1 Monat GRATIS testen, danach für nur 3,90€/Monat!
Startseite » Arbeitssicherheit » Schutzausrüstung » Fußschutz »

Fußschutz-PSA

Es kommt auf die Details an
Fußschutz: Stets auf Nummer sicher gehen

Fußschutz: Stets auf Nummer sicher gehen
Maßgeblich für die Wahl der Fußschutz-PSA ist stets das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Foto: © breakermaximus – stock.adobe.com
Dr. Friedhelm Kring
Unsere Füße sind empfind­lich. Bar­fuß ist – außer am Strand oder im Freibad – kaum jemand unter­wegs. In vie­len Arbeits­bere­ichen kommt die Schutzwirkung des pri­vat­en Schuh­w­erks jedoch an Gren­zen und pro­fes­sioneller Fußschutz ist ange­sagt. Dann fall­en die am Arbeit­splatz zu tra­gen­den Schuhe unter Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung (PSA), das heißt sie müssen strenge nor­ma­tive Anforderun­gen erfüllen und vom Arbeit­ge­ber gestellt werden.

Bei Fußschutz-PSA wird – mit zunehmender Schutzwirkung – unter­schieden zwis­chen Beruf­ss­chuhen, Schutzschuhen und Sicher­heitss­chuhen. Jed­er Arbeitss­chuh sollte Grun­dan­forderun­gen an Rutschfes­tigkeit, Ergonomie oder Dämp­fung erfüllen, die Unter­schiede zeigen sich beim Schutz­grad, ins­beson­dere im Bere­ich der Zehen:

  • Beruf­ss­chuhe (O) nach DIN EN ISO 20347 bieten einen Basiss­chutz mit min­destens ein­er Schutz­funk­tion wie etwa Durchtrittsicher­heit, müssen aber nicht über eine Zehen­schutzkappe verfügen.
  • Schutzschuhe ℗ nach DIN EN ISO 20346 müssen eine Zehen­schutzkappe für mit­tlere Belas­tun­gen aufweisen.
  • Sicher­heitss­chuhe (S) nach DIN EN ISO 20345 sind stets mit ein­er Zehen­schutzkappe für starke Belas­tun­gen ausgestattet.

Diese drei Typen von Fußschutz-PSA lassen sich anhand ihres Kennbuch­stabens iden­ti­fizieren. Die auf den Buch­staben fol­gende Zif­fer informiert über weit­ere Eigen­schaften, zum Beispiel ob der Schuh aus Led­er oder Ähn­lichem gefer­tigt ist oder voll­ständig geformt bzw. vulka­nisiert und somit für Nass­bere­iche geeignet ist. Dazu kommt eine Unter­schei­dung je nach Schuh­form in Schuhe (Klasse I) und Stiefel (Klasse II). Die genaue Auf­schlüs­selung dieser Kennze­ich­nungskom­bi­na­tio­nen je nach Schuhtyp und Schuhkat­e­gorie erläutert die DGUV Regel 112–991 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“.

Auswahl der Fußschutz-PSA gemäß Gefährdungsbeurteilung

Maßge­blich für die Wahl der Fußschutz-PSA ist stets das Ergeb­nis der Gefährdungs­beurteilung. Es ist ein Trugschluss, zu glauben, Fußschutz sei nur auf Baustellen oder in der Nähe schw­er­er Maschi­nen notwendig und sin­nvoll. So berichtet zum Beispiel die Beruf­sgenossen­schaft Nahrungsmit­tel und Gast­gewerbe (BGN) von Fällen, bei denen Beschäftigte von Bäck­ereien sich durch Brezel­lauge, Rauch­harzent­fern­er oder Back­ofen­reiniger ihre Füße verätzt haben, weil ungeeignete Schuhe getra­gen wur­den. Schaut man genauer hin, gibt es an vie­len Arbeit­splätzen Risiken für Fußver­let­zun­gen. Diese sind stets anhand der konkreten Tätigkeit­en und der Arbeit­sumge­bung vor Ort zu ermit­teln. Daraus ergibt sich dann, vor welchen Gefährdun­gen der Schuh schützen soll, zum Beispiel vor:

