Bei vielen Arbeitsvorgängen sind die Beschäftigten Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt. Diese muss der Unternehmer ermitteln und bewerten, um technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen festzulegen. Sehr oft bleiben auch nach den betriebstechnisch möglichen Maßnahmen noch Restrisiken. In diesen Fällen müssen geeignete Persönliche Schutzmaßnahmen (PSA) gegen z. B. physikalische, chemische oder biologische Gefährdungen zur Verfügung gestellt werden.
Dr. Claudia Waldinger
Der Gesetzgeber hat die Vorgehensweise dazu festgelegt und verlangt, dass der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss. Darunter versteht man die Abschätzung der Risiken, die während der Arbeit für den Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz bestehen. Dazu muss der Arbeitsplatz betrachtet werden und jede einzelne Tätigkeit hinsichtlich der chemischen, mechanischen, biologischen Einwirkungen auf den Körper vorausschauend untersucht werden.
Zu den chemischen Einwirkungen gehören der Umgang mit Gefahrstoffen z. B. in Reinigungs- oder Lösemitteln, aber auch durch Tätigkeiten eines Arbeitnehmers an einem benachbarten Arbeitsplatz freigesetzte Gefahrstoffe. Zu den physikalischen Einwirkungen gehört z. B. Lärm, die Möglichkeit eingeklemmt zu werden oder zu stolpern, oder auch eine Absturzgefahr.
Mit biologischen Einwirkungen ist zu rechnen, wenn z. B. Schimmelpilze entfernt werden, Kanülen eingesammelt werden müssen, bei Gebäudesanierungen oder bei einer Flächendesinfektion einer verkeimten Fläche im Krankenhaus.
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hat Hilfestellungen hierzu entwickelt, in denen an ausgewählten Arbeitsplätzen typische Gefährdungen zusammengestellt sind und Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung für die Gewerke der Bauwirtschaft auf CD-ROM (Hoch- und Tiefbaugewerke, Ausbaugewerke und Dienstleistungsunternehmen) zugänglich gemacht. Diese Checklisten kann der Unternehmer bei Arbeitsplatzbegehungen einsetzen, er muss sie aber um die speziellen Gefährdungen an dem gerade betrachteten Arbeitsplatz ergänzen. Dann kann er sie für weitere Ermittlungen oder Kontrollen wieder verwenden.
Auf diese Weise lassen sich auch Änderungen am Arbeitsplatz, technische Verbesserungen oder auch geänderte Arbeitsstoffe (z. B. Gefahrstoffe) oder Arbeitsmittel dokumentieren.
Im zweiten Schritt muss er die vorgefundenen und möglicherweise im Arbeitsablauf auftretenden Gefährdungen bewerten. Es sind dabei auch Gefährdungen durch die in der Umgebung arbeitenden Personen oder durch nicht zwangsläufig eintretende Ereignisse, wie Unfälle, zu bedenken. Damit Schutzmaßnahmen in angemessener Form festgelegt werden, müssen die Risiken für jede einzelne Tätigkeit bewertet werden.
Bevor Persönliche Schutzausrüstung zum Einsatz kommt, um Restrisiken zu minimieren, sind technische und organisatorische Schutzmaßnahmen auszuschöpfen. Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist vor allem anderen noch eine Ersatzstoffprüfung durchzuführen.
Sind die Restrisiken bekannt und die vorrangigen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft, dann muss der Unternehmer Persönliche Schutzausrüstung festlegen. Letztendlich können aber alle Arten von PSA, die den Arbeitnehmer von Kopf bis Fuß schützen sollen, notwendig sein und müssen dann auf einander abgestimmt werden.
PSA muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen und auch bezahlen. Regelungen sind hierzu unter anderem im Arbeitsschutzgesetz, in der Gefahrstoffverordnung und z. B. in der BGV A1 festgelegt.
Was zeichnet PSA aus?
