Dr. Berthold Dryba
Arbeitskleidung oder Schutzkleidung darf in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0, 1 nicht gewechselt, nicht aus- und angezogen werden.
Handelsübliche Bekleidung sowie Schutzkleidung kann aufgeladen werden. Beim Tragen stellt sie im Allgemeinen keine Zündgefahr dar, sofern die Person, z. B. durch geeignetes Schuhwerk und geeignete Fußböden geerdet ist. Trotzdem kann es im Einzelfall z. B. bei PU-beschichteter Wetterschutzkleidung zu gefährlichen Aufladungen kommen.
In Bereichen der Zone 0 und in Bereichen, in denen mit einer Sauerstoffanreicherung oder mit dem Auftreten von Stoffen der Explosionsgruppe IIC (Acetylen, Wasserstoff, Schwefelkohlenstoff, Schwefelwasserstoff, Kohlenmonoxid) zu rechnen ist, darf nur ableitfähige Kleidung getragen werden.
Die ableitfähige Eigenschaft der Kleidung darf, z. B. durch Waschen, nicht beeinträchtigt werden; gegebenenfalls ist die Kleidung wieder neu zu behandeln.
Weitere Informationen finden Sie auf:
Unsere Webinar-Empfehlung
Es gibt viele Fälle, in denen die Fallhöhe für eine herkömmliche Absturzsicherung nicht ausreicht. Beispiele für Arbeiten in geringer Höhe sind z.B. der Auf- und Abbau von Gerüsten, die Wartung von Industrieanlagen und Arbeiten in Verladehallen sowie Anwendungen in der Bahn und…
Teilen: