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Innerbetrieblicher Transport: Gekonnt unterweisen

Vorführen, nachmachen, einüben
Innerbetrieblicher Transport: Gekonnt unterweisen

Die Arbeitssicher­heit beim inner­be­trieblichen Trans­port hängt nicht nur von sicheren Arbeitsmit­teln ab, son­dern auch wesentlich vom richti­gen Ver­hal­ten der Mitar­beit­er. Durch regelmäßige Unter­weisun­gen der Mitar­beit­er kann sicheres Ver­hal­ten erre­icht werden.

Arbeitss­chutz ist Chef­sache: Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, die Gefährdun­gen zu ermit­teln, denen Beschäftigte bei Trans­portar­beit­en aus­ge­set­zt sind. Durch eine Beurteilung der Gefährdun­gen sind dann geeignete Arbeitss­chutz­maß­nah­men festzule­gen. Nicht immer lassen sich alle Risiken rest­los ver­mei­den, daher muss auf Restrisiken deut­lich hingewiesen wer­den. Dies erfol­gt durch regelmäßige Unter­weisun­gen, ide­al­er­weise unter Ein­beziehung von Betrieb­san­weisun­gen. In diesen sind arbeit­splatzbe­zo­gene Gefährdun­gen sowie Ver­hal­tensregeln und Schutz­maß­nah­men fest­geschrieben, die zu beacht­en sind.

Für bes­timmte Tätigkeit­en, etwa den Betrieb von Flur­förderzeu­gen, ist die Erstel­lung von Betrieb­san­weisun­gen zwin­gend vorgeschrieben. Weit­ere Betrieb­san­weisun­gen, zum Beispiel für das Befahren von Aufzü­gen mit Arbeits­geräten oder das Laden der Sta­pler­bat­terie, tra­gen zur Erhöhung der Sicher­heit bei. Im Rah­men von Unter­weisun­gen wer­den die Betrieb­san­weisun­gen mit den Mitar­beit­ern besprochen und im jew­eili­gen Arbeits­bere­ich ausgehängt.

Sichere Abläufe bei Transportarbeiten unterweisen

Ver­ant­wortlich für die Durch­führung der Unter­weisun­gen ist die Unternehmensleitung. Es ist ihr aber freigestellt, diese Auf­gabe auf Vorge­set­zte zu über­tra­gen. In der Prax­is führen daher Abteilungsleitung oder Meis­ter, jew­eils in ihrem Auf­gaben- und Ver­ant­wor­tungs­bere­ich, die Unter­weisun­gen durch. Der Unter­weisende muss erfahren und fachkundig sein und sich mit der Tätigkeit und den dabei möglicher­weise auftre­tenden Gefährdun­gen ausken­nen. Auf diese Weise erhält der Beschäftigte eigens auf seinen Arbeit­splatz und seine Tätigkeit zugeschnit­tene Infor­ma­tio­nen und zu beach­t­ende Sicherheitsanweisungen.

Generell sind die Unter­weisun­gen in ein­er leicht ver­ständlichen Sprache sowie Art und Weise durchzuführen – erforder­lichen­falls sog­ar in der Sprache der jew­eili­gen Mitar­beit­er oder unter Mitwirkung eines Dol­metsch­ers. Es hat sich bewährt, die Hand­griffe zunächst vorzuführen, anschließend sind sie durch die Mitar­beit­er nachzu­machen und einzuüben. Unter­weisun­gen, die auss­chließlich mit elek­tro­n­is­chen Hil­f­s­mit­teln erfol­gen, entsprechen nicht den geset­zlichen Anforderun­gen. Elek­tro­n­is­che Lern­pro­gramme dür­fen die herkömm­liche Unter­weisung nur ergänzen.

