Nach einer Modellberechnung auf der Grundlage von statistischen Daten der Deutschen Shell in Hamburg muss der durchschnittliche Autofahrer mit Mehrkosten von etwa 100 Euro jährlich rechnen, falls die Preise für Benzin- und Dieselkosten auf ihrem gegenwärtigen Niveau bleiben. Dies veranlasst immer mehr Arbeitnehmer dazu sich für die Fahrt zur Arbeit in Fahrgemeinschaften zusammenzuschließen.
Fahren beispielsweise vier Personen statt einer im Auto, kann man etwa siebzig Prozent der bisherigen Spritkosten sparen. Schon unter den Auswirkungen der Ölkrise in den 1970-Jahren etablierte sich diese Art der Fortbewegung und wurde auch aus Umweltschutzgründen sowie aktuell vor dem Hintergrund der letzten Streikwelle der Bahn immer beliebter.
Die Frage, wie und in welchem Umfang die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, soll Gegenstand des nachfolgenden Beitrags sein.
Was gilt für den Weg zur Arbeit?
Versicherungsschutz besteht grundsätzlich nur auf Wegen, die unmittelbar zur Arbeit hinführen oder wieder nach Hause. Dabei ist den Versicherten sowohl die Wahl des Verkehrsmittels als auch die Wahl des Weges grundsätzlich freigestellt. Das bedeutet, es muss nicht notwendigerweise der kürzeste Weg von oder zum Ort der Tätigkeit gewählt werden. Es darf aber auch nicht ein beliebig langer anderer Weg benutzt werden. Umwege führen grundsätzlich zum Verlust des Versicherungsschutzes und sind eigentlich nur dann erlaubt, wenn sie beispielsweise wegen einer günstigeren Verkehrsführung angemessen sind.
Ausnahmen für Abwege?
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Versicherungsschutz bei Wegeunfällen nur den unmittelbaren Weg umfasst, hat der Gesetzgeber schon im Jahr 1974 für Fahrgemeinschaften, die für das Zurücklegen des Weges zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause gebildet werden, ausdrücklich geregelt. Nach der heute geltenden Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 b SGB VII ist „das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen“, versichert. Ist das Abweichen von der unmittelbaren Wegstrecke bedingt durch die Fahrgemeinschaft erforderlich, so ist die damit verbundene Verlängerung des Weges für den Unfallversicherungsschutz grundsätzlich bedeutungslos. Dieser bleibt daher auch bei erheblichen Wegeverlängerungen und bei Abweichungen in entgegengesetzter Richtung erhalten. Solche Abweichungen dürfen jedoch keinen „unvertretbaren Umfang“ haben, wobei Unvertretbarkeit nur bei extremer Vervielfachung anzunehmen wäre, die an einer sinnvollen Fahrgemeinschaft zweifeln lässt. Eine klare Grenze hat die Rechtsprechung bisher nicht gezogen. Die Unfallversicherungsträger müssen dabei unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls entscheiden.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei der Teilnahme an einer Fahrgemeinschaft ist immer, dass sich der Versicherte mit der Fahrgemeinschaft insgesamt auf einem für ihn versicherten Weg befindet.
Beispiel:
S, Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft, hat arbeitsfrei, fährt aber dennoch die anderen zur Arbeit. Auf dem Weg zur Arbeit kommt es zu einem Unfall. S ist auf der Fahrt nicht versichert, da er sich nicht auf dem Weg zur Arbeit befindet.
Selbstverständlich besteht dagegen Versicherungsschutz für die anderen Teilnehmer der Fahrgemeinschaft.
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht auf regelmäßige Fahrgemeinschaften oder auf Fahrgemeinschaften zwischen Berufstätigen oder Versicherten im selben Betrieb beschränkt, sondern gilt sowohl bei gelegentlicher als auch einmaliger Mitnahme und beispielsweise für Fahrgemeinschaften zwischen Ehegatten mit unterschiedlichen Arbeitgebern oder zwischen Eltern und Kindern im Zusammenhang mit deren Schulbesuch. Ausreichend ist auch, wenn nur ein Teil der Wegstrecke mit Hilfe der Fahrgemeinschaft zurückgelegt wird, d.h. die Mitfahrer müssen nicht direkt zur Arbeitsstätte gebracht oder von dort abgeholt werden, sondern können im räumlichen Bereich der für die Fahrgemeinschaft versicherten Wegstrecke aufgenommen werden. Wenn es zu einem Unfall kommt, ist für jeden Mitfahrer jeweils der Unfallversicherungsträger zuständig, bei dem er (auch) als Arbeitnehmer versichert ist. Auch wenn es sich um verschiedene Träger handelt: Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind grundsätzlich einheitlich. Bei einem Unfall kommt sie für Körperschäden der Fahrzeuginsassen auf, übernimmt die Kosten für Genesung und Rehabilitation, bei lebenslangen schweren Unfallfolgen auch für eine Rente.
Was sollte man zusätzlich beachten?
Schäden am Kfz, an der Kleidung, an persönlichen Gegenständen und andere Sachschäden werden durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht ersetzt. Dafür ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des den Unfall verursachenden Fahrers zuständig – und kann also auch den Fahrer der Fahr-gemeinschaft treffen.
Auch Schmerzensgeldansprüche sind nicht abgedeckt. Empfehlenswert ist daher, mit den Mitfahrern eine Haftungsbeschränkung zu vereinbaren. Damit kann man sich als Fahrer gegen Ansprüche der Mitfahrer absichern, die von der Versicherung nicht abgedeckt sind.
Welche steuerrechtlichen Vorteile bestehen?
Arbeitnehmer, die den Weg zur Arbeit als Mitglied einer Fahrgemeinschaft zurücklegen, können laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mehr als 4.500 EUR (Höchstbetrag) als Werbungskosten absetzen, wenn sie höhere Kosten aufgrund der Fahrgemeinschaft nachweisen können.
Im Internet können Sie sich z. B. auf den Seiten des ADAC und AvD Haftungs- Beschränkungs-Formulare kostenlos herunterladen. Antje Didlaukat
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