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Anforderungen an Kleidung in explosionsgefährdeten Bereichen

Ex-Schutz konkret
Anforderungen an Kleidung in explosionsgefährdeten Bereichen

Dr. Berthold Dryba

Arbeit­sklei­dung oder Schutzk­lei­dung darf in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen der Zone 0, 1 nicht gewech­selt, nicht aus- und ange­zo­gen werden.
Han­del­sübliche Bek­lei­dung sowie Schutzk­lei­dung kann aufge­laden wer­den. Beim Tra­gen stellt sie im All­ge­meinen keine Zündge­fahr dar, sofern die Per­son, z. B. durch geeignetes Schuh­w­erk und geeignete Fußbö­den geerdet ist. Trotz­dem kann es im Einzelfall z. B. bei PU-beschichteter Wet­ter­schutzk­lei­dung zu gefährlichen Aufladun­gen kommen.
In Bere­ichen der Zone 0 und in Bere­ichen, in denen mit ein­er Sauer­stof­fan­re­icherung oder mit dem Auftreten von Stof­fen der Explo­sion­s­gruppe IIC (Acetylen, Wasser­stoff, Schwe­felkohlen­stoff, Schwe­fel­wasser­stoff, Kohlen­monox­id) zu rech­nen ist, darf nur ableit­fähige Klei­dung getra­gen werden.
Die ableit­fähige Eigen­schaft der Klei­dung darf, z. B. durch Waschen, nicht beein­trächtigt wer­den; gegebe­nen­falls ist die Klei­dung wieder neu zu behandeln.
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