Viele Menschen aus Krisengebieten suchen derzeit Schutz in Deutschland. Deshalb stehen die Kommunen vor der Aufgabe, schnell geeignete Unterkünfte − feste und fliegende Bauten − bereitzustellen. Dabei muss an vieles gedacht werden – auch an den Brandschutz. Aus diesem Grund hat der Fachbereich der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) „Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz“ die Information „Organisatorischer Brandschutz in Unterkünften für asylsuchende Personen“ herausgebracht. Die Schrift soll helfen, Bränden vorzubeugen und Brandfolgen möglichst gering zu halten.
(red)
Die Information umfasst die vier Themenschwerpunkte „Brandgefahren und Brandschutzmaßnahmen“, „Feuerlöscheinrichtungen“, „Alarmierungseinrich-tungen“ sowie „Alarmpläne und Sicherheitsinformationen“. Im Kapitel „Brandgefahren und Brandschutzmaßnahmen“ wird zunächst geregelt, dass Rauchen, Feuer und offenes Licht in feuer- und explosionsgefährdeten Räumen und Zelten verboten sind. Bestehen darüber hinaus Rauchverbote, müssen diese unbedingt befolgt werden. Ferner dürfen Lagerräume für Holz, Papier, brennbare Flüssigkeiten, Gase oder andere leicht entflammbare Stoffe nicht mit offenem Feuer betreten werden.
Zudem werden im ersten Teil der Umgang mit und die Lagerung von Abfällen beschrieben. So sind Streichhölzer oder Tabakreste nur in nichtbrennbaren Aschenbechern abzulegen. Diese wiederum dürfen nicht in Papierkörben entleert werden, sondern ausschließlich in speziellen Metallbehältern. Für die Entsorgung von fett- beziehungsweise ölhaltigen Putzlappen, Wolle und dergleichen rät die DGUV zu nicht brennbaren und schließbaren Behältern. Und Achtung: Altpapier sowie brennbare Abfälle sollten nicht auf Dachböden, in Fluren, Heizungsräumen oder Garagen lagern.
Vorsicht, heiße Fette und Öle!
Weiterhin gibt der Fachbereich Tipps zum Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und zur Lagerung von Flüssiggasen. Zusätzlich finden sich in der Schrift Hinweise, wie mit kalten und heißen Fetten sowie Ölen beim Kochen umzugehen ist. Mit „Elektrische Einrichtungen, Maschinen und Geräte“ ist ein weiteres Unterkapitel überschrieben. Hier heißt es unter anderem: „Nicht mehr als einen Verteiler in die gleiche Steckdose stecken. Keine elektrischen Sicherungen – auch nicht nur zur kurzfristigen Behebung einer Notsituation – „flicken“, da dies zu einer unzulässigen, übermäßigen Erwärmung der elektrischen Leitung und somit zu einem Brand führen kann.“
Neben den Raumlufttechnischen Anlagen in Küchen beschreibt der Schwerpunkt „Brandgefahren und Brandschutzmaßnahmen“ noch die Rettungswege und Notausgänge. Danach sind Brandschutztüren und ‑tore stets funktionsfähig zu halten und dürfen nicht verstellt, festgebunden oder verkeilt werden. Rettungswege und Notausgänge müssen allgemein bekannt und als solche deutlich – auch bei Dunkelheit – und dauerhaft gekennzeichnet sein.
In puncto „Feuerlöscheinrichtungen“ macht die Information darauf aufmerksam, dass die brennbaren Stoffe sehr unterschiedlich seien und daher auch auf unterschiedliche Löschmittel zurückzugreifen sei. Über die Auswahl und Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscheinrichtungen geben die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Auskunft. Wichtig ist, dass der Gebrauch von Feuerlöscheinrichtungen geübt wird. Deshalb sei eine ausreichende Anzahl von Personen in der sachgemäßen Handhabung und Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen sowie in der notwendigen Löschtaktik zu unterweisen – rät die DGUV. Zudem weist sie auf die regelmäßigen Prüfungen durch Sachkundige hin.
Brandmeldeanlagen ein Muss!
Hinsichtlich der Alarmierungseinrich-tungen wird auf die DIN 14675/DIN VDE 0833–2 verwiesen. Die hier beschriebe-nen automatischen Brandmeldeanlagen sollten direkt zur Alarm auslösenden Stelle der Feuerwehr aufgeschaltet sein. „Ist weder aus baubehördlicher Sicht noch aufgrund der Gefährdungsbeurteilung für das konkrete Objekt eine automatische Brandmeldeanlage notwendig, sind Schlafräume und Flure von Unterkünften mit Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 auszustatten“, so die Meinung des Spitzenverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
Bleibt das Kapitel „Alarmpläne und Sicherheitsinformationen“ zu erwähnen. Hier wird darauf hingewiesen, dass der Alarmplan für die Alarmierung entsprechender Stellen sowie für den Einsatz zu gliedern und in einem Brandschutzplan zusammenzufassen ist. Darin sollen unter anderem Verhaltensvorschriften für die Beschäftigten und weitere Anwesende enthalten sein. Zudem sollte die Beschaffenheit der baulichen Einrichtungen sowie die betrieblichen Schutzeinrich-tungen darin beschrieben werden.
Die Anlage 1 gibt den kommunalen Verantwortlichen die Möglichkeit, eventuelle Schwachstellen im Brandschutz schnell und umfassend zu benennen. Eine dazu angelegte Tabelle klopft die vier Themenschwerpunkte ab und unterhält unter anderem folgende Fragen, die mit Ja oder Nein zu beantworten sind: „Sind ordnungsgemäße Raucherzonen eingerichtet“, „Existiert ein Alarmplan?“, Sind die Anwesenden über das richtige Verhalten im Brandfall unterwiesen und sind entsprechende Notfallübungen durchgeführt worden?“ oder „Sind die Löschwasserentnahmestellen ausreichend gekennzeichnet?“
Die Anlage 2 ist ein Plakat, das zeigt, was im Brandfall zu tun ist. Es arbeitet mit vielen Piktogrammen und Symbolen. Das Plakat gibt es als kostenlosen Download unter www.dguv-aug.de Multimedia. Die Information „Organisatorischer Brandschutz in Unterkünften für asylsuchende Personen“ kann unter online www.dguv.de (Webcode: d133189) heruntergeladen werden.
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