  • Feuchtigkeit und Nässe
  • Kälte oder Hitze
  • Treten in spitze oder scharfe Gegenstände
  • Umknick­en
  • Schnit­ten oder gar Kettensägen
  • Ölen, Kraft­stof­fen und anderen Chemikalien
  • unkon­trol­lierten elek­tro­sta­tis­chen Effekten
  • Kon­tak­twärme, Flam­men oder Schweiß-funken

Wie für jede andere gilt auch für Fußschutz-PSA, dass der Arbeit­ge­ber den Fußschutz kosten­los zur Ver­fü­gung stellen muss. Räume oder Arbeits­bere­iche, in denen ein Fußschutz zu tra­gen ist, wer­den mit dem Gebot­sze­ichen M008 „Fußschutz benutzen“ gekennze­ich­net. Fußschutz-PSA einkaufen, das Tra­gen anord­nen und Schilder aufhän­gen allein genügt jedoch nicht. Der Arbeit­ge­ber muss auch über­prüfen, inwiefern ein Tragege­bot einge­hal­ten wird.


Praxistipp zu Fußschutz-PSA

Welch­es Maß an Fußschutz an welchem Arbeit­splatz erforder­lich ist, ist nicht immer ganz leicht einzuschätzen. Hil­fre­ich für die Prax­is ist eine mehr­seit­ige Bespiel­samm­lung aus der DGUV Regel zum Fußschutz. Basierend auf den Erfahrun­gen aus dem Unfallgeschehen über viele Jahre wer­den hier Schutzkat­e­gorien für typ­is­che Tätigkeit­en empfohlen.


Akzeptanz von Fußschutz-PSA

Im Ver­gle­ich zu ander­er PSA ist die Ein­sicht in die Notwendigkeit von Fußschutz und damit die Trageakzep­tanz bei Berufs‑, Schutz- und Sicher­heitss­chuhen eher hoch. Den­noch kann es zu Missver­ständ­nis­sen kom­men, aus denen sich ver­mei­d­bare Gefährdun­gen ergeben. Zu diesen Fall­strick­en gehören die fol­gen­den Situationen:

  1. Auch wenn – wie es in Klein­be­trieben vorkom­men kann – ein Mitar­beit­er sich selb­st um die Beschaf­fung seines Fußschutzes küm­mert, darf dies nur auf Grund­lage ein­er Gefährdungs­beurteilung erfol­gen. Denn Fußschutz ist nicht gle­ich Fußschutz. Es sollte nicht der Fall sein, dass sich ein Beschäftigter nach Belieben, etwa am Wühltisch eines Bau­mark­ts, Arbeitss­chuhe besorgt, ohne dass deren Ein­satz mit seinem Vorge­set­zten und den Sicher­heitsver­ant­wortlichen des Betriebs abges­timmt ist.
  2. Hat die Gefährdungs­beurteilung ergeben, dass in einem Arbeits­bere­ich, etwa ein­er Werk­statt oder Pro­duk­tion­shalle, ein Risiko für Fußver­let­zun­gen beste­ht und der Arbeit­ge­ber das Tra­gen eines Fußschutzes in diesem Bere­ich ange­ord­net, so gilt dies für sämtliche Mitar­bei­t­ende. Es sind im Arbeitss­chutzrecht keine Son­der­regelun­gen oder Aus­nah­men vorge­se­hen für Per­so­n­en, die im Bere­ich eines PSA-Tragege­bots nicht regelmäßig arbeit­en und lediglich als „Besuchende“ ab und zu mal diesen Bere­ich betreten. Das heißt, auch wenn jemand aus der Ver­wal­tung „nur mal eben“ die Werk­statt auf­sucht oder durch die Halle läuft, muss der­jenige den vorgeschriebe­nen Fußschutz verwenden.
  3. Bei exter­nen Besuchen­den kommt die Verkehrssicherungspflicht des Arbeit­ge­bers hinzu. Im Rah­men seines Haus­rechts kann er zum Beispiel fes­tle­gen, ob oder unter welchen Bedin­gun­gen Besuchende einen Arbeits­bere­ich betreten dür­fen und gegebe­nen­falls Sicher­heit­süberziehschuhe bere­it­stellen. Auch vor dem Ein­satz von Fremd­fir­men auf dem eige­nen Betrieb­s­gelände sind etwaige Tragege­bote für Fußschutz gemein­sam zu klären.

Kennbuchstaben für spezielle Schutzeigenschaften

Je nach Tätigkeit und Arbeit­sumge­bung – ob Handw­erk, Gas­tronomie oder Gesund­heitswe­sen – kann sich in der Gefährdungs­beurteilung her­ausstellen, dass ein Schuh neben beispiel­sweise Zehen­schutz und Rutschfes­tigkeit weit­ere spezielle Eigen­schaften erfüllen muss. Diese beson­deren Schutzeigen­schaften wer­den durch Kennbuch­staben abgekürzt. Sie lassen sich leichter merken, wenn man um ihre Herkun­ft aus dem Englis­chen weiß. Die Tabelle auf Seite 40 erläutert die häu­fig­sten Kürzel.

Das zeichnet einen hochwertigen Fußschutz aus

Unab­hängig von den erforder­lichen Schutzeigen­schaften sind beim Auswählen von Schuhen, die bei der Arbeit getra­gen wer­den, weit­ere Aspek­te zu beacht­en. Hochw­er­tige Fußschutz-PSA zeich­net sich durch die fol­gen­den Kri­te­rien aus:

  • Rutschfes­tigkeit
  • Dämp­fung
  • anatomis­ches Fuß­bett und Passform
  • feste, aber gepol­sterte Fersenkappe
  • vorn und hin­ten geschlossene Form
  • atmungsak­tive Materialien
  • geruchshem­mende Ausrüstung

Das Kri­teri­um Gewicht hat an Bedeu­tung ver­loren. Die heuti­gen Schuhkollek­tio­nen nutzen eine Vielfalt an Mate­ri­alien und haben mit den klo­bi­gen und schw­eren Tretern früher­er Zeit­en nicht mehr viel gemein­sam. Viele Sicher­heitss­chuhe sind auch in Sachen Optik und Far­bge­bung sehr ansprechend und kaum von Freizeitschuhen zu unter­schei­den. Es sind sog­ar spezielle Mod­elle erhältlich, die sich ohne modis­che Ein­bußen zu einem Busi­ness-Out­fit tra­gen lassen und den­noch höch­ste Sicher­heit­san­forderun­gen erfüllen.

Verpflichtende Kennzeichnungen

Bei der Beschaf­fung von Fußschutz ist wichtig zu wis­sen, dass Berufs‑, Schutz- und Sicher­heitss­chuhe vom Her­steller mit den fol­gen­den Angaben verse­hen sein müssen:

  • CE-Kennze­ich­nung
  • die zutr­e­f­fende Norm
  • Schuh­größe und ‑typ
  • Her­steller
  • Her­stel­lungs­da­tum
  • Kürzel der entsprechen­den Schutzfunktion

Zu jedem Schuh sollte eine Gebrauch­san­leitung beiliegen, welche die Sym­bole und Leis­tungsstufen erläutert und auch Hin­weise zur Pflege und Lagerung der Schuhe gibt.

Schweißfüße in Schutzschuhen vermeiden

Schwitzen ist nor­mal und keineswegs unge­sund. Im Gegen­teil, der Kör­p­er muss bei Belas­tung Wärme abführen und auf den Fuß­sohlen befind­en sich mehr Schweiß­drüsen als in den Achsel­höhlen. Ein uner­wün­schter Neben­ef­fekt ist, dass Dauer­feuchte zu Blasen führen kann. Dazu kommt, dass die Bak­te­rien, die sich in einem feucht­war­men Schuh ansiedeln, den Schweiß zu unan­genehm riechen­den Sub­stanzen zer­set­zen. Die Angst vor dem Käse­füße-Effekt und müf­fel­n­dem Schuh­w­erk darf jedoch nicht dazu führen, dass Tragege­bote unter­laufen wer­den. Führende Schuh­her­steller empfehlen daher:

  • Füße täglich und gründlich reinigen.
  • Strümpfe oder Sock­en täglich wechseln.
  • Schuhe aus­trock­nen lassen und mit einem zweit­en Paar Schuhe abwechseln.
  • Atmungsak­tive Schuhe ver­wen­den und diese – das wird leicht vergessen – regelmäßig von Schmutz befreien, um die Atmungs­funk­tion zu erhalten.
  • Antimikro­bielle Sprays benutzen.
  • Nicht mehr Schuh als nötig, das heißt prüfen, ob zum Beispiel in trock­e­nen Arbeits­bere­ichen auf Sicher­heitssan­dalen gewech­selt wer­den kann.

