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Schutz vor Asbest – die EU- Kommission muss handeln

Legislativer Initiativbericht des Europäischen Parlaments Teil 1
Schutz vor Asbest – die EU- Kommission muss handeln

Die tod­brin­gen­den Fol­gen des Ein­satzes von Asbest haben weltweit zur bis­lang größten Indus­triekatas­tro­phe geführt. Jährlich ster­ben weltweit mehr als 255.000 Men­schen an den Fol­gen der Asbest­ex­po­si­tion. An asbest­be­d­ingtem Lun­genkrebs und Mesothe­liomen ster­ben in der EU jedes Jahr min­destens 47.000 Men­schen. Das EU-weite Asbestver­bot 2005 kam viel zu spät und kon­nte die Opfer­welle nicht ver­hin­dern. Mit der Ren­ovierungswelle des europäis­chen Green Deals sollen schätzungsweise 35 Mil­lio­nen Gebäude und Infra­struk­turen bis 2030 gewartet, ren­oviert oder abgeris­sen wer­den, um sie für ein kli­ma­neu­trales Europa fit zu machen. Um die Mil­lio­nen von Arbeiter:innen im Bau‑, Ren­ovierungs- und Abfallsek­tor vor den Asbest­ge­fahren zu schützen, hat das Europäis­che Par­la­ment am 20.Oktober 2021 mit über­wälti­gen­der Mehrheit einen leg­isla­tiv­en Ini­tia­tivbericht mit Empfehlun­gen an die Kom­mis­sion zum weit­eren Schutz der Arbeit­nehmer vor Asbest ver­ab­schiedet. Gefordert ist eine Europäis­che Strate­gie zur Besei­t­i­gung von Asbest.

In den EU-Mit­gliedsstaat­en sind die Par­la­mente und die nationalen Regierun­gen befugt, Geset­ze vorzuschla­gen. Obwohl das Europäis­che Par­la­ment (EP) das einzige demokratisch gewählte Organ der EU ist, hat es jedoch kein formelles Ini­tia­tivrecht. Dieses liegt fast auss­chließlich bei dem Exeku­tivor­gan der EU, der Kom­mis­sion. Das Europäis­che Par­la­ment und der Rat der Europäis­chen Union haben jedoch ein ver­traglich normiertes, aber eher indi­rek­tes Ini­tia­tivrecht. Sie kön­nen die Kom­mis­sion auf­fordern, einen Leg­isla­tivvorschlag zu unter­bre­it­en. Wird die Kom­mis­sion nicht tätig, muss sie dies begrün­den. So nimmt das Par­la­ment auf proak­tive Weise poli­tisch Ein­fluss auf die leg­isla­tive Gesamt­pla­nung und auf die Fes­tle­gung der Agen­da. Entsprechend der Rah­men­vere­in­barung zwis­chen dem Europäis­chen Par­la­ment und der Kom­mis­sion, muss die Kom­mis­sion die vom Par­la­ment vorgeschla­ge­nen Pri­or­itäten berück­sichti­gen und jede Abwe­ichung von den im jährlichen Arbeit­spro­gramm gemacht­en Vorschlä­gen begrün­den. Eine Studie4 zeigt, dass ins­beson­dere die Ini­tia­tivberichte mit ein­er Rechts­set­zung-Ini­tia­tive ein erfol­gre­ich­es, oft unter­schätztes Instru­ment des EP zur Gestal­tung der poli­tis­chen Agen­da der EU sein können.

Asbest – eine Zukunftsinitiative des Europäischen Parlaments

Bere­its im März 2013 hat das EP eine Entschließung5 zu asbest­be­d­ingten Gefährdun­gen der Gesund­heit am Arbeit­splatz angenom­men. Darin wurde die Europäis­che Union aufge­fordert, ein Mod­ell für das Screen­ing und die Reg­istrierung von Asbest in den Mit­gliedsstaat­en auszuar­beit­en. Viele der darin gemacht­en Forderun­gen wur­den nur ansatzweise oder gar nicht umge­set­zt. Deshalb hat das EP nun eine umfassende Ini­tia­tive für eine „Europäis­che Strate­gie zur Besei­t­i­gung von Asbest” mit leg­isla­tiv­en Vorschlä­gen zur Verbesserung der Richtlin­ie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeit­nehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeit­splatz ergrif­f­en. Am 27. Sep­tem­ber 2021 nahm der Auss­chuss für Beschäf­ti­gung und soziale Angele­gen­heit­en (EMPL) den leg­isla­tiv­en Ini­tia­tivbericht „Schutz der Arbeit­nehmer vor Asbest” (2019/2182(INL)) an. Berichter­stat­ter im fed­er­führen­den EMPL-Auss­chuss war Niko­laj Vil­lum­sen (MdEP). Beteiligt am Bericht waren der Auss­chuss für Umwelt­fra­gen, öffentliche Gesund­heit und Lebens­mit­telüberwachung (ENVI) sowie der Auss­chuss für Bin­nen­markt und Ver­brauch­er­schutz (IMCO). Mit über­wälti­gen­der Mehrheit (675 dafür, 2 dage­gen und 23 Enthal­tun­gen) wurde am 20. Okto­ber 2021 die Entschließung „Schutz von Arbeit­nehmern vor Asbest” mit Empfehlun­gen an die Kom­mis­sion vom Europäis­chen Par­la­ment in Stras­bourg angenom­men.6

Europäische Strategie zur Beseitigung von Asbest

Das Par­la­ment fordert die Kom­mis­sion auf, eine „Europäis­che Strate­gie zur Besei­t­i­gung von Asbest (ESRAA)” in der EU vorzule­gen, die einen inte­gri­erten Ansatz ver­fol­gt und mehrere aktuelle und zukün­ftige Poli­tik­bere­iche der Union miteinan­der verbindet, wie zum Beispiel:

  • den “Green Deal” mit der Renovierungswelle,
  • den neuen Rah­men für Gesund­heit und Sicher­heit am Arbeitsplatz,
  • das Pro­gramm “NextGen­er­a­tionEU”,
  • den europäis­chen Plan zur Krebsbekämpfung,
  • die EU-Abfall­strate­gie und Kreis­laufwirtschaft und
  • den mehrjähri­gen EU-Finanzrahmen.

