In den EU-Mitgliedsstaaten sind die Parlamente und die nationalen Regierungen befugt, Gesetze vorzuschlagen. Obwohl das Europäische Parlament (EP) das einzige demokratisch gewählte Organ der EU ist, hat es jedoch kein formelles Initiativrecht. Dieses liegt fast ausschließlich bei dem Exekutivorgan der EU, der Kommission. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben jedoch ein vertraglich normiertes, aber eher indirektes Initiativrecht. Sie können die Kommission auffordern, einen Legislativvorschlag zu unterbreiten. Wird die Kommission nicht tätig, muss sie dies begründen. So nimmt das Parlament auf proaktive Weise politisch Einfluss auf die legislative Gesamtplanung und auf die Festlegung der Agenda. Entsprechend der Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission, muss die Kommission die vom Parlament vorgeschlagenen Prioritäten berücksichtigen und jede Abweichung von den im jährlichen Arbeitsprogramm gemachten Vorschlägen begründen. Eine Studie4 zeigt, dass insbesondere die Initiativberichte mit einer Rechtssetzung-Initiative ein erfolgreiches, oft unterschätztes Instrument des EP zur Gestaltung der politischen Agenda der EU sein können.
Asbest – eine Zukunftsinitiative des Europäischen Parlaments
Bereits im März 2013 hat das EP eine Entschließung5 zu asbestbedingten Gefährdungen der Gesundheit am Arbeitsplatz angenommen. Darin wurde die Europäische Union aufgefordert, ein Modell für das Screening und die Registrierung von Asbest in den Mitgliedsstaaten auszuarbeiten. Viele der darin gemachten Forderungen wurden nur ansatzweise oder gar nicht umgesetzt. Deshalb hat das EP nun eine umfassende Initiative für eine „Europäische Strategie zur Beseitigung von Asbest” mit legislativen Vorschlägen zur Verbesserung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz ergriffen. Am 27. September 2021 nahm der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) den legislativen Initiativbericht „Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest” (2019/2182(INL)) an. Berichterstatter im federführenden EMPL-Ausschuss war Nikolaj Villumsen (MdEP). Beteiligt am Bericht waren der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelüberwachung (ENVI) sowie der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO). Mit überwältigender Mehrheit (675 dafür, 2 dagegen und 23 Enthaltungen) wurde am 20. Oktober 2021 die Entschließung „Schutz von Arbeitnehmern vor Asbest” mit Empfehlungen an die Kommission vom Europäischen Parlament in Strasbourg angenommen.6
Europäische Strategie zur Beseitigung von Asbest
Das Parlament fordert die Kommission auf, eine „Europäische Strategie zur Beseitigung von Asbest (ESRAA)” in der EU vorzulegen, die einen integrierten Ansatz verfolgt und mehrere aktuelle und zukünftige Politikbereiche der Union miteinander verbindet, wie zum Beispiel:
- den “Green Deal” mit der Renovierungswelle,
- den neuen Rahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,
- das Programm “NextGenerationEU”,
- den europäischen Plan zur Krebsbekämpfung,
- die EU-Abfallstrategie und Kreislaufwirtschaft und
- den mehrjährigen EU-Finanzrahmen.
Ziel der EP-Initiative ist es, Asbest aus der baulichen Umwelt sicher zu entfernen und den Schutz der Arbeitnehmer:innen sowie die Unterstützung der Asbestopfer und ihrer Familien zu stärken und die Eigentümer der Gebäude einzubeziehen. Das Europäische Parlament fordert u. a. eine Aktualisierung der Richtlinie 2009/148/EG, die Aktualisierung des Grenzwertes für die Exposition am Arbeitsplatz (OELV), der auf 0,001 Fasern/cm3 festgelegt werden sollte, verbindliche Mindestanforderungen für die Unterweisung und ein nach neuesten wissenschaftlich-medizinischen Erkenntnissen erstelltes Verzeichnis anerkannter asbestbedingter Erkrankungen. Weiter fordert das EP die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zur Anerkennung von Berufskrankheiten einschließlich aller asbestbedingten Erkrankungen und Mindeststandards für die Entschädigung von Asbestopfern zu erarbeiten. In einer Rahmenrichtlinie sollen Mindeststandards für öffentlich zugängliche digitale nationale Register für Asbest und andere gefährliche Stoffe in öffentlichen und privaten Gebäuden eingeführt werden. Außerdem wird ein Legislativvorschlag für die obligatorische Überprüfung von Gebäuden gemacht. Die Kommission wird aufgefordert einen Vorschlag für eine Richtlinie mit Mindestanforderungen an Asbestbescheinigungen für vor 2005 oder vor dem Jahr eines nationalen Asbestverbots errichtete Gebäude, die verkauft oder vermietet werden, zu machen. Die Mitgliedsstaaten sollen verbindlich vorschreiben, dass vor Arbeiten zur energetischen Sanierung Gebäude auf Asbest und andere gefährliche Stoffe untersucht werden müssen. Dazu soll die Richtlinie 2010/31/EU aktualisiert werden.
