Anzeige
Das Hochheben von Personen mit Gabelstapler und Arbeitskorb ist mit erheblichen Risiken verbunden. Gemäß Artikel 42 VUV ( www.admin.ch) der Verordnung über die Unfallverhütung sind solche Einsätze grundsätzlich verboten. Die Verwendung von Arbeitskörben für Stapler ist in der Schweiz ab 1. Januar 2009 nur noch zulässig, wenn eine Ausnahmebewilligung vorliegt, die von der Suva (Schweizer Unfallversicherungsanstalt) direkt auf den Namen des Betreibers ausgestellt wurde. Die Suva gewährt solche Ausnahmebewilligungen nur für seltene Arbeiten von geringem Umfang und wenn der Betreiber einen genau definierten Anforderungskatalog erfüllt. Pauschale Ausnahmebewilligungen, die vom Arbeitskorbhersteller ausgehändigt werden, lassen sich mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr vereinbaren.
Die neue Regelung trägt dem heutigen Stand der Technik Rechnung und berücksichtigt gesetzliche Änderungen seit 1995. Maßgebend sind das Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG, www.admin.ch; Europäische Maschinenrichtlinie) und die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV).
Während einer 5‑jährigen Übergangszeit (2004 bis 2008) lassen die schweizer Aufsichtsorgane der Arbeitssicherheit (Suva, Kantone, SECO) Arbeitskörbe an Staplern unter bestimmten Bedingungen weiterhin zu und informieren die Betriebe über die neue Regelung. Nach Ablauf der Übergangszeit am 1.1.2009 werden die Aufsichtsorgane die neuen Sicherheitsbestimmungen konsequent durchsetzen.
Teilen: