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Neue Luftgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe veröffentlicht

Neue Luftgrenzwerte krebserzeugender Stoffe
Neues aus dem AGS

Neues aus dem AGS
Krebserzeugend: Kategorien; 2 Stoffbeispiele
Bei sein­er 69. Sitzung am 8. und 9. Dezem­ber 2021 hat der Auss­chuss für Gefahrstoffe unter anderem Änderun­gen und Ergänzun­gen für Luft­gren­zw­erte kreb­serzeu­gen­der Stoffe ver­ab­schiedet. Die 69. AGS-Sitzung fand zum drit­ten Mal in dig­i­taler Form statt.

Fol­gende Tech­nis­che Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) wur­den ver­ab­schiedet, die nach rechts­förm­lich­er Prü­fung durch das BMAS im Gemein­samen Min­is­te­ri­al­blatt (und im Inter­net) veröf­fentlicht werden.

Änderungen und Ergänzungen TRGS

  • 220: Nationale Aspek­te beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern
  • 410: Expo­si­tionsverze­ich­nis bei Gefährdung gegenüber kreb­serzeu­gen­den oder keimzell­mu­ta­ge­nen Gefahrstof­fen der Kat­e­gorien 1A oder 1B
  • 519: Asbest: Abbruch‑, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
  • 553: Holzs­taub
  • 751: Ver­mei­dung von Brand‑, Explo­sions- und Druck­ge­fährdun­gen an Tankstellen und Gas­fül­lan­la­gen zur Befül­lung von Landfahrzeugen
  • 900: Arbeit­splatz­gren­zw­erte
  • 903: Biol­o­gis­che Gren­zw­erte (BGW)
  • 910: Risikobe­zo­genes Maß­nah­menkonzept für Tätigkeit­en mit kreb­serzeu­gen­den Gefahrstoffen

Die Veröf­fentlichung der TRGS 553 – Holzs­taub – erfol­gt erst, wenn der Abschnitt 6 (Arbeitsmedi­zinis­che Vor­sorge) vom AfAMed erar­beit­et wurde.

TRGS 900: Neue AGW

In Tabelle 1 sind die Änderun­gen und Ergänzun­gen der TRGS 900 „Arbeit­splatz­gren­zw­erte“ zusammengestellt.

Tab. 1: Auszug: Änderun­gen und Ergänzun­gen TRGS 900, 12/2021

TRGS 910: Neue beziehungsweise geänderte AK und TK

In Tabelle 2 sind die Änderun­gen und Ergänzun­gen der TRGS 910 zusammengestellt.

Tab. 2: Auszug: Änderun­gen und Ergänzun­gen TRGS 910, 12/2021

Krebserzeugend ist nicht gleich krebserzeugend

Kreb­serzeu­gende Stoffe wer­den in ver­schiedene Kat­e­gorien eingeteilt. Es gibt:

  • drei Kat­e­gorien in der CLP-Verord­nung, siehe Tabelle 3,
  • fünf Kat­e­gorien in der DFG MAK-Liste, siehe Tabelle 4.
Kategorien bezüglich krebserzeugend aus CLP-Verordnung
Tab. 3: Kat­e­gorien bezüglich kreb­serzeu­gend aus CLP-Verord­nung (Quelle: KMR-Stoffliste)
Kategorien bezüglich krebserzeugend aus DFG MAK-Liste 2021
Tab. 4: Kat­e­gorien bezüglich kreb­serzeu­gend aus DFG MAK-Liste 2021

Dabei sind die fol­gen­den Kat­e­gorien miteinan­der vergleichbar:

  • CLP: 1A ⇔ DFG MAK: 1
  • CLP: 1B ⇔DFG MAK: 2
  • CLP: 2 ⇔ DFG MAK: 3 (A/B)

Diese ver­gle­ich­baren Kat­e­gorien befind­en sich auf der Tite­lab­bil­dung (vorherige Seite) jew­eils inner­halb der gle­ichen Zeile der Tabellen.

Die CLP- beziehungsweise die DFG MAK-Kat­e­gorisierung sind aber als „unab­hängig voneinan­der“ zu betra­cht­en, da sie durch unter­schiedliche Insti­tu­tio­nen vergeben werden:

  • Die Kat­e­gorisierung aus der CLP-Verord­nung kommt vom „Europäis­chen Par­la­ment und Rat“.
  • Die DFG-Kat­e­gorisierung erfol­gt durch die deutsche „Sen­atskom­mis­sion zur Prü­fung gesund­heitss­chädlich­er Arbeitsstoffe“ (MAK-Kom­mis­sion).

Das Stoff­beispiel 1,1‑Dichlorethan zeigt, dass die Kat­e­gorisierun­gen sich unter­schei­den kön­nen, auch dadurch, dass (noch) keine Kat­e­gorisierung vergeben wurde.

Dage­gen ist bei 1,2‑Dibromethan die Kat­e­gorisierung ver­gle­ich­bar: „CLP: 1B“ entspricht „DFG MAK: 2“.

Gesundheitsbasierter AGW aus TRGS 900 bei 1,1‑Dichlorethan

In der MAK-Begrün­dung von 1,1‑Dichlorethan find­et sich der fol­gende Satz hin­sichtlich der kreb­serzeu­gen­den Wirkung:

  • „Ins­ge­samt bele­gen die Dat­en zur Geno­tox­iz­ität, dass das geno­tox­is­che Poten­tial (…) nicht im Vorder­grund steht.“

Auf­grund dieses Wirk­mech­a­nis­mus („geno­tox­is­che Poten­tial ste­ht nicht im Vorder­grund“ ➡ entspricht der Kat­e­gorie DFG MAK: 3B) kann für 1,1‑Dichlorethan ein gesund­heits­basiert­er Luft­gren­zw­ert in Form eines MAK-Wertes abgeleit­et wer­den, auch wenn ein Ver­dacht auf eine kreb­serzeu­gende Wirkung besteht.

Risikobasierte AK/TK aus TRGS 910 bei 1,2‑Dibromethan

Liest man dage­gen in der MAK-Begrün­dung von 1,2‑Dichlorethan, find­en sich dort ein­deutige Hin­weise auf eine geno­tox­is­che Wirkungsweise. Daraus ergibt sich die Ein­stu­fung in die Kat­e­gorie DFG MAK: 2:

  • „1,2‑Dibromethan ist eine alkylierende Sub­stanz mit muta­ge­nen und car­cino­genen Eigenschaften.“

Oft ist es zielführend, bei lan­gen Doku­menten wie den MAK-Begrün­dun­gen zumin­d­est mal einen Blick auf den Anfang und auf das Ende zu wer­fen. Auf der vor­let­zten Seite find­et sich die Erk­lärung, warum bei diesem Stoff kein gesund­heits­basiert­er MAK-Wert abgeleit­et wer­den konnte:

  • „Eine gesund­heitlich unbe­den­kliche Konzen­tra­tion kann zur Zeit wed­er aus vor­liegen­den Tierver­suchen noch aus Erfahrun­gen beim Men­schen abgeleit­et werden.“

Inzwis­chen gibt es aber die TRGS 910 mit den risikobasierten Akzep­tanz- und Tol­er­anzkonzen­tra­tio­nen: Und so kon­nte der UAIII aus den vorhan­de­nen Dat­en die AK/TK für 1,2‑Dibromethan ableit­en, wie in Tabelle 2 dargestellt.

Übersicht aller gesundheitsbasierten AGW aus der TRGS 900

Inzwis­chen gibt es für einige kreb­serzeu­gende Stoffe der Kat­e­gorien 1A oder 1B der CLP-Verord­nung gesund­heits­basierte Luftgrenzwerte.

In der TRGS 900 kön­nen diese Stoffe anhand der Bemerkung „X“ iden­ti­fiziert wer­den. Eine Über­sicht find­et sich in Tabelle 5.

Übersicht aller gesundheitsbasierten AGW aus der TRGS 900
Tab. 5: Über­sicht aller gesund­heits­basierten AGW aus TRGS 900: Das heißt: Alle Stoffe mit Bemerkung „X“, ohne Stoffe mit Bemerkun­gen 30, 36, 37 und 39 (da dann der AGW nicht gesund­heits­basiert ist); Bemerkung X: kreb­serzeu­gen­der Stoff der Kat. 1A oder 1B oder kreb­serzeu­gende Tätigkeit oder Ver­fahren nach § 2 Absatz 3 Nr. 4 der Gefahrstof­fverord­nung – es ist zusät­zlich § 10 Gef­Stof­fV zu beacht­en. (Quelle: TRGS 900; CLP-Krebs-Kat.: KMR-Stoffliste)

DFG Krebserzeugend Kategorien 4 und 5

Diese bei­den Kat­e­gorien sind vie­len noch unbekan­nt, obwohl es diese Kat­e­gorien bere­its seit 1998 in der DFG MAK-Liste gibt.

Der Grund dafür ist, dass es sich bei der DFG MAK-Liste nicht um gel­tendes Recht han­delt, son­dern „nur“ um wis­senschaftliche Empfehlun­gen. Lei­der find­en sich aus diesem Grund in den meis­ten Sicher­heits­daten­blät­tern keine Angaben zu den Kreb­skat­e­gorien der DFG MAK-Liste.

Neu an diesen bei­den Kat­e­gorien ist, dass die Wirkungsstärke auf­grund der ver­füg­baren Dat­en bew­ertet wer­den kann.

Für die Gefährdungs­beurteilung im Arbeitss­chutz sind diese bei­den Kat­e­gorien sehr hil­fre­ich, denn sie ermöglichen die fol­gen­den Aussagen:

Bei Ein­hal­tung des MAK-Wertes ergibt sich bei Kategorie

  • 4 kein Beitrag und
  • 5 nur ein sehr geringer Beitrag

zum Kreb­srisiko für den Menschen.

Dass es viele „bekan­nte“ Chemikalien gibt, die in diese bei­den Kat­e­gorien fall­en, zeigen die nach­fol­gen­den Tabellen.

Was kommt 2022?

Neben der Nov­el­lierung der Gefahrstof­fverord­nung wer­den ins­beson­dere die Über­ar­beitung der TRGS 401 (Hautkon­takt) und der TRGS 910 (kreb­serzeu­gende Stoffe) mit Span­nung erwartet.

Auch die TRGS 402 (Arbeit­splatzmes­sun­gen) befind­et sich seit einiger Zeit in Überarbeitung.

Veranstaltungshinweis

38. Münch­n­er Gefahrstoff- und Sicher­heit­stage 23. bis 25.11.2022:

Sie wollen aktuelle Infor­ma­tio­nen zur

  • nov­el­lierten Gefahrstoffverordnung,
  • über­ar­beit­eten TRGS 910

aus erster Hand erhal­ten? Dann hal­ten Sie sich schon mal den oben genan­nten Ter­min frei! Weit­ere Infos fol­gen im Laufe des Jahres.


Glossar

  • AfAMed: Auss­chuss für Arbeitsmedizin
  • AGS: Auss­chuss für Gefahrstoffe
  • AGW: Arbeit­splatz­gren­zw­ert (aus TRGS 900)
  • AK: Akzep­tanzkonzen­tra­tion (gemäß TRGS 910)
  • BGW: Biol­o­gis­ch­er Grenzwert
  • BMAS: Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales
  • CMR: Kreb­serzeu­gend, keimzell­mu­ta­gen, reproduktionstoxisch
  • DFG: Deutsche Forschungsgemeinschaft
  • GW: Gren­zw­ert
  • MAK: Max­i­male Arbeitsplatzkonzentration
  • TK: Tol­er­anzkonzen­tra­tion (gemäß TRGS 910)
  • TRGS: Tech­nis­che Regel für Gefahrstoffe
  • UA: Unter­auss­chuss (des AGS)


Foto: privat

Autorin: Dr. Bir­git Stöffler

Sicher­heitsin­ge­nieurin,

stel­lv. Mit­glied im AGS, Mit­glied im UAII

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