Asbesterkrankungen – Exponierte – Todesfälle in der EU
Das Europäische Parlament weist darauf hin, dass die sichere Entfernung von Asbest den Grundsatz des Gesundheitsschutzes (auf den in Artikel 168 Absatz 1 AEUV verwiesen wird) in allen Politikbereichen anzuwenden hat.
Dabei zieht es in Erwägung, dass 80% der in den Mitgliedsstaaten anerkannten berufsbedingten Krebserkrankungen im Zusammenhang mit Asbest stehen. Asbest ist auch die Hauptursache für Lungenkrebs (45%)7, der zwischen 54% und 75% der berufsbedingten Krebserkrankungen ausmacht. Das EP sieht die Gefahr, dass viele verschiedene Gruppen Gefahr laufen, der Exposition gegenüber dem hochgefährlichen, kanzerogenen Asbest ausgesetzt zu sein, darunter Arbeitnehmer:innen im Gebäude- und Renovierungssektor, in der Abfallentsorgung, im Bergbau, Feuerwehrleute sowie Hausbesitzer und Mieter.
Nach Mitteilung der Kommission vom 3. Februar 2021 sind 52 % der jährlichen arbeitsbedingten Todesfälle in der Union auf arbeitsbedingte Krebserkrankungen zurückzuführen. Nach einem Modell der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) werden unter Bezug auf den jetzigen Grenzwert von 0,1 Fasern/ cm3 rund sechs Millionen Arbeitnehmer:innen exponiert sein und es ist mit ca. 7.500 asbestbedingten Todesfällen pro Jahr zu rechnen. Experten von ETUC und ICOH8 schätzen, dass die tatsächliche Zahl mehr als das Zehnfache höher ist, weil in dem RAC/ECHA Ansatz nur Lungenkrebs und Mesotheliom und nicht die anderen asbestbedingten Erkrankungen berücksichtigt wurden. Nach den Schätzungen des ETUI sind in der Zeit nach dem 2. Weltkrieg bis heute zwischen zwei und vier Millionen Menschen als Ergebnis von Asbestexpositionen verstorben, der größte Anteil waren dabei asbestexponierte Arbeiter:innen.
Das EP kritisiert, dass trotz bestehender Vorschriften auf nationaler und Unionsebene allzu oft Fälle von asbestbedingten Erkrankungen nicht als Berufskrankheit anerkannt werden und die Opfer keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Entschädigung haben.
Es wird hervorgehoben, dass, Schätzungen zufolge, die Kosten berufsbedingter Krebserkrankungen in der Europäischen Union zwischen 270 und 610 Mrd. Euro pro Jahr bzw. 1,8 % bis 4,1 % des BIP betragen9.
Europäische Strategie zur Beseitigung von Asbest – ESRAA
Das EP fordert die Kommission auf, eine europäische Strategie zur Beseitigung von Asbest (ESRAA) vorzulegen, die folgende Elemente umfasst:
- einen europäischen Rahmen für nationale Strategien zur sicheren Beseitigung von sämtlichem Asbest in den Mitgliedsstaaten, der einen Legislativvorschlag zur Einführung von Mindeststandards für öffentlich zugängliche nationale Asbestregister enthält;
- eine Aktualisierung der Richtlinie 2009/148/EG, um die Maßnahmen der Union zum Schutz der Arbeitnehmer zu stärken und eine neue Welle von Asbestopfern im Zuge der Renovierungswelle zu verhindern;
- einen Legislativvorschlag zur Anerkennung von Berufskrankheiten einschließlich aller bekannten asbestbedingten Berufskrankheiten mit Mindestnormen für Anerkennungsverfahren und für die Entschädigung der Opfer asbestbedingter Berufskrankheiten;
- einen Vorschlag zur Aktualisierung der Richtlinie 2010/31/EU mit der Einführung einer Verpflichtung zur obligatorischen Kontrolle und Beseitigung von Asbest und anderen gefährlichen Stoffen vor Beginn der Renovierungsarbeiten;
- einen Legislativvorschlag bezüglich der effizientesten Modelle für die obligatorische Überprüfung von Gebäuden auf das Vorhandensein von Asbest durch eine sachkundige Stelle mit entsprechenden Qualifikationen und Genehmigungen und für die Ausstellung von Asbestzertifikaten vor dem Verkauf oder der Anmietung für Gebäude, die vor 2005 oder dem Jahr eines entsprechenden nationalen Asbestverbots errichtet wurden (je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt).
