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D-Arzt (Durchgangs-Arzt)

Lexikon der Unfallversicherung
D‑Arzt (Durchgangs-Arzt)

Sehr früh, das heißt schon in den 90er Jahren des 19. Jahrhun­derts, bestanden bei den Beruf­sgenossen­schaften erste Vorstel­lun­gen über die Inanspruch­nahme von Spezialärzten anstelle all­ge­mein zuständi­ger, nicht spezial­isiert­er Ärzte. Das Durch­gangsarztver­fahren wurde ein­heitlich bere­its im Jahr 1936 einge­führt und wird seit­dem praktiziert.

S. 24 Antje Did­laukat Kügel­gen­str. 15 06493 Ballenstedt

Die Unfal­lver­sicherungsträger (Unfal­lka­ssen und Beruf­sgenossen­schaften) haben dabei die guten Erfahrun­gen, die sie mit den ersten Unfal­lkranken­häusern gemacht haben, bee­in­flusst. Man erkan­nte, dass nur mit der Hil­fe von Spezial­is­ten eine rechtzeit­ige und qual­i­fizierte Behand­lung von Unfal­lver­let­zten zu real­isieren war. In Deutsch­land gibt es mit­tler­weile ca. 3.500 zuge­lassene Durch­gangsärzte. Über drei Mil­lio­nen Ver­sicherte wer­den jährlich im Durch­gangsarztver­fahren behandelt.
Ablauf des Durchgangsarztverfahrens
Der erste Ansprech­part­ner bei einem Arbeit­sun­fall ist zunächst immer der näch­st­gele­gene Durch­gangsarzt (D‑Arzt). Unter mehreren D‑Ärzten an einem Ort hat der Ver­let­zte die freie Wahl. Auch der Hausarzt ist ange­hal­ten, bei Arbeit­sun­fällen eine Über­weisung zu einem D‑Arzt zu ver­an­lassen. Durch den Unfal­lver­sicherungsträger kann die Vorstel­lung bei einem D‑Arzt eben­falls in die Wege geleit­et wer­den. Der Unfal­lver­let­zte muss sich beim D‑Arzt vorstellen, wenn die Unfal­lver­let­zung über den Unfall­t­ag hin­aus zur Arbeit­sun­fähigkeit führt oder die Behand­lung voraus­sichtlich länger als eine Woche dauert. Auch dann, wenn nach dem Abschluss der ärztlichen Heil­be­hand­lung erneut Erkrankun­gen infolge eines Arbeit­sun­falls auftreten, ist eine Vorstel­lung beim D‑Arzt notwendig. Aus­nah­men von der Pflicht zur Vorstel­lung beste­hen dann, wenn der Ver­let­zte eine isolierte Augen- oder Hals-Nasen-Ohren-Ver­let­zung hat. In diesem Fall erfol­gt gle­ich die Kon­sul­ta­tion des Augen- oder HNO-Arztes.
Auch bei sehr schw­eren Ver­let­zun­gen kann der Ver­sicherte natür­lich direkt in eine Beruf­sgenossen­schaftliche Unfal­lk­linik ein­geliefert wer­den. Die Kosten für das Heil­ver­fahren gehen zu Las­ten des Unfal­lver­sicherungsträgers. Sie wer­den von den Ärzten unmit­tel­bar mit diesem abgerech­net. Bei Dien­stun­fällen von Beamten ist das D‑Arztverfahren nicht vorgesehen.
Prax­is­ge­bühr
Wenn jemand nach einem Arbeit­sun­fall bei einem Arzt behan­delt wird, braucht er die 10 Euro Prax­is­ge­bühr nicht zu zahlen! Der behan­del­nde Arzt rech­net direkt mit der Beruf­sgenossen­schaft oder Unfal­lka­sse ab. Es muss auch keine Ver­sicherungskarte vorgelegt wer­den. Sollte ein Arzt doch die Gebühr erhoben haben, kann diese dem Ver­sicherten durch die Berufsgenossenschaft/ Unfal­lka­sse erstat­tet wer­den. Dabei sollte dann die Orig­i­nalquit­tung vorgelegt wer­den. Auch von Zuzahlun­gen für Arznei- und Heilmit­tel sind Unfal­lver­let­zte befreit.
Wer wird D‑Arzt?
Der D‑Arzt ist als Facharzt für Chirurgie oder Orthopädie niederge­lassen oder als solch­er in einem Kranken­haus oder in ein­er Klinik tätig. Er ver­fügt über umfassendes unfallmedi­zinis­ches Wis­sen und hat beson­dere Ken­nt­nisse auf dem Gebi­et der Behand­lung und Begutach­tung Unfall-ver­let­zter, z.B. durch Arbeit­ser­fahrung auf ein­er Unfall­sta­tion. Auch hin­sichtlich der per­son­ellen, appa­r­a­tiv­en und ein­rich­tungsmäßi­gen Ausstat­tung muss der D‑Arzt spezielle Anforderun­gen erfüllen. Er entschei­det und beurteilt unter Berück­sich­ti­gung von Art und Schwere der Ver­let­zung, ob eine all­ge­meine oder eine beson­dere Heil­be­hand­lung erforder­lich ist.
