Das Coronavirus (SARS-CoV‑2), Verursacher der Atemwegserkrankung COVID-19, wird als biologischer Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 mit zusätzlichen Garantien zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer eingestuft. Darauf verständigten sich die Abgeordneten des zuständigen Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) des Europäischen Parlaments und die Europäische Kommission am 11. Juni, berichtet die Deutsche Sozialversicherung Arbeitsgemeinschaft Europa.
Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen, hatte die EU-Kommission am 3. Juni ihren Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vorgelegt. Dabei schlug sie die Einstufung des Coronavirus (SARS-CoV‑2) in die Liste des Anhangs III unter Risikogruppe 3, also der zweit höchsten Risikostufe vor.
Risikogruppe 4 für Coronavirus im Gespräch
Einige Abgeordnete im EMPL-Ausschuss hatten Einwände gegen diese Klassifizierung und forderten eine Einstufung des Virus in die Risikogruppe 4, die höchste Risikogruppe, um ein Höchstmaß an Schutz für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten. In der Ausschusssitzung konnte der zuständige Kommissar, Nicolas Schmit, den Bedenken der Abgeordneten jedoch Rechnung tragen. Er sagte zu, dass die EU-Kommission die Mitgliedstaaten auffordern werde, dafür zu sorgen, dass allen Beschäftigten, die dem Coronavirus ausgesetzt sind, schriftliche Anweisungen erteilt werden. Dies ist in der Richtlinie bei Arbeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 4 so vorgesehen.
Ziel der Richtlinie …
… ist der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können. Im Sinne der Richtlinie sind biologische Arbeitsstoffe Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Gefährdung der Beschäftigten durch Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen beurteilen und entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen festlegen und ergreifen. Die Aufnahme des Coronavirus in die Liste dient insbesondere denjenigen, die in Krankenhäusern, der Industrie und in Labors direkt mit dem Virus arbeiten.
Umsetzung der Richtlinie bis 24. November 2020
Die Änderung der Richtlinie tritt am 24. Juni 2020 in Kraft und muss von den Mitgliedstaaten bis zum 24. November 2020 umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber allen Beschäftigen, die dem Coronavirus ausgesetzt sind, schriftliche Anweisungen geben, um eine ausreichende angemessene Unterweisung sicherzustellen. Die EU-Kommission wird mit Blick auf die während der COVID-19-Pandemie gewonnenen Erkenntnissen prüfen, ob weitere Änderungen der Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe notwendig sind, um eine bessere Vorbereitung und Reaktion an allen Arbeitsplätzen zu gewährleisten.