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Die richtige PSA richtig auswählen

Grundlagenwissen für Sicherheitsbeauftragte
Die richtige PSA richtig auswählen

Bei vie­len Arbeitsvorgän­gen sind die Beschäftigten Unfall- oder Gesund­heits­ge­fahren aus­ge­set­zt. Diese muss der Unternehmer ermit­teln und bew­erten, um tech­nis­che, organ­isatorische oder per­sön­liche Schutz­maß­nah­men festzule­gen. Sehr oft bleiben auch nach den betrieb­stech­nisch möglichen Maß­nah­men noch Restrisiken. In diesen Fällen müssen geeignete Per­sön­liche Schutz­maß­nah­men (PSA) gegen z. B. physikalis­che, chemis­che oder biol­o­gis­che Gefährdun­gen zur Ver­fü­gung gestellt werden.

Dr. Clau­dia Waldinger

Der Geset­zge­ber hat die Vorge­hensweise dazu fest­gelegt und ver­langt, dass der Unternehmer eine Gefährdungs­beurteilung durch­führen muss. Darunter ver­ste­ht man die Abschätzung der Risiken, die während der Arbeit für den Arbeit­nehmer an seinem Arbeit­splatz beste­hen. Dazu muss der Arbeit­splatz betra­chtet wer­den und jede einzelne Tätigkeit hin­sichtlich der chemis­chen, mech­a­nis­chen, biol­o­gis­chen Ein­wirkun­gen auf den Kör­p­er vorauss­chauend unter­sucht werden.
Zu den chemis­chen Ein­wirkun­gen gehören der Umgang mit Gefahrstof­fen z. B. in Reini­gungs- oder Lösemit­teln, aber auch durch Tätigkeit­en eines Arbeit­nehmers an einem benach­barten Arbeit­splatz freige­set­zte Gefahrstoffe. Zu den physikalis­chen Ein­wirkun­gen gehört z. B. Lärm, die Möglichkeit eingek­lemmt zu wer­den oder zu stolpern, oder auch eine Absturzgefahr.
Mit biol­o­gis­chen Ein­wirkun­gen ist zu rech­nen, wenn z. B. Schim­melpilze ent­fer­nt wer­den, Kanülen einge­sam­melt wer­den müssen, bei Gebäude­sanierun­gen oder bei ein­er Flächen­desin­fek­tion ein­er verkeimten Fläche im Krankenhaus.
Die Beruf­sgenossen­schaft der Bauwirtschaft hat Hil­festel­lun­gen hierzu entwick­elt, in denen an aus­gewählten Arbeit­splätzen typ­is­che Gefährdun­gen zusam­mengestellt sind und Hand­lung­shil­fen zur Gefährdungs­beurteilung für die Gew­erke der Bauwirtschaft auf CD-ROM (Hoch- und Tief­baugew­erke, Aus­baugew­erke und Dien­stleis­tung­sun­ternehmen) zugänglich gemacht. Diese Check­lis­ten kann der Unternehmer bei Arbeit­splatzbege­hun­gen ein­set­zen, er muss sie aber um die speziellen Gefährdun­gen an dem ger­ade betra­chteten Arbeit­splatz ergänzen. Dann kann er sie für weit­ere Ermit­tlun­gen oder Kon­trollen wieder verwenden.
Auf diese Weise lassen sich auch Änderun­gen am Arbeit­splatz, tech­nis­che Verbesserun­gen oder auch geän­derte Arbeitsstoffe (z. B. Gefahrstoffe) oder Arbeitsmit­tel dokumentieren.
Im zweit­en Schritt muss er die vorge­fun­de­nen und möglicher­weise im Arbeitsablauf auftre­tenden Gefährdun­gen bew­erten. Es sind dabei auch Gefährdun­gen durch die in der Umge­bung arbei­t­en­den Per­so­n­en oder durch nicht zwangsläu­fig ein­tre­tende Ereignisse, wie Unfälle, zu bedenken. Damit Schutz­maß­nah­men in angemessen­er Form fest­gelegt wer­den, müssen die Risiken für jede einzelne Tätigkeit bew­ertet werden.
Bevor Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung zum Ein­satz kommt, um Restrisiken zu min­imieren, sind tech­nis­che und organ­isatorische Schutz­maß­nah­men auszuschöpfen. Beim Umgang mit Gefahrstof­fen ist vor allem anderen noch eine Ersatzstoff­prü­fung durchzuführen.
Sind die Restrisiken bekan­nt und die vor­rangi­gen Schutz­maß­nah­men aus­geschöpft, dann muss der Unternehmer Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung fes­tle­gen. Let­z­tendlich kön­nen aber alle Arten von PSA, die den Arbeit­nehmer von Kopf bis Fuß schützen sollen, notwendig sein und müssen dann auf einan­der abges­timmt werden.
PSA muss der Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung stellen und auch bezahlen. Regelun­gen sind hierzu unter anderem im Arbeitss­chutzge­setz, in der Gefahrstof­fverord­nung und z. B. in der BGV A1 festgelegt.

Was zeichnet PSA aus?

Die Arbeit­nehmer wiederum müssen die zur Ver­fü­gung gestellte PSA benutzen, bes­tim­mungs­gemäß ein­set­zen und Ersatz anfordern, wenn die PSA nicht mehr ein­set­zbar ist. Das bedeutet auch, dass die Arbeit­nehmer die PSA vor jed­er Benutzung auf ord­nungs­gemäßen Zus­tand zu prüfen haben.
Zu Per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tung zählt man Klei­dung, die gegenüber Gefahren bzw. Risiken einen Schutz bietet. Beispiele für Schutzk­lei­dung sind ein Chemikalien­schutzanzug, ein Schweißer­schutzanzug, Warn­klei­dung oder auch Schutzhand­schuhe, Fußschutz, Kopf­schutz und Atemschutz.
Bei Schutzk­lei­dung ist es notwendig, dass ein geeignetes und dafür zuge­lassenes Prüfla­bor die Klei­dungsstücke hin­sichtlich ver­schieden­er Eigen­schaften nor­mgerecht prüft und dass sie anschließend ein Zer­ti­fikat erhal­ten. In Etiket­ten und in der Her­stel­ler­in­for­ma­tion zur Schutzk­lei­dung sind diese zer­ti­fizierten Eigen­schaften und Fähigkeit­en der Schutzk­lei­dung beschrieben.

Kategorien von Schutzkleidung

Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung wird entsprechend der ein­schlägi­gen EU-Richtlin­ien generell in die Kat­e­gorien I, II und III ein­ge­ord­net. Schutzaus­rüs­tun­gen müssen grund­sät­zlich mit dem CE-Zeichen gekennze­ich­net sein, son­st dür­fen sie nicht als PSA in den Verkehr gebracht wer­den. Mit der CE-Kennze­ich­nung bescheinigt der Her­steller, dass die Schutzaus­rüs­tung mit den fest­gelegten „grund­sät­zlichen Sicher­heits- und Gesund­heit­san­forderun­gen“ der entsprechen­den EU-Richtlin­ien kon­form ist. Kat­e­gorie I gilt für ein­fache PSA, Kat­e­gorie II gilt für PSA gegen mit­tlere Risiken, die ern­ste Ver­let­zun­gen zur Folge haben kön­nen, Kat­e­gorie III gilt für PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ern­ste und irre­versible Gesund­heitss­chä­den wirken soll. Zu dieser höch­sten Kat­e­gorie zählen Chemikalien­schutzhand­schuhe und Chemikalienschutzkleidung.

Beispiel: Gefährdungsermittlung – Gefährdungsbeurteilung – PSA

In ein­er Maschi­nen­halle soll eine Indus­tri­ere­ini­gung durchge­führt wer­den. Indus­tri­ere­ini­gun­gen nehmen beispiel­sweise Fremd­fir­men mit Fremd­per­son­al in Maschi­nen­hallen des Auf­tragge­bers vor. Gefährdun­gen beste­hen zum Beispiel durch den Umgang mit ätzen­den Reini­gungsmit­teln, die Gefahr des Aus­rutschens, die Gefahr elek­tro­sta­tis­ch­er Ent­ladung, durch die möglicher­weise in Betrieb befind­lichen Maschi­nen oder durch Gegen­stände sowie durch weit­ere in dem Arbeits­bere­ich tätige Personen.
Je nach­dem, um welche Art von Betrieb es sich han­delt, kom­men zu den Anforderun­gen aus der eige­nen Tätigkeit die Sicher­heits­bes­tim­mungen dieses Betriebes hinzu, so dass in solchen Arbeits­bere­ichen weit­ere PSA-Arten gefordert sein können.
Vom Auf­trag­nehmer direkt zu klären ist, welche Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung in diesem Fall durch den Umgang mit ätzen­den Reini­gungsmit­teln, die stark sauer oder auch stark alka­lisch sein kön­nen, notwendig sind. Dies kön­nen Chemikalien­schutzhand­schuhe und möglicher­weise Chemikalien­schutzk­lei­dung sein.

Chemikalienschutzhandschuhe

Geeignete Schutzhand­schuhe müssen undurch­läs­sig für den Arbeitsstoff sein und dür­fen bei der nor­malen Arbeits­be­las­tung nicht reißen. Sie müssen so elastisch und dünn sein, dass sie das Tast­ge­fühl nicht beein­trächti­gen und den per­sön­lichen Ansprüchen des Trägers nach Größe und Pass­form genügen.
Schutzhand­schuhe wer­den heute aus den ver­schieden­sten Mate­ri­alien ange­boten wie z. B. Naturla­tex, Polyvinylchlo­rid, Chloro­pren, Nitril‑, Butyl- oder Flu­o­rkautschuk. Diese Hand­schuhe kön­nen als Chemikalien­schutzhand­schuhe Kat. III oder als teilbeschichtete Schutzhand­schuhe der Kat. II vor­liegen. Bei der Auswahl der Hand­schuhe ist daher auch zu beacht­en, wie es zu einem Kon­takt mit Gefahrstof­fen kom­men kann.
Geeignete Schutzhand­schuhe kön­nen in der Daten­bank von GISBAU (www.Gisbau.de, Stich­wort Hand­schuh­daten­bank) oder geeignete Schutzhand­schuh­ma­te­ri­alien in der Daten­bank GESTIS (www.gestis.de) nachgeschla­gen wer­den. In der Her­stel­ler­in­for­ma­tion zu den jew­eili­gen Schutzhand­schuhen befind­et sich eine Auflis­tung der Chemikalien mit den Angaben zur Durch­bruch­szeit. Die Durch­bruch­szeit ist die Zeit, die eine meist konzen­tri­erte Chemikalie nach dem ersten Kon­takt zum Hand­schuh­ma­te­r­i­al benötigt, um auf der Innen­seite des Hand­schuhs in ein­er Menge von 1 µg pro cm2 nachgewiesen zu wer­den. Das bedeutet, dass diese Angaben nur ein Anhalt­spunkt für die tat­säch­liche Tragedauer sind, denn die Bes­tim­mung der Durch­bruch­szeit erfol­gt unter Laborbe­din­gun­gen bei 23 Grad Cel­sius, und nicht unter den Arbeits­be­din­gun­gen wo z. B. neben der chemis­chen Belas­tung für den Hand­schuh durch die Tätigkeit noch eine mech­a­nis­che Belas­tung hinzukommt und wo eine gut 10 Grad höhere Betrieb­stem­per­atur herrschen kann.
Schutzhand­schuhe wer­den nach ver­schiede­nen Nor­men geprüft.
Die Grund­la­gen wie z. B. Hand­schuh­größe und Fin­ger­fer­tigkeit wer­den entsprechend DIN EN 420 geprüft, in der auch fest­gelegt ist, welche Angaben in ein­er Her­stel­ler­in­for­ma­tion zur Ver­fü­gung gestellt wer­den müssen. Die mech­a­nis­chen Eigen­schaften prüft man nach der DIN EN 388 (Abrieb‑, Weiterreiß‑, Stich- und Schnit­tfes­tigkeit), Chemikalien­schutzhand­schuhe nach den Nor­men DIN EN 374 Teil 1 bis Teil 3. Hier sind u. a. die zwölf Prüf­chemikalien aufge­lis­tet, von denen bei min­destens drei Chemikalien ein Leis­tungslev­el von 2 erre­icht wer­den muss, damit der Schutzhand­schuh ein Chemikalien­schutzhand­schuh sein kann und mit dem Pik­togramm des Erlen­mey­erkol­bens gekennze­ich­net wer­den darf. Wer­den die min­i­malen Leis­tungslevels nicht erre­icht, kann noch das Pik­togramm mit dem Becher­glas in Verbindung mit Zusatz­in­for­ma­tio­nen vergeben werden.
Je nach Prüfer­geb­nis erhal­ten die Schutzhand­schuhe Leis­tungsstufen für mech­a­nis­che, physikalis­che, chemis­che Beständigkeit­en. Diese Leis­tungsstufen sollte man bei der Auswahl von Schutzhand­schuhen für eine Tätigkeit aber nicht für bare Münze nehmen. Die Leis­tungsstufen helfen zwar beim Ver­gle­ich der Pro­duk­te untere­inan­der, da die Leis­tungsstufen jedoch unter Laborbe­din­gun­gen ermit­telt wur­den, kann man diese oft nicht mit den Bedin­gun­gen an Arbeit­splätzen ver­gle­ichen. Es ist vielmehr wichtig alle Risiken, die für eine Tätigkeit ermit­telt wur­den, gemein­sam zu betra­cht­en und dann Schutzhand­schuhe auszuwählen, die möglichst viele Risiken abdeck­en und mit denen die Per­so­n­en, die sie tra­gen, gut arbeit­en können.
Bei Indus­tri­ere­ini­gun­gen wer­den die Reini­gungsmit­tel häu­fig in hoher Konzen­tra­tion einge­set­zt, so dass Chemikalien­schutzhand­schuhe unumgänglich sind. Möglicher­weise sind auch noch Lösemit­tel­haltige Reini­gungsmit­tel im Ein­satz, so dass ein Chemikalien­schutzhand­schuh gegen alle diese chemis­chen Ein­wirkun­gen gefun­den wer­den muss. Dies ist meist nicht möglich, denn gegen je mehr Stoffe ein Schutzhand­schuh einen wirk­samen Schutz bieten soll, desto dick­er und auch teur­er wird das Mate­r­i­al, so dass am Ende eine feine Tätigkeit nicht mehr möglich ist. In einem solchen Fall muss man sich für ver­schiedene Chemikalien­schutzhand­schuhe entschei­den, die sich sin­nvoller Weise durch ver­schiedene Far­ben leicht zu den erkan­nten Gefährdun­gen zuord­nen lassen, damit im Arbeits­bere­ich keine Ver­wech­slun­gen vorkom­men können.
Die in Frage kom­menden Hand­schuhe soll­ten außer­dem innen beflockt sein oder ein Feuchtigkeit aufnehmendes Fut­ter besitzen. Es gibt auch die Möglichkeit, Unterziehhand­schuhe aus Baum­wolle zu tra­gen. Der Tragekom­fort wird dadurch deut­lich verbessert und starkes Schwitzen ver­min­dert. Beschäftigte soll­ten Hand­schuhe deshalb nur dann tra­gen, wenn ein Hautkon­takt nicht sich­er aus­geschlossen wer­den kann.
Bei der Auswahl der Schutzhand­schuhe ist es sin­nvoll, die Arbeit­nehmer durch Tragev­er­suche zu beteili­gen. Wenn sie mitwirken, akzep­tieren sie den aus­ge­sucht­en Hand­schuh bess­er und tra­gen ihn später auch.
Regelun­gen und Hil­fen zur Auswahl speziell von Chemikalien­schutzhand­schuhen bietet die BGI 868. Weit­ere Hil­festel­lun­gen von der Gefährdungs­beurteilung bis hin zu prak­tis­chen Hin­weisen bietet die TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkon­takt – Ermit­tlung, Beurteilung, Maßnahmen).

Chemikalienschutzkleidung

Chemikalien­schutzk­lei­dung (CS-Klei­dung), d. h. Chemikalien­schutzanzüge (CS-Anzüge), Schürzen, Über­schuhe und ver­gle­ich­bares, welch­es den Kör­p­er ganz oder par­tiell schützt, wird bei Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen und biol­o­gis­chen Arbeitsstof­fen getra­gen, die den Men­schen durch ihre gefährliche Eigen­schaften schädi­gen kön­nen, durch die Haut aufgenom­men wer­den kön­nen, oder vom Arbeit­splatz in andere Bere­iche ver­schleppt wer­den und dort Dritte schädi­gen können.
Bei der Gefährdungser­mit­tlung ist zunächst an Gefahrstoffe zu denken, die als Pro­duk­te gekauft und am Arbeit­splatz einge­set­zt wer­den. Darüber hin­aus ist auch an Gefahrstoffe zu denken, die bei der Bear­beitung eines zunächst unge­fährlichen Mate­ri­als entste­hen oder freige­set­zt wer­den kön­nen, oder die bei Arbeit­en in kon­t­a­minierten Bere­ichen (ins­beson­dere Alt­las­ten- und Gebäude­schad­stoff­sanierung) auftreten kön­nen. Bei der Auswahl der CS-Klei­dung sind fol­gende Anforderun­gen zu berück­sichti­gen, die neben der Schutzwirkung auch die Gebrauchs- und Trageeigen­schaften betreffen:
Die Schutzwirkung der CS-Klei­dung muss unter Berück­sich­ti­gung der Durch­dringung (Per­me­ation) gegenüber den einge­set­zten Pro­duk­ten / Gefahrstof­fen / biol­o­gis­chen Arbeitsstof­fen aus­gewählt wer­den. Es muss eine möglichst große Schutzwirkung gegen die auftre­tenden Gefährdun­gen (chemis­che, physikalis­che, biol­o­gis­che, ther­mis­che, etc.) erre­icht wer­den. Von der Durch­dringungszeit hängt die Zeit ab, wie lange die Beschäftigten die Chemikalien­schutzk­lei­dung ver­wen­den können.
Falls die Notwendigkeit beste­ht, muss sich die Klei­dung leicht reini­gen und desin­fizieren (auch dekon­t­a­minieren) lassen.
Die Arbeit­splatzbe­din­gun­gen (Wech­sel­wirkung von Chemikalien, Hitze, Kälte, Staub, Schwere der Tätigkeit, Zeitraum, in dem die PSA getra­gen wer­den muss) sind bei der Auswahl der CS-Klei­dung zu beachten.
Weit­ere Gefährdun­gen, die am Arbeit­splatz auftreten kön­nen, wie elek­tro- sta­tis­che Aufladung, Spritzer von heißem Met­all, offene Flam­men, Maschi­nen mit beweglichen Teilen, in denen sich CS-Klei­dung ver­fan­gen kön­nte, kön­nen hin­sichtlich der Mate­ri­alien der CS-Klei­dung, deren Beständigkeit oder deren Ein­satzbere­ich auss­chlaggebend sein.
Wichtig ist in jedem Fall, die CS-Klei­dung so auszuwählen, dass beson­ders bei mehreren zeit­gle­ich oder zeit­nah nacheinan­der auftre­tenden Gefährdun­gen die CS-Klei­dung einen umfassenden Schutz gegen alle Gefährdun­gen bietet.
Grund­sät­zlich wird CS-Klei­dung nach der Norm EN 340 mit einem Pik­togramm gekennze­ich­net, das einen Erlen­mey­erkol­ben zeigt. Das „aufgeschla­gene Buch“ weist auf die Her­stel­ler­in­for­ma­tion hin.
Die Kennze­ich­nung beste­ht aus Name des Her­stellers, Pro­duk­t­beze­ich­nung, Größen­beze­ich­nung, Num­mer der gülti­gen europäis­chen Norm, aus Pik­togram­men mit Leis­tungsstufen, ein­er Pflegekennze­ich­nung und der CE-Kennze­ich­nung mit Angabe der vier­stel­li­gen Zif­fer des Prüfin­sti­tutes. Ist die PSA für den Ein­mal-Gebrauch gedacht, ist sie mit einem entsprechen­den Warn­hin­weis zu versehen.
