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Welche Rechtsvorschriften greifen?

Tätigkeiten mit asbesthaltigen Produkten
Welche Rechtsvorschriften greifen?

Welche Rechtsvorschriften greifen?
Im Umgang mit Asbest gilt es, einige Rechtsvorschriften zu beachten. Foto: © Coloures-Pic - stock.adobe.com

Im Umgang mit Asbest müssen sowohl die Arbeitss­chutzvorschriften als auch die Entsorgungsvorschriften einge­hal­ten wer­den: Dies gilt sowohl für gewerbliche Unternehmen, die Tätigkeit­en mit asbesthalti­gen Pro­duk­ten aus­führen, als auch für alle Pri­vat­per­so­n­en, ins­beson­dere dann, wenn Pri­vat­per­so­n­en weit­ere Per­so­n­en in die Tätigkeit ein­beziehen. Ein weit­er­er Grund­satz ist, dass die Weit­er­gabe von asbesthalti­gen Pro­duk­ten, gle­ich in welch­er Form oder Art, ob ent­geltlich oder unent­geltlich, eine ver­botene Hand­lung darstellt und unter den Straftatbe­stand der Kör­per­ver­let­zung (§ 222 StGB) geah­n­det wer­den kann.

Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für Asbest

In Anhang II (zu § 16 Absatz 2) der Gefahrstof­fverord­nung wer­den unter Num­mer 1 für Asbest beson­dere Her­stel­lungs- und Ver­wen­dungs­beschränkun­gen fest­gelegt. Dort heißt es: “Arbeit­en an asbesthalti­gen Teilen von Gebäu­den, Geräten, Maschi­nen, Anla­gen, Fahrzeu­gen und son­sti­gen Erzeug­nis­sen sind ver­boten. Dies gilt auch für pri­vate Haushalte.”

Asbest
Abbruch‑, Sanierungs- und Instand­hal­tungsar­beit­en an asbesthalti­gen Gebäude­teilen sind erlaubt. Foto: © Ecol­o­gy — stock.adobe.com

Aus­nah­men zu den Beschränkun­gen sind aber auch geregelt, zum Beispiel

  • Abbruchar­beit­en
  • Sanierungs- und Instand­hal­tungsar­beit­en mit Aus­nahme von Arbeit­en, die zu einem Abtrag der Ober­fläche von Asbest­pro­duk­ten führen

Als beson­ders gefährlich wer­den deshalb fol­gende Arbeit­en benan­nt, die immer zu einem Abtrag der Ober­fläche führen, wie Abschleifen, Druck­reini­gen, Abbürsten und Bohren von Asbest­pro­duk­ten. Eben­falls ver­boten sind Überdeckungs‑, Über­bau­ungs- und Auf­stän­derungsar­beit­en an Asbestze­ment­däch­ern und ‑wand­verklei­dun­gen, da hier eben­falls in die Mate­ri­alien einge­grif­f­en wer­den muss. Auch Reini­gungs- und Beschich­tungsar­beit­en an unbeschichteten Asbestze­ment­däch­ern und ‑wand­verklei­dun­gen gehören zu den ver­bote­nen Arbeit­en. Das heißt aber nicht, dass solche Arbeit­en an bere­its beschichteten Asbestze­ment­däch­ern und ‑wand­verklei­dun­gen aus­ge­führt wer­den dür­fen. Hier gibt es weit­erge­hende Regelun­gen, die solche Arbeit­en nur nach Genehmi­gung der zuständi­gen Behör­den zulassen.

Die weit­ere Ver­wen­dung von asbesthalti­gen Gegen­stän­den und Mate­ri­alien zu anderen Zweck­en als der Abfallbe­sei­t­i­gung oder Abfal­lver­w­er­tung ist gle­ich­falls ver­boten. Auch bish­er ein­ge­lagerte, nicht ver­wen­dete asbesthaltige Pro­duk­te, wie zum Beispiel Asbest­wellplat­ten oder asbesthaltige Kfz-Ersatzteile, dür­fen nicht weit­er verkauft ver­schenkt oder genutzt wer­den. Beson­dere Vor­sicht ist deshalb beim Kauf von Ersatz- oder Zube­hörteilen über Online­händler geboten, da hier immer wieder Pro­duk­te mit Asbest ange­boten wer­den. Soll­ten diese ver­wen­det wer­den, greifen strafrechtliche Regelungen.

