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Fahrgemeinschaften

Lexikon der Unfallversicherung
Fahrgemeinschaften

Nach ein­er Mod­ell­berech­nung auf der Grund­lage von sta­tis­tis­chen Dat­en der Deutschen Shell in Ham­burg muss der durch­schnit­tliche Aut­o­fahrer mit Mehrkosten von etwa 100 Euro jährlich rech­nen, falls die Preise für Ben­zin- und Dieselkosten auf ihrem gegen­wär­ti­gen Niveau bleiben. Dies ver­an­lasst immer mehr Arbeit­nehmer dazu sich für die Fahrt zur Arbeit in Fahrge­mein­schaften zusammenzuschließen.

Fahren beispiel­sweise vier Per­so­n­en statt ein­er im Auto, kann man etwa siebzig Prozent der bish­eri­gen Spritkosten sparen. Schon unter den Auswirkun­gen der Ölkrise in den 1970-Jahren etablierte sich diese Art der Fort­be­we­gung und wurde auch aus Umweltschutz­grün­den sowie aktuell vor dem Hin­ter­grund der let­zten Streik­welle der Bahn immer beliebter.

Die Frage, wie und in welchem Umfang die Mit­glieder ein­er Fahrge­mein­schaft unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung ste­hen, soll Gegen­stand des nach­fol­gen­den Beitrags sein.
Was gilt für den Weg zur Arbeit?
Ver­sicherungss­chutz beste­ht grund­sät­zlich nur auf Wegen, die unmit­tel­bar zur Arbeit hin­führen oder wieder nach Hause. Dabei ist den Ver­sicherten sowohl die Wahl des Verkehrsmit­tels als auch die Wahl des Weges grund­sät­zlich freigestellt. Das bedeutet, es muss nicht notwendi­ger­weise der kürzeste Weg von oder zum Ort der Tätigkeit gewählt wer­den. Es darf aber auch nicht ein beliebig langer ander­er Weg benutzt wer­den. Umwege führen grund­sät­zlich zum Ver­lust des Ver­sicherungss­chutzes und sind eigentlich nur dann erlaubt, wenn sie beispiel­sweise wegen ein­er gün­stigeren Verkehrs­führung angemessen sind.
Aus­nah­men für Abwege?
Eine Aus­nahme von dem Grund­satz, dass der Ver­sicherungss­chutz bei Wege­un­fällen nur den unmit­tel­baren Weg umfasst, hat der Geset­zge­ber schon im Jahr 1974 für Fahrge­mein­schaften, die für das Zurück­le­gen des Weges zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause gebildet wer­den, aus­drück­lich geregelt. Nach der heute gel­tenden Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 b SGB VII ist „das Zurück­le­gen des von einem unmit­tel­baren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abwe­ichen­den Weges, um mit anderen Beruf­stäti­gen oder Ver­sicherten gemein­sam ein Fahrzeug zu benutzen“, ver­sichert. Ist das Abwe­ichen von der unmit­tel­baren Wegstrecke bed­ingt durch die Fahrge­mein­schaft erforder­lich, so ist die damit ver­bun­dene Ver­längerung des Weges für den Unfal­lver­sicherungss­chutz grund­sät­zlich bedeu­tungs­los. Dieser bleibt daher auch bei erhe­blichen Wegev­er­längerun­gen und bei Abwe­ichun­gen in ent­ge­genge­set­zter Rich­tung erhal­ten. Solche Abwe­ichun­gen dür­fen jedoch keinen „unvertret­baren Umfang“ haben, wobei Unvertret­barkeit nur bei extremer Vervielfachung anzunehmen wäre, die an ein­er sin­nvollen Fahrge­mein­schaft zweifeln lässt. Eine klare Gren­ze hat die Recht­sprechung bish­er nicht gezo­gen. Die Unfal­lver­sicherungsträger müssen dabei unter Berück­sich­ti­gung der beson­deren Umstände des Einzelfalls entscheiden.
Voraus­set­zun­gen für den Versicherungsschutz
Voraus­set­zung für den Ver­sicherungss­chutz bei der Teil­nahme an ein­er Fahrge­mein­schaft ist immer, dass sich der Ver­sicherte mit der Fahrge­mein­schaft ins­ge­samt auf einem für ihn ver­sicherten Weg befindet.
Beispiel:
S, Teil­nehmer ein­er Fahrge­mein­schaft, hat arbeits­frei, fährt aber den­noch die anderen zur Arbeit. Auf dem Weg zur Arbeit kommt es zu einem Unfall. S ist auf der Fahrt nicht ver­sichert, da er sich nicht auf dem Weg zur Arbeit befindet.
Selb­stver­ständlich beste­ht dage­gen Ver­sicherungss­chutz für die anderen Teil­nehmer der Fahrgemeinschaft.
Der Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung ist nicht auf regelmäßige Fahrge­mein­schaften oder auf Fahrge­mein­schaften zwis­chen Beruf­stäti­gen oder Ver­sicherten im sel­ben Betrieb beschränkt, son­dern gilt sowohl bei gele­gentlich­er als auch ein­ma­liger Mit­nahme und beispiel­sweise für Fahrge­mein­schaften zwis­chen Ehe­gat­ten mit unter­schiedlichen Arbeit­ge­bern oder zwis­chen Eltern und Kindern im Zusam­men­hang mit deren Schulbe­such. Aus­re­ichend ist auch, wenn nur ein Teil der Wegstrecke mit Hil­fe der Fahrge­mein­schaft zurück­gelegt wird, d.h. die Mit­fahrer müssen nicht direkt zur Arbeitsstätte gebracht oder von dort abge­holt wer­den, son­dern kön­nen im räum­lichen Bere­ich der für die Fahrge­mein­schaft ver­sicherten Wegstrecke aufgenom­men wer­den. Wenn es zu einem Unfall kommt, ist für jeden Mit­fahrer jew­eils der Unfal­lver­sicherungsträger zuständig, bei dem er (auch) als Arbeit­nehmer ver­sichert ist. Auch wenn es sich um ver­schiedene Träger han­delt: Die Leis­tun­gen der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung sind grund­sät­zlich ein­heitlich. Bei einem Unfall kommt sie für Kör­per­schä­den der Fahrzeu­g­in­sassen auf, übern­immt die Kosten für Gene­sung und Reha­bil­i­ta­tion, bei lebenslan­gen schw­eren Unfall­fol­gen auch für eine Rente.
Was sollte man zusät­zlich beachten?
Schä­den am Kfz, an der Klei­dung, an per­sön­lichen Gegen­stän­den und andere Sach­schä­den wer­den durch die geset­zliche Unfal­lver­sicherung nicht erset­zt. Dafür ist die Kfz-Haftpflichtver­sicherung des den Unfall verur­sachen­den Fahrers zuständig – und kann also auch den Fahrer der Fahr-gemein­schaft treffen.
Auch Schmerzens­gel­dansprüche sind nicht abgedeckt. Empfehlenswert ist daher, mit den Mit­fahrern eine Haf­tungs­beschränkung zu vere­in­baren. Damit kann man sich als Fahrer gegen Ansprüche der Mit­fahrer absich­ern, die von der Ver­sicherung nicht abgedeckt sind.
Welche steuer­rechtlichen Vorteile bestehen?
Arbeit­nehmer, die den Weg zur Arbeit als Mit­glied ein­er Fahrge­mein­schaft zurück­le­gen, kön­nen laut Schreiben des Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­ums für die Fahrten zwis­chen Woh­nung und Arbeit mehr als 4.500 EUR (Höch­st­be­trag) als Wer­bungskosten abset­zen, wenn sie höhere Kosten auf­grund der Fahrge­mein­schaft nach­weisen können.
Im Inter­net kön­nen Sie sich z. B. auf den Seit­en des ADAC und AvD Haf­tungs- Beschränkungs-For­mu­la­re kosten­los herun­ter­laden. Antje Didlaukat
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