Ziel der EP-Ini­tia­tive ist es, Asbest aus der baulichen Umwelt sich­er zu ent­fer­nen und den Schutz der Arbeitnehmer:innen sowie die Unter­stützung der Asbestopfer und ihrer Fam­i­lien zu stärken und die Eigen­tümer der Gebäude einzubeziehen. Das Europäis­che Par­la­ment fordert u. a. eine Aktu­al­isierung der Richtlin­ie 2009/148/EG, die Aktu­al­isierung des Gren­zw­ertes für die Expo­si­tion am Arbeit­splatz (OELV), der auf 0,001 Fasern/cm3 fest­gelegt wer­den sollte, verbindliche Min­destanforderun­gen für die Unter­weisung und ein nach neuesten wis­senschaftlich-medi­zinis­chen Erken­nt­nis­sen erstelltes Verze­ich­nis anerkan­nter asbest­be­d­ingter Erkrankun­gen. Weit­er fordert das EP die Kom­mis­sion auf, einen Leg­isla­tivvorschlag zur Anerken­nung von Beruf­skrankheit­en ein­schließlich aller asbest­be­d­ingten Erkrankun­gen und Min­dest­stan­dards für die Entschädi­gung von Asbestopfern zu erar­beit­en. In ein­er Rah­men­richtlin­ie sollen Min­dest­stan­dards für öffentlich zugängliche dig­i­tale nationale Reg­is­ter für Asbest und andere gefährliche Stoffe in öffentlichen und pri­vat­en Gebäu­den einge­führt wer­den. Außer­dem wird ein Leg­isla­tivvorschlag für die oblig­a­torische Über­prü­fung von Gebäu­den gemacht. Die Kom­mis­sion wird aufge­fordert einen Vorschlag für eine Richtlin­ie mit Min­destanforderun­gen an Asbest­bescheini­gun­gen für vor 2005 oder vor dem Jahr eines nationalen Asbestver­bots errichtete Gebäude, die verkauft oder ver­mi­etet wer­den, zu machen. Die Mit­gliedsstaat­en sollen verbindlich vorschreiben, dass vor Arbeit­en zur ener­getis­chen Sanierung Gebäude auf Asbest und andere gefährliche Stoffe unter­sucht wer­den müssen. Dazu soll die Richtlin­ie 2010/31/EU aktu­al­isiert werden.

Asbesterkrankungen – Exponierte – Todesfälle in der EU

Das Europäis­che Par­la­ment weist darauf hin, dass die sichere Ent­fer­nung von Asbest den Grund­satz des Gesund­heitss­chutzes (auf den in Artikel 168 Absatz 1 AEUV ver­wiesen wird) in allen Poli­tik­bere­ichen anzuwen­den hat.

Dabei zieht es in Erwä­gung, dass 80% der in den Mit­gliedsstaat­en anerkan­nten berufs­be­d­ingten Kreb­serkrankun­gen im Zusam­men­hang mit Asbest ste­hen. Asbest ist auch die Haup­tur­sache für Lun­genkrebs (45%)7, der zwis­chen 54% und 75% der berufs­be­d­ingten Kreb­serkrankun­gen aus­macht. Das EP sieht die Gefahr, dass viele ver­schiedene Grup­pen Gefahr laufen, der Expo­si­tion gegenüber dem hochge­fährlichen, kanze­ro­ge­nen Asbest aus­ge­set­zt zu sein, darunter Arbeitnehmer:innen im Gebäude- und Ren­ovierungssek­tor, in der Abfal­l­entsorgung, im Berg­bau, Feuer­wehrleute sowie Haus­be­sitzer und Mieter.

Nach Mit­teilung der Kom­mis­sion vom 3. Feb­ru­ar 2021 sind 52 % der jährlichen arbeits­be­d­ingten Todes­fälle in der Union auf arbeits­be­d­ingte Kreb­serkrankun­gen zurück­zuführen. Nach einem Mod­ell der Europäis­chen Chemikalien­agen­tur (ECHA) wer­den unter Bezug auf den jet­zi­gen Gren­zw­ert von 0,1 Fasern/ cm3 rund sechs Mil­lio­nen Arbeitnehmer:innen exponiert sein und es ist mit ca. 7.500 asbest­be­d­ingten Todes­fällen pro Jahr zu rech­nen. Experten von ETUC und ICOH8 schätzen, dass die tat­säch­liche Zahl mehr als das Zehn­fache höher ist, weil in dem RAC/ECHA Ansatz nur Lun­genkrebs und Mesothe­liom und nicht die anderen asbest­be­d­ingten Erkrankun­gen berück­sichtigt wur­den. Nach den Schätzun­gen des ETUI sind in der Zeit nach dem 2. Weltkrieg bis heute zwis­chen zwei und vier Mil­lio­nen Men­schen als Ergeb­nis von Asbest­ex­po­si­tio­nen ver­stor­ben, der größte Anteil waren dabei asbest­ex­ponierte Arbeiter:innen.

Das EP kri­tisiert, dass trotz beste­hen­der Vorschriften auf nationaler und Union­sebene allzu oft Fälle von asbest­be­d­ingten Erkrankun­gen nicht als Beruf­skrankheit anerkan­nt wer­den und die Opfer keinen Anspruch auf eine arbeits­be­d­ingte Entschädi­gung haben.

Es wird her­vorge­hoben, dass, Schätzun­gen zufolge, die Kosten berufs­be­d­ingter Kreb­serkrankun­gen in der Europäis­chen Union zwis­chen 270 und 610 Mrd. Euro pro Jahr bzw. 1,8 % bis 4,1 % des BIP betra­gen9.

Europäische Strategie zur Beseitigung von Asbest – ESRAA

Das EP fordert die Kom­mis­sion auf, eine europäis­che Strate­gie zur Besei­t­i­gung von Asbest (ESRAA) vorzule­gen, die fol­gende Ele­mente umfasst:

  1. einen europäis­chen Rah­men für nationale Strate­gien zur sicheren Besei­t­i­gung von sämtlichem Asbest in den Mit­gliedsstaat­en, der einen Leg­isla­tivvorschlag zur Ein­führung von Min­dest­stan­dards für öffentlich zugängliche nationale Asbe­streg­is­ter enthält;
  2. eine Aktu­al­isierung der Richtlin­ie 2009/148/EG, um die Maß­nah­men der Union zum Schutz der Arbeit­nehmer zu stärken und eine neue Welle von Asbestopfern im Zuge der Ren­ovierungswelle zu verhindern;
  3. einen Leg­isla­tivvorschlag zur Anerken­nung von Beruf­skrankheit­en ein­schließlich aller bekan­nten asbest­be­d­ingten Beruf­skrankheit­en mit Min­dest­nor­men für Anerken­nungsver­fahren und für die Entschädi­gung der Opfer asbest­be­d­ingter Berufskrankheiten;
  4. einen Vorschlag zur Aktu­al­isierung der Richtlin­ie 2010/31/EU mit der Ein­führung ein­er Verpflich­tung zur oblig­a­torischen Kon­trolle und Besei­t­i­gung von Asbest und anderen gefährlichen Stof­fen vor Beginn der Renovierungsarbeiten;
  5. einen Leg­isla­tivvorschlag bezüglich der effizien­testen Mod­elle für die oblig­a­torische Über­prü­fung von Gebäu­den auf das Vorhan­den­sein von Asbest durch eine sachkundi­ge Stelle mit entsprechen­den Qual­i­fika­tio­nen und Genehmi­gun­gen und für die Ausstel­lung von Asbestzer­ti­fikat­en vor dem Verkauf oder der Anmi­etung für Gebäude, die vor 2005 oder dem Jahr eines entsprechen­den nationalen Asbestver­bots errichtet wur­den (je nach­dem welch­er Zeit­punkt früher liegt).

Das EP unter­stre­icht, dass alle auf der Ebene der Union und der Mit­gliedsstaat­en ver­füg­baren Finanzierungsmech­a­nis­men mobil­isiert wer­den müssen und fordert in diesem Zusam­men­hang auch die Mobil­isierung von Europäis­chen Struk­tur- und Investi­tions­fonds (ESI-Fonds), um die Zuver­läs­sigkeit und Schnel­ligkeit des Screen­ings sowie die Mes­sung und sichere Abfall­be­wirtschaf­tung von Asbest im Ein­klang mit den Zie­len der nationalen und regionalen Pro­gramme zu verbessern. Die Kom­mis­sion hat bere­its klargestellt, dass die Mit­gliedsstaat­en Mit­tel aus den europäis­chen Struk­tur- und Investi­tions­fonds für den Umgang mit und die Ent­fer­nung von Asbest bere­it­stellen kön­nen10. Wegen der finanziellen und admin­is­tra­tiv­en Kon­se­quen­zen, die umfassende Sanierungsstrate­gien für Gebäudeeigen­tümer, Behör­den und Unternehmen, ins­beson­dere KMU und Kle­in­stun­ternehmer bedeuten, spricht sich das Par­la­ment für eine entsprechende reg­u­la­torische und finanzielle Unter­stützung sowie angemessene Über­gangs­fris­ten aus. Union­s­mit­tel soll­ten im Rah­men der Ren­ovierungswelle für Begün­stigte gesichert wer­den, die die Rechtsvorschriften der Union und der Mit­gliedsstaat­en zum Schutz der Arbeit­nehmer vor Asbest ein­hal­ten. Das Par­la­ment fordert die Ein­rich­tung ein­er europäis­chen Plat­tform im Zuständigkeits­bere­ich der Europäis­chen Agen­tur für Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz am Arbeit­splatz (EU-OSHA), um bewährte Ver­fahren für die Ent­fer­nung von Asbest und die sichere Entsorgung von Asbest, die bere­its in Mit­glied­staat­en umge­set­zt wur­den, darzustellen und für den Aus­tausch solch­er Ver­fahren zu sorgen.

Anlage I – Europäische Rahmenrichtlinie für nationale Strategien zur Asbestsanierung

Das EP fordert die Kom­mis­sion auf, nach Anhörung der Sozial­part­ner einen Vorschlag für eine Rah­men­richtlin­ie vorzule­gen, in der Min­destanforderun­gen für nationale Strate­gien zur Asbest­be­sei­t­i­gung fest­gelegt wer­den. Fol­gende Ele­mente sollen min­destens berück­sichtigt werden:

  1. eine Schätzung der Men­gen und vorherrschen­den Arten asbesthaltiger Mate­ri­alien, die aus Gebäu­den und Infra­struk­turen in einem Mit­glied­staat oder ein­er Region ent­fer­nt wer­den sollen;
  2. einen Zeit­plan und Etap­pen­ziele für die Asbest­sanierung mit vor­rangiger Bear­beitung bes­timmter Gebäude wie Schulen, Sport­stät­ten etc.; min­destens alle fünf Jahre sollen regelmäßige Bew­er­tun­gen der Fortschritte erfolgen.
  3. einen Finanzrah­men auf der Grund­lage der Ver­wen­dung von Mit­teln aus dem ESI-Fonds zur Unter­stützung von Gebäudeeigen­tümern und zur Verknüp­fung der Asbest­sanierung mit anderen öffentlichen Maß­nah­men und Pro­gram­men wie Energieef­fizienz oder der Präven­tion von Krankheiten;
  4. Min­destkri­te­rien für nationale dig­i­tale Asbe­streg­is­ter, die das gesamte Asbest in einem Mit­glied­staat oder ein­er Region erfassen sollen. Dabei sind min­destens fol­gende Anforderun­gen zu berücksichtigen:
  5. kosten­los­er öffentlich­er Zugang im Ein­klang mit der Verord­nung (EU) 2016/679;
  6. das Bau­jahr des betr­e­f­fend­en Gebäudes oder der Infrastruktur
  7. Infor­ma­tio­nen über die Art der asbest­be­lasteten Gebäude wie pri­vate, öffentliche oder geschäftliche Räume;
  8. die spez­i­fis­che Lage der Schad­stoffe und die auf Asbest über­prüften Gebäudeteile
  9. eine Angabe, wo die Arbeit­en (innen/außen) durchge­führt wer­den oder durchge­führt wur­den, sowie die Gebäudeteile;
  10. Art des Mate­ri­als (Asbestze­ment, Däm­mung, Kitt usw. und geschätzter Anteil dieser Materialarten);
  11. die Art und Dauer der Arbeit­en und die Arbeitsver­fahren, bei denen asbesthaltige Mate­ri­alien freige­set­zt wer­den können;
  12. einen Zeit­plan für die Sanierung und einen Plan für den Umgang mit Asbest
  13. einen Ver­weis auf alle ein­schlägi­gen nationalen Arbeitss­chutzvorschriften gemäß der Richtlin­ie 2009/148/EG;
  14. einen Plan für die sichere, überwachte und doku­men­tierte Besei­t­i­gung asbesthaltiger Abfälle mit dem Ziel, geeignete Abfal­l­entsorgung­sein­rich­tun­gen zur Ver­fü­gung zu stellen; der Plan sollte eine Lösung für voll­ständi­ge Abfal­lkreis­läufe enthal­ten und die Wiederver­wen­dung von Bau­ma­te­ri­alien ver­hin­dern und den größt­möglichen Schutz der Arbeit­nehmer im Bere­ich der Kreis­laufwirtschaft sowie eine umweltverträgliche Lagerung von Asbestabfällen gemäß den besten ver­füg­baren Tech­nolo­gien gewährleisten;
  15. eine Strate­gie für die Durch­set­zung und Kon­trolle der nach der Rah­men­richtlin­ie vorge­se­henen Maß­nah­men ein­schließlich Sen­si­bil­isierungskam­pag­nen und flankieren­der Maß­nah­men zum Auf­bau von Kapaz­itäten für KMU, Inspek­tio­nen und wirk­samer Sank­tio­nen bei Verstößen;
  16. die enge Ein­beziehung der Sozial­part­ner und ander­er Akteure wie der Ver­bände von Asbestopfern und der nationalen Präven­tion­sstellen in die Umset­zung, Durch­führung und Überwachung der Richtlin­ie 2009/148/EG.