Das EP unterstreicht, dass alle auf der Ebene der Union und der Mitgliedsstaaten verfügbaren Finanzierungsmechanismen mobilisiert werden müssen und fordert in diesem Zusammenhang auch die Mobilisierung von Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), um die Zuverlässigkeit und Schnelligkeit des Screenings sowie die Messung und sichere Abfallbewirtschaftung von Asbest im Einklang mit den Zielen der nationalen und regionalen Programme zu verbessern. Die Kommission hat bereits klargestellt, dass die Mitgliedsstaaten Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds für den Umgang mit und die Entfernung von Asbest bereitstellen können10. Wegen der finanziellen und administrativen Konsequenzen, die umfassende Sanierungsstrategien für Gebäudeeigentümer, Behörden und Unternehmen, insbesondere KMU und Kleinstunternehmer bedeuten, spricht sich das Parlament für eine entsprechende regulatorische und finanzielle Unterstützung sowie angemessene Übergangsfristen aus. Unionsmittel sollten im Rahmen der Renovierungswelle für Begünstigte gesichert werden, die die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedsstaaten zum Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest einhalten. Das Parlament fordert die Einrichtung einer europäischen Plattform im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), um bewährte Verfahren für die Entfernung von Asbest und die sichere Entsorgung von Asbest, die bereits in Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, darzustellen und für den Austausch solcher Verfahren zu sorgen.
Anlage I – Europäische Rahmenrichtlinie für nationale Strategien zur Asbestsanierung
Das EP fordert die Kommission auf, nach Anhörung der Sozialpartner einen Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie vorzulegen, in der Mindestanforderungen für nationale Strategien zur Asbestbeseitigung festgelegt werden. Folgende Elemente sollen mindestens berücksichtigt werden:
- eine Schätzung der Mengen und vorherrschenden Arten asbesthaltiger Materialien, die aus Gebäuden und Infrastrukturen in einem Mitgliedstaat oder einer Region entfernt werden sollen;
- einen Zeitplan und Etappenziele für die Asbestsanierung mit vorrangiger Bearbeitung bestimmter Gebäude wie Schulen, Sportstätten etc.; mindestens alle fünf Jahre sollen regelmäßige Bewertungen der Fortschritte erfolgen.
- einen Finanzrahmen auf der Grundlage der Verwendung von Mitteln aus dem ESI-Fonds zur Unterstützung von Gebäudeeigentümern und zur Verknüpfung der Asbestsanierung mit anderen öffentlichen Maßnahmen und Programmen wie Energieeffizienz oder der Prävention von Krankheiten;
- Mindestkriterien für nationale digitale Asbestregister, die das gesamte Asbest in einem Mitgliedstaat oder einer Region erfassen sollen. Dabei sind mindestens folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
- kostenloser öffentlicher Zugang im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679;
- das Baujahr des betreffenden Gebäudes oder der Infrastruktur
- Informationen über die Art der asbestbelasteten Gebäude wie private, öffentliche oder geschäftliche Räume;
- die spezifische Lage der Schadstoffe und die auf Asbest überprüften Gebäudeteile
- eine Angabe, wo die Arbeiten (innen/außen) durchgeführt werden oder durchgeführt wurden, sowie die Gebäudeteile;
- Art des Materials (Asbestzement, Dämmung, Kitt usw. und geschätzter Anteil dieser Materialarten);
- die Art und Dauer der Arbeiten und die Arbeitsverfahren, bei denen asbesthaltige Materialien freigesetzt werden können;
- einen Zeitplan für die Sanierung und einen Plan für den Umgang mit Asbest
- einen Verweis auf alle einschlägigen nationalen Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Richtlinie 2009/148/EG;
- einen Plan für die sichere, überwachte und dokumentierte Beseitigung asbesthaltiger Abfälle mit dem Ziel, geeignete Abfallentsorgungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen; der Plan sollte eine Lösung für vollständige Abfallkreisläufe enthalten und die Wiederverwendung von Baumaterialien verhindern und den größtmöglichen Schutz der Arbeitnehmer im Bereich der Kreislaufwirtschaft sowie eine umweltverträgliche Lagerung von Asbestabfällen gemäß den besten verfügbaren Technologien gewährleisten;
- eine Strategie für die Durchsetzung und Kontrolle der nach der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Maßnahmen einschließlich Sensibilisierungskampagnen und flankierender Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten für KMU, Inspektionen und wirksamer Sanktionen bei Verstößen;
- die enge Einbeziehung der Sozialpartner und anderer Akteure wie der Verbände von Asbestopfern und der nationalen Präventionsstellen in die Umsetzung, Durchführung und Überwachung der Richtlinie 2009/148/EG.
