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Flucht- und Rettungswege kennzeichnen

Brandschutzeinrichtungen
Flucht- und Rettungswege kennzeichnen

Flucht- und Rettungswege kennzeichnen
Foto: Jürgen Priewe/fotolia
bvbf ¿ Bun­desver­band Brand­schutz-Fach­be­triebe e.V. Asses­sor jur. u. Diplom-Ver­wal­tungswirt Her­rn Carsten Wege Geschäfts­führer Friedrichsstraße 18 34117 Kassel

Laut Arbeitsstät­ten­verord­nung – darauf weist der bvbf Bun­desver­band Brand­schutz-Fach­be­triebe e.V. hin – ist es Pflicht des Unternehmers, im Falle eines Bran­des oder ein­er Explo­sion für eine geord­nete Evakuierung der Arbeitsstätte zu sor­gen, dazu im Vor­feld einen Flucht- und Ret­tungs­plan aufzustellen und die darin beschriebe­nen Flucht- und Ret­tungswege für jeden ersichtlich zu kennzeichnen.
Wer nun meint, er hätte damit für alle Zeit­en seine Pflicht erfüllt, der irrt. Auch die regelmäßige Kon­trolle und Überwachung der Brand­schutzein­rich­tun­gen obliegt dem Unternehmer. Er kann diese Pflicht jedoch an einen Bevollmächtigten – im Ide­al­fall an den Brand­schutzbeauf­tragten – delegieren oder einen qual­i­fizierten Brand­schutz-Fach­be­trieb damit beauf­tra­gen. Wed­er dür­fen die Ret­tungswege als Abstell­fläche miss­braucht wer­den, noch dür­fen die Aus­gangstüren zugestellt sein – schließlich müssen sie sich jed­erzeit leicht öff­nen lassen. Ein beson­deres Augen­merk sollte auch den Ret­tungssym­bol­en gel­ten, die im Not­fall – auch bei schlechter Sicht durch Rauch oder Dunkel­heit – klar und deut­lich den Weg weisen müssen, auf dem sich Mitar­beit­er und Besuch­er in Sicher­heit brin­gen kön­nen. Deshalb ist nicht nur die Funk­tion der Sym­bol­beleuch­tung regelmäßig zu prüfen, son­dern auch dafür zu sor­gen, dass die Hin­weiss­childer nicht ver­stellt und wei­thin für jed­er­mann gut sicht­bar sind.
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