Anlage II – Aktualisierung der Richtlinie 2009/148/EG

Das Europäis­che Par­la­ment fordert die Kom­mis­sion auf, nach Anhörung der Sozial­part­ner einen Vorschlag zur Änderung der Richtlin­ie 2009/148/EG vorzule­gen, der sich auf die Empfehlun­gen der Anlage II stützt.

Das EP macht deut­lich, dass es nach den neuesten wis­senschaftlichen medi­zinis­chen Erken­nt­nis­sen11 und Empfehlun­gen keinen Schwellen­wert gibt, unter­halb dessen die Konzen­tra­tion von Asbest­fasern in der Luft12 unschädlich ist. Es ist deshalb der Ansicht, dass unter Bezug­nahme auf den Gren­zw­ert für die berufs­be­d­ingte Expo­si­tion (OELV) keine Aus­nah­men von den Schutz­maß­nah­men der Richtlin­ie gerecht­fer­tigt sind. Die RL soll in vollem Umfang dem Grund­satz Rech­nung tra­gen, dass bei Tätigkeit­en, bei denen Arbeit­nehmer Asbest­staub oder asbesthalti­gen Mate­ri­alien im Rah­men ihrer Arbeit aus­ge­set­zt sind oder sein kön­nen, stets angemessene Schutz­maß­nah­men ergrif­f­en wer­den sollen.

Die derzeit­ige Min­dest­norm der Union für Asbest (OELV) beträgt 100.000 Fasern pro m3 (0,1 Fasern/cm3). Das EP hebt her­vor, dass einige Mit­glied­slän­der wesentlich niedrigere Arbeit­splatz­gren­zw­erte anwen­den, um die Gesund­heit der Arbeit­nehmer zu schützen. So gilt in den Nieder­lan­den bere­its seit sieben Jahren ein OELV von 2.000 Fasern/m3 (0,002 Fasern/cm3). Frankre­ich und Deutsch­land haben einen nationalen Asbest­gren­zw­ert von 10.000 Fasern/m3 (0,01 Fasern/cm3).

Führende medi­zinis­che Forsch­er und Experten der Inter­na­tionalen Kom­mis­sion für Gesund­heitss­chutz am Arbeit­splatz (ICOH) schla­gen einen OELV von 1.000 Fasern/m3 (0,001 Fasern/cm3) vor. Die Europäis­che Chemikalien­agen­tur (ECHA) hat eine Kon­sul­ta­tion zu einem wis­senschaftlichen Bericht über Arbeit­splatz­gren­zw­erte für Asbest durchge­führt. Die ECHA zeigt in dem Bericht drei ver­schiedene Szenar­ien auf, für 1.000, 10.000 und 100.000 Fasern/m3, gibt aber keine Empfehlung für einen bes­timmten Gren­zw­ert ab. Die optis­che Mikroskopie ist nach Ansicht des EP nicht die aktuell­ste ver­füg­bare Tech­nolo­gie, um Asbest­fasern in der Atem­luft zu zählen. Dage­gen sei die ana­lytis­che Trans­mis­sion­se­lek­tro­nen­mikroskopie (Ana­lyt­i­cal Trans­mis­sion Elec­tron Microscopy, ATEM) empfind­lich­er und ermögliche Asbest­fasern zu unter­schei­den und zu zählen. Das EP fordert deshalb, wo immer es möglich ist, ATEM oder ähn­lich fort­geschrit­tene Meth­o­d­en zur Faserzäh­lung zu verwenden.

Empfehlungen zur Aktualisierung der Richtlinie 2009/148/EG

Artikel 3, Absatz 1 erhält fol­gende Fas­sung: „1. Diese Richtlin­ie gilt für alle Tätigkeit­en, bei denen die Arbeit­nehmer bei ihrer Arbeit Asbest­staub oder Staub von asbesthalti­gen Mate­ri­alien aus­ge­set­zt sind oder aus­ge­set­zt sein können.”

Der bish­erige Absatz 3 wird gestrichen13 und Absatz 4 erhält die fol­gende Fas­sung: „4. Die Mit­glied­staat­en leg­en nach Anhörung der Sozial­part­ner gemäß den einzel­staatlichen Rechtsvorschriften und der einzel­staatlichen Prax­is prak­tis­che Leitlin­ien für die Bes­tim­mung gele­gentlich­er Expo­si­tio­nen von geringer Höhe fest. Sie entwick­eln eben­falls branchen­spez­i­fis­che Antworten, um die Arbeit­nehmer vor ein­er Expo­si­tion gegenüber Asbest­staub zu schützen, unter anderem bei Tätigkeit­en in der Ren­ovierungs- und Abriss­branche, in der Abfall­wirtschaft, im Berg­bau und in der Brandbekämpfung.“

Die Mit­teilung an die zuständi­ge Behörde vor Beginn der Tätigkeit­en wird im Artikel 4, Absatz 3 in fol­gen­den Punk­ten erweitert:

d) Anzahl der beteiligten Arbeit­nehmer, Liste der voraus­sichtlich der Arbeitsstätte zuzuord­nen­den Arbeit­nehmer, die indi­vidu­ellen Befähi­gungsnach­weise und die absolvierten Unter­weisun­gen sowie die Dat­en der oblig­a­torischen ärztlichen Untersuchungen,

e) Beginn und Dauer der Arbeit­en und geplante Arbeitszeiten,

g) Eigen­schaften der zum Schutz und zur Dekon­t­a­minierung der Arbeit­nehmer ver­wen­de­ten Ausrüstungen,

h) Eigen­schaften der Aus­rüs­tun­gen für Abfallbeseitigung,

i) das Ver­fahren zur Dekon­t­a­minierung von Arbeit­nehmern und Aus­rüs­tun­gen, die Dauer und die Arbeitszeiten,

j) einen tem­porären Luftaus­gle­ich für Arbeit­en in geschlosse­nen Räumen,

k) einen Plan für eine sichere und nach­haltige Abfal­l­entsorgung, auch in Bezug auf den Bes­tim­mung­sort asbesthaltiger Abfälle.

Die Mit­teilun­gen wer­den von der zuständi­gen Behörde des Mit­glied­staats gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Ver­fahren min­destens 40 Jahre lang aufbewahrt.

Das EP beste­ht darauf, dass asbesthaltige Teile und Mate­ri­alien, die bere­its in Gebrauch sind, ent­fer­nt und sich­er entsorgt wer­den und nicht repari­ert, verkapselt oder abgedeckt wer­den. Artikel 5 erhält deshalb fol­gende Fas­sung: „Unbeschadet der Anwen­dung ander­er Gemein­schaftsvorschriften über das Inverkehrbrin­gen und die Ver­wen­dung von Asbest sind Tätigkeit­en unter­sagt, bei denen die Arbeit­nehmer Asbest­fasern im Rah­men der Gewin­nung von Asbest, der Her­stel­lung und Ver­ar­beitung von Asbesterzeug­nis­sen oder der Her­stel­lung und Ver­ar­beitung von Erzeug­nis­sen, denen absichtlich Asbest zuge­set­zt wor­den ist, aus­ge­set­zt sind; von diesem Ver­bot ausgenom­men sind die Behand­lung und die Entsorgung von Mate­ri­alien, die bei Abbruch- und Asbest­sanierungsar­beit­en anfall­en. Asbesthaltige Teile und Mate­ri­alien, die bere­its in Gebrauch sind, sind sich­er zu ent­fer­nen und zu beseit­i­gen, wenn dies tech­nisch möglich ist, und dür­fen nicht repari­ert, gewartet, ver­siegelt oder über­zo­gen wer­den. Asbesthaltige Mate­ri­alien, die kurzfristig nicht ent­fer­nt wer­den kön­nen, wer­den iden­ti­fiziert, reg­istri­ert und regelmäßig überwacht.“

Artikel 6, Buch­stabe b erhält fol­gende Fas­sung: „ … die Arbeitsver­fahren sind so zu gestal­ten, dass kein Asbest­staub entste­ht; ist dies nicht möglich, muss die Freiset­zung von Asbest­staub in die Luft ver­mieden wer­den, indem zumin­d­est fol­gende Maß­nah­men getrof­fen werden:

i) Staubun­ter­drück­ung,

ii) Absaugung von Staub an der Quelle,

iii) kon­tinuier­liche Sed­i­men­ta­tion von in der Luft schweben­den Fasern,

iv) angemessene Dekontaminierung,

v) Ein­stel­lung eines Min­dest­druck­un­ter­schieds von minus 10,

vi) Ver­sorgung mit sauber­er Ersat­zluft von ein­er weit­er ent­fer­n­ten Stelle,

vii) Über­prü­fung der Leis­tung von Unter­druck­geräten und trag­baren Unter­druck­be­häl­tern lokaler Absaugan­la­gen nach dem Wech­sel eines HEPA-Fil­ters und vor Beginn der Asbest­sanierung oder min­destens ein­mal jährlich durch Mes­sung der Fil­ter­ef­fizienz von Fil­tern mit einem direkt ables­baren Partikelzähler.“

Artikel 7, Absatz 1, 2, 5 und 6 bezüglich Probe­nahme, Mes­sung und Messver­fahren wer­den wie fol­gt geändert:

a) Absatz 1 erhält fol­gende Fas­sung14 „1. Je nach den Ergeb­nis­sen der anfänglichen Gefährdungs­beurteilung und um die Ein­hal­tung des in Artikel 8 fest­gelegten Gren­zw­erts zu gewährleis­ten, ist die Konzen­tra­tion der Asbest­fasern in der Luft am Arbeit­splatz durch Mes­sung während
der spez­i­fis­chen Betrieb­sphasen und in regelmäßi­gen Abstän­den während des Arbeitsver­fahrens zu messen.“

b) Absatz 2 erhält fol­gende Fas­sung15: „2. Die Probe­nahme muss für das Aus­maß, in dem der einzelne Arbeit­nehmer Asbest­staub oder Staub von asbesthalti­gen Mate­ri­alien real aus­ge­set­zt ist, repräsen­ta­tiv sein.“

c) Absatz 5 erhält fol­gende Fas­sung16: „5. Die Dauer der Probe­nah­men muss so gewählt wer­den, dass die Expo­si­tion repräsen­ta­tiv für sämtliche Ein­sätze in allen ihren einzel­nen Phasen, die während des Arbeitsver­fahrens durchge­führt wer­den, ermit­telt wer­den kann.“

d) Absatz 6, Unter­ab­satz 1 erhält fol­gende Fas­sung17: „6. Die Fasern sind, wo immer möglich, mit der ana­lytis­chen Trans­mis­sion­se­lek­tro­nen­mikroskopie zu zählen, oder unter Anwen­dung eines anderen Ver­fahrens, das zu gle­ich­w­er­ti­gen Ergeb­nis­sen führt;“

Von zen­traler Bedeu­tung für die Gesund­heit der Arbeitnehmer:innen sind die Änderun­gen der Artikel 8 und 10 der Richtlin­ie. Artikel 8 erhält fol­gende Fas­sung18: „Der Arbeit­ge­ber muss sich­er­stellen, dass kein Arbeit­nehmer zu irgen­deinem Zeit­punkt während des Arbeitsver­fahrens ein­er Asbest­faserkonzen­tra­tion in der Luft von mehr als 0,001 Fasern pro cm3 (1.000 Fasern je m3) aus­ge­set­zt wird.“

Artikel 10, Absatz 1 regelt das Arbeitsver­bot bei Gren­zw­ertüber­schre­itung und hat fol­gende Fas­sung19: „1. Wird der in Artikel 8 fest­gelegte Gren­zw­ert über­schrit­ten oder gibt es Grund zu der Annahme, dass asbesthaltige Mate­ri­alien, die vor den Arbeit­en nicht iden­ti­fiziert wur­den, freige­set­zt wor­den sind, sodass Staub ent­standen ist, so ist die Arbeit sofort einzustellen. Die Ursachen für diese Über­schre­itung sind festzustellen und so bald wie möglich geeignete Abhil­fe­maß­nah­men zu tre­f­fen. Die Arbeit in dem betr­e­f­fend­en Bere­ich wird nur fort­ge­set­zt, wenn für die betrof­fe­nen Arbeit­nehmer geeignete Schutz­maß­nah­men ergrif­f­en werden.”

Artikel 11 regelt die Über­prü­fung durch ein qual­i­fiziertes und zer­ti­fiziertes Unternehmen oder eine entsprechende Behörde vor Beginn der Arbeit­en und erhält fol­gende Fas­sung20: „Vor Beginn von Abbruch- oder Instand­hal­tungsar­beit­en oder Ren­ovierungsar­beit­en an Räum­lichkeit­en, die vor 2005 oder dem Jahr des Inkraft­tretens eines gle­ich­w­er­ti­gen nationalen Asbestver­bots errichtet wur­den, je nach­dem, welch­er Zeit­punkt früher liegt, muss die Räum­lichkeit gemäß den Anforderun­gen von Anhang XVII Teil 6 der Verord­nung (EG) Nr. 1907/2006 und Anhang I der Verord­nung (EU) Nr. 305/2011 auf alle asbesthalti­gen Mate­ri­alien geprüft wer­den. Die Über­prü­fung ist von einem qual­i­fizierten und zer­ti­fizierten Unternehmen oder ein­er qual­i­fizierten und zer­ti­fizierten Behörde unter Berück­sich­ti­gung der Artikel 14 und 15 dieser Richtlin­ie und der Vorschriften des nationalen Bau­rechts vorzunehmen.

Die Mit­glied­staat­en regeln die Einzel­heit­en der Unter­suchun­gen und Nach­forschun­gen auf asbesthaltige Mate­ri­alien im Ein­klang mit ihren nationalen Bau­vorschriften. Kann nicht sichergestellt wer­den, dass über­haupt kein Asbest vorhan­den ist, wer­den die Arbeit­en nach den Ver­fahren durchge­führt, die bei Vorhan­den­sein von Asbest einzuhal­ten sind.“

Artikel 12, Absatz 1 fordert Maß­nah­men, die der Arbeit­ge­ber zu ver­an­lassen hat, wenn trotz aller möglichen tech­nis­chen Vor­beu­gungs­maß­nah­men eine Über­schre­itung des in Artikel 8 fest­gelegten Gren­zw­erts vorherzuse­hen ist. Neben Atem­schutzgeräten und Warn­schilder sind fol­gende Punk­te neu gefasst21:

  • „c) die Aus­bre­itung von Asbest­staub oder Staub von asbesthalti­gen Mate­ri­alien außer­halb der Betriebsräume/Arbeitsorte wird ver­hin­dert und eine Entlüf­tung von Asbest­sanierungsstellen in geschlosse­nen Räu­men ist nicht erlaubt.“ und
  • „ca) nach Abschluss der in diesem Absatz genan­nten Tätigkeit­en wird eine Mes­sung der Asbest­faserkonzen­tra­tion in der Luft durchge­führt, um sicherzustellen, dass die Arbeit­nehmer den Arbeit­splatz sich­er wieder betreten können.“

Artikel 13, Absatz 1 stellt klar22: „1. Vor Beginn jeglich­er Arbeit in Bezug auf Asbest ist ein Arbeit­s­plan aufzustellen.“

In Artikel 14, Absatz 2 wird her­aus­gestellt, dass die Unter­weisung „im Ein­klang mit in dem Mit­glied­staat, in dem die Arbeit stat­tfind­et, gel­tenden Geset­zen und Verord­nun­gen” erfol­gen soll. Absatz 3 schreibt verbindliche Min­destanforderun­gen vor, die im Anhang 1a fest­gelegt wer­den: „3. Verbindliche Min­destanforderun­gen für den Inhalt, die Dauer, die zeitlichen Abstände und die Doku­men­tierung der Schu­lun­gen sind in Anhang 1a festgelegt.“

Mussten bish­er die Unternehmen vor der Durch­führung von Abbruch- und Asbest­sanierungsar­beit­en lediglich ihre Fachken­nt­nis nach­weisen23, kön­nen die Behör­den den Unternehmen Zulas­sun­gen erteilen, wenn diese emis­sions­freie oder zumin­destens emis­sion­sarme Ver­fahren ein­set­zen und Nach­weise über die Unter­weisung der Arbeit­nehmer führen. Artikel 15 erhält fol­gende Fassung:

„1. Unternehmen, die beab­sichti­gen, Abriss- oder Asbest­sanierungsar­beit­en durchzuführen, benöti­gen vor Beginn der Arbeit­en eine ver­länger­bare Zulas­sung der zuständi­gen Behörde. Die zuständi­gen Behör­den kön­nen solche Zulas­sun­gen erteilen, wenn das antrag­stel­lende Unternehmen geeignete mod­ern­ste tech­nis­che Aus­rüs­tung für emis­sions­freie oder, wenn dies tech­nisch noch nicht möglich ist, emis­sion­sarme Arbeitsver­fahren gemäß den Anforderun­gen von Artikel 6 und Bescheini­gun­gen über die Unter­weisung sein­er einzel­nen Arbeit­nehmer gemäß Artikel 14 und Anhang 1a nachweist.

2. Die zuständi­gen Behör­den erteilen Unternehmen Zulas­sun­gen nur, wenn sie von der Zuver­läs­sigkeit des Unternehmens und sein­er Leitung zweifels­frei überzeugt sind. Die Zulas­sun­gen sind alle fünf Jahre gemäß dem einzel­staatlichen Recht und der einzel­staatlichen Prax­is zu verlängern.

3. Die Mit­glied­staat­en richt­en öffentliche Reg­is­ter der Unternehmen ein, die gemäß Absatz 1 zur Asbest­sanierung zuge­lassen sind.“

Im Artikel 16, Absatz 1 wer­den unter den Punk­ten c) und e) Konkretisierun­gen bezüglich der Schutzaus­rüs­tung, der Atem­schutzgeräte, der Pausen­regelung für Atem­schutz­tra­gende Arbeit­nehmer und dem oblig­a­torischen Dekon­t­a­minierungsver­fahren gemacht.

Wesentlich im neuen Artikel 18 ist die Gesund­heit­skon­trolle vor Auf­nahme von asbest­be­lasteten Arbeit­en der Arbeit­nehmer. Sie soll beson­dere Tho­rax­un­ter­suchun­gen umfassen, die „während des Expo­si­tion­szeitraums min­destens ein­mal alle drei Jahre zur Ver­fü­gung ste­hen … und min­destens 40 Jahre lang auf­be­wahrt” werden.

Artikel 18c wird einge­führt zur regelmäs­si­gen Über­prü­fung des wis­senschaftlichen Standes der Tech­nolo­gien zur Asbesti­den­ti­fizierung, ‑mes­sung oder ‑war­nung. Er lautet wie fol­gt: „Bis … [5 Jahre nach Inkraft­treten dieser Änderungsrichtlin­ie] und danach alle fünf Jahre über­prüft die Kom­mis­sion nach Anhörung der Sozial­part­ner den tech­nis­chen und wis­senschaftlichen Stand der Tech­nolo­gie zur Asbesti­den­ti­fizierung, ‑mes­sung oder ‑war­nung und gibt Leitlin­ien dafür her­aus, wann diese Tech­nolo­gie ver­wen­det wer­den sollte, um die Arbeit­nehmer vor Asbest­ex­po­si­tion zu schützen.“

Für die asbest­ex­ponierten Arbeitnehmer:innen stellt der Artikel 21 eine deut­liche Verbesserung dar. War bish­er lediglich von „anerkan­nten Fällen von Asbestose und Mesothe­liom” die Rede, sollen jet­zt die Mit­gliedsstaat­en nach Absatz 1 ein „Verze­ich­nis aller anerkan­nten Fälle asbest­be­d­ingter Erkrankun­gen” führen. Absatz 2 stellt klar: „Der in Absatz 1 genan­nte Begriff „anerkan­nte Fälle“ beschränkt sich nicht auf Fälle, für die eine Entschädi­gung gewährt wird, son­dern auf alle Fälle ärztlich diag­nos­tiziert­er asbest­be­d­ingter Beruf­serkrankun­gen. Anhang 1b enthält ein unverbindlich­es Verze­ich­nis von Krankheit­en, die nach derzeit­igem Wis­sens­stand durch Asbest­ex­po­si­tion verur­sacht wer­den können.”

Vielfach haben Feuer­wehren und Ret­tungs­di­en­ste im Fall von Brän­den nicht die notwendi­gen Infor­ma­tio­nen über das Vorhan­den­sein von Asbest. Deshalb wird fol­gen­der Artikel 21a einge­fügt: „Im Fall eines Bran­des wer­den alle vorhan­de­nen Infor­ma­tio­nen über das Vorhan­den­sein und die Lage von Asbest den Feuer­wehren und Ret­tungs­di­en­sten zur Ver­fü­gung gestellt.“

Der Beitrag wird in der Märzaus­gabe fortgesetzt.

Fußnoten:

1 Furuya, Sugio, Chimed-Ochir, Odger­el, Taka­hashi, Ken, David, Annette, Takala, Juk­ka. 2018. “Glob­al Asbestos Dis­as­ter” Int. J. Env­i­ron. Research Pub­lic Health 15, Nr. 5: 1000. https://doi.org/10.3390/ijerph15051000

2 Takala,Jukka 2015. Elim­i­nat­ing occu­pa­tion­al can­cer in Europe and globally.ETUI

3 A Ren­o­va­tion Wave for Europe – green­ing our build­ings, cre­at­ing jobs, improv­ing lives.(SWD(2020) 550 final). Euro­pean Com­mis­sion vom 14.10.2020, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1603122220757&uri=CELEX:52020DC0662

4 Studie der Fach­abteilung Bürg­er­rechte und kon­sti­tu­tionelle Angele­gen­heit­en des Europäis­chen Par­la­ments auf Ersuchen des AFCO-Auss­chuss­es: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2020/655134/IPOL_STU(2020)655134_EN.pdf

5 „Asbest­be­d­ingte Gefährdun­gen der Gesund­heit am Arbeit­splatz und Aus­sicht­en auf Besei­t­i­gung sämtlichen noch vorhan­de­nen Asbests”, Entschließung des Europäis­chen Par­la­ments vom 14. März 2013 (2012/2065 (INI)

6 Entschließung des Europäis­chen Par­la­ments vom 20. Okto­ber 2021 mit Empfehlun­gen an die Kom­mis­sion zum Schutz der Arbeit­nehmer vor Asbest (2019/2182(INL))

7 https://echa.europa.eu/meetings-of-the-rac/2021

8 https://www.etui.org/sites/default/files/Web-executive%20summary-cancer-final.pdf

9 Furuya, Sugio, Chimed-Ochir, Odger­el, Taka­hashi, Ken, David, Annette, Takala, Juk­ka. 2018. „Glob­al Asbestos Dis­as­ter“ Int. J. Env­i­ron. Research Pub­lic Health 15, Nr. 5: 1000. https://doi.org/10.3390/ijerph15051000

10 Wis­senschaftlich­er Bericht der Europäis­chen Chemikalien­agen­tur (ECHA) zur Bew­er­tung der Gren­zw­erte für Asbest am Arbeit­splatz vom
1. Feb­ru­ar 2021, https://echa.europa.eu/documents/ 10162/4605fcg2-18a2-ae48-fg77-4dffdecfec11

11 a)b)c)d) Der gestrich­ene Absatz 3 lautet wie fol­gt: „3. Sofern es sich um gele­gentliche Expo­si­tio­nen der Arbeit­nehmer von geringer Höhe han­delt und sich aus den Ergeb­nis­sen der in Absatz 2 genan­nten Gefährdungs­beurteilung ein­deutig ergibt, dass der Expo­si­tion­s­gren­zw­ert für Asbest in der Luft im Arbeits­bere­ich nicht über­schrit­ten wird, brauchen die Artikel 4, 18 und 19 auf fol­gende Arbeitsvorgänge nicht angewen­det zu werden:kurze, nicht aufeinan­der fol­gende Wartungsar­beit­en, bei denen nur an nicht brüchi­gen Mate­ri­alien gear­beit­et wird,Beseitigung von intak­ten Mate­ri­alien, in denen die Asbest­fasern fest in ein­er Matrix gebun­den sind, wobei
diese Mate­ri­alien nicht beschädigt wer­den, Einkapselung und Ein­hül­lung von asbesthalti­gen Mate­ri­alien in gutem Zus­tand, Überwachung und Kon­trolle der Luft und Probe­nah­men zur Fest­stel­lung des Vorhan­den­seins von Asbest in einem bes­timmten Material.“

12 Bish­eriger Wort­laut: „1. Je nach den Ergeb­nis­sen der anfänglichen Gefährdungs­beurteilung und um die Ein­hal­tung des in Artikel 8 fest­gelegten Gren­zw­erts zu gewährleis­ten, ist die Konzen­tra­tion der Asbest­fasern in der Luft am Arbeit­splatz regelmäßig zu messen.“

13 Bish­eriger Wort­laut: „2. Die Probe­nahme muss
für das Aus­maß, in dem der einzelne Arbeit­nehmer Asbest­staub oder Staub von asbesthalti­gen Mate­ri­alien aus­ge­set­zt ist, repräsen­ta­tiv sein.“

14 Bish­eriger Wort­laut: „5. Die Dauer d
er Probe­nah­men muss so gewählt wer­den, dass durch Mes­sung oder zeitlich gewichtete Berech­nung die Expo­si­tion repräsen­ta­tiv für eine Ref­erenzzeit von acht Stun­den (eine Schicht) ermit­telt wer­den kann.“

15 Bish­eriger Wort­laut: „6. Die Fasern sind, wo immer möglich, mit dem Phasenkon­trast­mikroskop (PCM) zu zählen, und zwar unter Anwen­dung des von der Welt­ge­sund­heit­sor­gan­i­sa­tion (WHO) 1997 emp­fohle­nen Ver­fahrens oder eines anderen Ver­fahrens, das zu gle­ich­w­er­ti­gen Ergeb­nis­sen führt.“

16 Bish­eriger Wort­laut: Der Arbeit­ge­ber muss sich­er­stellen, dass kein Arbeit­nehmer ein­er Asbest­faserkonzen­tra­tion in der Luft von mehr als 0,1 Fasern pro cm3 aus­ge­set­zt wird, berech­net als gewichteter Mit­tel­w­ert für einen Ref­erenzzeitraum von 8 Stun­den (TWA).“

17 Bish­eriger Wort­laut: „1. Wird der in Artikel 8 fest­gelegte Gren­zw­ert über­schrit­ten, so sind die Ursachen für diese Über­schre­itung festzustellen und so bald wie möglich geeignete Abhil­fe­maß­nah­men zu tre­f­fen. Die Arbeit in dem betr­e­f­fend­en Bere­ich darf nur fort­ge­set­zt wer­den, wenn für die betrof­fe­nen Arbeit­nehmer geeignete Schutz­maß­nah­men ergrif­f­en werden.“

18 Bish­eriger Wort­laut: „Vor Beginn von Abbruch- oder Instand­hal­tungsar­beit­en tre­f­fen die Arbeit­ge­ber, gegebe­nen­falls nach Ein­hol­ung entsprechen­der Infor­ma­tio­nen beim Eigen­tümer, die geeigneten Vorkehrun­gen, um ver­mut­lich asbesthaltige Mate­ri­alien zu ermitteln.Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Mate­r­i­al oder Gebäude Asbest enthält, dann sind die ein­schlägi­gen Vorschriften dieser Richtlin­ie zu befolgen.“

19 a)b)c) Bish­eriger Wortlaut:„Bei bes­timmten Tätigkeit­en, wie Abbruch‑, Asbestsanierungs‑, Reparatur- oder Instand­hal­tungsar­beit­en, bei denen trotz der tech­nis­chen Vor­beu­gungs­maß­nah­men zur Begren­zung der Asbestkonzen­tra­tion in der Luft eine Über­schre­itung des in Artikel 8 fest­gelegten Gren­zw­erts vorherzuse­hen ist, beschließt der Arbeit­ge­ber die zum Schutz der Arbeit­nehmer bei diesen Tätigkeit­en zu ergreifend­en Maß­nah­men, die ins­beson­dere Fol­gen­des umfassen: „Die Arbeit­nehmer erhal­ten geeignete Atem­schutzgeräte und andere per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen, die getra­gen wer­den müssen, und es wer­den Warn­schilder ange­bracht, die darauf hin­weisen, dass der in Artikel 8 fest­gelegte Gren­zw­ert voraus­sichtlich über­schrit­ten wird, und die Aus­bre­itung von Asbest­staub oder Staub von asbesthalti­gen Mate­ri­alien außer­halb der Betriebsräume/Arbeitsorte wird verhindert.“

20 Bish­eriger Wort­laut: „1. Vor Beginn der Abbruchar­beit­en oder der Ent­fer­nung von Asbest und/oder asbesthalti­gen Mate­ri­alien aus Gebäu­den, Baut­en, Geräten und Anla­gen sowie aus Schif­f­en ist ein Arbeit­s­plan aufzustellen.“

21 Bish­eriger Wortlaut:„Vor der Durch­führung von Abbruch- oder Asbest­sanierungsar­beit­en müssen die Unternehmen ihre ein­schlägige Fachken­nt­nis nach­weisen. Diese Nach­weise sind gemäß den einzel­staatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzel­staatlichen Prax­is zu erbringen.“


Foto: privat

Autor: Gerd Albracht

Dipl.-Chem., MinDirig a.D.

Senior Advi­sor at Inter­na­tion­al Asso­ci­a­tion of Labour Inspec­tion (IALI) and Euro­pean Fed­er­a­tion of Build­ing and Wood­work­ers (EFBWW)

E‑mail: gerdalbracht@gmail.com

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