Grundlage für die Erstellung der Betriebsanweisung ist die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 555.
Sie beschreibt, welche Inhalte in der Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen enthalten sein müssen. Dies sind Aussagen zu
- Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit
- Gefahrstoffen (Bezeichnungen)
- Gefahren für Mensch und Umwelt
- Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln
- Verhalten im Gefahrfall, Telefon- nummern für Notfälle
- Erster Hilfe
- sachgerechter Entsorgung
Der Text der Betriebsanweisung muss einfach aufgebaut und gut verständlich sein. Alle Angaben werden klar und eindeutig formuliert. Insbesondere die Schutzmaßnahmen, die allgemeinen Verhaltensregeln, das Verhalten im Gefahrfall, die Erste Hilfe und die sachgerechte Entsorgung der Abfälle müssen auf die betrieblichen Gegebenheiten abgestimmt werden. Verantwortliche sind namentlich zu nennen, Maßnahmen konkret zu beschreiben, Telefonnummern anzugeben, Verhaltensweisen detailliert festzulegen. Je konkreter dies geschieht, desto nachvollziehbarer wird die Vorgehensweise.
Beispielsweise sollte auch die persönliche Schutzausrüstung möglichst genau vor- gegeben werden, das heißt, der tatsächlich zu verwendende Typ, eventuell der Hersteller, sogar die Farbe kann genannt werden. Es kommt auf den eindeutigen „Wiedererkennungseffekt“ an. „Korbbrille“ ist besser als „Schutzbrille“, „das blaue Kunststofffass“ besser als „geeigneter Behälter“, „gelbe Gummistiefel“ besser als „geeignete Schutzschuhe“.
Dies gilt auch für die zu beschreibenden Tätigkeiten. Die Betriebsanweisung ist die Basis für die mindestens jährlich vorzunehmende Unterweisung der betroffenen Mitarbeiter.
Eine sehr gute Möglichkeit, selbstständig Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe zu erstellen, bietet das Gefahrstoffinformationssystem „WINGIS“ der BG BAU. Das Informationssystem ist auf CD bei der BG BAU in Frankfurt erhältlich.
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