Bei Fußschutz-PSA wird – mit zunehmender Schutzwirkung – unterschieden zwischen Berufsschuhen, Schutzschuhen und Sicherheitsschuhen. Jeder Arbeitsschuh sollte Grundanforderungen an Rutschfestigkeit, Ergonomie oder Dämpfung erfüllen, die Unterschiede zeigen sich beim Schutzgrad, insbesondere im Bereich der Zehen:
- Berufsschuhe (O) nach DIN EN ISO 20347 bieten einen Basisschutz mit mindestens einer Schutzfunktion wie etwa Durchtrittsicherheit, müssen aber nicht über eine Zehenschutzkappe verfügen.
- Schutzschuhe ℗ nach DIN EN ISO 20346 müssen eine Zehenschutzkappe für mittlere Belastungen aufweisen.
- Sicherheitsschuhe (S) nach DIN EN ISO 20345 sind stets mit einer Zehenschutzkappe für starke Belastungen ausgestattet.
Diese drei Typen von Fußschutz-PSA lassen sich anhand ihres Kennbuchstabens identifizieren. Die auf den Buchstaben folgende Ziffer informiert über weitere Eigenschaften, zum Beispiel ob der Schuh aus Leder oder Ähnlichem gefertigt ist oder vollständig geformt bzw. vulkanisiert und somit für Nassbereiche geeignet ist. Dazu kommt eine Unterscheidung je nach Schuhform in Schuhe (Klasse I) und Stiefel (Klasse II). Die genaue Aufschlüsselung dieser Kennzeichnungskombinationen je nach Schuhtyp und Schuhkategorie erläutert die DGUV Regel 112–991 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“.
Auswahl der Fußschutz-PSA gemäß Gefährdungsbeurteilung
Maßgeblich für die Wahl der Fußschutz-PSA ist stets das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Es ist ein Trugschluss, zu glauben, Fußschutz sei nur auf Baustellen oder in der Nähe schwerer Maschinen notwendig und sinnvoll. So berichtet zum Beispiel die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) von Fällen, bei denen Beschäftigte von Bäckereien sich durch Brezellauge, Rauchharzentferner oder Backofenreiniger ihre Füße verätzt haben, weil ungeeignete Schuhe getragen wurden. Schaut man genauer hin, gibt es an vielen Arbeitsplätzen Risiken für Fußverletzungen. Diese sind stets anhand der konkreten Tätigkeiten und der Arbeitsumgebung vor Ort zu ermitteln. Daraus ergibt sich dann, vor welchen Gefährdungen der Schuh schützen soll, zum Beispiel vor:
- Feuchtigkeit und Nässe
- Kälte oder Hitze
- Treten in spitze oder scharfe Gegenstände
- Umknicken
- Schnitten oder gar Kettensägen
- Ölen, Kraftstoffen und anderen Chemikalien
- unkontrollierten elektrostatischen Effekten
- Kontaktwärme, Flammen oder Schweiß-funken
Wie für jede andere gilt auch für Fußschutz-PSA, dass der Arbeitgeber den Fußschutz kostenlos zur Verfügung stellen muss. Räume oder Arbeitsbereiche, in denen ein Fußschutz zu tragen ist, werden mit dem Gebotszeichen M008 „Fußschutz benutzen“ gekennzeichnet. Fußschutz-PSA einkaufen, das Tragen anordnen und Schilder aufhängen allein genügt jedoch nicht. Der Arbeitgeber muss auch überprüfen, inwiefern ein Tragegebot eingehalten wird.
Praxistipp zu Fußschutz-PSA
Welches Maß an Fußschutz an welchem Arbeitsplatz erforderlich ist, ist nicht immer ganz leicht einzuschätzen. Hilfreich für die Praxis ist eine mehrseitige Bespielsammlung aus der DGUV Regel zum Fußschutz. Basierend auf den Erfahrungen aus dem Unfallgeschehen über viele Jahre werden hier Schutzkategorien für typische Tätigkeiten empfohlen.
Akzeptanz von Fußschutz-PSA
Im Vergleich zu anderer PSA ist die Einsicht in die Notwendigkeit von Fußschutz und damit die Trageakzeptanz bei Berufs‑, Schutz- und Sicherheitsschuhen eher hoch. Dennoch kann es zu Missverständnissen kommen, aus denen sich vermeidbare Gefährdungen ergeben. Zu diesen Fallstricken gehören die folgenden Situationen:
- Auch wenn – wie es in Kleinbetrieben vorkommen kann – ein Mitarbeiter sich selbst um die Beschaffung seines Fußschutzes kümmert, darf dies nur auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Denn Fußschutz ist nicht gleich Fußschutz. Es sollte nicht der Fall sein, dass sich ein Beschäftigter nach Belieben, etwa am Wühltisch eines Baumarkts, Arbeitsschuhe besorgt, ohne dass deren Einsatz mit seinem Vorgesetzten und den Sicherheitsverantwortlichen des Betriebs abgestimmt ist.
- Hat die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass in einem Arbeitsbereich, etwa einer Werkstatt oder Produktionshalle, ein Risiko für Fußverletzungen besteht und der Arbeitgeber das Tragen eines Fußschutzes in diesem Bereich angeordnet, so gilt dies für sämtliche Mitarbeitende. Es sind im Arbeitsschutzrecht keine Sonderregelungen oder Ausnahmen vorgesehen für Personen, die im Bereich eines PSA-Tragegebots nicht regelmäßig arbeiten und lediglich als „Besuchende“ ab und zu mal diesen Bereich betreten. Das heißt, auch wenn jemand aus der Verwaltung „nur mal eben“ die Werkstatt aufsucht oder durch die Halle läuft, muss derjenige den vorgeschriebenen Fußschutz verwenden.
- Bei externen Besuchenden kommt die Verkehrssicherungspflicht des Arbeitgebers hinzu. Im Rahmen seines Hausrechts kann er zum Beispiel festlegen, ob oder unter welchen Bedingungen Besuchende einen Arbeitsbereich betreten dürfen und gegebenenfalls Sicherheitsüberziehschuhe bereitstellen. Auch vor dem Einsatz von Fremdfirmen auf dem eigenen Betriebsgelände sind etwaige Tragegebote für Fußschutz gemeinsam zu klären.
Kennbuchstaben für spezielle Schutzeigenschaften
Je nach Tätigkeit und Arbeitsumgebung – ob Handwerk, Gastronomie oder Gesundheitswesen – kann sich in der Gefährdungsbeurteilung herausstellen, dass ein Schuh neben beispielsweise Zehenschutz und Rutschfestigkeit weitere spezielle Eigenschaften erfüllen muss. Diese besonderen Schutzeigenschaften werden durch Kennbuchstaben abgekürzt. Sie lassen sich leichter merken, wenn man um ihre Herkunft aus dem Englischen weiß. Die Tabelle auf Seite 40 erläutert die häufigsten Kürzel.
Das zeichnet einen hochwertigen Fußschutz aus
Unabhängig von den erforderlichen Schutzeigenschaften sind beim Auswählen von Schuhen, die bei der Arbeit getragen werden, weitere Aspekte zu beachten. Hochwertige Fußschutz-PSA zeichnet sich durch die folgenden Kriterien aus:
- Rutschfestigkeit
- Dämpfung
- anatomisches Fußbett und Passform
- feste, aber gepolsterte Fersenkappe
- vorn und hinten geschlossene Form
- atmungsaktive Materialien
- geruchshemmende Ausrüstung
Das Kriterium Gewicht hat an Bedeutung verloren. Die heutigen Schuhkollektionen nutzen eine Vielfalt an Materialien und haben mit den klobigen und schweren Tretern früherer Zeiten nicht mehr viel gemeinsam. Viele Sicherheitsschuhe sind auch in Sachen Optik und Farbgebung sehr ansprechend und kaum von Freizeitschuhen zu unterscheiden. Es sind sogar spezielle Modelle erhältlich, die sich ohne modische Einbußen zu einem Business-Outfit tragen lassen und dennoch höchste Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Verpflichtende Kennzeichnungen
Bei der Beschaffung von Fußschutz ist wichtig zu wissen, dass Berufs‑, Schutz- und Sicherheitsschuhe vom Hersteller mit den folgenden Angaben versehen sein müssen:
- CE-Kennzeichnung
- die zutreffende Norm
- Schuhgröße und ‑typ
- Hersteller
- Herstellungsdatum
- Kürzel der entsprechenden Schutzfunktion
Zu jedem Schuh sollte eine Gebrauchsanleitung beiliegen, welche die Symbole und Leistungsstufen erläutert und auch Hinweise zur Pflege und Lagerung der Schuhe gibt.