Bei Transporttätigkeiten beachten

Fast alle Mitar­beit­er der Pro­duk­tion sowie des Lager- und Ver­sand­bere­ich­es sind am Trans­port­geschehen beteiligt und somit poten­ziell gefährdet. Sie bewe­gen häu­fig schwere Gegen­stände oder Güter mit schar­fen Kan­ten, weshalb Sicher­heitss­chuhe und Schutzhand­schuhe zur Grun­dausstat­tung gehören soll­ten. Wo Fußgänger und Flur­förderzeuge gemein­same Verkehr­swege benutzen, ist die Gefahr von Anfahrun­fällen immens hoch. Neu­ral­gis­che Unfallschw­er­punk­te sind auch Kreuzungs­bere­iche. Um das Unfall­risiko möglichst ger­ing zu hal­ten, sind die Mitar­beit­er bezüglich der zu beach­t­en­den Sicher­heit­sregeln zu unter­weisen, zum Beispiel:

  • Verkehrsregelun­gen und Durch­gangsver­bote beachten
  • Tragepflicht für Sicher­heitss­chuhe, Schutzhand­schuhe und gegebe­nen­falls Warnweste
  • Verkehr­swege, Feuer­löschein­rich­tun­gen und Notaus­gänge nicht zustellen
  • herum­liegen­des Mate­r­i­al, Öl- oder Fet­t­lachen entfernen
  • bei Annäherung an ein Fahrzeug Sichtkon­tak­tauf­nahme mit dem Fahrer

Bediener von Handhubwagen unterweisen

Hand­hub­wa­gen vere­in­fachen das Han­dling von Palet­ten und Git­ter­box­en und kön­nen schwere Las­ten mit geringem Kraftaufwand bewe­gen. Auch von diesen Trans­port­mit­teln gehen Gefährdun­gen aus, weshalb regelmäßige Unter­weisun­gen vorgeschrieben sind. Beispiel­sweise hat der Bedi­ener eines Hand­hub­wa­gens fol­gende Regeln zu beachten:

  • Sicher­heitss­chuhe sind zu tragen
  • „Roller­fahren“ mit dem Hand­hub­wa­gen ist verboten
  • Hand­hub­wa­gen nur auf den dafür vorge­se­henen Stellplätzen abstellen
  • bei schrä­gen Verkehr­swe­gen: Last tal­seit­ig und Bedi­ener bergseitig
  • Lade­bleche nur befahren, wenn diese sich­er aufliegen

Unterweisung der Bediener von Mitgängerflurförderzeugen

Auch bei der Bedi­enung von Mit­gänger­flur­förderzeu­gen, als „Elek­troameise“ bekan­nt, ereignen sich immer wieder schwere Unfälle. Als Unfallschw­er­punk­te haben sich her­aus­gestellt: 1. Bedi­ener ver­let­zen sich selb­st durch Ein­quetschen zwis­chen Fahrzeug und Hin­dernissen, 2. Anfahren ein­er unbeteiligten Per­son, 3. ver­rutschende Las­ten. Die zu beach­t­en­den Schutz­maß­nah­men und Ver­hal­tensregeln sind zum Beispiel:

  • Sicher­heitss­chuhe tragen
  • tägliche Sicht- und Funk­tion­skon­trolle des Arbeits­gerätes auf Sicherheitsmängel
  • nicht mit hochge­hoben­er Last fahren
  • nicht auf Verkehr­swe­gen, Fluchtwe­gen oder vor Notaus­gän­gen abstellen
  • vor unbefugtem Gebrauch sich­ern: Schlüs­sel abziehen

Stapler sicher steuern

Sta­pler­fahrer sind zwar für die Bedi­enung des Sta­plers aus­ge­bildet, den­noch sind eine geräte­spez­i­fis­che Erstein­weisung und danach regelmäßige betriebliche Unter­weisun­gen notwendig. Der Sta­pler­fahrer ist beispiel­sweise über fol­gende Ver­hal­tensregeln zu unterweisen:

  • Fahrerrück­hal­tesys­tem benutzen
  • Sicher­heitss­chuhe tra­gen, bei Bedarf auch Schutzhandschuhe
  • tägliche Sicht- und Funk­tion­skon­trolle des Sta­plers auf Sicherheitsmängel
  • Last auf geneigten Verkehr­swe­gen berg­seit­ig fahren
  • bei Ver­lassen des Gabel­sta­plers: Fest­stell­bremse anziehen und Schlüs­sel abziehen

Für Arbeit­en an hochgele­ge­nen Stellen kön­nen Gabel­sta­pler mit Arbeits­büh­nen aus­ges­tat­tet wer­den. Der Umgang mit diesem Anbaugerät ist hoch risikobe­haftet, das bele­gen die Unfallmel­dun­gen. Daher sind bei Arbeit­en mit der Arbeits­bühne zum Beispiel fol­gende Regeln zu beachten:

  • nur Gabel­sta­pler ver­wen­den, die für den Ein­satz der Arbeits­bühne freigegeben sind
  • nur UVV-geprüfte Arbeits­büh­nen benutzen
  • Palet­ten oder Git­ter­box­en nicht als Arbeits­bühne zweckentfremden
  • Arbeits­bühne gegen Abrutschen von den Gabelzinken sichern
  • bei ange­hoben­er Arbeits­bühne den Gabel­sta­pler nicht ver­fahren; nur Fein­po­si­tion­ierung ist zulässig

Wie oft ist zu unterweisen?

Die Unter­weisung der Beschäftigten muss während ihrer Arbeit­szeit erfol­gen. Sie ist min­destens jährlich zu wieder­holen, um die Unter­weisungsin­halte aufzufrischen. Zusät­zliche Unter­weisun­gen inner­halb der Jahres­frist kön­nen bei beson­deren Vorkomm­nis­sen, etwa bei Unfällen oder Beina­he­un­fällen erforder­lich sein. Bei Jugendlichen fordert das Jugen­dar­beitss­chutzge­setz eine min­destens hal­b­jährliche Unterweisung.

Warum Erstunterweisung?

Ein­er aus­führlichen Erstun­ter­weisung vor Auf­nahme der Tätigkeit bedür­fen neue Mitar­beit­er, aber auch Lei­har­beit­nehmer, Aushil­f­skräfte oder Prak­tikan­ten, die nur vorüberge­hend im Betrieb tätig sind. Schließlich sind ihnen nicht nur die betrieblichen Regelun­gen unbekan­nt, son­dern sie sind auch uner­fahren im Umgang mit den im Betrieb einge­set­zten Geräten.

Dokumentation

Jede Unter­weisung ist zu doku­men­tieren. Angaben, wie Betrieb­steil, Datum und Inhalt der Unter­weisung, Namen der Beschäftigten und des Unter­weisenden sind darin anzugeben. Die Unter­wiese­nen bestäti­gen mit ihrer Unter­schrift die Teil­nahme und dass sie den Inhalt ver­standen haben.

Ein Tipp: Die Beruf­sgenossen­schaften stellen Muster-Betrieb­san­weisun­gen und Unter­weisung­shil­fen für ver­schiedene Arbeit­splätze und Tätigkeit­en zur Ver­fü­gung. Aber aufgepasst! Solche Vor­la­gen sind immer auf die Beson­der­heit­en des Betriebes anzupassen.

 
Dipl.-Ing. Dieter Bachmann

Checkliste: Unterweisungen planen und durchführen

  1. Fes­tle­gen, was den Mitar­beit­ern ver­mit­telt wer­den soll
  2. Unter­weisungs­ma­te­r­i­al zusammenstellen
  3. Doku­men­ta­tions­bo­gen vorbereiten
  4. Beginn, Zeit­dauer und Ort der Unter­weisung festlegen
  5. Teil­nehmerkreis bestimmen
  6. Mitar­beit­er rechtzeit­ig über die anste­hende Unter­weisung informieren
  7. Die Unter­weisung sollte leicht ver­ständlich und prax­isori­en­tiert sein
  8. Durch Ver­ständ­nis­fra­gen überzeu­gen, dass die Inhalte ver­standen wurden
  9. Unter­weisung doku­men­tieren und unter­schreiben lassen
  10. Kon­trol­lieren, ob die besproch­enen Ver­hal­tensweisen umge­set­zt werden

Unfallbeispiel: Mit der Arbeitsbühne abgestürzt

Haustech­niker Klaus S. bekam den Auf­trag, die Hal­len­beleuch­tung zu repari­eren. Hierzu bestieg er eine Arbeits­bühne und ließ sich mit dem Sta­pler unter das Hal­len­dach hochheben. Plöt­zlich rutschte die Arbeits­bühne von den Gabelzinken und riss Klaus S. mit in die Tiefe. Er ver­starb noch an der Unfall­stelle. Die Unfal­lun­ter­suchung ergab, dass der Ver­ant­wortliche die Betrieb­san­leitung des Büh­nen­her­stellers nicht beachtet hat­te. Zudem hat­te er ver­säumt, eine Betrieb­san­weisung zu erstellen und die Mitar­beit­er im sicheren Umgang mit der Arbeits­bühne zu unter­weisen. Den Mitar­beit­ern war daher nicht bekan­nt, dass die Arbeits­bühne mit Bolzen zu sich­ern ist.

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