Anlage II – Aktualisierung der Richtlinie 2009/148/EG
Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, nach Anhörung der Sozialpartner einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG vorzulegen, der sich auf die Empfehlungen der Anlage II stützt.
Das EP macht deutlich, dass es nach den neuesten wissenschaftlichen medizinischen Erkenntnissen11 und Empfehlungen keinen Schwellenwert gibt, unterhalb dessen die Konzentration von Asbestfasern in der Luft12 unschädlich ist. Es ist deshalb der Ansicht, dass unter Bezugnahme auf den Grenzwert für die berufsbedingte Exposition (OELV) keine Ausnahmen von den Schutzmaßnahmen der Richtlinie gerechtfertigt sind. Die RL soll in vollem Umfang dem Grundsatz Rechnung tragen, dass bei Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer Asbeststaub oder asbesthaltigen Materialien im Rahmen ihrer Arbeit ausgesetzt sind oder sein können, stets angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollen.
Die derzeitige Mindestnorm der Union für Asbest (OELV) beträgt 100.000 Fasern pro m3 (0,1 Fasern/cm3). Das EP hebt hervor, dass einige Mitgliedsländer wesentlich niedrigere Arbeitsplatzgrenzwerte anwenden, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. So gilt in den Niederlanden bereits seit sieben Jahren ein OELV von 2.000 Fasern/m3 (0,002 Fasern/cm3). Frankreich und Deutschland haben einen nationalen Asbestgrenzwert von 10.000 Fasern/m3 (0,01 Fasern/cm3).
Führende medizinische Forscher und Experten der Internationalen Kommission für Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ICOH) schlagen einen OELV von 1.000 Fasern/m3 (0,001 Fasern/cm3) vor. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat eine Konsultation zu einem wissenschaftlichen Bericht über Arbeitsplatzgrenzwerte für Asbest durchgeführt. Die ECHA zeigt in dem Bericht drei verschiedene Szenarien auf, für 1.000, 10.000 und 100.000 Fasern/m3, gibt aber keine Empfehlung für einen bestimmten Grenzwert ab. Die optische Mikroskopie ist nach Ansicht des EP nicht die aktuellste verfügbare Technologie, um Asbestfasern in der Atemluft zu zählen. Dagegen sei die analytische Transmissionselektronenmikroskopie (Analytical Transmission Electron Microscopy, ATEM) empfindlicher und ermögliche Asbestfasern zu unterscheiden und zu zählen. Das EP fordert deshalb, wo immer es möglich ist, ATEM oder ähnlich fortgeschrittene Methoden zur Faserzählung zu verwenden.
Empfehlungen zur Aktualisierung der Richtlinie 2009/148/EG
Artikel 3, Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Diese Richtlinie gilt für alle Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.”
Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen13 und Absatz 4 erhält die folgende Fassung: „4. Die Mitgliedstaaten legen nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis praktische Leitlinien für die Bestimmung gelegentlicher Expositionen von geringer Höhe fest. Sie entwickeln ebenfalls branchenspezifische Antworten, um die Arbeitnehmer vor einer Exposition gegenüber Asbeststaub zu schützen, unter anderem bei Tätigkeiten in der Renovierungs- und Abrissbranche, in der Abfallwirtschaft, im Bergbau und in der Brandbekämpfung.“
Die Mitteilung an die zuständige Behörde vor Beginn der Tätigkeiten wird im Artikel 4, Absatz 3 in folgenden Punkten erweitert:
d) Anzahl der beteiligten Arbeitnehmer, Liste der voraussichtlich der Arbeitsstätte zuzuordnenden Arbeitnehmer, die individuellen Befähigungsnachweise und die absolvierten Unterweisungen sowie die Daten der obligatorischen ärztlichen Untersuchungen,
e) Beginn und Dauer der Arbeiten und geplante Arbeitszeiten,
g) Eigenschaften der zum Schutz und zur Dekontaminierung der Arbeitnehmer verwendeten Ausrüstungen,
h) Eigenschaften der Ausrüstungen für Abfallbeseitigung,
i) das Verfahren zur Dekontaminierung von Arbeitnehmern und Ausrüstungen, die Dauer und die Arbeitszeiten,
j) einen temporären Luftausgleich für Arbeiten in geschlossenen Räumen,
k) einen Plan für eine sichere und nachhaltige Abfallentsorgung, auch in Bezug auf den Bestimmungsort asbesthaltiger Abfälle.