Vorgaben zu Tätigkeiten mit Asbest nach der Gefahrstoffverordnung

Nach den Vor­gaben des Anhang II Nr. 1 Absatz 1 Gefahrstof­fverord­nung sind nur Abbruchar­beit­en und Sanierungs- und Instand­hal­tungsar­beit­en an asbesthalti­gen Mate­ri­alien zuge­lassen. Um diese Arbeit­en aus­führen zu kön­nen, müssen aber weit­ere rechtliche Regelun­gen beachtet wer­den. Diese sind im Anhang I Gefahrstof­fverord­nung unter Num­mer 2.4 “Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest” näher beschrieben. Das Ziel der Gefahrstof­fverord­nung ist es, den Men­schen und die Umwelt vor stoff­be­d­ingten Schädi­gun­gen zu schützen. Dazu wer­den Maß­nah­men zum Schutz der Beschäftigten und ander­er Per­so­n­en bei Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen bes­timmt. Die Ziel­gruppe dieser Verord­nung sind Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmende. Der pri­vate Bere­ich ist nur dort eingeschlossen, wo dies aus­drück­lich in der Verord­nung geregelt ist. Da im Anhang II Num­mer 1 Absatz 4 Gefahrstof­fverord­nung die Ausweitung des Her­stel­lungs- und Ver­wen­dungsver­botes auch auf den pri­vat­en Haushalt aus­gedehnt wurde, müssen damit auch hier die in Anhang I Nr. 2.4 getrof­fen Regelun­gen beachtet werden.

Ermit­tlung und Beurteilung der Gefährdung durch Asbest

Im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung muss der Arbeit­ge­ber, im Regelfall der Auf­trag­nehmer, ermit­teln, ob seine Beschäftigten ein­er Gefährdung durch den Gefahrstoff Asbest bei der Aus­führung der Tätigkeit­en aus­ge­set­zt sein kön­nen, damit er geeignete Schutz­maß­nah­men fes­tle­gen kann. Dazu benötigt er Angaben seines Auf­tragge­bers. Dieser ist somit gefordert, vor ein­er Auf­tragserteilung über­prüfen zu lassen, ob bei den geplanten Arbeit­en Tätigkeit­en an oder mit asbesthalti­gen Mate­ri­alien auszuführen sind. 

Auch Pri­vat­per­so­n­en, die Arbeit­en aus­führen wollen, bei denen möglicher­weise Asbest­fasern frei wer­den kön­nen, soll­ten sich vor Beginn solch­er Arbeit­en über die Art der Mate­ri­alen und notwendi­ge Schutz­maß­nah­men informieren. Das gilt beson­ders dann, wenn noch weit­ere Per­so­n­en in die Arbeit­en ein­be­zo­gen werden.

Anzeige an die Behörde

Der Geset­zge­ber verpflichtet Arbeit­ge­ber, die Tätigkeit­en an asbesthalti­gen Mate­ri­alien aus­führen wollen, diese sieben Tage vor Arbeits­be­ginn bei der zuständi­gen Behörde anzuzeigen. Dazu wer­den in der TRGS 519 For­mu­la­re bereitgestellt.
Wird dieser Verpflich­tung nicht oder nicht rechtzeit­ig nachgekom­men, so ist das eine Ord­nungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Gefahrstof­fverord­nung, die mit bis zu 2.000 Euro Bußgeld geah­n­det wer­den kann. Wichtig ist auch, dass in der Anzeige min­desten eine sachkundi­ge Per­son (Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 3 oder 4) durch den Arbeit­ge­ber benan­nt wird, die die Arbeit­en ständig beauf­sichtigt und weisungs­befugt ist. Für die Aus­führung von Tätigkeit­en an schwach gebun­de­nen asbesthalti­gen Mate­ri­alien muss das Unternehmen über eine behördliche Zulas­sung ver­fü­gen. Sachkun­de­nach­weise und Zulas­sun­gen müssen aktuell gültig sein. Auf­tragge­ber soll­ten daher immer prüfen, ob die von ihnen beauf­tragten Unternehmen den Pflicht­en zur Anzeige nachkom­men, da son­st das Ein­leit­en eines Ord­nungswidrigkeit­en­ver­fahrens gegen den Auf­tragge­ber möglich ist. Vor­sicht ist bei Nach­weisen von Unternehmen aus EU-Staat­en geboten. Hier sollte Rück­sprache mit den für den Arbeit­sort zuständi­gen Behör­den (Gewer­beauf­sichts­be­hörde) geführt werden.

Pri­vat­per­so­n­en, die selb­st solche Arbeit­en aus­führen wollen, unter­liegen kein­er Anzeigepflicht und müssen auch keine Sachkunde nachweisen.