Es ist nicht zwin­gend vorgeschrieben, wie viele Paar Sicher­heitss­chuhe der Arbeit­ge­ber jedem Beschäftigten bere­it­stellen muss. Es dürfte jedoch eine lohnende Investi­tion sein, Mitar­beit­ern, die häu­fig oder dauer­haft Fußschutz tra­gen müssen, ein zweites Paar zum Wech­seln zur Ver­fü­gung zu stellen.

Fußschutz auch bei Fußfehlstellungen

Jede Verän­derung an einem Schuh kann sich auf dessen sicher­heit­stech­nis­che Kri­te­rien auswirken. Dies wird rel­e­vant, wenn Mitar­beit­er mit Fußprob­le­men oder Fehlstel­lun­gen wie Knick‑, Senk‑, Spreiz‑, Platt- oder Spitz­fuß nicht mit den Stan­dard­mod­ellen zurechtkom­men. Oft wer­den dann spezielle Ein­la­gen notwendig, oder der Schuh muss „zugerichtet“, das heißt indi­vidu­ell angepasst wer­den. Der Fach­bere­ich PSA der DGUV gibt für solche Fälle strenge Regeln vor.

  • Orthopädis­ch­er Fußschutz bedarf ein­er EU-Bau­muster­prüf­bescheini­gung und ein­er EU-Konformitätsbewertung.
  • Es gibt keine uni­versell ver­wend­baren Ein­la­gen. Jede orthopädis­che Ein­lage muss mit dem jew­eili­gen Sicher­heitss­chuh gemein­sam als Gesamt­pro­dukt geprüft und zer­ti­fiziert sein.
  • Orthopädis­che Zurich­tun­gen wie Absatz‑, Sohlen- und Sohlen­ran­der­höhun­gen dür­fen nur durch einen entsprechend qual­i­fizierten Fach­be­trieb, i. d. R. einen Orthopädi­eschuh­mach­er, vorgenom­men werden.

Für orthopädisch angepassten Fußschutz oder orthopädis­che Ein­la­gen gel­ten beson­dere Regelun­gen der Kostenüber­nahme (s. Link im Kas­ten oben).

Knieschoner beugen Gelenk- und Knorpelschäden vor

Dem Fußschutz zuge­ord­net wird auch der Kni­eschutz. Kni­eschon­er schützen vor Über­las­tun­gen und Fehlbe­las­tun­gen, wenn im Knien gear­beit­et wer­den muss. Das bet­rifft viele Tätigkeit­en von Garten- und Land­schafts­bauern, aber auch boden­na­he Arbeit­en im Innenaus­bau, z. B. beim Ver­legen von Estrich, Fliesen oder Par­kett. Ein Kni­eschon­er wird entwed­er um das Hosen­bein gebun­den oder in spezielle Taschen ein­er Arbeit­shose einge­set­zt. In bei­den Fällen wer­den die auf das ungeschützte Knie las­ten­den Kräfte verteilt und die Gelenke geschont. Auch Kni­eschon­er zählen zur PSA, das heißt sie sind vom Arbeit­ge­ber zu stellen.


Nützliche Links zu Fußschutz-PSA


Dr. Friedhelm Kring
Dr. Fried­helm Kring; © Foto: privat

 Autor:
Dr. Fried­helm Kring
Redak­tions­büro BIOnline

Unsere Webi­nar-Empfehlung
Newsletter

Jet­zt unseren Newslet­ter abonnieren

Webinar-Aufzeichnungen

Webcast

Jobs
Sicherheitsbeauftragter
Titelbild Sicherheitsbeauftragter 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Sicherheitsingenieur
Titelbild Sicherheitsingenieur 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Special
Titelbild  Spezial zur A+A 2023
Spezial zur A+A 2023
Download

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de