Die Mitteilungen werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren mindestens 40 Jahre lang aufbewahrt.
Das EP besteht darauf, dass asbesthaltige Teile und Materialien, die bereits in Gebrauch sind, entfernt und sicher entsorgt werden und nicht repariert, verkapselt oder abgedeckt werden. Artikel 5 erhält deshalb folgende Fassung: „Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest sind Tätigkeiten untersagt, bei denen die Arbeitnehmer Asbestfasern im Rahmen der Gewinnung von Asbest, der Herstellung und Verarbeitung von Asbesterzeugnissen oder der Herstellung und Verarbeitung von Erzeugnissen, denen absichtlich Asbest zugesetzt worden ist, ausgesetzt sind; von diesem Verbot ausgenommen sind die Behandlung und die Entsorgung von Materialien, die bei Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten anfallen. Asbesthaltige Teile und Materialien, die bereits in Gebrauch sind, sind sicher zu entfernen und zu beseitigen, wenn dies technisch möglich ist, und dürfen nicht repariert, gewartet, versiegelt oder überzogen werden. Asbesthaltige Materialien, die kurzfristig nicht entfernt werden können, werden identifiziert, registriert und regelmäßig überwacht.“
Artikel 6, Buchstabe b erhält folgende Fassung: „ … die Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht; ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft vermieden werden, indem zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:
i) Staubunterdrückung,
ii) Absaugung von Staub an der Quelle,
iii) kontinuierliche Sedimentation von in der Luft schwebenden Fasern,
iv) angemessene Dekontaminierung,
v) Einstellung eines Mindestdruckunterschieds von minus 10,
vi) Versorgung mit sauberer Ersatzluft von einer weiter entfernten Stelle,
vii) Überprüfung der Leistung von Unterdruckgeräten und tragbaren Unterdruckbehältern lokaler Absauganlagen nach dem Wechsel eines HEPA-Filters und vor Beginn der Asbestsanierung oder mindestens einmal jährlich durch Messung der Filtereffizienz von Filtern mit einem direkt ablesbaren Partikelzähler.“
Artikel 7, Absatz 1, 2, 5 und 6 bezüglich Probenahme, Messung und Messverfahren werden wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung14 „1. Je nach den Ergebnissen der anfänglichen Gefährdungsbeurteilung und um die Einhaltung des in Artikel 8 festgelegten Grenzwerts zu gewährleisten, ist die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz durch Messung während
der spezifischen Betriebsphasen und in regelmäßigen Abständen während des Arbeitsverfahrens zu messen.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung15: „2. Die Probenahme muss für das Ausmaß, in dem der einzelne Arbeitnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien real ausgesetzt ist, repräsentativ sein.“
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung16: „5. Die Dauer der Probenahmen muss so gewählt werden, dass die Exposition repräsentativ für sämtliche Einsätze in allen ihren einzelnen Phasen, die während des Arbeitsverfahrens durchgeführt werden, ermittelt werden kann.“
d) Absatz 6, Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung17: „6. Die Fasern sind, wo immer möglich, mit der analytischen Transmissionselektronenmikroskopie zu zählen, oder unter Anwendung eines anderen Verfahrens, das zu gleichwertigen Ergebnissen führt;“
Von zentraler Bedeutung für die Gesundheit der Arbeitnehmer:innen sind die Änderungen der Artikel 8 und 10 der Richtlinie. Artikel 8 erhält folgende Fassung18: „Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt während des Arbeitsverfahrens einer Asbestfaserkonzentration in der Luft von mehr als 0,001 Fasern pro cm3 (1.000 Fasern je m3) ausgesetzt wird.“
Artikel 10, Absatz 1 regelt das Arbeitsverbot bei Grenzwertüberschreitung und hat folgende Fassung19: „1. Wird der in Artikel 8 festgelegte Grenzwert überschritten oder gibt es Grund zu der Annahme, dass asbesthaltige Materialien, die vor den Arbeiten nicht identifiziert wurden, freigesetzt worden sind, sodass Staub entstanden ist, so ist die Arbeit sofort einzustellen. Die Ursachen für diese Überschreitung sind festzustellen und so bald wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Die Arbeit in dem betreffenden Bereich wird nur fortgesetzt, wenn für die betroffenen Arbeitnehmer geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.”
Artikel 11 regelt die Überprüfung durch ein qualifiziertes und zertifiziertes Unternehmen oder eine entsprechende Behörde vor Beginn der Arbeiten und erhält folgende Fassung20: „Vor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten oder Renovierungsarbeiten an Räumlichkeiten, die vor 2005 oder dem Jahr des Inkrafttretens eines gleichwertigen nationalen Asbestverbots errichtet wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, muss die Räumlichkeit gemäß den Anforderungen von Anhang XVII Teil 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 auf alle asbesthaltigen Materialien geprüft werden. Die Überprüfung ist von einem qualifizierten und zertifizierten Unternehmen oder einer qualifizierten und zertifizierten Behörde unter Berücksichtigung der Artikel 14 und 15 dieser Richtlinie und der Vorschriften des nationalen Baurechts vorzunehmen.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Untersuchungen und Nachforschungen auf asbesthaltige Materialien im Einklang mit ihren nationalen Bauvorschriften. Kann nicht sichergestellt werden, dass überhaupt kein Asbest vorhanden ist, werden die Arbeiten nach den Verfahren durchgeführt, die bei Vorhandensein von Asbest einzuhalten sind.“
Artikel 12, Absatz 1 fordert Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu veranlassen hat, wenn trotz aller möglichen technischen Vorbeugungsmaßnahmen eine Überschreitung des in Artikel 8 festgelegten Grenzwerts vorherzusehen ist. Neben Atemschutzgeräten und Warnschilder sind folgende Punkte neu gefasst21:
- „c) die Ausbreitung von Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien außerhalb der Betriebsräume/Arbeitsorte wird verhindert und eine Entlüftung von Asbestsanierungsstellen in geschlossenen Räumen ist nicht erlaubt.“ und
- „ca) nach Abschluss der in diesem Absatz genannten Tätigkeiten wird eine Messung der Asbestfaserkonzentration in der Luft durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer den Arbeitsplatz sicher wieder betreten können.“
Artikel 13, Absatz 1 stellt klar22: „1. Vor Beginn jeglicher Arbeit in Bezug auf Asbest ist ein Arbeitsplan aufzustellen.“
In Artikel 14, Absatz 2 wird herausgestellt, dass die Unterweisung „im Einklang mit in dem Mitgliedstaat, in dem die Arbeit stattfindet, geltenden Gesetzen und Verordnungen” erfolgen soll. Absatz 3 schreibt verbindliche Mindestanforderungen vor, die im Anhang 1a festgelegt werden: „3. Verbindliche Mindestanforderungen für den Inhalt, die Dauer, die zeitlichen Abstände und die Dokumentierung der Schulungen sind in Anhang 1a festgelegt.“
Mussten bisher die Unternehmen vor der Durchführung von Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten lediglich ihre Fachkenntnis nachweisen23, können die Behörden den Unternehmen Zulassungen erteilen, wenn diese emissionsfreie oder zumindestens emissionsarme Verfahren einsetzen und Nachweise über die Unterweisung der Arbeitnehmer führen. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
„1. Unternehmen, die beabsichtigen, Abriss- oder Asbestsanierungsarbeiten durchzuführen, benötigen vor Beginn der Arbeiten eine verlängerbare Zulassung der zuständigen Behörde. Die zuständigen Behörden können solche Zulassungen erteilen, wenn das antragstellende Unternehmen geeignete modernste technische Ausrüstung für emissionsfreie oder, wenn dies technisch noch nicht möglich ist, emissionsarme Arbeitsverfahren gemäß den Anforderungen von Artikel 6 und Bescheinigungen über die Unterweisung seiner einzelnen Arbeitnehmer gemäß Artikel 14 und Anhang 1a nachweist.
2. Die zuständigen Behörden erteilen Unternehmen Zulassungen nur, wenn sie von der Zuverlässigkeit des Unternehmens und seiner Leitung zweifelsfrei überzeugt sind. Die Zulassungen sind alle fünf Jahre gemäß dem einzelstaatlichen Recht und der einzelstaatlichen Praxis zu verlängern.
3. Die Mitgliedstaaten richten öffentliche Register der Unternehmen ein, die gemäß Absatz 1 zur Asbestsanierung zugelassen sind.“
Im Artikel 16, Absatz 1 werden unter den Punkten c) und e) Konkretisierungen bezüglich der Schutzausrüstung, der Atemschutzgeräte, der Pausenregelung für Atemschutztragende Arbeitnehmer und dem obligatorischen Dekontaminierungsverfahren gemacht.
Wesentlich im neuen Artikel 18 ist die Gesundheitskontrolle vor Aufnahme von asbestbelasteten Arbeiten der Arbeitnehmer. Sie soll besondere Thoraxuntersuchungen umfassen, die „während des Expositionszeitraums mindestens einmal alle drei Jahre zur Verfügung stehen … und mindestens 40 Jahre lang aufbewahrt” werden.
Artikel 18c wird eingeführt zur regelmässigen Überprüfung des wissenschaftlichen Standes der Technologien zur Asbestidentifizierung, ‑messung oder ‑warnung. Er lautet wie folgt: „Bis … [5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission nach Anhörung der Sozialpartner den technischen und wissenschaftlichen Stand der Technologie zur Asbestidentifizierung, ‑messung oder ‑warnung und gibt Leitlinien dafür heraus, wann diese Technologie verwendet werden sollte, um die Arbeitnehmer vor Asbestexposition zu schützen.“
Für die asbestexponierten Arbeitnehmer:innen stellt der Artikel 21 eine deutliche Verbesserung dar. War bisher lediglich von „anerkannten Fällen von Asbestose und Mesotheliom” die Rede, sollen jetzt die Mitgliedsstaaten nach Absatz 1 ein „Verzeichnis aller anerkannten Fälle asbestbedingter Erkrankungen” führen. Absatz 2 stellt klar: „Der in Absatz 1 genannte Begriff „anerkannte Fälle“ beschränkt sich nicht auf Fälle, für die eine Entschädigung gewährt wird, sondern auf alle Fälle ärztlich diagnostizierter asbestbedingter Berufserkrankungen. Anhang 1b enthält ein unverbindliches Verzeichnis von Krankheiten, die nach derzeitigem Wissensstand durch Asbestexposition verursacht werden können.”
Vielfach haben Feuerwehren und Rettungsdienste im Fall von Bränden nicht die notwendigen Informationen über das Vorhandensein von Asbest. Deshalb wird folgender Artikel 21a eingefügt: „Im Fall eines Brandes werden alle vorhandenen Informationen über das Vorhandensein und die Lage von Asbest den Feuerwehren und Rettungsdiensten zur Verfügung gestellt.“
Der Beitrag wird in der Märzausgabe fortgesetzt.
Fußnoten:
1 Furuya, Sugio, Chimed-Ochir, Odgerel, Takahashi, Ken, David, Annette, Takala, Jukka. 2018. “Global Asbestos Disaster” Int. J. Environ. Research Public Health 15, Nr. 5: 1000. https://doi.org/10.3390/ijerph15051000
2 Takala,Jukka 2015. Eliminating occupational cancer in Europe and globally.ETUI
3 A Renovation Wave for Europe – greening our buildings, creating jobs, improving lives.(SWD(2020) 550 final). European Commission vom 14.10.2020, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1603122220757&uri=CELEX:52020DC0662
4 Studie der Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten des Europäischen Parlaments auf Ersuchen des AFCO-Ausschusses: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2020/655134/IPOL_STU(2020)655134_EN.pdf
5 „Asbestbedingte Gefährdungen der Gesundheit am Arbeitsplatz und Aussichten auf Beseitigung sämtlichen noch vorhandenen Asbests”, Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 (2012/2065 (INI)
7 https://echa.europa.eu/meetings-of-the-rac/2021
8 https://www.etui.org/sites/default/files/Web-executive%20summary-cancer-final.pdf
9 Furuya, Sugio, Chimed-Ochir, Odgerel, Takahashi, Ken, David, Annette, Takala, Jukka. 2018. „Global Asbestos Disaster“ Int. J. Environ. Research Public Health 15, Nr. 5: 1000. https://doi.org/10.3390/ijerph15051000
10 Wissenschaftlicher Bericht der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Bewertung der Grenzwerte für Asbest am Arbeitsplatz vom
1. Februar 2021, https://echa.europa.eu/documents/ 10162/4605fcg2-18a2-ae48-fg77-4dffdecfec11
