Mit der Überarbeitung der DIN 12918 Teil 2 zu Entnahmestellen für Brenngase konnte ein weiterer Abschnitt zur Anpassung des Normenwerkes der DIN 12918 zu Laborarmaturen an den aktuellen Stand der Technik abgeschlossen werden. Speziell für Schulen besteht hier jetzt Handlungsbedarf. Gegenüber früher sind Schließkörper in Schnellkupplungen nicht weiter verboten, sondern nach den ebenfalls überarbeiteten technischen Regeln der DVGW bei Gasarmaturen in Unterrichtsräumen vorgeschrieben.
Wolfgang Hübotter Gluckweg 20 48147 Münster
Ein erklärtes Ziel der Norm ist es, dem Anwender einen sicheren Umgang mit Brenngasen zu ermöglichen. So gehören unter anderem zu den Merkmalen einer normgerecht ausgeführten Armatur:
- Als Gehäusewerkstoff kommen nur die in der DIN 3230–5 aufgeführten NE-Metalle in Frage. Für Schließkörper im Oberteil ist zudem Oxidkeramik zulässig.
- Nicht verdeckte Oberflächen müssen durch Überzug aus Metall oder organischem Material geschützt sein.
- Zusätzlich zur farbigen Medienkennzeichnung gemäß der DIN EN 13792 muss die Stellung der Armatur klar erkennbar sein.
- Eine Drehsicherung zum Schutz vor unbeabsichtigtem Öffnen.
Mit oder ohne Schließkörper
Gegenüber der bisherigen Regelung, dass Schnellkupplungen in naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen keine Schließkörper haben dürfen, sind diese nach der überarbeiteten DIN 12918–2 zulässig. Hintergrund der bisherigen Regelung war, dass Öffnen und Schließen der Armatur grundsätzlich nur am explizit zu bedienenden Handgriff möglich sein sollte. Eine zusätzliche Sicherung durch Schließkörper berge die Gefahr einer laxen Handhabung des Freigaberituals durch die Lehrkraft ebenso wie die Gefahr, dass findige Schüler den Schließmechanismus zu überlisten versuchen.
Ausgangspunkt der Änderung war der Beinahe-Unfall im Chemieunterricht einer Schule, bei dem bei der Vorstellung der Arbeit mit Bunsenbrennern von der Lehrerin von zwei nebeneinander liegenden Gashähnen derjenige geöffnet wurde, an dem kein Brenner angeschlossen war. Als die Lehrerin den Brenner anzünden wollte, entzündete sich das Gas aus dem versehentlich geöffneten Hahn in einer Stichflamme. Durch schnelles Abdrehen konnte Schlimmeres vermieden werden.
Letztendlich wurde der Punkt in der überarbeiteten DIN 12918 Teil 2 so gelöst, dass Schnellkupplungen mit und ohne Schließkörper gleichermaßen zulässig sind. Dazu wurde ein Warnhinweis hinzugefügt, dass Schließkörper in Schnellkupplungen grundsätzlich nicht zum dauerhaften Absperren geeignet sind, sondern dies über den Hahn der Armatur zu erfolgen habe.
Im Übrigen wird das Regelwerk der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs (DVGW) als für solche Detailfragen zuständig angesehen. Die Vereinigung befasst sich mit der Erarbeitung und Darstellung der anerkannten Regeln der Technik für Anlagen, Bauteile und Arbeitstechniken im Bereich der öffentlichen Versorgung mit Gas und Wasser. So findet sich in dem ebenfalls aktuell in der Überarbeitung befindlichen Arbeitsblatt G 621 der Technischen Regeln der DVGW eine diesbezügliche Regelung. Dort wird für Laborarmaturen mit Schnellkupplung nach DIN 12918–2 gefordert, dass sie beim Einsatz in Un-terrichtsräumen über Schließkörper verfügen.
Vernetztes Regelwerk
Insgesamt bestand die Überarbeitung im Wesentlichen aus einer Anpassung der Norm an das aktuelle Geflecht von nationalen und internationalen Normen und Vorschriften.
Dazu wurden die Konformitätsbewertungen als auch die Verweise auf den aktuell gültigen Stand der Technik im Rahmen des europäischen Normen- und Regelsystems gebracht. In vielen Punkten gelang es, klarere und präzisere Formulierungen zu finden. Auch wurde ein besonderes Augenmerk auf das Zusammenspiel mit dem Regelwerk der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs (DVGW ) gelegt.
Zur Person
Dipl.-Ing. Thomas Gastdorf ist Geschäftsührer der BROEN Armaturen GmbH in Gernsheim.
Als Obmann des Arbeitsausschusses Laborarmaturen im DIN-Normenausschuss Laborgeräte und ‑einrichtungen ist er wesentlich an der Entwicklung der Normenreihe Laborarmaturen DIN 12918 beteiligt.
BROEN Armaturen GmbH
Industriestraße 8
64579 Gernsheim
E‑mail: info@broen.de
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