Die Arbeitnehmer wiederum müssen die zur Verfügung gestellte PSA benutzen, bestimmungsgemäß einsetzen und Ersatz anfordern, wenn die PSA nicht mehr einsetzbar ist. Das bedeutet auch, dass die Arbeitnehmer die PSA vor jeder Benutzung auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen haben.
Zu Persönlicher Schutzausrüstung zählt man Kleidung, die gegenüber Gefahren bzw. Risiken einen Schutz bietet. Beispiele für Schutzkleidung sind ein Chemikalienschutzanzug, ein Schweißerschutzanzug, Warnkleidung oder auch Schutzhandschuhe, Fußschutz, Kopfschutz und Atemschutz.
Bei Schutzkleidung ist es notwendig, dass ein geeignetes und dafür zugelassenes Prüflabor die Kleidungsstücke hinsichtlich verschiedener Eigenschaften normgerecht prüft und dass sie anschließend ein Zertifikat erhalten. In Etiketten und in der Herstellerinformation zur Schutzkleidung sind diese zertifizierten Eigenschaften und Fähigkeiten der Schutzkleidung beschrieben.
Kategorien von Schutzkleidung
Persönliche Schutzausrüstung wird entsprechend der einschlägigen EU-Richtlinien generell in die Kategorien I, II und III eingeordnet. Schutzausrüstungen müssen grundsätzlich mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein, sonst dürfen sie nicht als PSA in den Verkehr gebracht werden. Mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt der Hersteller, dass die Schutzausrüstung mit den festgelegten „grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen“ der entsprechenden EU-Richtlinien konform ist. Kategorie I gilt für einfache PSA, Kategorie II gilt für PSA gegen mittlere Risiken, die ernste Verletzungen zur Folge haben können, Kategorie III gilt für PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden wirken soll. Zu dieser höchsten Kategorie zählen Chemikalienschutzhandschuhe und Chemikalienschutzkleidung.
Beispiel: Gefährdungsermittlung – Gefährdungsbeurteilung – PSA
In einer Maschinenhalle soll eine Industriereinigung durchgeführt werden. Industriereinigungen nehmen beispielsweise Fremdfirmen mit Fremdpersonal in Maschinenhallen des Auftraggebers vor. Gefährdungen bestehen zum Beispiel durch den Umgang mit ätzenden Reinigungsmitteln, die Gefahr des Ausrutschens, die Gefahr elektrostatischer Entladung, durch die möglicherweise in Betrieb befindlichen Maschinen oder durch Gegenstände sowie durch weitere in dem Arbeitsbereich tätige Personen.
Je nachdem, um welche Art von Betrieb es sich handelt, kommen zu den Anforderungen aus der eigenen Tätigkeit die Sicherheitsbestimmungen dieses Betriebes hinzu, so dass in solchen Arbeitsbereichen weitere PSA-Arten gefordert sein können.
Vom Auftragnehmer direkt zu klären ist, welche Persönliche Schutzausrüstung in diesem Fall durch den Umgang mit ätzenden Reinigungsmitteln, die stark sauer oder auch stark alkalisch sein können, notwendig sind. Dies können Chemikalienschutzhandschuhe und möglicherweise Chemikalienschutzkleidung sein.
Chemikalienschutzhandschuhe
Geeignete Schutzhandschuhe müssen undurchlässig für den Arbeitsstoff sein und dürfen bei der normalen Arbeitsbelastung nicht reißen. Sie müssen so elastisch und dünn sein, dass sie das Tastgefühl nicht beeinträchtigen und den persönlichen Ansprüchen des Trägers nach Größe und Passform genügen.
Schutzhandschuhe werden heute aus den verschiedensten Materialien angeboten wie z. B. Naturlatex, Polyvinylchlorid, Chloropren, Nitril‑, Butyl- oder Fluorkautschuk. Diese Handschuhe können als Chemikalienschutzhandschuhe Kat. III oder als teilbeschichtete Schutzhandschuhe der Kat. II vorliegen. Bei der Auswahl der Handschuhe ist daher auch zu beachten, wie es zu einem Kontakt mit Gefahrstoffen kommen kann.