11 a)b)c)d) Der gestrichene Absatz 3 lautet wie folgt: „3. Sofern es sich um gelegentliche Expositionen der Arbeitnehmer von geringer Höhe handelt und sich aus den Ergebnissen der in Absatz 2 genannten Gefährdungsbeurteilung eindeutig ergibt, dass der Expositionsgrenzwert für Asbest in der Luft im Arbeitsbereich nicht überschritten wird, brauchen die Artikel 4, 18 und 19 auf folgende Arbeitsvorgänge nicht angewendet zu werden:kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,Beseitigung von intakten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei
diese Materialien nicht beschädigt werden, Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand, Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material.“
12 Bisheriger Wortlaut: „1. Je nach den Ergebnissen der anfänglichen Gefährdungsbeurteilung und um die Einhaltung des in Artikel 8 festgelegten Grenzwerts zu gewährleisten, ist die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz regelmäßig zu messen.“
13 Bisheriger Wortlaut: „2. Die Probenahme muss
für das Ausmaß, in dem der einzelne Arbeitnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt ist, repräsentativ sein.“
14 Bisheriger Wortlaut: „5. Die Dauer d
er Probenahmen muss so gewählt werden, dass durch Messung oder zeitlich gewichtete Berechnung die Exposition repräsentativ für eine Referenzzeit von acht Stunden (eine Schicht) ermittelt werden kann.“
15 Bisheriger Wortlaut: „6. Die Fasern sind, wo immer möglich, mit dem Phasenkontrastmikroskop (PCM) zu zählen, und zwar unter Anwendung des von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 1997 empfohlenen Verfahrens oder eines anderen Verfahrens, das zu gleichwertigen Ergebnissen führt.“
16 Bisheriger Wortlaut: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestfaserkonzentration in der Luft von mehr als 0,1 Fasern pro cm3 ausgesetzt wird, berechnet als gewichteter Mittelwert für einen Referenzzeitraum von 8 Stunden (TWA).“
17 Bisheriger Wortlaut: „1. Wird der in Artikel 8 festgelegte Grenzwert überschritten, so sind die Ursachen für diese Überschreitung festzustellen und so bald wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Die Arbeit in dem betreffenden Bereich darf nur fortgesetzt werden, wenn für die betroffenen Arbeitnehmer geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.“
18 Bisheriger Wortlaut: „Vor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten treffen die Arbeitgeber, gegebenenfalls nach Einholung entsprechender Informationen beim Eigentümer, die geeigneten Vorkehrungen, um vermutlich asbesthaltige Materialien zu ermitteln.Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Material oder Gebäude Asbest enthält, dann sind die einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie zu befolgen.“
19 a)b)c) Bisheriger Wortlaut:„Bei bestimmten Tätigkeiten, wie Abbruch‑, Asbestsanierungs‑, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen trotz der technischen Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Asbestkonzentration in der Luft eine Überschreitung des in Artikel 8 festgelegten Grenzwerts vorherzusehen ist, beschließt der Arbeitgeber die zum Schutz der Arbeitnehmer bei diesen Tätigkeiten zu ergreifenden Maßnahmen, die insbesondere Folgendes umfassen: „Die Arbeitnehmer erhalten geeignete Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüstungen, die getragen werden müssen, und es werden Warnschilder angebracht, die darauf hinweisen, dass der in Artikel 8 festgelegte Grenzwert voraussichtlich überschritten wird, und die Ausbreitung von Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien außerhalb der Betriebsräume/Arbeitsorte wird verhindert.“
20 Bisheriger Wortlaut: „1. Vor Beginn der Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest und/oder asbesthaltigen Materialien aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen sowie aus Schiffen ist ein Arbeitsplan aufzustellen.“
21 Bisheriger Wortlaut:„Vor der Durchführung von Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten müssen die Unternehmen ihre einschlägige Fachkenntnis nachweisen. Diese Nachweise sind gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis zu erbringen.“
Autor: Gerd Albracht
Dipl.-Chem., MinDirig a.D.
Senior Advisor at International Association of Labour Inspection (IALI) and European Federation of Building and Woodworkers (EFBWW)
E‑mail: gerdalbracht@gmail.com