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Gemeinschaftsveranstaltungen

Lexikon der Unfallversicherung
Gemeinschaftsveranstaltungen

Gemeinschaftsveranstaltungen
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Im inneren Zusam­men­hang mit der ver­sicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung kön­nen auch betriebliche Gemein­schaftsver­anstal­tun­gen ste­hen. Die auf Richter­recht beruhende Ein­beziehung solch­er Aktiv­itäten in den Unfal­lver­sicherungss­chutz muss aber eng begren­zt bleiben, zumal der Geset­zge­ber sie bis heute und auch anlässlich der Neukod­i­fizierung des Unfal­lver­sicherungsrechts im SGB VII nicht durch eine aus­drück­liche nor­ma­tive Regelung nachvol­l­zo­gen hat. Sie ist nur zu recht­fer­ti­gen, soweit die betr­e­f­fende Ver­anstal­tung im Inter­esse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeit­stätigkeit selb­st betrieblichen Zweck­en dient.

Unternehmungen zur Freizeit­gestal­tung oder zur Befriedi­gung sportlich­er oder kul­tureller Inter­essen der Beschäftigten unter­liegen auch dann nicht der Ver­sicherung, wenn sie im räum­lichen und zeitlichen Zusam­men­hang mit der Betrieb­stätigkeit erfol­gen und vom Unternehmen gebil­ligt oder unter­stützt werden.

Wann liegt eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor?

Die Teil­nahme von Beschäftigten an Betrieb­saus­flü­gen, Betrieb­s­festen, Wei­h­nachts­feiern u.a. kann der ver­sicherten Tätigkeit gle­ichge­set­zt wer­den. Voraus­set­zung für die Annahme ein­er betrieblichen Gemein­schaftsver­anstal­tung ist, dass die Zusam­menkun­ft der Pflege und Ver­bun­den­heit zwis­chen Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie den Beschäfti­gen untere­inan­der dient. Sie muss allen Beschäftigten des Unternehmens offen ste­hen und von der Unternehmensleitung entwed­er selb­st ver­anstal­tet oder jeden­falls von ihrer Autorität getra­gen wer­den. Es ist auch eine bes­timmte Min­dest­beteili­gung zu fordern, um von ein­er betrieblichen Gemein­schaftsver­anstal­tung aus­ge­hen zu kön­nen, die den beab­sichtigten Zweck erre­ichen kann. Entschei­dend sind auch hier die konkreten Ver­hält­nisse im Einzelfall im Rah­men der anzustel­len­den Gesamt­be­tra­ch­tung. Zusam­men­fassend lässt sich sagen, dass die Teil­nahme an ein­er Gemein­schaftsver­anstal­tung dann mit der ver­sicherten Tätigkeit gle­ichzuset­zen ist, wenn:
  • ein angemessen­er Gemein­schaft­szweck (Pflege der Ver­bun­den­heit zwis­chen Betrieb­sleitung und Belegschaft) ver­fol­gt wird,
  • der Unternehmer/die Unternehmensleitung die Gemein­schaftsver­anstal­tung selb­st ver­anstal­tet oder bil­ligt bzw. fördert, und sie bei der Pla­nung und Durch­führung von der Autorität des Unternehmers getra­gen wird,
  • der Unternehmer selb­st anwe­send ist oder sich durch einen Beauf­tragten vertreten lässt,
  • die Ver­anstal­tung allen Betrieb­sange­höri­gen offen ste­ht und
  • ein wesentlich­er Teil der Betrieb­sange­höri­gen teilnimmt.

Was heißt das nun konkret?

