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Asbestfunde sachgerecht erkunden

Zwei Entwürfe für Richtlinien zur Erkundung und Bewertung von Asbestfunden
Asbestfunde sachgerecht erkunden

Asbestfunde sachgerecht erkunden
Asbestfasern (hier Krokodylithfasern) bei 20.000-facher Vergrößerung unter einem Transmissionselektronenmikroskop) Foto: © Pvince73 - stock.adobe.com

Der VDI Fach­bere­ich Bautech­nik und die VDI Kom­mis­sion Rein­hal­tung der Luft legten aktuell zwei Entwürfe für Richtlin­ien zur Erkun­dung und Bew­er­tung von Asbest­fun­den vor. Die Erkun­dung und beson­ders die Bew­er­tung von Fund­stellen für asbesthaltige Mate­ri­alien sind immer noch ein beson­deres The­men­feld. Hier ver­suchen der von dem VDI Fach­bere­ich Bautech­nik vorgelegte Entwurf der Richtlin­ie VDI 6202 Blatt 3 „Schad­stoff­be­lastete bauliche und tech­nis­che Anla­gen – Asbest – Erkun­dung und Bew­er­tung“ sowie der von der VDI Kom­mis­sion Rein­hal­tung der Luft vorgelegte Entwurf der Richtlin­ie VDI 3866 Blatt 1 „Bes­tim­mung von Asbest in tech­nis­chen Pro­duk­ten Ent­nahme und Auf­bere­itung von Proben“ Unter­stützung für die Prax­is zu geben.

Entwürfe für Richtlinien zur Erkundung und Bewertung von Asbestfunden

Bei­de Entwürfe sind in vie­len Bere­ichen deck­ungs­gle­ich, daher ist es ver­wun­der­lich, dass es für das­selbe Prob­lem und The­men­feld zwei unter­schiedliche Richtlin­ien zur Erkun­dung und Bew­er­tung von Asbest­fun­den geben muss. Als prax­is­fre­undlich kann das nicht unbe­d­ingt ange­se­hen werden.

Die Richtlin­ie VDI 6202 Blatt 3 „Schad­stoff­be­lastete bauliche und tech­nis­che Anla­gen – Asbest – Erkun­dung und Bew­er­tung“ beschäftigt sich inten­siv mit dem The­ma der Erkun­dung von möglichen Asbest­fund­stellen. Als Grund­vo­raus­set­zung wird in der Richtlin­ie die „Moti­va­tion“ des Auf­tragge­bers zur Ver­an­las­sung ein­er Erkun­dung ange­se­hen und daraus die Anforderun­gen an die Unter­suchungsstrate­gie für den beauf­tragten Gutachter abgeleit­et. Die daraus abgeleit­eten unter­schiedlichen Unter­suchungsstrate­gien für Nutzung, Bau­maß­nah­men, Rück­bau oder Wert­er­mit­tlung sind nur wenig überzeugend.

Aus Sicht des Autors ist es für einen Auf­tragge­ber immer notwendig, zu wis­sen, ob und in welchem Umfang sein Objekt mögliche Asbest­fund­stellen enthält, da er son­st der Gefahr von nicht erkan­nten Fund­stellen unter­liegt und damit sein­er Ver­ant­wor­tung gegenüber möglichen Auf­trag­nehmern zur Infor­ma­tion über die möglichen Gefahren nur unzure­ichend nachkom­men kann.

Die im Weit­eren in der Richtlin­ie beschriebe­nen Hin­weise zu Bestandauf­nahme und Erst­be­w­er­tung, Proben­nahme, Probe­n­analyse und Bew­er­tung sind praxis­er­probte Regelun­gen, die als Stand der Tech­nik anzuse­hen sind.

Beson­ders wichtig sind die im Abschnitt Bew­er­tung gegebe­nen Hin­weise zur Beach­tung der drei Rechts­bere­iche Bau­recht, Arbeitss­chutzrecht und Abfall­recht. Der die Erkun­dung und Bew­er­tung der Fund­stellen durch­führende Gutachter ist immer aufge­fordert, zu allen drei Bere­ichen eine für den Auf­tragge­ber ein­deutige Aus­sage zu formulieren.

Die als Anhang der Richtlin­ie beige­fügte Tabelle zum Min­destun­ter­suchung­sum­fang ist deck­ungs­gle­ich mit der Tabelle B1 der Richtlin­ie VDI 3866 Blatt 1.

Die VDI-Richtlin­ie 3866 Blatt 1 „Bes­tim­mung von Asbest in tech­nis­chen Pro­duk­ten Ent­nahme und Auf­bere­itung von Proben“ beschreibt ein Ver­fahren zur Ent­nahme von Mate­ri­al­proben, deren Auf­bere­itung für die Analyse und die Gestal­tung des Analysenberichts.

In der Richtlin­ie wird umfassend auf die notwendi­gen Geräte für Proben­nahme und Proben­prä­pa­ra­tion, die Durch­führung der Proben­nahme sowie die Prä­pa­ra­tion und Durch­führung der Analyse eingegangen.

Inter­es­sant ist bei den Hin­weisen zur Proben­nahme der dort vorgenommene Ver­weis auf die VDI-Richtlin­ie 6202 Blatt 3 zur Bestandsaufnahme.

Da im Regelfall der Proben­nehmer und der Probe­n­analysator im Labor nicht ein und dieselbe Per­son sind, ist diese umfassende Beschrei­bung der notwendi­gen Arbeitsabläufe für bei­de Seit­en von großer Bedeutung.

Die Tabelle A1 des Anhang A „Asbesthaltige Pro­duk­te“ zur Richtlin­ie ist sehr umfassend. Lei­der sind bei eini­gen Asbest­pro­duk­ten die Anwen­dungs­beispiele nur sehr eingeschränkt aus­ge­fall­en. Es fehlt z. B. bei den asbesthalti­gen It-Dich­tun­gen die Ver­weise auf Dich­tun­gen in Ven­tilen, Heißwasser­spe­ich­ern und Waschmaschi­nen. Solch­es Dich­tungs­ma­te­r­i­al ist aber früher auch in der Kfz-Tech­nik als Wasser­pumpen­dich­tung, Abgaskrüm­merdich­tung und anderen Hochtem­per­at­u­ran­wen­dun­gen einge­set­zt worden.

Hil­fre­ich wäre auch gewe­sen, wenn die Ersteller der Richtlin­ie 6202 Blatt 3 in ihrem Kapi­tel 4.1 auf diese Tabelle ver­wiesen oder sie gle­ich ganz über­nom­men hätten.

Da bei­de Richtlin­ien noch in der Entwurfs­fas­sung vor­liegen kön­nen bis zur End­fas­sung noch Verän­derun­gen vorgenom­men wer­den. Zu beto­nen ist, dass bei­de Richtlin­ie eine wichtige Hil­fe zur Umset­zung der in der Tech­nis­chen Regel zur Gefahrstof­fverord­nung TRGS 519 „Asbest Abbruch‑, Sanierungs- und Instand­set­zungsar­beit­en“ aufgestell­ten Vor­gaben sind.

 


Autor:
Dipl.-Ing. Ulf‑J. Schappmann
Sicher­heitsin­ge­nieur VDSI, SIMEBU Thürin­gen GmbH


Hin­weis: Eine infor­ma­tive und umfassende The­men­seite zu Asbest von Dipl.-Ing. Ulf‑J. Schapp­mann find­en Sie unter www.sifa-sibe.de/asbest

Schw­er­punk­t­seite Asbest

 

 

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