Jedes Jahr ereignen sich schwere Unfälle, die durch Sicherheitsmängel an Gabelstaplern verursacht werden. Die frühzeitige Erkennung dieser Mängel gewährleistet technisch einwandfreie Arbeitsgeräte und einen sicheren Materialtransport. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ schreibt deshalb in §§ 9, 37 die folgenden Prüfungen vor:
- Regelmäßig wiederkehrende Prüfung durch Sachkundige (bekannt als UVV-Prüfung)
- Tägliche Sicht- und Funktionsprüfung durch den Fahrer
Prüfung durch Sachkundige
Aus einem Unfallbericht: „Ein Bremsversagen führte dazu, dass der Stapler nicht rechtzeitig vor dem Hallenregal zu stehen kam. Ungebremst stieß der Stapler gegen eine Regalstütze, dabei verletzte sich der Fahrer schwer.“
„Um solche Unfälle zu vermeiden, werden unsere Flurförderzeuge regelmäßig auf Verschleiß und Schäden überprüft“, erläutert Sicherheitsfachkraft Michael Rath (Name von der Redaktion geändert) und erklärt, wie er die regelmäßige Prüfung sichergestellt hat. „Wir haben mit dem Hersteller der Flurförderzeuge einen Servicevertrag für die UVV-Prüfungen abgeschlossen. Die Kundendienstmonteure melden sich rechtzeitig an und führen die Prüfungen gemäß den Herstellervorgaben durch“, lobt er den Kundendienst.
Prüfintervalle festlegen
Die Prüffristen hat Michael Rath gemäß der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Eine Prüffrist von längstens einem Jahr gilt dabei als Stand der Technik. „Kürzere Prüfabstände können erforderlich sein, wenn beispielsweise der Gabelstapler über das gewöhnliche Maß hinaus eingesetzt oder unter erschwerten Bedingungen betrieben wird“, erklärt Michael Rath. „Das ist bei uns nicht der Fall, bei uns gilt die Prüffrist von einem Jahr.“
Sachkundige
Als Sachkundige – die Betriebssicherheitsverordnung spricht von der „befähigten Person“ – kommen zum Beispiel in Frage:
- Kundendienstmonteure des Herstellers
- Betriebsingenieure, Betriebsmeister, Betriebshandwerker
- Freiberufliche Sachkundige
- Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine
Dem Unternehmer steht es grundsätzlich frei, welche befähigte Person er für die Durchführung der regelmäßigen Prüfung beauftragt, sofern die betreffende Person die fachliche Ausbildung und Erfahrung auf dem Gebiet der Flurförderzeuge besitzt.
Prüfnachweis und Prüfplakette
Jede Sachkundigenprüfung nach DGUV Vorschrift 68 muss dokumentiert werden. Der Prüfnachweis muss enthalten:
- Datum und Umfang der Prüfungen mit Angabe eventuell noch anstehender Teilprüfungen
- Ergebnis der Prüfung mit Angabe festgestellter Mängel
- Beurteilung, ob gegen einen Weiterbetrieb Bedenken bestehen
- Angaben über gegebenenfalls erforderliche Nachprüfungen
- Name und Anschrift des Prüfers
Nach bestandener Prüfung erhalten geprüfte Flurförderzeuge eine Prüfplakette, die gut sichtbar am Gerät anzubringen ist.
Prüfung von Anbaugeräten
Anbaugeräte erweitern die Aufgaben eines Gabelstaplers, hierzu zählen beispielsweise Arbeitsbühne oder Papierrollenklammer. Auch Anbaugeräte müssen gemäß der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“, genauso wie die Gabelstapler selbst, wiederkehrenden Prüfungen durch eine befähigte Person unterzogen werden. Anbaugeräte sind deshalb ebenso auf Beschädigung, Verschleiß oder Leckagen zu prüfen. Der Prüfumfang und das Prüfintervall werden durch die Hersteller vorgegeben.
Tägliche Sicht- und Funktionsprüfung
Im täglichen Betriebsablauf kommt es hin und wieder zu Schäden an den Flurförderzeugen, die nicht gemeldet und deshalb auch nicht behoben werden. Damit auch solche Mängel frühzeitig erkannt werden, schreibt die DGUV Vorschrift 68 zusätzlich zur UVV-Prüfung eine tägliche Einsatzprüfung durch den Fahrer vor.
Sicherheitsfachkraft Michael Rath berichtet aus eigener Erfahrung: „Wenn mehrere Mitarbeiter ein Arbeitsgerät benutzen, fühlt sich niemand wirklich verantwortlich. So passierte es des Öfteren, das ein Fahrer einen Mangel erkannte, diesen aber nicht meldete. Einer verließ sich auf den anderen“, erinnert er sich.
Tägliche Prüfung dokumentieren
Michael Rath hat eingeführt, dass vor Arbeitsbeginn der technische Zustand der Gabelstapler und Mitgänger-Flurförderzeuge mit Hilfe einer Checkliste festgestellt und dokumentiert wird. Werden Mängel erkannt, sind diese auf der Liste anzukreuzen. Er erläutert: „Die Dokumentation der täglichen Einsatzprüfung und die Bestätigung mittels Unterschrift durch den Fahrer haben sich bewährt. Die Fahrer schauen genau hin, da sie mit ihrer Unterschrift den ordnungsgemäßen Zustand des übernommenen Flurförderzeuges bestätigen. Nur bei einer mängelfreien Prüfung darf das Arbeitsgerät in Betrieb genommen nehmen.“
Mängel beheben
Ein festgestellter Mangel wird sofort dem Schichtführer gemeldet. Dieser entscheidet darüber, ob der Mangel die Betriebssicherheit beeinträchtigt und legt gegebenenfalls den Stapler still. Der Fahrzeugschlüssel wird eingezogen und der Stapler mit einem Schild „Stapler defekt – stehen lassen“ gekennzeichnet. Der Schichtführer veranlasst die Reparatur und gibt den Stapler danach wieder frei.
Sicherheitsfachkraft Michael Rath fasst zusammen: „Die tägliche Einsatzprüfung und deren Dokumentation kostet zwar Zeit und Geld, aber seit Einführung der täglichen Prüfung ist unser Fuhrpark technisch in Ordnung. Insgesamt rechnet es sich, denn die frühzeitige Mängelerfassung macht den Transport sicherer und vermeidet zudem teure Folgeschäden.“
Autor: Dipl.-Ing. Dieter Bachmann
Technischer Aufsichtsbeamter
Berufsgenossenschaft Energie Textil
Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
„Die frühzeitige Mängelerfassung macht den Transport sicherer und vermeidet zudem teure Folgeschäden“
Merkregeln
„Merkregeln für die tägliche Einsatzprüfung“ können bei der BG ETEM
bestellt werden
- für den Gabelstapler (Bestell.-Nr. H 050)
- für Mitgänger-Flurförderzeuge (Bestell.-Nr. 67 DP)