Geeignete Schutzhandschuhe können in der Datenbank von GISBAU (www.Gisbau.de, Stichwort Handschuhdatenbank) oder geeignete Schutzhandschuhmaterialien in der Datenbank GESTIS (www.gestis.de) nachgeschlagen werden. In der Herstellerinformation zu den jeweiligen Schutzhandschuhen befindet sich eine Auflistung der Chemikalien mit den Angaben zur Durchbruchszeit. Die Durchbruchszeit ist die Zeit, die eine meist konzentrierte Chemikalie nach dem ersten Kontakt zum Handschuhmaterial benötigt, um auf der Innenseite des Handschuhs in einer Menge von 1 µg pro cm2 nachgewiesen zu werden. Das bedeutet, dass diese Angaben nur ein Anhaltspunkt für die tatsächliche Tragedauer sind, denn die Bestimmung der Durchbruchszeit erfolgt unter Laborbedingungen bei 23 Grad Celsius, und nicht unter den Arbeitsbedingungen wo z. B. neben der chemischen Belastung für den Handschuh durch die Tätigkeit noch eine mechanische Belastung hinzukommt und wo eine gut 10 Grad höhere Betriebstemperatur herrschen kann.
Schutzhandschuhe werden nach verschiedenen Normen geprüft.
Die Grundlagen wie z. B. Handschuhgröße und Fingerfertigkeit werden entsprechend DIN EN 420 geprüft, in der auch festgelegt ist, welche Angaben in einer Herstellerinformation zur Verfügung gestellt werden müssen. Die mechanischen Eigenschaften prüft man nach der DIN EN 388 (Abrieb‑, Weiterreiß‑, Stich- und Schnittfestigkeit), Chemikalienschutzhandschuhe nach den Normen DIN EN 374 Teil 1 bis Teil 3. Hier sind u. a. die zwölf Prüfchemikalien aufgelistet, von denen bei mindestens drei Chemikalien ein Leistungslevel von 2 erreicht werden muss, damit der Schutzhandschuh ein Chemikalienschutzhandschuh sein kann und mit dem Piktogramm des Erlenmeyerkolbens gekennzeichnet werden darf. Werden die minimalen Leistungslevels nicht erreicht, kann noch das Piktogramm mit dem Becherglas in Verbindung mit Zusatzinformationen vergeben werden.
Je nach Prüfergebnis erhalten die Schutzhandschuhe Leistungsstufen für mechanische, physikalische, chemische Beständigkeiten. Diese Leistungsstufen sollte man bei der Auswahl von Schutzhandschuhen für eine Tätigkeit aber nicht für bare Münze nehmen. Die Leistungsstufen helfen zwar beim Vergleich der Produkte untereinander, da die Leistungsstufen jedoch unter Laborbedingungen ermittelt wurden, kann man diese oft nicht mit den Bedingungen an Arbeitsplätzen vergleichen. Es ist vielmehr wichtig alle Risiken, die für eine Tätigkeit ermittelt wurden, gemeinsam zu betrachten und dann Schutzhandschuhe auszuwählen, die möglichst viele Risiken abdecken und mit denen die Personen, die sie tragen, gut arbeiten können.
Bei Industriereinigungen werden die Reinigungsmittel häufig in hoher Konzentration eingesetzt, so dass Chemikalienschutzhandschuhe unumgänglich sind. Möglicherweise sind auch noch Lösemittelhaltige Reinigungsmittel im Einsatz, so dass ein Chemikalienschutzhandschuh gegen alle diese chemischen Einwirkungen gefunden werden muss. Dies ist meist nicht möglich, denn gegen je mehr Stoffe ein Schutzhandschuh einen wirksamen Schutz bieten soll, desto dicker und auch teurer wird das Material, so dass am Ende eine feine Tätigkeit nicht mehr möglich ist. In einem solchen Fall muss man sich für verschiedene Chemikalienschutzhandschuhe entscheiden, die sich sinnvoller Weise durch verschiedene Farben leicht zu den erkannten Gefährdungen zuordnen lassen, damit im Arbeitsbereich keine Verwechslungen vorkommen können.