Schweißfüße in Schutzschuhen vermeiden
Schwitzen ist normal und keineswegs ungesund. Im Gegenteil, der Körper muss bei Belastung Wärme abführen und auf den Fußsohlen befinden sich mehr Schweißdrüsen als in den Achselhöhlen. Ein unerwünschter Nebeneffekt ist, dass Dauerfeuchte zu Blasen führen kann. Dazu kommt, dass die Bakterien, die sich in einem feuchtwarmen Schuh ansiedeln, den Schweiß zu unangenehm riechenden Substanzen zersetzen. Die Angst vor dem Käsefüße-Effekt und müffelndem Schuhwerk darf jedoch nicht dazu führen, dass Tragegebote unterlaufen werden. Führende Schuhhersteller empfehlen daher:
- Füße täglich und gründlich reinigen.
- Strümpfe oder Socken täglich wechseln.
- Schuhe austrocknen lassen und mit einem zweiten Paar Schuhe abwechseln.
- Atmungsaktive Schuhe verwenden und diese – das wird leicht vergessen – regelmäßig von Schmutz befreien, um die Atmungsfunktion zu erhalten.
- Antimikrobielle Sprays benutzen.
- Nicht mehr Schuh als nötig, das heißt prüfen, ob zum Beispiel in trockenen Arbeitsbereichen auf Sicherheitssandalen gewechselt werden kann.
Es ist nicht zwingend vorgeschrieben, wie viele Paar Sicherheitsschuhe der Arbeitgeber jedem Beschäftigten bereitstellen muss. Es dürfte jedoch eine lohnende Investition sein, Mitarbeitern, die häufig oder dauerhaft Fußschutz tragen müssen, ein zweites Paar zum Wechseln zur Verfügung zu stellen.
Fußschutz auch bei Fußfehlstellungen
Jede Veränderung an einem Schuh kann sich auf dessen sicherheitstechnische Kriterien auswirken. Dies wird relevant, wenn Mitarbeiter mit Fußproblemen oder Fehlstellungen wie Knick‑, Senk‑, Spreiz‑, Platt- oder Spitzfuß nicht mit den Standardmodellen zurechtkommen. Oft werden dann spezielle Einlagen notwendig, oder der Schuh muss „zugerichtet“, das heißt individuell angepasst werden. Der Fachbereich PSA der DGUV gibt für solche Fälle strenge Regeln vor.
- Orthopädischer Fußschutz bedarf einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und einer EU-Konformitätsbewertung.
- Es gibt keine universell verwendbaren Einlagen. Jede orthopädische Einlage muss mit dem jeweiligen Sicherheitsschuh gemeinsam als Gesamtprodukt geprüft und zertifiziert sein.
- Orthopädische Zurichtungen wie Absatz‑, Sohlen- und Sohlenranderhöhungen dürfen nur durch einen entsprechend qualifizierten Fachbetrieb, i. d. R. einen Orthopädieschuhmacher, vorgenommen werden.
Für orthopädisch angepassten Fußschutz oder orthopädische Einlagen gelten besondere Regelungen der Kostenübernahme (s. Link im Kasten oben).
Knieschoner beugen Gelenk- und Knorpelschäden vor
Dem Fußschutz zugeordnet wird auch der Knieschutz. Knieschoner schützen vor Überlastungen und Fehlbelastungen, wenn im Knien gearbeitet werden muss. Das betrifft viele Tätigkeiten von Garten- und Landschaftsbauern, aber auch bodennahe Arbeiten im Innenausbau, z. B. beim Verlegen von Estrich, Fliesen oder Parkett. Ein Knieschoner wird entweder um das Hosenbein gebunden oder in spezielle Taschen einer Arbeitshose eingesetzt. In beiden Fällen werden die auf das ungeschützte Knie lastenden Kräfte verteilt und die Gelenke geschont. Auch Knieschoner zählen zur PSA, das heißt sie sind vom Arbeitgeber zu stellen.
Nützliche Links zu Fußschutz-PSA
- Das Sicherheitsschuh-Lexikon von Elten erklärt Dutzende von Fachbegriffen von A wie abriebfester Spitzenschutz bis Z wie Zwischensohle.
- DGUV Regel 112–191: Benutzung von Fuß- und Knieschutz
- DGUV: Bereitstellung von Orthopädischem Fußschutz
Autor:
Dr. Friedhelm Kring
Redaktionsbüro BIOnline