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Typische Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien

Tätigkeitsbezogene Vorschriften und Regelungen
Was sind typische Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien?

Was sind typische Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien?
Bei der Demontage von Asbestzement-Dächern sind Schutzmaßnahmen verpflichtend. Foto: © Ecology - stock.adobe.com

Es gibt typ­is­che Tätigkeit­en mit asbesthalti­gen Pro­duk­ten. Darunter fall­en Arbeit­en mit Asbestze­ment-Pro­duk­ten wie die Demon­tage Asbestze­ment­däch­ern. Auch Tätigkeit­en an asbesthalti­gen Putzen, Spachtel­massen und Fliesen­kle­bern zählen dazu. Eben­so wie Arbeit­en an tech­nis­chen Geräten und Anla­gen, in oder an denen asbesthaltige Mate­ri­alien ver­baut sind. 

Tätigkeiten mit Asbestzement-Produkten

Asbestze­ment-Pro­duk­te enthal­ten in der Regel max­i­mal 15 Prozent Asbest­fasern (Weißas­best), die fest in ein­er Bindemit­tel­ma­trix (Zement) ein­ge­lagert sind. Diese Fasern wer­den nur bei ein­er Bear­beitung (Bohren, Sägen, Schnei­den) oder beim Zer­brechen freige­set­zt. Das Schleifen und Schnei­den mit Winkelschleifern oder schnel­l­laufend­en Sägen, das Reini­gen mit Hochdruck­wasser­strahl oder das Abbürsten mit Stahldrahtbe­sen erzeugt sehr viele Fein­st­fasern und ist deshalb verboten.

Asbestze­ment-Pro­duk­te, die ihrer Funk­tion, zum Beispiel als Dach­plat­te oder Fas­saden­plat­te noch genü­gen, müssen nicht aus­gewech­selt wer­den. Sie dür­fen aber auch nicht gere­inigt oder beschichtet wer­den. Sollen solche Pro­duk­te von einem Gebäude ent­fer­nt wer­den, so ist die sich­er­ste Lösung die Beauf­tra­gung eines geeigneten Fach­be­triebs mit sachkundi­gem Per­son­al. Will bei kleineren Objek­ten, beispiel­sweise Garten­lauben, Gara­gen, Ställe, der Eigen­tümer dies selb­st durch­führen, so sind eben­falls bes­timmte Sicher­heits­maß­nah­men notwendig, um die Gefährdung beson­ders von Unbeteiligten (Nach­barn, eigene Fam­i­lie) zu vermeiden.


Asbesthaltige Wellplatten


Demontage von Asbestzementdächern

Bei der Demon­tage von Asbestze­ment­däch­ern muss noch ein weit­er­er wichtiger Punkt beachtet wer­den: Solche Däch­er sind „nicht bege­hbare Bauteile“ und dür­fen ohne Schutz­maß­nah­men, wie die Her­stel­lung von trittsicheren Arbeits­flächen vor der Demon­tage, nicht began­gen wer­den. Es beste­ht hier son­st die Gefahr eines Durch­bruchs durch das nicht tragfähige Mate­r­i­al mit der Folge schw­er­ster oder gar tödlich­er Ver­let­zun­gen. Aus diesem Grund müssen auch um das Dach oder an die Fas­sade geeignete Gerüste als Arbeits- und Schutzgerüst sowie Zugangsmöglichkeit gestellt werden.

Asbest
Bei der Demon­tage von Asbestze­ment­däch­ern beste­ht Durch­bruchge­fahr. Foto: © MajieiBle­dows­ki — stock.adobe.com

Für die Demon­tage gilt, dass immer ent­ge­gen der ursprünglichen Ver­legerich­tung gear­beit­et wird. Bei Däch­ern wird also am Giebel begonnen, bei Fas­saden mit der ober­sten Rei­he. Die Plat­ten wer­den mit Rest­faserbindemit­tel oder entspan­ntem Wass­er einge­sprüht, die Ver­schraubun­gen oder Ver­nagelun­gen vor­sichtig gelöst und die Plat­ten abgenom­men. Ins­beson­dere bei Dach­plat­ten sind hierzu immer min­destens zwei Per­so­n­en notwendig. Danach wer­den diese Plat­ten, ohne sie über die Flächen zu schleifen, zu ziehen oder zu wer­fen auf kürzestem Weg in den Entsorgungs­be­häl­ter (Plat­ten-Big­Bag) ver­bracht. Sollte es trotz­dem zu einem Bruch kom­men, so sind diese Bruch­stücke, eben­so wie die ent­fer­n­ten Schrauben, Mut­tern oder Nägel in einem Kun­st­stoff­sack zu sam­meln und eben­falls als asbest­be­lasteter Abfall zu entsor­gen.

