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Coronavirus, SARS-CoV-2, als biologischer Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 eingestuft

EU-Richtlinie geändert
Coronavirus als biologischer Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 eingestuft

Coronavirus als biologischer Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 eingestuft
Foto: © CREATIVE WONDER - stock.adobe.com

Das Coro­na­vi­rus (SARS-CoV­‑2), Verur­sach­er der Atemwegserkrankung COVID-19, wird als bio­lo­gi­scher Arbeits­stoff der Risi­ko­gruppe 3 mit zusätz­li­chen Garan­tien zum Schutz der Gesund­heit und Sicher­heit der Arbeit­neh­mer ein­ge­stuft. Darauf ver­stän­dig­ten sich die Abge­ord­ne­ten des zustän­di­gen Aus­schus­ses für Beschäf­ti­gung und soziale Ange­le­gen­hei­ten (EMPL) des Euro­päi­schen Par­la­ments und die Euro­päi­sche Kom­mis­sion am 11. Juni, berichtet die Deut­sche Sozi­al­ver­si­che­rung Arbeits­ge­mein­schaft Europa.

 

Um Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer zu schüt­zen, hat­te die EU-Kom­mis­­sion am 3. Juni ihren Vorschlag zur Ände­rung der Richtlin­ie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeit­neh­mer gegen Gefähr­dung durch bio­lo­gi­sche Arbeits­stoffe bei der Arbeit vor­ge­legt. Dabei schlug sie die Ein­stu­fung des Coro­na­vi­rus (SARS-CoV­‑2) in die Liste des Anhangs III unter Risi­ko­gruppe 3, also der zweit höchs­ten Risi­ko­st­ufe vor.

Risi­ko­gruppe 4 für Coro­na­vi­rus im Gespräch

Einige Abge­ord­nete im EMPL-Aus­schuss hat­ten Ein­wände gegen diese Klas­si­fi­zie­rung und for­der­ten eine Ein­stu­fung des Virus in die Risi­ko­gruppe 4, die höch­ste Risi­ko­gruppe, um ein Höchst­maß an Schutz für die Gesund­heit und Sicher­heit der Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer zu gewähr­leis­ten. In der Aus­schuss­sit­zung kon­nte der zustän­dige Kom­mis­sar, Nico­las Schmit, den Beden­ken der Abge­ord­ne­ten jedoch Rech­nung tra­gen. Er sagte zu, dass die EU-Kom­mis­­sion die Mit­glied­staa­ten auf­for­dern werde, dafür zu sor­gen, dass allen Beschäf­tig­ten, die dem Coro­na­vi­rus aus­ge­setzt sind, schrift­li­che Anwei­sun­gen erteilt wer­den. Dies ist in der Richt­li­nie bei Arbei­ten mit einem bio­lo­gi­schen Arbeits­stoff der Gruppe 4 so vorgesehen.

Ziel der Richtlinie …

… ist der Schutz der Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer vor der Gefähr­dung ihrer Sicher­heit und Gesund­heit, der sie auf­grund der Expo­si­tion gegen­über bio­lo­gi­schen Arbeits­stof­fen bei der Arbeit aus­ge­setzt sind oder sein kön­nen. Im Sinne der Richt­li­nie sind bio­lo­gi­sche Arbeits­stoffe Mikro­or­ga­nis­men, ein­schließ­lich gene­tisch ver­än­der­ter Mikro­or­ga­nis­men, Zell­kul­tu­ren und Huma­nen­d­o­pa­ra­si­ten, die Infek­tio­nen, All­er­gien oder toxi­sche Wir­kun­gen her­vor­ru­fen könnten.

Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber müs­sen die Gefähr­dung der Beschäf­tig­ten durch Tätig­kei­ten mit bio­lo­gi­schen Arbeits­stof­fen beur­tei­len und ent­spre­chend dem Ergeb­nis der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung Schutz­maß­nah­men fest­le­gen und ergrei­fen. Die Auf­nahme des Coro­na­vi­rus in die Liste dient ins­be­son­dere den­je­ni­gen, die in Kran­ken­häu­sern, der Indus­trie und in Labors direkt mit dem Virus arbeiten.

Umsetzung der Richt­li­nie bis 24. November 2020

Die Ände­rung der Richt­li­nie tritt am 24. Juni 2020 in Kraft und muss von den Mit­glied­staa­ten bis zum 24. Novem­ber 2020 umge­setzt wer­den. Die Mit­glied­staa­ten soll­ten sicher­stel­len, dass die Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber allen Beschäf­ti­gen, die dem Coro­na­vi­rus aus­ge­setzt sind, schrift­li­che Anwei­sun­gen geben, um eine aus­rei­chende ange­mes­sene Unter­wei­sung sicher­zu­stel­len. Die EU-Kom­mis­­sion wird mit Blick auf die wäh­rend der COVID-19-Pan­de­mie gewon­ne­nen Erkennt­nis­sen prü­fen, ob wei­tere Ände­run­gen der Richt­li­nie über bio­lo­gi­sche Arbeits­stoffe not­wen­dig sind, um eine bes­sere Vor­be­rei­tung und Reak­tion an allen Arbeits­plät­zen zu gewährleisten.

https://dsv-europa.de

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