Die Feier muss, damit Ver­sicherungss­chutz beste­ht, die Ver­bun­den­heit zwis­chen Betrieb­sleitung und Belegschaft sowie dieser untere­inan­der pfle­gen, d. h. die Betrieb­s­ge­mein­schaft fördern. Die Betrieb­sleitung muss daher zumin­d­est zeitweise an der Ver­anstal­tung teil­nehmen. Zusam­menkün­fte, welche der Pflege der Ver­bun­den­heit nur der Beschäftigten eines Unternehmens untere­inan­der dienen, reichen in der Regel nicht aus, um die Teil­nahme an ihnen ein­er betrieblichen Tätigkeit gle­ichzustellen. Das Unternehmen muss beispiel­sweise die Feier oder den Aus­flug selb­st ver­anstal­ten oder jeman­den mit der Ver­anstal­tung beauf­tra­gen. Auch Betrieb­sange­hörige oder der Betrieb­srat kön­nen die Organ­i­sa­tion der Ver­anstal­tung übernehmen. Dann muss diese aber vom Unternehmen gefördert oder gebil­ligt wer­den. Dies kann durch eine aus­drück­liche Auf­forderung zur Teil­nahme, durch eine erhe­bliche oder voll­ständi­ge Finanzierung, die Gewährung sach­lich­er Zuwen­dun­gen oder auch eine Arbeits­freis­tel­lung erfol­gen. Die Bil­li­gung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durch­führung ein­er Ver­anstal­tung erforder­lichen betrieblichen Änderun­gen (z. B. der Arbeit­szeit, das Benutzen betrieblich­er Räume) erstreck­en, son­dern die Durch­führung als betriebliche Gemein­schaftsver­anstal­tung muss von ihr gewollt sein, zumal mögliche Unfälle bei solchen Ver­anstal­tun­gen Auswirkun­gen auf die von dem Unternehmen zu zahlen­den Beiträge haben können.
Gemein­schaftsver­anstal­tun­gen, die nur einem begren­zten Teil­nehmerkreis offen ste­hen, z. B. nur eini­gen aus­gewählten Mitar­beit­ern, unter­liegen nicht dem Ver­sicherungss­chutz. Abhängig von der Größe des Unternehmens sind aber getren­nte Ver­anstal­tun­gen unschädlich, z. B. Abteilungs­feiern, Feier der Auszu­bilden­den. Dann genügt es, wenn sie von der Autorität des jew­eils zuständi­gen Leit­ers getra­gen werden.
Eine Teil­nah­mepflicht muss nicht beste­hen, aber ein wesentlich­er Teil der Belegschaft muss an der Ver­anstal­tung teil­nehmen. Bei ein­er Teil­nahme von 26 Prozent ist das Bun­dessozial­gericht (BSG) beispiel­sweise von ein­er gewis­sen Min­dest­beteili­gung aus­ge­gan­gen. Die Teil­nahme von 3 bis 15 Per­so­n­en bei ins­ge­samt 150 Betrieb­sange­höri­gen hat das BSG als ein­deutiges Missver­hält­nis beze­ich­net und den Ver­sicherungss­chutz verneint. Die Beurteilung muss aber auch hier wieder bezo­gen auf den jew­eili­gen Einzelfall erfolgen.

Wie weit reicht der Versicherungsschutz?

Bere­its in den Ver­sicherungss­chutz ein­be­zo­gen sind Tätigkeit­en, die der Vor­bere­itung der Gemein­schaftsver­anstal­tung dienen. Vom Ver­sicherungss­chutz umfasst sind weit­er­hin alle Tätigkeit­en, die mit dem Gesamtzweck der Feier vere­in­bar sind, d. h. aus­drück­lich oder stillschweigend vorge­se­hen oder üblich sind. Ver­sicherungss­chutz wurde z. B. bejaht für das Abgeben von Klei­dungsstück­en an der Garde- robe, das Tanzen, Spazieren gehen, Vor­führun­gen, Ein­nahme der Mahlzeit­en, Kegeln, Besich­ti­gun­gen usw. Der Ver­sicherungss­chutz endet, sobald der Unternehmer oder sein Beauf­tragter die Wei­h­nachts­feier been­det, beispiel­sweise durch eine Durch­sage oder durch einen im Vorhinein fest­gelegten Endzeit­punkt. Nicht mehr vom Unfal­lver­sicherungss­chutz umfasst ist damit also das Weit­er­feiern einzel­ner. In den Ver­sicherungss­chutz ein­be­zo­gen sind auch die Wege zur oder von der Gemein­schaftsver­anstal­tung nach Hause.