Die in Frage kommenden Handschuhe sollten außerdem innen beflockt sein oder ein Feuchtigkeit aufnehmendes Futter besitzen. Es gibt auch die Möglichkeit, Unterziehhandschuhe aus Baumwolle zu tragen. Der Tragekomfort wird dadurch deutlich verbessert und starkes Schwitzen vermindert. Beschäftigte sollten Handschuhe deshalb nur dann tragen, wenn ein Hautkontakt nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Bei der Auswahl der Schutzhandschuhe ist es sinnvoll, die Arbeitnehmer durch Trageversuche zu beteiligen. Wenn sie mitwirken, akzeptieren sie den ausgesuchten Handschuh besser und tragen ihn später auch.
Regelungen und Hilfen zur Auswahl speziell von Chemikalienschutzhandschuhen bietet die BGI 868. Weitere Hilfestellungen von der Gefährdungsbeurteilung bis hin zu praktischen Hinweisen bietet die TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen).
Chemikalienschutzkleidung
Chemikalienschutzkleidung (CS-Kleidung), d. h. Chemikalienschutzanzüge (CS-Anzüge), Schürzen, Überschuhe und vergleichbares, welches den Körper ganz oder partiell schützt, wird bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen getragen, die den Menschen durch ihre gefährliche Eigenschaften schädigen können, durch die Haut aufgenommen werden können, oder vom Arbeitsplatz in andere Bereiche verschleppt werden und dort Dritte schädigen können.
Bei der Gefährdungsermittlung ist zunächst an Gefahrstoffe zu denken, die als Produkte gekauft und am Arbeitsplatz eingesetzt werden. Darüber hinaus ist auch an Gefahrstoffe zu denken, die bei der Bearbeitung eines zunächst ungefährlichen Materials entstehen oder freigesetzt werden können, oder die bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen (insbesondere Altlasten- und Gebäudeschadstoffsanierung) auftreten können. Bei der Auswahl der CS-Kleidung sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen, die neben der Schutzwirkung auch die Gebrauchs- und Trageeigenschaften betreffen:
Die Schutzwirkung der CS-Kleidung muss unter Berücksichtigung der Durchdringung (Permeation) gegenüber den eingesetzten Produkten / Gefahrstoffen / biologischen Arbeitsstoffen ausgewählt werden. Es muss eine möglichst große Schutzwirkung gegen die auftretenden Gefährdungen (chemische, physikalische, biologische, thermische, etc.) erreicht werden. Von der Durchdringungszeit hängt die Zeit ab, wie lange die Beschäftigten die Chemikalienschutzkleidung verwenden können.
Falls die Notwendigkeit besteht, muss sich die Kleidung leicht reinigen und desinfizieren (auch dekontaminieren) lassen.
Die Arbeitsplatzbedingungen (Wechselwirkung von Chemikalien, Hitze, Kälte, Staub, Schwere der Tätigkeit, Zeitraum, in dem die PSA getragen werden muss) sind bei der Auswahl der CS-Kleidung zu beachten.
Weitere Gefährdungen, die am Arbeitsplatz auftreten können, wie elektro- statische Aufladung, Spritzer von heißem Metall, offene Flammen, Maschinen mit beweglichen Teilen, in denen sich CS-Kleidung verfangen könnte, können hinsichtlich der Materialien der CS-Kleidung, deren Beständigkeit oder deren Einsatzbereich ausschlaggebend sein.
Wichtig ist in jedem Fall, die CS-Kleidung so auszuwählen, dass besonders bei mehreren zeitgleich oder zeitnah nacheinander auftretenden Gefährdungen die CS-Kleidung einen umfassenden Schutz gegen alle Gefährdungen bietet.