War unter den Asbest­plat­ten eine Däm­mung aus kün­stlich­er Min­er­al­fas­er, so ist diese eben­falls mit Rest­faserbindemit­tel oder entspan­ntem Wass­er zu benet­zen und muss auch eben­falls als asbest­be­lasteter Abfall entsorgt wer­den. Unterkon­struk­tio­nen, wie Spar­ren und Pfet­ten, die weit­er­genutzt wer­den sollen, sind mit einem dafür zuge­lassen­em Indus­tri­es­taub­sauger abzusaugen, wenn möglich feucht abzuwis­chen und müssen mit Rest­faserbindemit­tel einge­sprüht wer­den, um noch anhaf­tende Asbest­fe­in­st­fasern am Frei­w­er­den zu hin­dern. Entspan­ntes Wass­er ist hier­für nicht geeignet. Soll die Unterkon­struk­tion ent­fer­nt wer­den, so muss sie eben­falls als asbest­be­lasteter Abfall entsorgt wer­den. Wie diese zu ver­pack­en ist, sollte mit dem örtlichen Entsorg­er abges­timmt werden.

Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern

Asbesthalti­gen Putze, Spachtel­massen und Fliesen­kle­bern (PSF) sind erst in den let­zten Jahren in den Fokus ger­at­en. Da es auch schwierig ist, hier die konkrete Asbest­be­las­tung festzustellen wird mit der Anlage 9 zur TRGS 519 ver­sucht, eine Hil­festel­lung zur Gefährdungs­beurteilung und zur Fes­tle­gung von Schutz­maß­nah­men bei Tätigkeit­en an asbesthalti­gen Putzen, Spachtel­massen und Fliesen­kle­bern oder anderen ehe­ma­li­gen ver­wen­de­ten bau­chemis­chen Pro­duk­ten mit ver­gle­ich­baren Asbest­ge­hal­ten zu geben. Generell gilt auch hier, dass die Freiset­zung von Asbest­fe­in­st­fasern zu ver­mei­den ist. Deshalb soll­ten alle Tätigkeit­en, die zu einem Aufrauen oder Abtra­gen der Ober­flächen führen unter­lassen wer­den. Im Zweifels­fall sind sachkundi­ge Fach­leute zu befra­gen und deren Hin­weise zu befolgen.

Tätigkeit­en ohne Kontakt

Maler überstreicht Asbest
Das Stre­ichen asbest­freier Beschich­tun­gen auf asbesthaltigem PSF gilt als Tätigkeit ohne Kon­takt. Foto: © Rido – Fotolia.com

Tätigkeit­en ohne Kon­takt zu asbesthalti­gen Mate­ri­alien sind das Stre­ichen oder Überkleben asbest­freier Beschich­tun­gen, Tape­ten und anderen Wand- und Deck­en­bek­lei­dun­gen auf asbesthalti­gen PSF sowie das Auf­brin­gen neuer Boden­beläge auf voll­flächig intak­ten und asbest­freien Boden­belä­gen mit darun­ter­liegen­den asbesthalti­gen Spachtel­massen oder Fliesen­kle­bern, wenn keine Bear­beitung des asbesthalti­gen Unter­grunds erfol­gt. Daher sind auch keine Anforderun­gen nach TRGS 519 beschrieben.

Tätigkeit­en mit niedrigem Risiko

Als Tätigkeit­en mit niedrigem Risiko gel­ten das manuelle Ein­schla­gen und Ziehen von Nägeln in oder aus Ober­flächen mit asbesthalti­gen PSF sowie das Set­zen von Bohrlöch­ern in Bauteile mit PSF nach einem emis­sion­sar­men Ver­fahren nach DGUV Infor­ma­tion 201–012 mit Bohrdurchmess­er bis max. 12 mm. Wenn mit einem der emis­sion­sar­men Ver­fahren nach DGUV Infor­ma­tion 201–012 die zu bear­bei­t­ende Fläche vor­bere­it­et und anschließend auf den asbest­freien Unter­grund gear­beit­et wird, sind auch die fol­gen­den Tätigkeit­en mit einem niedri­gen Risiko eingeschätzt:

  • Bohren auch mit größeren Bohrerdurchmesser,
  • Set­zen von Dosen­löch­ern mit Dosensenker,
  • Stem­mar­beit­en bis max. 20 x 20 cm Fläche zwis­chen lin­ear oder kle­in­flächig, zum Beispiel für das Ver­legen von Leitun­gen, Anbrin­gen von Sicherungskästen

Ersatzlösung für Privatpersonen

Da ins­beson­dere Pri­vat­per­so­n­en diese geprüften emis­sion­sar­men Ver­fahren kaum zur Ver­fü­gung ste­hen, wird hier eine Ersat­zlö­sung für den Einzelfall, ins­beson­dere das Bohren von Löch­ern für Durchmess­er bis 10 mm vorgeschlagen:

  1. die Arbeitsstelle wird satt mit entspan­ntem Wass­er benetzt
  2. über der Arbeitsstelle wird eine han­del­sübliche Kun­st­stofftüte mit Indus­triek­le­be­band (Gaffer-Tape, Panzer­band) fixiert 
  3. es wird durch die Kun­st­stofftüte gebohrt, so dass die Bohrspäne in die Tüte fallen
  4. nach Abschluß der Bohrung wird der Bohrer zurück­ge­zo­gen, sofort unter fließen­dem Wass­er ange­spült, um anhaf­tende Bohrspäne zu entfernen
  5. das Bohrloch wird mit dem vorge­se­henen Dübel versehen
  6. die Kun­st­stofftüte wird an der Bohrstelle  mit Indus­triek­le­be­band ver­schlossen und vor­sichtig so von der Arbeitsstelle ent­fer­nt, dass alle Bohrspäne in der Tüte verbleiben
  7. die Arbeitsstelle wird mit einem feucht­en Tuch, zum Beispiel einem Küchen­tuch, abgewis­cht und das Tuch in der Tüte verstaut
  8. die Tüte wird an der offe­nen Seite ver­schlossen und mit Indus­triek­le­be­band zusät­zlich gesichert. Anschließend wird sie als asbesthaltiger Abfall auf dem Wert­stoffhof entsorgt. Nicht in den nor­malen Rest­müll geben.

Durch das Anfeucht­en sowie das Auf­fan­gen der feucht­en Bohrspäne in ein­er staub­dicht­en Tüte soll die Freiset­zung von Asbest­fe­in­st­fasern wirkungsvoll min­imiert wer­den. Alle anderen, ins­beson­dere großflächige oder umfan­gre­iche Arbeit­en an asbesthalti­gen Putzen, Spachtel­massen und Fliesen­kle­bern soll­ten nur Fach­fir­men mit sachkundi­gem Per­son­al ausführen.


Asbest in Lungenbläschen


Tätigkeiten an technischen Geräten und Anlagen mit verbauten asbesthaltigen Materialien 

Grund­sät­zlich soll­ten Tätigkeit­en an tech­nis­chen Geräten und Anla­gen, in oder an denen asbesthaltige Mate­ri­alien ver­baut sind, nur dann aus­ge­führt wer­den, wenn dies zum Zweck ein­er weit­eren Nutzung notwendig ist. Der­ar­tige Geräte und Anla­gen sind nicht zu demon­tieren oder zu zer­legen, da hier eine nicht bes­timm­bare Gefährdung der Freiset­zung von Asbest­fe­in­st­fasern erfol­gen kann.

Elek­trogeräte, wie beispiel­sweise alte Toast­er, Bügeleisen, Wäsche­man­gel, Haar­fön und Hei­zlam­p­en, die möglicher­weise asbesthaltige Mate­ri­alien als Hitze- oder Isolier­ma­te­r­i­al enthal­ten, sind über die Wert­stoffhöfe der Kom­munen als Elek­troschrott zu entsor­gen. Gle­ich­es gilt für alte Waschmaschi­nen, Wäschetrock­n­er, Kochgeräte und Herde. Aber auch in Kraft­fahrzeu­gen und in Heizungs- und San­itäran­la­gen kön­nen asbesthaltige Mate­ri­alien ver­baut wor­den sein. Hier ist es manch­mal zum Erhalt der Nutzbarkeit notwendig, an solchen Bauteilen zu arbeit­en. Auch hier gilt der Grund­satz der Ver­mei­dung der Freiset­zung von Asbestfeinstfasern.

Wenn möglich soll­ten Bauteile, wie Kup­plungss­cheiben, Brems­back­en oder auch Ven­tilköpfe als Ganzes ohne den Aus­bau der asbesthalti­gen Mate­ri­alien gewech­selt wer­den. Müssen alte Dich­tun­gen, zum Beispiel an einem Zylin­derkopf oder an einem Heizungsven­til gewech­selt wer­den, so sollte dies so erfol­gen, dass keine Asbest­fe­in­st­fasern freige­set­zt wer­den. Eine gute Möglichkeit ist, diese Teile, ins­beson­dere die asbesthaltige Dich­tung, durch das Ein­sprühen oder Tränken mit ein­er pen­etri­eren­den Flüs­sigkeit, wie beispiel­sweise Öl oder Petro­le­um, zu durch­feucht­en. Dann sollte die Dich­tung möglichst großflächig mit einem Sch­aber oder eine Spach­tel von der Dicht­fläche abgenom­men  und sofort in einem staub­dicht­en Kun­st­stoff­beu­tel, der danach ver­schlossen wird, abgelegt wer­den. Die Dicht­flächen sowie die Werkzeuge sind danach eben­falls mit der ver­wen­de­ten pen­etri­eren­den Flüs­sigkeit zu reini­gen und die benutzten Tüch­er in dem Kun­st­stoff­beu­tel mit zu entsor­gen. Die Entsorgung erfol­gt wieder über den kom­mu­nalen Wert­stoffhof als asbesthaltiges Material.

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