Inwiefern beeinflusst Alkoholkonsum den Versicherungsschutz?

Ger­ade auf Gemein­schaftsver­anstal­tun­gen kann es zu ver­stärk­tem Alko­holkon­sum kom­men. Auch hier gel­ten die all­ge­meinen Grund­sätze. Ist also jemand so hochgr­a­dig betrunk­en, dass er eine dem Unternehmen förder­liche Tätigkeit nicht mehr nachge­hen kann (Voll­trunk­en­heit), ent­fällt der Ver­sicherungss­chutz unab­hängig von der konkreten Unfal­lur­sache. In allen anderen Fällen ist danach zu fra­gen, ob der Alko­hol­genuss die wesentliche Ursache des Unfalls bildet. Übri­gens: Selb­st der betriebliche Anlass, z.B. die Aus­gabe von Bier­marken, Freigetränken, führt zu kein­er anderen Beurteilung.

Was gilt für Fußballturniere?

Sportliche Betä­ti­gun­gen auf Gemein­schaft­saus­flü­gen, z. B. Spiele oder Baden, sind nur dann auch ver­sichert, wenn sie der Förderung des Gemeinsinns oder des Zusam­menge­hörigkeits­ge­fühls aller Beschäftigten dienen, nicht nur dem per­sön­lichen Inter­esse eines Betrof­fe­nen. Dies gilt auch für die Ver­anstal­tung eines Fußball­turniers. Es muss von der Pro­gram­mgestal­tung her geeignet sein, zur Förderung des Gemein­schafts­gedankens im Unternehmen beizu­tra­gen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begren­zten Kreis der Beschäftigten anspricht. Dies dürfte dann zumin­d­est fraglich sein, wenn aus­drück­lich Fußballinter­essierte ange­sprochen wer­den, das Fußball­spiel im Mit­telpunkt der Ver­anstal­tung ste­ht und ihren Charak­ter prägt. Aber auch ein Fußball­turnier kann eine betriebliche Gemein­schaftsver­anstal­tung bzw. ein Teil von ihr sein. Dies lässt sich wie immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls ermit­teln. Von Bedeu­tung kön­nen dabei beispiel­sweise sein, wie die Geschlechter­verteilung in der Belegschaft ist oder ob es nur Män­ner- oder auch Frauen- bzw. gemis­chte Mannschaften gibt, ob weit­ere Aktiv­itäten ange­boten wer­den usw.
Die Ein­beziehung von Fußball­turnieren in den Ver­sicherungss­chutz unter dem Aspekt des Betrieb­ss­ports kommt oft­mals nicht in Betra­cht. Nicht jede vom Unternehmen erlaubte Teil­nahme an ein­er sportlichen Ver­anstal­tung begrün­det den Ver­sicherungss­chutz. Die sportliche Betä­ti­gung zählt nur dann zu den ver­sicherten Tätigkeit­en, wenn die engen Voraus­set­zun­gen des Betrieb­ss­ports erfüllt sind. Durch den Betrieb­ss­port sollen ein­seit­ige kör­per­liche, geistige oder seel­is­che Arbeits­be­las­tun­gen aus­geglichen wer­den. Dient die Sportausübung der Teil­nahme am all­ge­meinen sportlichen Wet­tkampf, liegt auf­grund des fehlen­den Aus­gle­ichs-charak­ters kein Betrieb­ss­port vor.

Antje Did­laukat Kügel­gen­str. 15 06493 Ballenstedt
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