie I: Stoffe, bei denen die lokale Reizwirkung grenzwertbestimmend ist oder atemwegssensibilisierende Stoffe
- Kategorie II: resorptiv wirksame Stoffe
Die Zahl in Klammern hinter der Kategorie bezeichnet den zulässigen Überschreitungsfaktor; dabei ist eine solche Überschreitung höchstens viermal pro Arbeitsschicht als Mittelwert für jeweils 15 Minuten zulässig. Der zeitliche Abstand der einzelnen Überschreitungsperioden soll dabei mindestens eine Stunde betragen.
In diesem Jahr wurden 20 Kurzzeit-Kategorien geändert (14-mal) oder erstmals vergeben (6‑mal); dabei hat die Kommission
- 5 x die Kurzzeitwertkategorie I(1) für
- 1‑Butanthiol [109–79‑5] (bisher Kurzzeitkategorie II(2))
- Dichloressigsäure [79–43‑6] und ihre Salze (bisher ohne Kurzzeitkategorie)
- Ethanthiol [75–08‑1] (bisher Kurzzeitkategorie II(2))
- Methanthiol [74–93‑1] (bisher Kurzzeitkategorie II(2))
- 4‑Methyl‑1,3‑dioxolan-2-on [108–32–7] (Neuaufnahme),
- 3 x die Kurzzeitwertkategorie I(2) für
- Glutarsäure [110–94‑1] (Neuaufnahme)
- N‑Methyl-2-pyrrolidon [872–50‑4] (Dampf) (bisher Kurzzeitkategorie II(2))
- Monochloressigsäure [79–11‑8] (bisher nur Verweis auf Abschn. II b)
- 5 x die Kurzzeitwertkategorie II(2) für
- Bitumen [8052–42‑4; 64741–56‑6; 64742–93‑4] (Destillationsbitumen, Air-Rectified-Bitumen, Gussasphalt) (Neuaufnahme)
- Methanol [67–56‑1] (bisher Kurzzeitkategorie II(4))
- Methylformiat [107–31‑3] (bisher Kurzzeitkategorie II(4))
- Natriummonochloracetat [3926–62‑3] (Neuaufnahme)
- Polyethylenglykole (PEG) (mittlere Molmasse 200 – 600) [25322–68‑3] (bisher Kurzzeitkategorie II(8))
- 3 x die Kurzzeitwertkategorie II(4) für
- Decyloleat [3687–46‑5] (bisher nur Hinweis auf Abschnitt IIb)
- iso-Decyloleat [59231–34‑4] (bisher nur Hinweis auf Abschnitt IIb)
- Kokosnussöl [8001–31‑8] (Neuaufnahme) sowie
- 4 x die Kurzzeitwertkategorie II(8) für
- α-Aluminiumoxid (Korund) [1302- 74–5] (Neuaufnahme)
- Polytetrafluorethen [9002–84‑0] (alveolengängige Fraktion) (Neuaufnahme)
- Titandioxid [13463–67‑7] (alveolengängige Fraktion) (bisher ohne MAK-Wert)
- Zirkoniumdioxid [1314–23‑4; 12036–23‑6] (alveolengängige Fraktion) (Neuaufnahme)
vergeben.
Für Polytetrafluorethen [9002–84‑0] (einatembare Fraktion) wird auf die Abschnitte V f) und g) (Allgemeiner Staubgrenzwert – einatembare Fraktion) verwiesen.
Für die nachfolgend genannten Stoffe wurden die Kurzzeitwertkategorien bestätigt (überprüft ohne Änderungen):
- Acetylaceton [123–54‑6] II(2)
- Azinphos-methyl [86–50‑0] II(8)
- 2‑Chlorethanol [107–07‑3] II(1)
- Dimethoxymethan [109–87‑5] II(2)
- N,N‑Dimethylformamid [68–12‑2] II(2)
- 1,4‑Dioxan [123–91‑1] I(2)
- Ethylamin [75–04‑7] I(2)
- Lindan [58–89‑9] II(8)
- Oxalsäuredinitril [460–19‑5] II(2)
- trans‑1,3,3,3‑Tetrafluorpropen [29118–24‑9] II(2)
- 2,3,3,3‑Tetrafluorpropen [754–12‑1] II(2)
- 1,1,1‑Trichlorethan [71–55‑6] II(1)
- Wasserstoffperoxid [7722–84‑1] I(1)
Sensibilisierende Stoffe und Aufnahme durch die Haut
Drei Stoffe wurden in diesem Jahr mit der Zusatzbezeichnung „Sh“ für Sensibilisierung bei Hautkontakt versehen:
- Azinphos-methyl [86–50‑0]
- 1‑Butanthiol [109–79‑5] (auch Zusatzbezeichnung „H“)
- Isobornylacrylat [5888–33‑5] (Neuaufnahme)
Für die bisherigen Einträge „Zirkonium [7440–67‑7] und seine unlöslichen Verbindungen“ und „Zirkoniumverbindungen (löslich)“ ist die bisherige Markierung „Sah“ entfallen (der neue Eintrag gilt für „Zirkonium [7440–67‑7] und seine Verbindungen (außer Zirkoniumdioxid)“).
Die Zusatzbezeichnung „Sa“ für Sensibilisierung beim Einatmen wurde in diesem Jahr nicht vergeben. Ebenso wurden keine weiteren Stoffe im Hinblick auf sensibilisierende Eigenschaften überprüft.
Fünf bestehende Einträge sowie eine Neuaufnahme erhielten die Zusatzbezeichnung „H“ für Gefährdung durch Hautkontakt:
- Benzotriazol [95–14‑7]
- Bitumen [8052–42‑4; 64741–56‑6; 64742–93‑4] (Destillationsbitumen, Air-Rectified-Bitumen, Gussasphalt) (bisher als „Bitumen [8052–42‑4] (Dampf und Aerosol)“ (Neuaufnahme)
- 1‑Butanthiol [109–79‑5] (auch Zusatzbezeichnung „Sh“)
- Dichloressigsäure (nur Salze)
- Ethanthiol [75–08‑1]
- Natriummonochloracetat [3926–62‑3]
Bei diesen Stoffen trägt die Auf-
nahme durch die Haut wesentlich zum toxischen Gefährdungspotenzial bei.
Elf Stoffe wurden in diesem Jahr im Hinblick auf Hautresorption überprüft, ohne dass sich Änderungen ergeben haben:
- Azinphos-methyl [86–50‑0]
- Bitumen [64742–93‑4] (Oxidationsbitumen) (bisher als „Bitumen [8052- 42–4] (Dampf und Aerosol)“)
- 2‑Chlorethanol [107–07‑3]
- N,N‑Dimethylformamid [68–12‑2]
- 1,4‑Dioxan [123–91‑1]
- Ethylenoxid [75–21‑8]
- Lindan [58–89‑9]
- Methanol [67–56‑1]
- Methylformiat [107–31‑3]
- N‑Methyl-2-pyrrolidon [872–50‑4] (Dampf)
- Natriumpyrithion [3811–73‑2; 15922- 78–8]
Der zweite Teil dieses Beitrags im nächsten Heft beschäftigt sich mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder fortpflanzungsgefährdenden (CMR) Stoffen sowie mit den Biologischen Beurteilungswerten (BAT, EKA, BLW und BAR).
Autor: Dr. Ulrich Welzbacher
Sankt Augustin
E‑Mail:
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