Grundsätzlich wird CS-Kleidung nach der Norm EN 340 mit einem Piktogramm gekennzeichnet, das einen Erlenmeyerkolben zeigt. Das „aufgeschlagene Buch“ weist auf die Herstellerinformation hin.
Die Kennzeichnung besteht aus Name des Herstellers, Produktbezeichnung, Größenbezeichnung, Nummer der gültigen europäischen Norm, aus Piktogrammen mit Leistungsstufen, einer Pflegekennzeichnung und der CE-Kennzeichnung mit Angabe der vierstelligen Ziffer des Prüfinstitutes. Ist die PSA für den Einmal-Gebrauch gedacht, ist sie mit einem entsprechenden Warnhinweis zu versehen.
Die CS-Kleidung (z.B. CS-Anzüge und partielle CS-Kleidung) wird je nach den Prüfanforderungen aus den einschlägigen europäischen Normen als Typ 1 bis Typ 6 bezeichnet. Die für CS-Anzüge geltende DIN 943 unterscheidet lediglich zwischen dem „gasdichten“ und dem „nicht gasdichten“ Anzug. Beim „gasdichten“ Typ 1 wird noch unterschieden in die drei Typen 1a, 1b und 1c, die sich in der an den Anzug angeschlossenen Atemluftversorgung unterscheiden. Der „nicht gasdichte“ Chemikalienschutzanzug wird als Typ 2 bezeichnet und verfügt immer über eine externe Atemluftversorgung mit Überdruck (Überdrucksysteme).
Darüber hinaus gibt es CS-Anzüge, die gemäß der verschiedenen Prüfnormen als Typ 3, Typ 4, Typ 5 oder Typ 6 bezeichnet und mit speziellen Herstellerpiktogrammen gekennzeichnet werden. Die Typen ergeben sich aus den unterschiedlichen Prüfungen, die die Anzüge zu durchlaufen haben, so dass ein einzelner Anzug mehrere Typenbezeichnungen tragen kann. Diese Bezeichnungen sagen jedoch noch nichts über die Qualität der Anzüge aus, sondern lediglich über die bei den Prüfungen festgestellten Eigenschaften (z. B. staubdicht) und damit über die möglichen Einsatzbereiche.
Nach den Ergebnissen der Prüfungen wird also eine Typenbezeichnung vergeben, wenn die Mindestanforderungen an Leistungsstufe 1 erreicht wurden. Wurden höherwertige Ergebnisse erzielt, wird eine höhere Leistungsstufe bis maximal 6 vergeben.
Wichtig für die Auswahl ist das Wissen, in welchem Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig) bzw. in welcher Erscheinungsform (Aerosol, massiver Feststoff, Flüssigkeitsspritzer, Oberflächenkontamination) die Gefährdung vorliegt. Danach sind die Typen hinsichtlich Staubschutz, Spritzschutz, Gasschutz festzulegen.
Ein weiteres Kriterium zur Auswahl der CS-Kleidung bzw. des notwendigen Leistungsvermögens ist die Art und der Umfang des Kontaktes zum Arbeitsstoff. Wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass in einem optimierten Arbeitsablauf sicher nur mit Flüssigkeitsspritzern und nicht mit Vollkontakt („Schwall“) zu rechnen ist, ist das Leistungsvermögen (Leistungsstufen) der CS-Kleidung auch darauf abzustimmen, denn Schutzkleidung sollte nicht belastender als notwendig sein.
Für den Beschäftigten, der die Industriereinigung durchführt, muss dann ein Chemikalienschutzanzug zur Verfügung gestellt werden, wenn die Gefahr besteht, dass er Kontakt zu den Reinigungschemikalien, den in der Maschinenhalle sonst vorkommenden Gefahrstoffen oder einem weiteren der o.g. Faktoren hat. Da die Arbeiten in der Regel mit großem Tempo durchgeführt werden und es zu Spritzern kommen kann, könnte daher ein CS-Anzug oder zumindest ein partieller Schutz in Form einer Hose als Spritzschutz sinnvoll sein.
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