Ist auf­grund des erhobe­nen Befun­des eine all­ge­meine Heil­be­hand­lung aus­re­ichend, been­det er mit der Erstver­sorgung seine Behand­lungstätigkeit. Der Ver­sicherte wird an seinen Hausarzt über­wiesen. Ist eine beson­dere Heil­be­hand­lung erforder­lich, um bessere Heil­er­folge zu erzie­len, kann der D‑Arzt diese durch­führen. Der D‑Arzt muss sich im Rah­men der Unter­suchung auch mit der Frage befassen, ob über­haupt ein Arbeit­sun­fall vor­liegt und die hierzu fest­gestell­ten Fak­ten doku­men­tieren. Dazu gehört auch die Befra­gung des Unfal­lver­let­zten nach dem Her­gang des Ereigniss­es, dem Ver­hal­ten nach dem Ereig­nis, dem Zeit­punkt der Arbeit­se­in­stel­lung und nach früheren Krankheit­en und Gebrechen. Das Ergeb­nis der Unter­suchung hält er in einem Bericht fest. Dieser wird an den zuständi­gen Unfal­lver­sicherungsträger übersandt.
Wo Durch­gangsärzte in der Nähe sind, kann man beispiel­sweise über die zuständi­ge Beruf­sgenossen­schaft oder Unfal­lka­sse in Erfahrung brin­gen. Auch in den Unternehmen liegt ein Verze­ich­nis dazu vor.
Der D‑Arzt kann natür­lich auch bei pri­vat­en Unfällen aufge­sucht wer­den. Allerd­ings übern­immt dann die Krankenkasse die Kosten für die Heilbehandlung.
Wann wird der H‑Arzt beteiligt?
Der H‑Arzt ist ein an der beson­deren Heil­be­hand­lung beteiligter Arzt, der fach­lich befähigt, und entsprechend aus­ges­tat­tet ist. Er darf ohne eine Vorstel­lung beim D‑Arzt eine beson­dere Heil­be­hand­lung durch­führen. Die beson­dere Heil­be­hand­lung ist eine fachärztliche Behand­lung, die wegen Art und Schwere der Ver­let­zung eine beson­dere unfallmedi­zinis­che Qual­i­fika­tion ver­langt. Dazu gehören auch hier u. a. die Ein­leitung aller erforder­lichen Reha­bil­i­ta­tion­s­maß­nah­men sowie die Beurteilung der kausalen Zusam­men­hänge zwis­chen Arbeit­sun­fall und Ver­let­zung sowie die Steuerung und Überwachung des Heil­ver­fahrens. Der H‑Arzt darf die beson­dere Heil­be­hand­lung jedoch nur bei bes­timmten Ver­let­zun­gen, beispiel­sweise schw­eren Prel­lun­gen, Stauchun­gen oder bei Knochen­brüchen ohne Gelenk­beteili­gung durchführen.
Wann kann ich wieder zu meinem Hausarzt?
Die all­ge­meine Heil­be­hand­lung bedarf keines beson­deren per­son­ellen oder appa­r­a­tiv-tech­nis­chen Aufwan­des oder ein­er speziellen unfallmedi­zinis­chen Qual­i­fika­tion. Sie kann von jedem Hausarzt durchge­führt wer­den, wenn der D‑Arzt oder H‑Arzt den Ver­let­zten an den Hausarzt zur all­ge­meinen Heil­be­hand­lung über­wiesen hat.
Nochmals das Wichtig­ste in Kürze: Zweck des D‑Arztverfahrens ist es, den Unfal­lver­let­zten eine schnelle und sachgerechte Heil­be­hand­lung durch unfallmedi­zinisch beson­ders erfahrene Ärzte zukom­men zu lassen. Deshalb sollte der­jenige, der einen Unfall während der Arbeit erlei­det, sofort den näch­st­gele­ge­nen D‑Arzt auf­suchen. Infor­ma­tio­nen und Adressen zu D- oder auch H‑Ärzten in der Nähe sind beim Arbeit­ge­ber oder bei der zuständi­gen Unfal­lka­sse oder Beruf­sgenossen­schaft erhältlich. Den Arbeit­ge­bern obliegt die Verpflich­tung die Beschäftigten beispiel­sweise in Dien­st­be­sprechun­gen regelmäßig auf die Vorstel­lungspflicht beim D‑Arzt nach Ein­tritt eines Arbeit­sun­falls zu unterrichten.
Antje Did­laukat
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