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Therapieliegen – Lebensgefährlicher Einklemmgefahr vorbeugen

Medizin, Therapie, Wellness
Therapieliegen — Lebensgefährlicher Einklemmgefahr vorbeugen

Therapieliegen - Lebensgefährlicher Einklemmgefahr vorbeugen
Therapieliegen finden insbesondere in Arztpraxen, Kliniken, Physiotherapiepraxen und im Wellnessbereich Verwendung. Foto: © Kzenon - stock.adobe.com
Elek­trisch höhen­ver­stell­bare Ther­a­pieliegen gehören vielfach zur Grun­dausstat­tung in den Bere­ichen Medi­zin, Ther­a­pie und Well­ness. Doch sie kön­nen gefährliche Ein­klem­mge­fahren bergen. Es hat bere­its tödliche Unfälle gegeben. Unverzicht­bar sind spezielle Sicher­heitsmech­a­nis­men und ‑abläufe.

Die Gefahren­zone befind­et sich unter der Liege­fläche. Wenn eine Per­son dor­thin gerät und aus Verse­hen die elek­trische Höhen­ver­stel­lung betätigt wird, kann sie unter Umstän­den einge­quetscht wer­den. Das Risiko ist bei Fuß­tastern und Schalt­gestän­gen für die Höhen­ver­stel­lung beson­ders groß. Im schlimm­sten Fall gelangt man so ungün­stig mit dem Kör­pergewicht auf die Steuerung, dass man die Abwärts­be­we­gung der Liege nicht mehr stop­pen und sich nicht mehr selb­st befreien kann. Gefährdet sind zum Beispiel Reinigungskräfte.

Sicherheitseinrichtung verwenden

Prax­en, Kliniken und weit­ere Ein­rich­tun­gen soll­ten deshalb die vorhan­de­nen Liegen und ihre Sicher­heitsabläufe über­prüfen. Nach Auf­fas­sung des Bun­desin­sti­tuts für Arzneimit­tel und Medi­z­in­pro­duk­te (BfArM) sind automa­tisch höhen­ver­stell­bare Ther­a­pieliegen so zu kon­stru­ieren, dass verse­hentlich­es Betäti­gen der Steuerung nicht möglich ist oder zu kein­er Per­so­n­enge­fährdung führen kann.

Bis­lang wer­den dazu von den Ther­a­pieliegen­her­stellern über­wiegend soge­nan­nte Sper­rbox­en ange­boten. Diese Bauteile ver­hin­dern, wenn sie aktiviert sind, das Anlaufen des Motors. Sie sollen auch sich­er­stellen, dass auss­chließlich autorisierte Per­so­n­en die Höhen­ver­stel­lung in Gang set­zen können.

Neuere Ther­a­pieliegen, die nach 2004 beschafft wur­den, ver­fü­gen meist über eine solche Sper­rbox. Andere geeignete Sicher­heitsmech­a­nis­men wer­den bish­er nur vere­inzelt ange­boten. Ther­a­pieliegen älter­er Bauart müssen nachgerüstet wer­den. Aus haf­tungsrechtlichen Grün­den sollte die Nachrüs­tung nur mit Bauteilen erfol­gen, die von der Her­steller­fir­ma der Liege freigegeben sind, und der Ein­bau durch eine autorisierte Fach­fir­ma vorgenom­men wer­den. Eben­falls wichtig: Die Sicher­heit­sein­rich­tung muss ein fest ver­bun­den­er Bestandteil der Liege sein. Extern angeschlossene Sper­rmech­a­nis­men kom­men nicht in Frage, da sie zu leicht außer Kraft geset­zt wer­den können.

Sperrboxvarianten

Für den Begriff Sper­rbox existiert keine feste Def­i­n­i­tion. Es gibt ver­schiedene, unter­schiedlich effek­tive und anwen­dungs­fre­undliche Vari­anten. Am sich­er­sten sind Sper­rbox­en mit Schalt­s­tift oder (Magnet-)Schlüssel, die eine Inbe­trieb­nahme nur bei gesteck­tem Stift oder Schlüs­sel zulassen. Wird dieser abge­zo­gen, ist eine unau­torisierte oder verse­hentliche Betä­ti­gung ausgeschlossen.

Eben­falls wirk­sam sind Schlüs­selschal­ter an Hand­tastern. Sie sind jedoch auf­grund ihrer gerin­gen Größe deut­lich weniger bedi­enungs­fre­undlich und robust. Abzu­rat­en ist nach Ein­schätzung der BGW dage­gen von Drehschal­tern ohne ent­fern­bares Bedi­enele­ment. Denn diese kön­nen jed­erzeit auch von unbefugten Per­so­n­en betätigt wer­den, etwa von Kindern.

Sicherheitsabläufe einhalten

Das Vorhan­den­sein ein­er Sper­rbox allein ver­hin­dert noch nicht das unau­torisierte oder verse­hentliche Ingangset­zen der Höhen­ver­stel­lung. Wichtig ist auch, dass die Sper­rbox bes­tim­mungs­gemäß benutzt wird. Für einen wirk­samen Schutz kommt es deshalb neben tech­nis­chen auch auf organ­isatorische Aspek­te an.

Die Beteiligten vor Ort müssen immer über Risiken und Schutz­maß­nah­men informiert sein. Dies gilt für eigene Beschäftigte des Betriebs genau­so wie für das Per­son­al etwaiger Fremd­fir­men, etwa für externe Reini­gungskräfte. Ganz wichtig ist zudem, dass Sicher­heit­sun­ter­weisun­gen für Neulinge im Betrieb umge­hend erfol­gen. Sie sind noch nicht mit den Gegeben­heit­en ver­traut und daher beson­ders gefährdet. Unter­weisun­gen müssen außer­dem regelmäßig wieder­holt werden.


Foto: privat

Autor: Michael Gerhards

Ref­er­ent, Aufsichtsperson

Beruf­sgenossen­schaft für Gesund­heits­di­enst und Wohlfahrt­spflege (BGW)


Checkliste

  • Möglichst nur Liegen ein­set­zen, bei denen rein tech­nisch das Unfall­risiko ger­ing ist: zum Beispiel Mod­elle mit Hub­säule und großem Min­destab­stand oder Ther­a­pieliegen mit manueller Höhenverstellung.
  • Ältere Ther­a­pieliegen ohne Sicher­heitsmech­a­nis­mus mit ein­er Sper­rbox oder ein­er ver­gle­ich­baren Maß­nahme gemäß BfArM-Bew­er­tung nachrüsten.
  • Darauf acht­en, dass die Sicher­heit­se­le­mente gut erre­ich­bar und leicht zu bedi­enen sind.
  • Regelun­gen zum Betreiben der Liegen tre­f­fen (zum Beispiel in ein­er Betriebsanweisung).
  • Alle Per­so­n­en vor Ort jed­erzeit umfassend über Risiken und Schutz­maß­nah­men informieren – nicht nur die eige­nen Beschäftigten, son­dern auch das Per­son­al von Fremdfirmen.
  • Darauf acht­en, dass Neulinge umge­hend unter­wiesen wer­den, und klären, wer Fremd­fir­men­per­son­al unterweist.
  • Dafür sor­gen, dass die Sicher­heitsabläufe lück­en­los umge­set­zt werden.
  • Weit­ere Infor­ma­tio­nen gibt es unter www.bgw-online.de/
    goto/therapieliegen

Fatale Fehlerkette – ein Fallbeispiel

Unfall_Massageliege_Presse.jpg
Illus­tra­tion: © stein­de­sign Wer­beagen­tur GmbH

In ein­er Prax­is für Phys­io­ther­a­pie wurde eine Reini­gungskraft unter ein­er Mas­sageliege einge­quetscht und tödlich ver­let­zt. Sie beugte sich unter die Liege und kam mit dem Knie auf das Fußpedal zur Höhen­ver­stel­lung. Die Liege fuhr herunter und klemmte die Frau ein, die sich nicht mehr befreien konnte.

In diesem Fall führten gle­ich mehrere Fehler zu dem tragis­chen Aus­gang: Zwar ver­fügte die Liege über eine Sper­rbox, allerd­ings war diese schw­er zu erre­ichen und der Sicherungss­tift wurde nach Behand­lungsende nicht her­aus­ge­zo­gen. Zudem war die Reini­gungskraft neu und nicht aus­re­ichend über die Risiken informiert. Zuständig dafür wäre die Reini­gungs­fir­ma gewe­sen. Hier waren die Ther­a­pieliegen ver­traglich von der Reini­gung ausgenom­men wor­den und ein Unter­steigen wurde aus­drück­lich untersagt.

Jedoch wies die Prax­isleitung son­st die Reini­gungskräfte zusät­zlich darauf hin, wie sich die Liegen zur Boden­reini­gung ver­schieben lassen. In diesem Fall hat­te es aber noch keinen per­sön­lichen Kon­takt mit der neu vor Ort einge­set­zten Reini­gungskraft und somit auch keinen entsprechen­den Hin­weis gegeben.

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