Ergänzende Schutz­maß­nah­men bei Tätigkeit­en mit Asbestexposition

Grund­sät­zliche Schutz­maß­nah­men für Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen wer­den in den §§ 8 bis 11 Gefahrstof­fverord­nung benan­nt. Da aber Tätigkeit­en mit Asbest beson­dere Gefährdun­gen her­vor­brin­gen, wer­den hier zusät­zliche Schutz­maß­nah­men fest­gelegt. Die wichtig­ste Schutz­maß­nahme, ins­beson­dere zum Schutz ander­er Per­so­n­en, ist nach Gefahrstof­fverord­nung die Vor­gabe, dass asbesthaltige Mate­ri­alien vor dem Beginn aller ander­er Tätigkeit­en in den betrof­fe­nen Bere­ichen ent­fer­nt oder so geschützt wer­den müssen, das keine Gefährdung mehr besteht.

Für die aus­führen­den Beschäftigten müssen geeignete Atem­schutzgeräte, Schutzanzüge und bei Bedarf weit­ere per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen durch den Arbeit­ge­ber bere­it­gestellt und nach Abschluss der Arbeit­en sich­er entsorgt werden.
Um Ver­schlep­pun­gen von Asbest­fasern in andere Bere­iche, ins­beson­dere auch in den Pri­vat­bere­ich, zu ver­mei­den, müssen am Arbeit­sort Duschmöglichkeit­en für die Beschäftigten, die Arbeit­en mit asbesthalti­gen Mate­ri­alien aus­führen , vorhan­den sein.
Eine weit­ere Schutz­maß­nahme beste­ht darin, die Aus­bre­itung von Asbest­stäuben in andere Bere­ich durch geeignete Maß­nah­men zu ver­hin­dern, wie beispiel­sweise durch staub­dichte Abtren­nun­gen des Arbeits­bere­ichs oder eine Absaugung der asbest­faser­be­lasteten Luft über Fil­ter­an­la­gen. Der Zugang zu den Arbeits­bere­ichen muss über Schleusen erfolgen.

Alle diese Schutz­maß­nah­men richt­en sich wieder vor­rangig an gewerbliche Unternehmen, aber auch Pri­vat­per­so­n­en, die selb­st solche Arbeit­en aus­führen wollen, soll­ten diese im Rah­men der Möglichkeit­en anwen­den, um Gefährdun­gen ihrer selb­st und Unbeteiligter auszuschließen.

Arbeit­s­plan: Ergänzende Bes­tim­mungen zur Unter­weisung der Beschäftigten

Vor Beginn der Tätigkeit­en mit Asbest muss der Arbeit­ge­ber einen Arbeit­s­plan erstellen. Vor­gaben dazu find­en sich in einem Form­blatt in der TRGS 519 in der Anlage 1.4, das Gefährdungs­beurteilung und Arbeit­s­plan zusam­men­fasst. Um die Umset­zung der fest­gelegten Schutz­maß­nah­men auf der Baustelle zu gewährleis­ten, müssen die dort einge­set­zten Beschäftigten vor Beginn der Arbeit­en über die auftre­tenden Gefahren und die Schutz­maß­nah­men unter­wiesen und dies doku­men­tiert werden.

Diese Vor­gaben müssen durch Pri­vat­per­so­n­en, die selb­st solche Arbeit­en aus­führen wollen, nicht umge­set­zt wer­den. Es wird aber emp­fohlen, dass zumin­d­est auch hier eine Fes­tle­gung von Schutz­maß­nah­men erfolgt.

Zulässige Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien

Abbruchar­beit­en

Zuläs­sige Tätigkeit­en mit asbesthalti­gen Mate­ri­alien sind Abbruchar­beit­en. Darunter fall­en alle Arbeit­en, bei denen das asbesthaltige Mate­r­i­al voll­ständig aus­ge­baut und sachgerecht entsorgt wird.

Dazu zählen zum Beispiel

  • der Rück­bau von Asbestze­ment­dach­plat­ten oder Fassadenverkleidungen,
  • der Aus­bau von asbesthalti­gen Lüf­tungs- oder ander­er Rohrleitungen,
  • die Demon­tage von asbesthalti­gen Dich­tun­gen, Brems- und Kupplungsbelägen,
  • das Ent­fer­nen von asbesthalti­gen Fuß­bo­den­belä­gen und
  • das Ent­fer­nen von asbesthalti­gen Putzen, Kit­ten, Kle­bern oder Spachtelmassen.

Teil­rück­baut­en soll­ten ver­mieden wer­den, da hier immer die Gefahr ein­er späteren Kon­t­a­m­i­na­tion mit Asbest besteht.

Sanierungsar­beit­en

Sanierungsar­beit­en sind Arbeit­en, bei denen die Möglichkeit der Freiset­zung von Asbest­fasern durch die vorhan­de­nen asbesthalti­gen Mate­ri­alen mit ein­er Beschich­tung oder durch eine staub­dichte Abtren­nung auf ein unkri­tis­ches Maß ver­ringert wird. Die Art der Aus­führung solch­er Sanierungsar­beit­en ist umfassend in der Richtlin­ie für die Bew­er­tung und Sanierung schwach gebun­den­er Asbest­pro­duk­te in Gebäu­den geregelt.

Anmerkung: Sanierungsar­beit­en sind immer nur eine „Behelfs-Maß­nahme“, da die Gefährdung durch das asbesthaltige Mate­r­i­al weit­er besteht.

Instand­hal­tungsar­beit­en

Instand­hal­tungsar­beit­en umfassen alle Maß­nah­men zur Bewahrung des Soll-Zus­tandes (Wartung), zur Fest­stel­lung und Beurteilung des Ist-Zus­tandes (Inspek­tion) und zur Wieder­her­stel­lung des Soll-Zus­tandes (Instand­set­zung). Die zuläs­si­gen Instand­hal­tungsar­beit­en an asbesthaltige Mate­ri­alien wer­den in Num­mer 17 der TRGS 519 beschrieben. Hierzu gehören ins­beson­dere die Demon­tage von asbesthalti­gen Dich­tun­gen, Brems- und Kup­plungs­belä­gen. Instand­hal­tungsar­beit­en an Asbestze­ment­pro­duk­ten soll­ten in keinem Fall mehr aus­ge­führt wer­den, da im Regelfall die vorge­fun­de­nen Asbestze­ment­pro­duk­te das Ende ihrer Lebens­dauer erre­icht haben. Die einzige Aus­nahme stellen notwendi­ge Repara­turen an Rohrleitun­gen aus Asbestze­ment zur Besei­t­i­gung von Rohrbrüchen dar.

TRGS 519: Asbest Abbruch‑, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten 

Die TRGS 519 unter­set­zt die in Anhang I Nr. 2.4 Gefahrstof­fverord­nung aufgestell­ten Anforderun­gen durch konkrete Vor­gaben zur Umset­zung in der Prax­is. Tech­nis­che Regeln haben Empfehlungscharak­ter und sind keine Rechtsvorschriften. Sie stellen aber den Stand der Tech­nik dar und der Arbeit­ge­ber darf ver­muten, dass er bei der Anwen­dung der Tech­nis­chen Regeln alle erforder­lichen Sicher­heits- und Schutz­maß­nah­men getrof­fen hat. Er darf aber auch davon abwe­ichen, wenn er auf anderem Weg das in den Regeln beschriebene Schutzniveau erreicht.

Der Adres­sat der Tech­nis­chen Regeln ist genau­so, wie bei den Verord­nun­gen immer der Arbeit­ge­ber. Das heißt aber nicht, dass Pri­vat­per­so­n­en diese Regelun­gen, ins­beson­dere die vorgegebe­nen Schutz­maß­nah­men, bei Tätigkeit­en mit Asbest nicht anwen­den kön­nen, vielmehr sollen sie es im Rah­men der Möglichkeit­en sogar.

In der TRGS 519 wer­den neben all­ge­meinen Regelun­gen Schutz­maß­nah­men für konkrete Anwen­dungs­fälle bei Tätigkeit­en mit asbesthalti­gen Mate­ri­alien beschrieben. Ergänzt wird dieses Regel­w­erk durch eine Rei­he von Anhän­gen, in denen zum einen Muster­for­mu­la­re für die Anzeige von Tätigkeit­en mit asbesthalti­gen Mate­ri­alien und die Gefährdungs­beurteilung mit Arbeit­s­plan enthal­ten sind, aber auch Vor­gaben für Lehrgänge zum Erwerb und Erhalt der Sachkunde, die Zulas­sung als Fach­be­trieb sowie Anforderun­gen an die einge­set­zte Technik.

Aktuell ergänzt wurde die TRGS 519 durch eine Hil­festel­lung zu Gefährdungs­beurteilung und zur Fes­tle­gung von Schutz­maß­nah­men bei Tätigkeit­en an asbesthalti­gen Putzen, Spachtel­massen und Fliesen­kle­bern oder anderen ehe­ma­li­gen ver­wen­de­ten bau­chemis­chen Pro­duk­ten mit ver­gle­ich­baren Asbestgehalten.


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