Der Unternehmer hat den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstung in ausreichender Zahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeiten am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Er ist weiterhin verpflichtet die Einsatzbereitschaft der Atemschutzgeräte zu gewährleisten. Dafür stellt er ein Instandhaltungsprogramm entsprechend den verwendeten Atemschutzgeräten auf. Dies soll Angaben zu Pflege‑, Wartungs- Reparatur- und Ersatzmaßnahmen enthalten.
Werden nicht nur Einweg-Atemschutzgeräte (partikel‑, gas- oder kombinierte filtrierende Halbmasken) eingesetzt, hat der Unternehmer einen Atemschutzgerätewart zu bestellen. Diesem werden die Aufgaben der Wartung, Pflege und Instandhaltung von Atemschutzgeräten übertragen. Der Atemschutzgerätewart muss nicht im eigenen Unternehmen angestellt sein, eine Fremdvergabe an einen externen Dienstleister ist möglich.
Der Atemschutzgerätewart führt zum Beispiel folgende Tätigkeiten durch:
- Montage und Demontage der Atemschutzgeräte
- Reinigung und Desinfektion von gebrauchten Atemanschlüssen und Bauteilen von Atemschutzgeräten
- Wartung und Instandhaltung von Atemanschlüssen und Bauteilen von Atemschutzgeräten
- Reparatur und Ersatz verbrauchter oder defekter Materialien (z.B. Filter)
- Befüllen von Druckluftflaschen mit Atemluft nach DIN EN 12021
- Prüfung von Atemanschlüssen und Bauteilen von Atemschutzgeräten
- Dokumentation durchgeführter Arbeiten
- Überwachung von Lagerzeiten
- Planung durchzuführender Arbeiten
Ausbildung von Atemschutzgerätewarten
Um diesen Aufgaben nachkommen zu können, benötigt der Atemschutzgerätewart eine Ausbildung, wie sie zum Beispiel in entsprechenden Lehrgängen an Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger und Feuerwehrschulen sowie von den Herstellern von Atemschutzgeräten angeboten werden. Die Ausbildung umfasst neben der grundlegenden Ausbildung auch eine betriebliche Unterweisung auf die im Unternehmen eingesetzten Atemschutzgeräte. Der zeitliche und technische Aufwand für Ausbildung und die betriebliche Unterweisung des Atemschutzgerätewartes ist von der Art des Atemschutzgerätes, dem verwendeten Atemanschluss sowie den durchzuführenden Pflege‑, Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen abhängig.
Für isolierenden Atemschutz werden den zukünftigen Atemschutzgerätewarten neben theoretischen Grundlagen zum Aufbau und der Funktionsweise von Atemanschlüssen und Atemschutzgeräten auch rechtliche Grundlagen für die Benutzung von Atemschutzgeräten vermittelt. Dabei ist es natürlich von Vorteil, wenn die Teilnehmenden Vorkenntnisse und Erfahrungen in der Benutzung von Atemschutzgeräten haben. Den Schwerpunkt der Ausbildung stellen praktische Maßnahmen der Wartung, Pflege und Instandhaltung von Atemschutzgeräten dar. Dafür werden verschiedenste praktische Übungen unter Anleitung erfahrener Ausbilder durchgeführt wie zum Beispiel:
- Scheibenwechsel bei einer Vollmaske
- Austausch von Dichtungen, Sprechmembranen und anderen Verschleißteilen unter Beachtung der vorgeschriebenen Wartungsfristen
- Prüfung einer Vollmaske nach Herstellervorgaben
- Prüfung eines Lungenautomaten nach Herstellervorgaben
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kann der Atemschutzgerätewart seine Tätigkeit aufnehmen. Er ist dann verpflichtet sich regelmäßig, jedoch spätestens nach fünf Jahren fortzubilden. Die Fortbildung kann in Einrichtungen wie zum Beispiel den Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger und Feuerwehrschulen sowie bei Herstellern von Atemschutzgeräten absolviert werden.
Einrichtung einer Atemschutzwerkstatt
Um dem Atemschutzgerätewart ein effizientes Arbeiten zu ermöglichen besteht die Notwendigkeit der Einrichtung einer Atemschutzwerkstatt. Unter Berücksichtigung der verwendeten Atemschutzgeräte und der örtlichen Gegebenheiten werden neben den Einrichtungen für die Reinigung, Desinfektion und Trocknung auch Prüfeinrichtungen benötigt. Werden die Aufgaben an einen externen Dienstleister vergeben, so ist dieser verpflichtet eine für die durchzuführenden Tätigkeiten ausreichend eingerichtete Atemschutzwerkstatt zu nutzen. Trotzdem besteht für den Unternehmer weiterhin eine Kontroll- und Überwachungspflicht, ob die ausführende Stelle geeignet ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
Autorin: Christina Schimmeck
Aufsichtsperson Berufsgenossenschaft Rohstoffe
und chemische Industrie