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Die neue TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ beschreibt das Vorgehen zur Festlegung von Brandschutzmaßnahmen aus Sicht der Gefahrstoffverordnung. Dabei wird auf das Instrument der Gefährdungsbeurteilung zurückgegriffen. Neben der Beurteilung der Gefährdung durch Einatmen und Aufnahme über die Haut bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen werden damit auch die Brandgefahren durch Gefahrstoffe erfasst.
Dr. Torsten Wolf
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brandgefahren führen, gibt es häufiger als man denkt. Da auch nicht gekennzeichnete Stoffe wie Holz oder Kunststoffe betrachtet werden müssen, erscheint eine umfangreiche Beurteilung erforderlich.
Glücklicherweise ist das aber nicht so. Denn für alle Gefährdungen, die einem normalen Brandrisiko entsprechen (wie z. B. in einem Büro), sind nur die allgemeinen Schutzmaßnahmen erforderlich, wie sie sich schon aus anderen Vorschriften (ArbSchG, ArbStättV, BetrSichV, GPSG und Baurecht) ergeben. Dazu gehören unter anderem:
- Organisatorische Maßnahmen nach § 10 Arbeitsschutzgesetz (z. B. Unterweisung, Brandschutzordnung, Benennen der Personen)
- Gestaltung und Betrieb nach der Arbeitsstättenverordnung (z. B. Lüftung, Beleuchtung, Fluchtwege, Ausrüstung mit Feuerlöschern sowie regelmäßige Reinigung und Instandhaltung sicherheitsrelevanter Anlagen)
- Verwendung geeigneter Geräte unter Berücksichtigung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und wiederkehrende Prüfung derselben nach Betriebssicherheitsverordnung
- Erfüllung der baurechtlichen Anforderungen.
Diese Maßnahmen sollten auch jetzt schon im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt worden sein, zumal die anderen Vorschriften auch die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung fordern. Die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften wird im Baugenehmigungsverfahren überprüft.
Brandschutzmaßnahmen bei erhöhter Gefährdung
Erst wenn die
- 1. Menge brennbarer (Gefahr)Stoffe oder
- 2. Brandentstehungsgefahr oder
- 3. Brandausbreitung oder Rauch- und Wärmeausbreitungsgeschwindigkeit
nicht mehr gering ist bzw. das normale Maß verlässt, dann sind weitergehende Brandschutzmaßnahmen nach TRGS 800 festzulegen. Diese Maßnahmen muss der Arbeitgeber orientiert an den Schutzzielen
- 1. Reduzierung der Brandgefährdung
- 2. Selbstrettung der Beschäftigten oder Anderer
- 3. Fremdrettung eingeschlossener und/oder verletzter Personen
festlegen (siehe Tabelle 1 der TRGS 800).
Hilfen zur Festlegung geeigneter Maßnahmen
Die Festlegung von Brandschutzmaßnahmen ist nicht neu. Brand- und Explosionsgefahren werden auch schon heute bei den üblichen Gefährdungsbeurteilungsschemata abgefragt.
Für praxisrelevante Beispiele existieren schon lange Regelwerke wie die BGR 109 „Aluminium-Staub-Explosionen“ oder Handlungshilfen wie der „Check für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Schreinereien/Tischlereien“ der BG Holz und Metall. Die Handlungshilfen oder standardisierte Arbeitsverfahren sollten allerdings den Kriterien des Anhangs 2 der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung“ entsprechen.
Soweit diese Hilfen offensichtlich oder in Zukunft auch ausdrücklich benannt den Schutzniveaus der TRGS 800 entsprechen, können die Maßnahmen direkt mit ihnen festgelegt werden. Bei Verwendung von Hilfen mit Berücksichtigung der TRGS 800 kann auch schnell geprüft werden, ob wegen des in der TRGS 800 beschriebenen Schutzniveaus zusätzliche Brandschutzmaßnahmen erforderlich sind.
Durchführende Personen
Auch bei der Beurteilung von Brand- und Explosionsgefährdungen im Rahmen der gesamten Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz sind die Kenntnisse einer fachkundigen Person erforderlich. In diesem Fall muss sie über Arbeitsschutz- und Gefahrstoffkenntnisse hinaus über Kenntnisse im Brandschutz verfügen. Bei der Verwendung von Hilfen für standardisierte Fälle oder bei ausschließlich normaler Brandgefährdung dürften z. B. die Kenntnisse einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ausreichend sein. Sind aber schwierigere Fragestellungen aus dem Baurecht oder zu den Stoffeigenschaften zu lösen, dann sind weitergehende Kenntnisse erforderlich, die im Rahmen der Fortbildung erworben sein können. Aber auch andere Personen, wie ein betrieblicher Brandschutzbeauftragter, können die notwendigen Kenntnisse einbringen.
Wie bei der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung auch, ist die Betriebskenntnis der Beschäftigten eine wertvolle Hilfe zur Erkennung bestehender Gefährdungen. Daher sollten sie z. B. über ihre Vertretungen oder den Sicherheitsbeauftragten einbezogen werden.
Fazit
Mit der TRGS 800 wurden die Grundlagen für die Beurteilung von Brandgefährdungen aus Sicht des Arbeitsschutzes neu strukturiert. Für in der Vergangenheit gut aufgestellte Betriebe ergeben sich in der Regel keine neuen Brandschutzanforderungen. Aber gerade im Bereich der erhöhten Brandgefährdung lässt sich schneller erkennen, dass Brandschutzmaßnahmen erforderlich sind und welches Niveau sie erreichen sollen. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, zumindest stichprobenartig zu prüfen, ob die Brandschutzmaßnahmen das geforderte Niveau erreichen.
Leiter der Gruppe „Gefahrstoffmanagement“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Dortmund (BAuA)
Literatur: Technische Regel für Gefahrstoffe „Brandschutzmaßnahmen“ (TRGS 800), Ausgabe Dezember 2010, GMBl 2011 Nr. 2 S. 33–42 (v. 31.01.2011)
Weiterführende Hinweise:
Wolf, T.: TRGS 800: Brandschutzmaßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung,
WFV-Info (2011)I, S. 34–37
Aich, U.; Maiworm, B.; Wolf, T.: TRGS 800 – Neue Technische Regel für Gefahrstoffe zur Festlegung von Brandschutzmaßnahmen Technische Sicherheit 1(2011)10, S. 29–37
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