Die CS-Klei­dung (z.B. CS-Anzüge und par­tielle CS-Klei­dung) wird je nach den Prü­fan­forderun­gen aus den ein­schlägi­gen europäis­chen Nor­men als Typ 1 bis Typ 6 beze­ich­net. Die für CS-Anzüge gel­tende DIN 943 unter­schei­det lediglich zwis­chen dem „gas­dicht­en“ und dem „nicht gas­dicht­en“ Anzug. Beim „gas­dicht­en“ Typ 1 wird noch unter­schieden in die drei Typen 1a, 1b und 1c, die sich in der an den Anzug angeschlosse­nen Atem­luftver­sorgung unter­schei­den. Der „nicht gas­dichte“ Chemikalien­schutzanzug wird als Typ 2 beze­ich­net und ver­fügt immer über eine externe Atem­luftver­sorgung mit Über­druck (Über­drucksys­teme).
Darüber hin­aus gibt es CS-Anzüge, die gemäß der ver­schiede­nen Prüfnor­men als Typ 3, Typ 4, Typ 5 oder Typ 6 beze­ich­net und mit speziellen Her­steller­pik­togram­men gekennze­ich­net wer­den. Die Typen ergeben sich aus den unter­schiedlichen Prü­fun­gen, die die Anzüge zu durch­laufen haben, so dass ein einzel­ner Anzug mehrere Typen­beze­ich­nun­gen tra­gen kann. Diese Beze­ich­nun­gen sagen jedoch noch nichts über die Qual­ität der Anzüge aus, son­dern lediglich über die bei den Prü­fun­gen fest­gestell­ten Eigen­schaften (z. B. staub­dicht) und damit über die möglichen Einsatzbereiche.
Nach den Ergeb­nis­sen der Prü­fun­gen wird also eine Typen­beze­ich­nung vergeben, wenn die Min­destanforderun­gen an Leis­tungsstufe 1 erre­icht wur­den. Wur­den höher­w­er­tige Ergeb­nisse erzielt, wird eine höhere Leis­tungsstufe bis max­i­mal 6 vergeben.
Wichtig für die Auswahl ist das Wis­sen, in welchem Aggre­gatzu­s­tand (fest, flüs­sig, gas­för­mig) bzw. in welch­er Erschei­n­ungs­form (Aerosol, mas­siv­er Fest­stoff, Flüs­sigkeitsspritzer, Ober­flächenkon­t­a­m­i­na­tion) die Gefährdung vor­liegt. Danach sind die Typen hin­sichtlich Staub­schutz, Spritzschutz, Gass­chutz festzulegen.
Ein weit­eres Kri­teri­um zur Auswahl der CS-Klei­dung bzw. des notwendi­gen Leis­tungsver­mö­gens ist die Art und der Umfang des Kon­tak­tes zum Arbeitsstoff. Wenn im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung fest­gestellt wird, dass in einem opti­mierten Arbeitsablauf sich­er nur mit Flüs­sigkeitsspritzern und nicht mit Vol­lkon­takt („Schwall“) zu rech­nen ist, ist das Leis­tungsver­mö­gen (Leis­tungsstufen) der CS-Klei­dung auch darauf abzus­tim­men, denn Schutzk­lei­dung sollte nicht belas­ten­der als notwendig sein.
Für den Beschäftigten, der die Indus­tri­ere­ini­gung durch­führt, muss dann ein Chemikalien­schutzanzug zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, wenn die Gefahr beste­ht, dass er Kon­takt zu den Reini­gungs­chemikalien, den in der Maschi­nen­halle son­st vork­om­menden Gefahrstof­fen oder einem weit­eren der o.g. Fak­toren hat. Da die Arbeit­en in der Regel mit großem Tem­po durchge­führt wer­den und es zu Spritzern kom­men kann, kön­nte daher ein CS-Anzug oder zumin­d­est ein par­tieller Schutz in Form ein­er Hose als Spritzschutz sin­nvoll sein.
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